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   BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R   

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BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R (https://dejure.org/2006,2789)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R (https://dejure.org/2006,2789)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 1/06 R (https://dejure.org/2006,2789)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Arbeitsunfall; Arbeitsweg; sachlicher Zusammenhang; häuslicher Arbeitsplatz; Wohnung; Mehrfamilienhaus; Treppenhaus; Versicherungsvertreter; Außendiensttätigkeit; Befördern eines Arbeitsgeräts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsunfall eines Versicherungsvertreters wegen des Sturzes im Treppenhaus seines Wohnhauses auf dem Weg von seinem häuslichen Arbeitszimmer zu einem Kunden und zu einer geschäftlichen Besprechung; Definition eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Versicherter Weg - häusliches Arbeitszimmer - Grenzen des versicherten Bereichs - Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses - Außentür des Gebäudes - Tür des Arbeitszimmers - Außendienstmitarbeiter

  • Judicialis

    SGB VII § 8 Abs 1; ; SGB VII § 8 Abs 2 Nr 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5
    Unfallversicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 98, 20
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R

    Entschädigung - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Maschinenschlosser -

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R
    Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18. Oktober 2005) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein versicherter Weg nach § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) als Betriebsweg oder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als Weg zu oder von der Arbeit beginne nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befinde, auch wenn dies ein Mehrfamilienhaus sei (Hinweis ua auf BSGE 2, 239, 243; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 - Maschinenschlosser-Fall).

    Dies gilt sogar - wie in dieser Entscheidung näher ausgeführt ist - in städtischen Mehrfamilienhäusern, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese "Gefahrenquelle" mitverantwortlich ist (BSG aaO, 243 f; stRspr seitdem vgl nur BSG vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87 - BSGE 63, 212 = SozR 2200 § 550 Nr. 80, zuletzt BSG vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 = SGb 2001, 394 mit zustimmender Anmerkung von Jung - Maschinenschlosser-Fall).

    Diese Abgrenzung entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand September 2006, § 8 RdNr 183; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Mai 2006, § 8 RdNr 197; Bereiter-Hahn/Mertens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2006, § 8 SGB VII Anm 12.17; Ricke in Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, Stand September 2006, § 8 SGB VII RdNr 182) und gilt sowohl für Wege zu und von der Arbeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (früher: § 550 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ) als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind (BSG vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87; BSG vom 7. November 2000, aaO, S 16 ff mwN und ausführlicher Begründung; Krasney, aaO, § 8 RdNr 92; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, Anm 7.14.1).

    Ein Befördern in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Zurücklegen des zu diesem Zwecke unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (so schon das RVA, EuM, 42, 4, 5; BSG vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 mwN = SGb 2001, 394 mit zustimmender Anm von Jung - Maschinenschlosser-Fall; BSG vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 5 - Bootshausschlüssel-Fall).

  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 124/54

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R
    Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18. Oktober 2005) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein versicherter Weg nach § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) als Betriebsweg oder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als Weg zu oder von der Arbeit beginne nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befinde, auch wenn dies ein Mehrfamilienhaus sei (Hinweis ua auf BSGE 2, 239, 243; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 - Maschinenschlosser-Fall).

    a) Aufgrund dessen wirft gerade bei Wegen die Bestimmung des Grenzpunktes für den Beginn bzw das Ende des Versicherungsschutzes in Abgrenzung zum unversicherten privaten Lebensbereich besondere Schwierigkeiten auf (vgl zum Wegeunfall schon BSG vom 13. März 1956 - 2 RU 124/54 - BSGE 2, 239 mwN).

    Den Versicherungsschutz im Treppenhaus des vom Versicherten bewohnten Mehrfamilienhauses davon abhängig zu machen, welches Ausmaß seiner Arbeitszeit oder gar seiner "Arbeitsleistung" - so das Revisionsvorbringen wörtlich - der Versicherte in seinem häuslichen Arbeitszimmer erbringt, führt nicht nur zu schwer überwindbaren praktischen Hindernissen, dafür ist auch im Hinblick auf die der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegende Unternehmerhaftpflicht trotz des ihr ebenfalls zugrunde liegenden sozialen Schutzprinzips kein durchschlagendes Argument zu erkennen, wie schon der grundlegenden Entscheidung des Senats vom 13. März 1956 (BSGE 2, 239) zu entnehmen ist.

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 32/87
    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R
    Diese Abgrenzung entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand September 2006, § 8 RdNr 183; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Mai 2006, § 8 RdNr 197; Bereiter-Hahn/Mertens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2006, § 8 SGB VII Anm 12.17; Ricke in Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, Stand September 2006, § 8 SGB VII RdNr 182) und gilt sowohl für Wege zu und von der Arbeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (früher: § 550 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ) als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind (BSG vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87; BSG vom 7. November 2000, aaO, S 16 ff mwN und ausführlicher Begründung; Krasney, aaO, § 8 RdNr 92; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, Anm 7.14.1).

    In der Entscheidung vom 27. Oktober 1987 (- 2 RU 32/87 - Sturz eines Landwirtes in dem von ihm bewohnten und betrieblich auf allen Etagen genutzten Hauses) hat der Senat es als maßgeblich angesehen, ob neben den - immer zu berücksichtigenden - gesamten Umständen des Einzelfalls der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient.

