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   BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R   

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BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R (https://dejure.org/2008,570)
BSG, Entscheidung vom 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R (https://dejure.org/2008,570)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R (https://dejure.org/2008,570)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Hausarztvertrag - Mittel der Anschubfinanzierung für integrierte Versorgung - Abschluss der Verträge bis 31. 3. 2007 - integratives Element - Regelversorgung

  • openjur.de

    Vertrag zur integrierten Versorgung; Mittel der Anschubfinanzierung; integratives Element; Regelversorgung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den Einbehalt von Gesamtvergütungsanteilen zur Finanzierung eines Vertrages der integrierten Versorgung; Ansehung einer durch den Barmer Hausarztvertrag (BHV) organisierten hausärztlichen Versorgung als interdisziplinär-fachübergreifend; Begriff der ...

  • Judicialis

    SGB V § 140a; ; SGB V § 140b; ; SGB V § 140d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, Voraussetzungen für den Einbehalt von Gesamtvergütungsanteilen zur Finanzierung eines Vertrages der integrierten Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    BARMER-Hausarztvertrag kein Fall der integrierten Versorgung

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Barmer-Hausarztvertrag - Kein Fall der integrierten Versorgung; Medizinrecht

  • krankenkassen.de (Kurzinformation)

    Barmer-Hausarztmodell unzulässig - Bis zu 60 Millionen Rückzahlung - Voraussetzungen für integrierte Versorgung nicht gegeben

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Hausarztvertrag

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Arzneimittelversorgung - Barmer Hausarzt- und Apotheken-Vertrag entspricht nicht der Integrierten Versorgung

  • integrierte-versorgung-aktuell.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil des Bundessozialgerichtes zum "Barmer Hausarztvertrag"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 100, 52
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Thüringen, 24.01.2007 - L 4 KA 362/06

    Abschluss eines Vertrags zur integrierten Versorgung durch Hausärzte und

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R
    Anders als Vertragsärzte und Krankenhäuser seien die Apotheken an der Aufbringung der Mittel für die Anschubfinanzierung nach § 140d SGB V nicht beteiligt (Urteil vom 24.1.2007- MedR 2007, 746).
  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 1/04 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung eines Arzneikostenregresses - Vorlage

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R
    Alle Behandlungen rechnet der Arzt gegenüber der KÄV ab; alle Arzneimittelverordnungen werden im System der Regelversorgung abgewickelt (dazu näher BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9, jeweils RdNr 13 ff).
  • SG Gotha, 08.03.2006 - S 7 KA 2784/05

    Anspruch der kassenärztlichen Vereinigung gegen die gesetzliche Krankenkasse auf

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R
    Das Sozialgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 8.3.2006 - MedR 2006, 497).
  • LSG Brandenburg, 01.11.2004 - L 5 B 105/04

    Anspruch eines Arztes auf ungekürzte Zahlung monatlicher Abschläge auf die

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R
    Ihre noch im Berufungsrechtszug unter Hinweis auf einen Beschluss des LSG Brandenburg vom 1.11.2004 (L 5 B 105/04 KA ER - MedR 2005, 62) vertretene gegenteilige Auffassung hat die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhalten.
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Sicherstellungsauftrag auch nicht dadurch obsolet geworden, dass § 73b SGB V ("Hausarztzentrierte Versorgung") und § 140a SGB V ("Besondere Versorgung") den Abschluss von Selektivverträgen zwischen KKen und Leistungserbringern ermöglichen, bei deren Durchführung der Sicherstellungsauftrag der KÄV eingeschränkt ist (siehe hierzu § 73b Abs. 4 Satz 6 und § 140a Abs. 1 Satz 4 SGB V; BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 21) .
  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Das gilt nach Auffassung des Senats auch für Streitigkeiten zwischen Ärzten, Ärzteverbänden und Krankenkassen über die selektivvertraglich gestalteten neuen Versorgungsformen nach §§ 73b, 73c SGB V sowie über den Zugang zu - und den Abschluss und die Ausgestaltung von - Verträgen zur integrierten Versorgung im Sinne von § 140b SGB V (vgl dazu die Senatsurteile vom 6.2.2008 - BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1 sowie SozR 4-2500 § 140a Nr. 2).

