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   BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R   

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BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R (https://dejure.org/2007,2718)
BSG, Entscheidung vom 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R (https://dejure.org/2007,2718)
BSG, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R (https://dejure.org/2007,2718)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Tragung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags aus der Rente; Rechtmäßigkeit des zum 01.07.2005 erhobenen Sonderbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich des entfallenden Anteils von 0,5 Prozent zur Finanzierung des Krankengeldes; ...

  • Judicialis

    SGB V § 241a; ; SGB V § 249a

  • RA Kotz

    Krankenversicherungsbeitrag - zusätzlicher für Rentner verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung der Rentner ab 1.7.2005 verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 99, 19
  • NZS 2008, 132
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R

    Pflegeversicherungsbeitrag - Rentner - alleinige Beitragstragung ab 1. 4. 2004

    Auszug aus BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R
    Soweit die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden den ab 1.7.2005 auf die Altersrente der Klägerin entfallenden zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag der Höhe nach bestimmt hat, hat sie zutreffend in der Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts entschieden, weil die krankenversicherungsrechtliche Frage der Beitragshöhe im Verwaltungsverfahren über die Änderung des Zahlbetrags der Rente als Vorfrage feststellungsfähig ist (vgl Urteil des Senats vom 18.12.2001, B 12 RA 2/01 R, SozR 3-2500 § 247 Nr. 2 S 4; auch Urteil vom 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R, Umdruck RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen), und einen früheren Verwaltungsakt gleichen Regelungsgehalts geändert.

    Die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist bei Rentnern wie der Klägerin, die in der GKV pflichtversichert sind, für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge zur GKV sachlich zuständig (vgl Urteil vom 18.12.2001, aaO, S 4; Urteil vom 29.11.2006, aaO, RdNr 12).

    Dieser Zusammenhang zeigt, dass seit Einführung des Risikostrukturausgleichs an dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit letztere von der Klägerin ab 1.7.2005 die Tragung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags aus der Rente verlangen kann, der Krankenversicherungsträger der Klägerin derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl dagegen zur Rechtslage bei einem vollen Finanzausgleich in der KVdR oder in der Pflegeversicherung nach den §§ 393b und 393c Reichsversicherungsordnung bzw §§ 266 bis 268 SGB V idF des Gesundheits-Reformgesetzes und §§ 65 bis 68 SGB XI die Urteile des Senats vom 23.5.1989, 12 RK 66/87, SozR 2200 § 393a Nr. 3, und 29.11.2006, aaO, RdNr 13).

    Er verfährt dabei wie seinerzeit bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der Aufhebung des in der hälftigen Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger in der sozialen Pflegeversicherung liegenden rentenrechtlichen Vorteils durch § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Der Senat hatte Art. 14 GG dort (Urteil vom 29.11.2006, aaO, Umdruck RdNr 18 f) allein im Hinblick auf die Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 16.7.1985 (1 BvL 5/80 ua, BVerfGE 69, 272, 304 ff = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S 129 f) angewandt, in dem dieses - in einem obiter dictum - neben Ansprüchen auf Versichertenrenten auch rentenrechtliche Ansprüche auf Regelleistungen nach § 1235 RVO und § 12 Nr. 5 Angestelltenversicherungsgesetz unter Eigentumsschutz gestellt hat, die versicherte Rentner damals darauf hatten, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge für ihre Krankenversicherung an den Träger der Krankenversicherung entrichtete, und für die es die wesentlichen Merkmale verfassungsgeschützten Eigentums bejaht hat.