    Ob dafür das zwei- bis dreimalige wöchentliche Begehen einer Treppe ausreicht (so BSG vom 27. Oktober 1987, aaO), mag zweifelhaft sein, hängt jedoch von der Nutzung der Treppe insgesamt ab.

  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 265/56

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R
    Ebenso klar ist, dass Unfälle auf Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen auch bei dieser räumlichen Konstellation unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie der versicherten Tätigkeit dienen sollen (BSG vom 29. Januar 1960 - 2 RU 265/56 - BSGE 11, 267, 270: Malermeister), weil es keinen Unterschied rechtfertigt, ob sich die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten befindet oder nicht (vgl zur Literatur nur Krasney, aaO, § 8 RdNr 61).

    Zur Entscheidung über den Versicherungsschutz hat das BSG darauf abgestellt, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient (BSG vom 29. Januar 1960 - 2 RU 265/56 - BSGE 11, 267, 270 - Malermeister), ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde (BSG vom 29. Januar 1960 - 2 RU 265/56 - aaO; BSG vom 24. Mai 1960 - 2 RU 122/59 - BSGE 12, 165 = SozR Nr. 26 zu § 542 RVO: Sturz eines Landwirts auf der Treppe; BSG vom 30. November 1972 - 2 RU 169/71 - USK 72117 - Aufsuchen der Privattoilette; BSG vom 26. April 1973 - 2 RU 5/70 - Aufsuchen der Privattoilette) bzw auf den Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt (BSG vom 29. Januar 1960 - 2 RU 47/58 - SozR Nr. 20 zu § 543 RVO aF - Tierarzt).

  • BSG, 26.06.1985 - 2 RU 71/84

    Versicherungsschutz - Unfall - Privater Wohnbereich - Alarmruf

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R
    Für die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall spräche neben der genannten Entscheidung des BSG auch das Urteil vom 25. Juni 1985 (- 2 RU 71/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 72 - Vorsteher Wasserschutzverband).

    Versicherungsschutz bejaht hat das BSG bei einem Sturz im Schlafzimmer auf dem Weg zum Telefon bei einem möglichen Ausbruch von Jungvieh (BSG vom 27. November 1980 - 8a RU 12/79 - SozR 2200 § 548 Nr. 51) und bei einem Vorsteher eines Wasserschutzverbandes mit Alarmanlage im Erdgeschoss (BSG vom 26. Juni 1985 - 2 RU 71/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 72), verneint wurde der Versicherungsschutz für einen Sturz einer Malermeister-Ehefrau in der Wohnung im Obergeschoss, nachdem es an der Tür des Ladengeschäfts im Erdgeschoss geklingelt hatte (BSG vom 25. Februar 1993 - 2 RU 12/92 -).

  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 12/92

    Voraussetzungen für das Erleiden eines Arbeitsunfalls - Notwendigkeit des

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R
    Der Vergleich mit der Entscheidung des BSG vom 25. Februar 1993 (- 2 RU 12/92 - USK 93101 - Malermeister-Ehefrau / Klingeln im Ladengeschäft) trage die Entscheidung des LSG nicht, weil die dortige Klägerin zunächst einer unversicherten Tätigkeit nachgegangen sei, während er sich auf einem Weg von einer versicherten zu einer anderen versicherten Tätigkeit befunden habe.

    Versicherungsschutz bejaht hat das BSG bei einem Sturz im Schlafzimmer auf dem Weg zum Telefon bei einem möglichen Ausbruch von Jungvieh (BSG vom 27. November 1980 - 8a RU 12/79 - SozR 2200 § 548 Nr. 51) und bei einem Vorsteher eines Wasserschutzverbandes mit Alarmanlage im Erdgeschoss (BSG vom 26. Juni 1985 - 2 RU 71/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 72), verneint wurde der Versicherungsschutz für einen Sturz einer Malermeister-Ehefrau in der Wohnung im Obergeschoss, nachdem es an der Tür des Ladengeschäfts im Erdgeschoss geklingelt hatte (BSG vom 25. Februar 1993 - 2 RU 12/92 -).

  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R

    Unfallversicherungsschutz einer Gastwirtin auf dem Betriebsweg im häuslichen

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R
    Diese letzte Entscheidung war auch der Ausgangspunkt für die Bejahung von Versicherungsschutz bei einer Gastwirtin auf dem Weg nach dem Umziehen von Putzkleidung in die Bekleidung als Bedienung auf einer Treppe, die dem Publikumsverkehr nicht offen stand und noch zum privaten Bereich gehörte (Urteil des Senats vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 1).
  • BSG, 15.12.1966 - 2 RU 255/63

