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   BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R   

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https://dejure.org/2006,4610
BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R (https://dejure.org/2006,4610)
BSG, Entscheidung vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R (https://dejure.org/2006,4610)
BSG, Entscheidung vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R (https://dejure.org/2006,4610)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - Hauptunternehmen - Gesamtunternehmen - Einrichtung zur Hilfe bei Unglücksfällen - Satzungszweck - kein selbständiges Unternehmen - Wohlfahrtsverband - Sozialstation - Unfallversicherungsträger der ...

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; zuständiger Unfallversicherungsträger; Hauptunternehmen; Gesamtunternehmen; Einrichtung zur Hilfe bei Unglücksfällen; Satzungszweck; kein selbständiges Unternehmen; Wohlfahrtsverband; Sozialstation; Unfallversicherungs ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für Einrichtungen der Hilfe bei Unglücksfällen; Einheitliche Zuständigkeit für rechtlich unselbstständige Hilfsunternehmen und Nebenunternehmen; Unselbstständige Einrichtung im Rahmen des Gesamtunternehmens

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zuständigkeit - Voraussetzungen eines Gesamtunternehmens - Unglückshilfe-Unternehmen - Sozialstation - kein selbständiges Unternehmen - kein Zuständigkeitsbescheid bei nicht eigenständigen Unternehmen

  • Judicialis

    SGB VII § 136 Abs 1; ; SGB VII § 131 Abs 1; ; SGB VII § 121 Abs 1; ; SGB VII § 125 Abs 1 Nr 5; ; SGB VII § 128 Abs 1 Nr 6; ; SGB VII § 185 Abs 2 S 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 97, 279
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 31. Januar 2002 geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff), weil das Verfahren vor dem In-Kraft-Treten des 6. SGG-Änderungsgesetzes beim SG anhängig geworden ist.
  • BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74

    Berufsgenossenschaft - Zuständigkeit - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R
    Von einem einheitlichen Unternehmen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht und die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (BSGE 39, 112 116 ff = SozR 2200 § 646 Nr. 1 S 6 f; BSGE 49, 283, 285 = SozR 2200 § 667 Nr. 3 S 3; Krasney, aaO, § 131 SGB VII RdNr 9 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2005, § 131 SGB VII RdNr 3, 4; Graeff in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2005, K § 131 RdNr 5).
  • BSG, 05.02.1980 - 2 RU 80/79

    Änderung der Zuständigkeit - Hilfsunternehmen - Hauptunternehmen - Räumlicher

    Auszug aus BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R
    Von einem einheitlichen Unternehmen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht und die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (BSGE 39, 112 116 ff = SozR 2200 § 646 Nr. 1 S 6 f; BSGE 49, 283, 285 = SozR 2200 § 667 Nr. 3 S 3; Krasney, aaO, § 131 SGB VII RdNr 9 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2005, § 131 SGB VII RdNr 3, 4; Graeff in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2005, K § 131 RdNr 5).
  • BSG, 18.12.1979 - 2 RU 67/77

    Blutspendedienst - Bundesausführungsbehörde - Unfallversicherung - Verwandtes

    Auszug aus BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R
    Ob die Beklagte ihre materiell-rechtlich bestehende Zuständigkeit für das Unternehmen des Klägers wegen der nach Auffassung des LSG noch nach § 655 Abs. 2 Satz 1 RVO begründeten Zuständigkeit eines Trägers im Landesbereich und des auch für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand geltenden Grundsatzes der Katasterstetigkeit (BSGE 49, 222, 224 f = SozR 2200 § 653 Nr. 3 S 6) durch einfachen Aufnahmebescheid erklären kann oder ob hierzu eine Überweisung des Unternehmens durch den bisher "besitzenden" Unfallversicherungsträger erforderlich ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung.
  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungstatbestand:

    Maßgebender Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers ist die jeweilige Einrichtung, sodass für die bei demselben Unternehmen in Einrichtungen des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege tätigen Mitarbeiter die allgemeinen Zuständigkeitsregeln gelten (BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2, RdNr 21 f) .
  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 12/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Klagefrist - Bekanntgabe des

    Der Widerspruchsbescheid wurde hier, wie auf der Rückseite des in der Akte der Beklagten befindlichen Exemplars vermerkt, am 26.9.2007 zur Post gegeben (zum Erfordernis eines solchen Vermerks in den Behördenakten vgl BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2, jeweils RdNr 15) .
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Der für die Klägerin zuständige Träger bestimmt sich nach der seinerzeit bei deren Ausgliederung oder Errichtung bestehenden Rechtslage (vgl BSG 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279, 282 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2, jeweils RdNr 16).

    Von einem Gesamtunternehmen von Klägerin und AG iS des § 647 Abs. 1 RVO ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht, die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (vgl BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 ff = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2, jeweils RdNr 19).

    Demgegenüber hat der Senat unter Verzicht auf das Merkmal der Unternehmeridentität die Voraussetzungen wie folgt bezeichnet (zB BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97.279 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2 je RdNr 16): "Soweit nicht mehrere rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen vorliegen, bilden die verschiedenen Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen ein einheitliches Gesamtunternehmen, das als Ganzes der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers unterfällt, dem das Hauptunternehmen angehört.

    Die Klägerin und die AG bildeten anfänglich ein Gesamtunternehmen, denn die fehlende rechtliche Unternehmeridentität ist hierfür nicht Voraussetzung und die weiteren durch die Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen (vgl BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 ff = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2 jeweils RdNr 19) haben vorgelegen.

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