    Die sektorenübergreifende Bedeutung der Methodenbewertungen wird schließlich auch in den Regelungen zur integrierten Versorgung deutlich (§ 140b Abs. 3 Satz 4 SGB V - s hierzu BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, jeweils RdNr 22).

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 12/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütungspauschale des ärztlichen

    Zentrales Element dieser Strukturverträge ist danach die Möglichkeit zur Vereinbarung neuer Versorgungs- und Vergütungsstrukturen insbesondere in Form einer Vernetzung von Haus- und Fachärzten oder von Verfahren der Arztwahlsteuerung zB über Hausarztmodelle (vgl Schirmer, VSSR 1998, 279; Orlowski, BKK 1997, 240, 241; zu Integrationsverträgen nach § 140a SGB V aF vgl BSG Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R - BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1 mwN) .
  • BSG, 15.06.2016 - B 6 KA 22/15 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung -

    Grundvoraussetzung für einen Vertrag über integrierte Versorgung ist, dass die dort geregelte Versorgung interdisziplinär-fachübergreifend oder sektorenübergreifend ist (BSG SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 16 ff; BSG Urteile vom 6.2.2008 - B 6 KA 6/07 R - Juris RdNr 16 ff und B 6 KA 7/07 R - Juris RdNr 15 ff; BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 13, 15 ff; BSG Beschluss vom 2.7.2014 - B 6 KA 16/14 B - Juris RdNr 14) und dass die Behandlungsleistungen, die im Rahmen der integrierten Versorgung erbracht werden, solche der Regelversorgung zumindest überwiegend ersetzen (BSG SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 21; BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 20 ff; BSG Urteile vom 6.2.2008 - B 6 KA 6/07 R - Juris RdNr 21 und - B 6 KA 7/07 R - Juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 2.7.2014 - B 6 KA 16/14 B - Juris RdNr 14) .

    Eine Versorgung ist sektorenübergreifend, wenn sie ambulante und stationäre Leistungen oder aber verschiedene Untersektoren der ambulanten oder stationären Versorgung umfasst (vgl BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 17 f; ausführlich zum Begriff "sektorenübergreifend" auch Felix/Brockmann, Zu den Voraussetzungen der Anschubfinanzierung im Rahmen der integrierten Versorgung, NZS 2007, 623, 626 ff) .

    Durch eine Verzahnung der verschiedenen Leistungssektoren sollen insbesondere Schnittstellenprobleme wie unnötige Doppeluntersuchungen, Koordinationsprobleme im Behandlungsablauf oder Wartezeiten vermieden werden (BSG SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 18; BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 15) .

    "Übergreifend" ist eine Versorgung nur, wenn Leistungsprozesse, die üblicherweise inhaltlich und institutionell getrennt sind, miteinander verknüpft werden (BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1 RdNr 16; vgl auch Bäune in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl 2015, Kapitel 8 RdNr 10) .

    Es handelt sich nach dem Vertrag um eine ambulante Krankenhausleistung, die die Versorgung verbessern mag, jedoch keine Alternative zur Regelversorgung darstellt (vgl dazu BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 20 ff) .

    Ansonsten würde die gesetzliche Systematik umgangen, wonach eine Krankenkasse gerade nicht generell zum Einbehalt von 1 % der Gesamtvergütung zur möglichen späteren Verwendung innerhalb der integrierten Versorgung berechtigt war (vgl BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 15) .

    Die Einbehaltung hat der Gesetzgeber daher an "geschlossene Verträge" geknüpft (vgl BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 12; BSGE 107, 78 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 2, RdNr 22) .

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.03.2016 - L 6 KR 70/12

    Krankenversicherung (KR)

    Unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 6. Februar 2008 (B 6 KA 5/07 R - SozR 4-2500 § 140a Nr. 2, B 6 KA 6/07 R, B 6 KA 7/07 R und B 6 KA 27/07 R - SozR 4-2500 § 140d Nr. 1) hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die von ihr vorgelegten Verträge erfüllten die Voraussetzungen eines Vertrages zur integrierten Versorgung, da die ambulante, stationäre und rehabilitative Versorgung der Versicherten verzahnt und damit optimiert werde.