    Unfallversicherungsschutz - Geschäftsinhaber - Wohnung über Geschäft -

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R
    d) Aus weiteren in diesem Zusammenhang erörterten Entscheidungen folgt nichts anderes, weil sie Fallgestaltungen betreffen, in denen nicht bloß ein Weg zurückgelegt, sondern gleichzeitig zum Zeitpunkt des Unfalls eine weitere Verrichtung ausgeübt wurde, die als solche der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (BSG vom 15. Dezember 1966 - 2 RU 255/63 - BSGE 26, 45 = SozR Nr. 76 zu § 542 RVO aF - Kampf mit Einbrecher um Geschäftsgelder; BSG vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 161/67 - SozR Nr. 13 zu § 548 RVO - Arbeitsjubilar, der zu Hause Gäste empfängt und verabschiedet; BSG vom 29. Mai 1962 - 2 RU 87/59 - SozR Nr. 54 zu § 542 RVO aF - Sturz im Schlafzimmer beim Umziehen von Küchen- in Verkaufskleidung).
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - dritter Ort - Abgrenzung:

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R
    Auch der Weg selbst kann durch die sich aus der obigen Rechtsprechung ergebenden Grenzen "Tür des Arbeitszimmers" sowie "Außentür des Gebäudes" gut nachvollziehbar in bestimmte klar unterscheidbare Abschnitte zerlegt werden, die zudem ggf - worauf die Beklagte mit den Beispielen Ins-Bad-gehen, Mantel- und Schuheanziehen zu Recht hinweist - mit weiteren Verrichtungen kombiniert sein bzw durch diese unterbrochen werden können, sodass weitere Abgrenzungsprobleme entstehen können (vgl zur Unterbrechung von Wegen nur BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 - Fischgeschäft).
  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R
    Ein Befördern in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Zurücklegen des zu diesem Zwecke unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (so schon das RVA, EuM, 42, 4, 5; BSG vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 mwN = SGb 2001, 394 mit zustimmender Anm von Jung - Maschinenschlosser-Fall; BSG vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 5 - Bootshausschlüssel-Fall).
  • BSG, 29.05.1962 - 2 RU 87/59
  • BSG, 31.10.1969 - 2 RU 161/67
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

  • BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87

    Garage - Häuslicher Bereich - Versicherungsschutz - Räumliche Nähe

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Fernfahrer - Abweg

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

  • BSG, 19.01.1995 - 2 RU 3/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Private Verrichtungen auf dem

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - ehrenamtliche

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

  • BSG, 24.05.1960 - 2 RU 122/59
  • BSG, 26.04.1973 - 2 RU 5/70
  • BSG, 27.11.1980 - 8a RU 12/79
  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 47/58
  • BSG, 30.11.1972 - 2 RU 169/71
  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Ein in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützter Betriebsweg scheidet aus, wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Home-Office) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen (Abgrenzung zu BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R = BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21).

    a) Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 RdNr 16 mwN; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 8 RdNr 24; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 14 mwN; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - Juris RdNr 15 mwN; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 16 f) .

    Das BSG hat im Interesse der Rechtssicherheit insbesondere auch deshalb keine Veranlassung gesehen, die bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren, weil mit der verbreiteten Einführung von Telearbeit am PC eine Verlagerung vieler den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich einhergeht (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 14; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 17) .

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 15 und - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 17) , greift die unter a) aufgezeigte Grenzziehung durch die Außentür des Wohngebäudes nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden.

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern zu der eigentlichen Tätigkeit, weswegen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, in einer mehr (zB Betriebswege) oder weniger engen Beziehung (zB Weg zur Arbeit) steht (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 13) .

    Allerdings beginnt und endet der Weg zur oder von der Arbeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die Wohnung liegt (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 RdNr 14; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 39/06 R - Juris RdNr 10; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 16 und - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 14) .

  • BSG, 08.12.2021 - B 2 U 4/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im häuslichen Bereich -

    Allerdings hat der Senat ursprünglich einen im unmittelbaren Betriebsinteresse liegenden Weg grundsätzlich nur außerhalb des privaten Wohnhauses in Erwägung gezogen und insoweit die Außentür des Wohngebäudes als Grenze zum öffentlichen Raum nicht nur für die Wegeunfallversicherung (vgl BSG Urteil vom 12.12.2016 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 14 mwN, dazu unter b)) , sondern auch bei Betriebswegen als maßgeblich angesehen (vgl BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 21 "Sturz beim Wasserholen").
  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim

    Das LSG setze sich über das Urteil des BSG vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21) hinweg, wonach die Grenze "Außentür des Gebäudes" bei Betriebswegen nicht gelte, soweit sich Arbeitsstätte und Wohnung des Versicherten in einem Haus befänden.

    Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen ( BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 RdNr 10 - "Friseurmeisterin" mit Anm Schütz, NZS 2018, 372, 374 f; Hlava, jurisPR- SozR 14/2018 Anm 4; vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 RdNr 16 mwN ; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 8 RdNr 24; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 14 mwN ; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - Juris RdNr 15 mwN ; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 16 f) .

    Wie der Senat aber bereits zu Beschäftigten mit Heimarbeitsplatz ( BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen") und unlängst auch zu Selbstständigen ( BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 - "Friseurmeisterin" sowie vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 15 und - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 17) entschieden hat, greift die aufgezeigte Grenzziehung (Außentür des Wohngebäudes) - im Unterschied zur Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VII - für Betriebswege nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.

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