    (2) Wie im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl hierzu Urteil des Senats vom 29.11.2006, aaO, Umdruck RdNr 24, mwN ua aus der Rechtsprechung des BVerfG), so ist es auch im Bereich der GKV ein verfassungsrechtlich legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Funktions- und Leistungsfähigkeit dieses Systems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten ökonomischen und demographischen Bedingungen anzupassen.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung zur alleinigen Tragung des Pflegeversicherungsbeitrags aus der Rente vom 29.11.2006 (aaO, Umdruck RdNr 29 f) sogar eine Mehrbelastung des Rentenbetrags um 0, 85 vH für zumutbar gehalten und zur Begründung darauf verwiesen, dass mit der Stabilisierung des Beitragssatzes und einer hieraus folgenden Belebung des Arbeitsmarkts die Finanzgrundlagen der Sozialversicherungssysteme auch im eigenen Interesse der Rentner erhalten würden, im solidarisch finanzierten Krankenversicherungssystem das Bestreben einer stärkeren Heranziehung von Rentnern zu Beiträgen als Folge gestiegener Leistungsaufwendungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und Bezieher geringer Renten über Ansprüche nach dem SGB XII gegen den Träger der Grundsicherung gegen ein zu starkes Absinken ihres Rentenniveaus geschützt seien.

    In seiner Entscheidung zur alleinigen Tragung des Pflegeversicherungsbeitrags aus der Rente vom 29.11.2006 (aaO, Umdruck RdNr 37) hat der Senat diese Aussage auf den Bereich der sozialen Pflegeversicherung übertragen und ausgeführt, dass auch dort für Rentner ein Grundsatz hälftiger Beitragstragung verfassungsrechtlich nicht zur "Struktur des überkommenen Rechts" gehört.

    Hinzu kommt schließlich, dass die Erstreckung des § 241a Abs. 1 Satz 1 SGB V auf in der GKV versicherte Rentner generell auch durch den sachlichen Grund gerechtfertigt ist, diese Personengruppe im Hinblick auf das Solidaritätsprinzip wegen der auf sie entfallenden, gestiegenen Leistungsaufwendungen (vgl BT-Drucks 15/1525, S 1, 140; BT-Drucks 15/1584 S 3; BT-Drucks 15/1600, S 3) einkommensbezogen verstärkt an der Finanzierung der GKV zu beteiligen (vgl Urteil des Senats vom 29.11.2006, aaO, Umdruck RdNr 30; ferner Urteile vom 24.8.2005, aaO, RdNr 15, und vom 10.5.2006, aaO, RdNr 30).

  • BSG, 10.05.2006 - B 12 KR 6/05 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen

    Auszug aus BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R
    Soweit es Rentner betrifft, ist er darüber hinaus befugt, sie in angemessenem Umfang an der Finanzierung der auf sie entfallenden Leistungsaufwendungen zu beteiligen und sie entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung der GKV heranzuziehen (vgl Urteile des Senats vom 24.8.2005, B 12 KR 29/04 R, SozR 4-2500 § 248 Nr. 1 RdNr 15, und vom 10.5.2006, B 12 KR 6/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 7 RdNr 30, jeweils mwN).

    Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass die Umverteilungen in der GKV auf der Leistungsseite gerade bei einer stärkeren Betonung des Äquivalenzprinzips, wie es die Revision befürwortet, derzeit immer noch zugunsten der Gruppe der Rentner wirken und dieser in der GKV beitragsrechtlich etwa erst dann eine systemwidrige besondere Last aufgelegt würde, wenn die Beitragseinnahmen aus dieser Gruppe die Leistungsaufwendungen für Rentner überstiegen (vgl Urteile des Senats vom 24.8.2005, aaO, RdNr 23, und vom 10.5.2006, aaO, RdNr 39).

    Am Maßstab des Art. 14 GG zu prüfen ist diese Verschlechterung jedoch nicht (vgl Urteile des Senats vom 24.8.2005, aaO, RdNr 26, und vom 10.5.2006, aaO, RdNr 42).

    In seinen Urteilen vom 24.8.2005 (aaO, RdNr 13) und vom 10.5.2006 (aaO, RdNr 23) zur Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der GKV hat der Senat ausführlich, vor allem unter Hinweis auf die Rechtsentwicklung in der KVdR dargelegt, dass sich ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Beitragslast der versicherten Rentner nicht höher sein dürfe als der sich nach dem halben Beitragssatz ergebende Betrag, aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten lässt, und unterstützend darauf verwiesen, dass es einen solchen auch für Beschäftigte nicht gab und gibt.