    Dagegen sei das Urteil des BSG zum so genannten "B." vom 6. Februar 2008 (B 6 KA 27/07 R) vorliegend nicht einschlägig.

    In § 4 der Integra-Verträge seien spezielle Fallpauschalen geregelt, was den vom BSG aufgestellten Anforderungen genüge (Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R) und von § 140c Abs. 2 Satz 1 SGB V gedeckt sei.

    Die Vereinbarung einer die Gesamtbehandlungsmaßnahmen umfassenden Vergütungspauschale ist aber ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer integrierten Versorgung (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R).

    (BSG, Urteile vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R und B 6 KA 5/07 R; Beschluss vom 2. Juli 2014 - B 6 KA 16/14 B).

    Finden die vertraglich geregelten Leistungen hingegen weiterhin auch innerhalb der bisherigen Regelversorgung statt, liegt regelmäßig keine integrierte Versorgung vor (BSG, Urteile vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07 R und B 6 KA 27/07 R).

    Das Konzept der integrierten Versorgung und die hierzu normierte Anschubfinanzierung nach § 140d Abs. 1 SGB V beinhalten aber kein allgemeines Modell zur Förderung gesundheitspolitisch vernünftiger Vorhaben (vgl. nochmal BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R).

    Ungeachtet der o.g. Bedenken bewegen sich die Kooperationsverträge inhaltlich innerhalb des bisherigen Systems, was gegen eine integrierte Versorgung i.S.v. § 140a Abs. 1 Satz 1 SGB V spricht (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R).

  • SG Berlin, 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10

    Krankenversicherung - Mitteleinbehalt zur Anschubfinanzierung der integrierten

    Neben dem Erfordernis der leistungssektorenübergreifenden oder interdisziplinär-fachübergreifenden Versorgung setzt ein Vertrag zur integrierten Versorgung voraus, dass auch Leistungen, die bislang Gegenstand der Regelversorgung sind, ersetzt werden (Anschluss an BSG vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R = BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1).

    Auf der Grundlage des § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V sind Krankenkassen nur berechtigt, Vergütungsanteile zur Finanzierung konkreter und bereits geschlossener Integrationsverträge einzubehalten (BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R, juris Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 11/10 R, juris Rdnr. 22 m.w.N. (auch zur Gegenansicht); Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R, juris Rdnr. 15; a.A. SG Berlin, Urteil vom 18.01.2012 - S 211 KR 2707/08, nicht veröffentlicht).

    Insoweit betreffen sie (auch) verschiedene Leistungssektoren i.S. des § 140a Abs. 1 SGB V (vgl. hierzu allgemein BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R - Juris Rn. 19 ff; Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 5/07 R - Juris Rn 18 ff.).

    Neben dem Erfordernis der leistungssektorenübergreifenden Versorgung sind Verträge der in § 140b Abs. 1 SGB V i.d.F. des GMG genannten Vertragspartner jedoch nur dann solche der integrierten Versorgung, wenn durch sie auch Leistungen, die bislang Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind, künftig ersetzt werden (eingehend dazu BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R, juris Rdnrn. 22ff.).

    Das ergibt sich aus der Konzeption der Integrationsversorgung als einer Alternative zur Regelversorgung, wie sie den Vorschriften der §§ 140a bis 140d SGB V seit ihrer Neufassung durch das GMG zugrunde liegt (vgl. BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R, juris Rdnrn. 22ff.).

    Dementsprechend heißt es auch in § 14 Abs. 3 des Vertrages: "Für die übrigen Leistungen erfolgt die Vergütung nicht auf Grundlage dieses Vertrages sondern nach den für diese Leistungserbringer geltenden Abrechnungsgrundsätzen unter Berücksichtigung der Anlage 6." Ein Wettbewerb um Versorgungsmodelle und ein bewertender Vergleich beider Versorgungssysteme (vgl. dazu BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R, juris Rdnr. 22) ist hier nicht möglich.