    Hinzu kommt schließlich, dass die Erstreckung des § 241a Abs. 1 Satz 1 SGB V auf in der GKV versicherte Rentner generell auch durch den sachlichen Grund gerechtfertigt ist, diese Personengruppe im Hinblick auf das Solidaritätsprinzip wegen der auf sie entfallenden, gestiegenen Leistungsaufwendungen (vgl BT-Drucks 15/1525, S 1, 140; BT-Drucks 15/1584 S 3; BT-Drucks 15/1600, S 3) einkommensbezogen verstärkt an der Finanzierung der GKV zu beteiligen (vgl Urteil des Senats vom 29.11.2006, aaO, Umdruck RdNr 30; ferner Urteile vom 24.8.2005, aaO, RdNr 15, und vom 10.5.2006, aaO, RdNr 30).

  • BSG, 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R

    Krankenversicherung - voller allgemeiner Beitragssatz aus Versorgungsbezügen -

    Auszug aus BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R
    Soweit es Rentner betrifft, ist er darüber hinaus befugt, sie in angemessenem Umfang an der Finanzierung der auf sie entfallenden Leistungsaufwendungen zu beteiligen und sie entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung der GKV heranzuziehen (vgl Urteile des Senats vom 24.8.2005, B 12 KR 29/04 R, SozR 4-2500 § 248 Nr. 1 RdNr 15, und vom 10.5.2006, B 12 KR 6/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 7 RdNr 30, jeweils mwN).

    Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass die Umverteilungen in der GKV auf der Leistungsseite gerade bei einer stärkeren Betonung des Äquivalenzprinzips, wie es die Revision befürwortet, derzeit immer noch zugunsten der Gruppe der Rentner wirken und dieser in der GKV beitragsrechtlich etwa erst dann eine systemwidrige besondere Last aufgelegt würde, wenn die Beitragseinnahmen aus dieser Gruppe die Leistungsaufwendungen für Rentner überstiegen (vgl Urteile des Senats vom 24.8.2005, aaO, RdNr 23, und vom 10.5.2006, aaO, RdNr 39).

    Am Maßstab des Art. 14 GG zu prüfen ist diese Verschlechterung jedoch nicht (vgl Urteile des Senats vom 24.8.2005, aaO, RdNr 26, und vom 10.5.2006, aaO, RdNr 42).

    In seinen Urteilen vom 24.8.2005 (aaO, RdNr 13) und vom 10.5.2006 (aaO, RdNr 23) zur Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der GKV hat der Senat ausführlich, vor allem unter Hinweis auf die Rechtsentwicklung in der KVdR dargelegt, dass sich ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Beitragslast der versicherten Rentner nicht höher sein dürfe als der sich nach dem halben Beitragssatz ergebende Betrag, aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten lässt, und unterstützend darauf verwiesen, dass es einen solchen auch für Beschäftigte nicht gab und gibt.

    Hinzu kommt schließlich, dass die Erstreckung des § 241a Abs. 1 Satz 1 SGB V auf in der GKV versicherte Rentner generell auch durch den sachlichen Grund gerechtfertigt ist, diese Personengruppe im Hinblick auf das Solidaritätsprinzip wegen der auf sie entfallenden, gestiegenen Leistungsaufwendungen (vgl BT-Drucks 15/1525, S 1, 140; BT-Drucks 15/1584 S 3; BT-Drucks 15/1600, S 3) einkommensbezogen verstärkt an der Finanzierung der GKV zu beteiligen (vgl Urteil des Senats vom 29.11.2006, aaO, Umdruck RdNr 30; ferner Urteile vom 24.8.2005, aaO, RdNr 15, und vom 10.5.2006, aaO, RdNr 30).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R
    Insoweit lässt der Senat ausdrücklich offen, ob er die Grenzen des wegen der Notwendigkeit, rentenrechtliche Positionen im Hinblick auf den Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs veränderten Bedingungen anzupassen, grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (vgl zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27.2.2007, 1 BvL 10/00, juris RdNr 53; ferner BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, aaO, juris RdNr 84) nicht schon früher als überschritten ansieht, etwa dann, wenn der allgemeine Beitragssatz in der GKV sukzessive nennenswert weiter abgesenkt und der Beitragsanteil der Rentner erheblich weiter angehoben bzw der Anteil der Rentenversicherungsträger generell auf einem niedrigen Niveau festgeschrieben wird.

    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG, Beschluss vom 9.11.2004, 1 BvR 684/98, BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27.2.2007, aaO, RdNr 70, stRspr).

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 RA 2/01 R

    Krankenversicherung - Versicherungspflichtiger - Beitragssatz aus der Rente -

    Auszug aus BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R
    Soweit die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden den ab 1.7.2005 auf die Altersrente der Klägerin entfallenden zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag der Höhe nach bestimmt hat, hat sie zutreffend in der Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts entschieden, weil die krankenversicherungsrechtliche Frage der Beitragshöhe im Verwaltungsverfahren über die Änderung des Zahlbetrags der Rente als Vorfrage feststellungsfähig ist (vgl Urteil des Senats vom 18.12.2001, B 12 RA 2/01 R, SozR 3-2500 § 247 Nr. 2 S 4; auch Urteil vom 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R, Umdruck RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen), und einen früheren Verwaltungsakt gleichen Regelungsgehalts geändert.

    Die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist bei Rentnern wie der Klägerin, die in der GKV pflichtversichert sind, für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge zur GKV sachlich zuständig (vgl Urteil vom 18.12.2001, aaO, S 4; Urteil vom 29.11.2006, aaO, RdNr 12).

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

    Auszug aus BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R
    Wird eine eigentumsgeschützte Position nicht völlig beseitigt, sondern lediglich modifiziert, so ist die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nach den Grundsätzen zu beurteilen, nach denen zulässigerweise Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden dürfen (vgl BVerfG, Beschluss vom 12.11.1996, 1 BvL 4/88, BVerfGE 95, 143, 161 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 9.1.1991, 1 BvR 929/89, BVerfGE 83, 201, 212).

    Zulässig sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen führen, nur, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl BVerfG, Beschluss vom 8.7.1971, 1 BvR 766/66, BVerfGE 31, 275, 290; Beschluss vom 1.7.1981, 1 BvR 874/77 ua, BVerfGE 58, 81, 121 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 18; Beschluss vom 12.11.1996, aaO, 161; zuletzt Beschluss vom 13.6.2006, 1 BvL 9/00 ua, juris RdNr 85).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R
    Hinter der Privilegierung mitversicherter Familienangehöriger steht als rechtfertigender Grund, dass die Beitragsfreiheit Familienversicherter eine von Verfassungs wegen nicht zu beanstandende (vgl BVerfG, Urteil vom 12.2.2003, 1 BvR 624/01, BVerfGE 107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr 29) Folge des Familienlastenausgleichs in der GKV ist.
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R
    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG, Beschluss vom 9.11.2004, 1 BvR 684/98, BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27.2.2007, aaO, RdNr 70, stRspr).
  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R
    In gleicher Weise kann Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl BVerfG, Beschluss vom 9.12.2003, 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 123, mwN = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr 69).
  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R

    Krankenversicherung - geringfügige Beschäftigung - Pauschalbeitrag nach § 249b

    Auszug aus BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R
    Im Verhältnis zu geringverdienenden Auszubildenden ist die Differenzierung durch deren soziale Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt, im Verhältnis zu geringfügig Beschäftigten durch die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung ihres Arbeitgebers und das Ziel, Wettbewerbsneutralität zwischen den Arbeitgebern herzustellen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 25.1.2006, B 12 KR 27/04 R, SozR 4-2500 § 249b Nr. 2 RdNr 27).
  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BSG, 23.05.1989 - 12 RK 66/87

    Nachholung der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von der Rente

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Altersvorsorgeanteil und

    Die Rechtsfrage, ob der Kläger den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0, 9 Beitragssatzpunkten aus der Rente allein zu tragen habe, sei durch den erkennenden Senat mit Urteil vom 18.7.2007 (Az.: B 12 R 21/06 R) bereits entschieden worden.