    Wenn Gegenstand der integrierten Versorgung aber ausschließlich Leistungen sind, die zusätzlich zu Regelversorgung erbracht werden, ist ein bewertender Vergleich beider Versorgungssysteme von vornherein unmöglich (BSG, Urteil vom 6.2.008 - B 6 KA 27/07 R, juris Rdnr. 22).

  • BSG, 27.01.2021 - B 6 A 1/20 R

    Rechtmäßigkeit eines "Vertrags zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V über

    Auch nach der Ablösung der integrierten Versorgung durch die erweiterte Versorgung besteht eines der mit den Selektivverträgen nach § 140a SGB V zu verfolgenden Ziele gerade darin, die starren Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu durchbrechen und den KKn die Möglichkeit zu eröffnen, außerhalb der Regelversorgung alternative Versorgungsstrukturen zu entwickeln (zu §§ 140a ff SGB V idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GMG - vom 14.11.2003, BGBl I 2190; vgl BSG Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R - BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 15; vgl auch die Begründung zum Entwurf eines GMG: BT-Drucks 15/1525 S 130) .

    Das Leistungsfeld für die integrierte Versorgung soll damit von dem Zulassungsstatus "abgesteckt" werden, den die beteiligten Vertragspartner der KKn in die integrierte Versorgung "einbringen" (zur Vorgängerregelung in § 140b Abs. 4 Satz 3 SGB V idF des GMG; vgl BT-Drucks 15/1525 S 130, zu Buchst d; BSG Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R - BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 23) .

  • LSG Hamburg, 03.12.2014 - L 5 KA 16/12
    Das Bundessozialgericht (Verweis auf Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R) habe bereits entschieden, dass die Frage nach dem Vorliegen eines Vertrages allein funktionell nach dem Leistungsgeschehen und dem inhaltlichen Schwerpunkt des Vertrages zu bestimmen sei.

    Die Klägerin verteidigt insoweit das angegriffene Urteil: Dass es eine Rechtsgrundlage für ihren Anspruch gebe, ergebe sich unmittelbar aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008 (Az. B 6 KA 27/07 R).

    Vielmehr sind im Streit um die Berechtigung zum Einbehalt die Voraussetzungen der §§ 140a ff. SGB V a.F. zu prüfen (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R, BSGE 100, 52) und nicht etwa eine Verminderung der Regelversorgung.

    a) Hierbei haben die Gerichte zu prüfen, ob die Behandlungsleistungen, die im Rahmen der integrierten Versorgung erbracht werden, solche der Regelversorgung zumindest überwiegend ersetzen (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R, BSGE 100, 52; aus neuster Zeit BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014 - B 6 KA 16/14 B, juris, m.w.N.).

    Über die Regelversorgung "hinausreichen" muss die in den Verträgen geregelte Versorgung insofern, als es sich nach § 140a Abs. 1 Satz 1 SGB V um eine entweder "interdisziplinär-fachübergreifende" oder eine "verschiedene Leistungssektoren übergreifende" Versorgung handeln muss (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07 R, SozR 4-2500 § 140a Nr. 2; BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R, a.a.O.; BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014 - B 6 KA 16/14 B, juris).

    Sektorenübergreifend ist eine Versorgung, wenn sie die beiden Hauptsektoren der ambulanten und der stationären Behandlungen oder aber verschiedene Untersektoren eines Hauptsektors umfasst (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R, a.a.O.).

    Durch ein Versorgungsangebot "aus einer Hand" sollen insbesondere Schnittstellenprobleme wie unnötige Doppeluntersuchungen, Koordinationsprobleme im Behandlungsablauf beseitigt oder Wartezeiten vermieden werden (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R, a.a.O.).

  • LSG Sachsen, 24.06.2009 - L 1 KR 76/08

    Kürzung der Rechnung über erbrachte Krankenhausbehandlung zum Zwecke der

    Der Vertrag CARD.I.V. genüge insoweit den Vorgaben der leistungssektorenübergreifenden Versorgung in der Auslegung des § 140a Abs. 1 Satz 1 SGB V durch das BSG im Urteil vom 06.02.2008 (B 6 KA 27/07 R).