    Hinsichtlich der seiner Ansicht nach zu hohen Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge kann der Kläger sein Begehren zulässig mit der Anfechtungsklage verfolgen (BSG, Urteile des Senats vom 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R, BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr. 1, und vom 18.7.2007, B 12 R 21/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr. 1).

    a) Die Beklagte war für die Entscheidung über die Höhe der vom Kläger zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge sachlich zuständig (vgl Urteile des Senats vom 18.12.2001, B 12 RA 2/01 R, SozR 3-2500 § 247 Nr. 2, und vom 18.7.2007, B 12 R 21/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr. 1).

    Diese bewirkt eine Verschiebung der Beitragslast zum Nachteil der Versicherten (vgl zum Ganzen Urteil des Senats vom 18.7.2007, B 12 R 21/06 R, BSGE 99, 19 RdNr 15 bis 17 = SozR 4-2500 § 241a Nr. 1; vgl die nunmehr ab 1.1.2009 geltende Fassung der §§ 249, 249a SGB V, neu gefasst durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.6.2007, BGBl I S 1066).

    Bereits in seinem Urteil vom 18.7.2007 (B 12 R 21/06 R, BSGE 99, 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr. 1) hat der Senat ua ausgeführt, dass Rentner, die wie der Kläger mit ihren während der Erwerbsphase entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen an der Finanzierung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt waren, durch die Regelung zur alleinigen Tragung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags selbst bei Heranziehung des Art. 14 GG als Maßstabsnorm in ihrem Eigentumsgrundrecht nicht verletzt sind, weil für die Inhalts- und Schrankenbestimmung legitimierende Gründe bestehen.

    Der Senat hat die Beitragsverschiebung zu Lasten der Rentner auch im engeren Sinne als verhältnismäßig angesehen und darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Anpassung rentenrechtlicher Positionen besteht (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 18.7.2007, aaO, RdNr 18 ff).

    Soweit die Minderung der monatlichen Nettorente in den vergangenen Jahren auf einer Erhöhung der Beitragslast beruht, hat der Senat diese in seinem Urteil vom 18.7.2007 (B 12 R 21/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr. 1 RdNr 29) im Rahmen einer auch kumulative Effekte einbeziehenden verfassungsrechtlichen Betrachtungsweise als nicht so gewichtig angesehen, dass sie die Legitimation des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich in Frage stellt.

  • BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09

    Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 sowie alleinige Tragung eines

    Zu Recht geht das Bundessozialgericht davon aus, dass der von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichtende zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag rechtlich nicht an die Finanzierung bestimmter Leistungen, insbesondere des Krankengeldes, gebunden ist, sondern mit "Umfinanzierung des Krankengeldes" allenfalls die Größenordnung bezeichnet werden sollte, in der Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger entlastet werden sollten (vgl. BSGE 99, 19 ).

    Allein für die gesetzliche Rentenversicherung sollten sich im Vergleich zu 2004 im Jahr 2005 Minderausgaben in einer finanziellen Größenordnung von 450 Mio. Euro und ab 2006 von 900 Mio. Euro ergeben (vgl. BTDrucks 15/3681, S. 1, 5), welche indirekt - über einen Dämpfungseffekt auf den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung - die Arbeitskosten entlasten sollten (vgl. BSGE 99, 19 ).

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 6/14 R

    Krankenversicherung der Rentner - Beitragsnachforderung - Befugnis des

    bb) Mit Urteilen vom 29.11.2006 (BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr. 1; parallel: B 12 RJ 2/05 R, B 12 R 5/06 R und B 12 R 8/06 R) und 18.7.2007 (BSGE 99, 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr. 1) hat der Senat für Sachverhalte nach § 255 Abs. 1 S 1 SGB V entschieden, dass der Rentenversicherungsträger bei einer Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente gleichzeitig für die Entscheidung über Beitragspflicht, Beitragshöhe und Beitragstragung sachlich zuständig ist, sofern nicht aufgrund von Sonderregelungen diese Aufgabe einem anderen Versicherungsträger übertragen ist (vgl BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr. 1, RdNr 12; BSGE 99, 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr. 1, RdNr 13) .
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