    Insoweit betreffen sie (auch) verschiedene Leistungssektoren i.S. des § 140a Abs. 1 SGB V (BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R - SozR 4-2500 § 140d Nr. 1 Rn. 16; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R - SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 Rn. 18).

    Auch zwischen dem Akutkrankenhaus und dem Träger einer stationären Rehabilitationseinrichtung bestehen im traditionellen Versorgungssystem Schnittstellenprobleme, die im Interesse der betroffenen Patienten durch ein Versorgungsangebot aus einer Hand überwunden werden können (BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R - SozR 4-2500 § 140d Nr. 1 Rn. 18; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R - SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 Rn. 20).

    Wie oben erwähnt, soll die integrierte Versorgung neben das mehr als 100 Jahre bestehende Versorgungssystem alter Art gestellt werden, in der eine bessere, effektivere, die Angebote der Sektoren integrierende und die Ressourcen schonende Versorgung der Versicherten bewirkt wird (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R - SozR 4-2500 § 140d Nr. 1 Rn. 22).

    Insbesondere ist die Sache nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, nachdem das BSG zur integrierten Versorgung im zitierten Urteil vom 06.02.2008 (B 6 KA 27/07 R) bereits entschieden hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2019 - L 3 KA 110/16

    Arzneimittelregresse wegen der Verordnung intravenöser Immunglobuline;

    Denn wie sich schon aus der Eingangsformulierung des § 140a Abs. 1 S 1 SGB V ("abweichend von den übrigen Regelungen dieses Kapitels...") ergibt, ist die integrierte Versorgung nicht als Sonderform der vertragsärztlichen Versorgung (kollektivvertraglich geregelt und aus der Gesamtvergütung finanziert), sondern als Alternative hierzu (vgl BSG SozR 4-2500 § 140d Nr. 1: Prinzip der Substitution) konzipiert (und dabei einzelvertraglich geregelt und finanziert).

    Nach ständiger BSG-Rechtsprechung (vgl etwa SozR 4-2500 § 140d Nr. 1 und Nr. 3) sind die Gerichte nicht an die Vertragsbezeichnung oder die Regelungsabsicht der Vertragspartner gebunden, sondern haben eine eigene überschlägige Prüfung vorzunehmen, ob die Grundvoraussetzungen eines Vertrags über die integrierte Versorgung vorliegen.

    Nach dem höchstrichterlich (vgl BSG aaO) entwickelten Prüfprogramm muss der Vertrag zunächst von einer oder mehreren Krankenkassen und weiteren Beteiligten iSd § 140b Abs. 1 SGB V (in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung) abgeschlossen worden sein (im Folgenden: ), die dort geregelte Versorgung muss sektorenübergreifend oder interdisziplinär-fachübergreifend sein (BSG SozR 4-2500 § 140a Nr. 2; SozR 4-2500 § 140d Nr. 1 und Nr. 3) - (2) - und die Behandlungsleistungen, die im Rahmen der integrierten Versorgung erbracht werden, müssen solche der Regelversorgung zumindest überwiegend ersetzen (BSG aaO) - (3) - .

    Übergreifend ist eine Versorgung, die Leistungsprozesse, die in der traditionellen Versorgung inhaltlich und institutionell getrennt sind, nunmehr verknüpft bzw miteinander verzahnt (BSG SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 und 3; SozR 4-2500 § 140d Nr. 1 und 3).

    Dass Leistungen der integrierten Versorgung solche der Regelversorgung ersetzen müssen, um von einem Vertrag iSd § 140a SGB V aF ausgehen zu können, hat das BSG mit überzeugender Begründung aus der Entwicklung der integrierten Versorgung zu einer zweiten Säule der Regelversorgung abgeleitet (hierzu und zum Folgenden: BSG SozR 4-2500 § 140d Nr. 1) .

  • BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 11/10 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Mitteleinbehalt zur Anschubfinanzierung der

  • LSG Hamburg, 20.05.2015 - L 5 KA 1/14
  • LSG Hessen, 05.02.2013 - L 1 KR 222/10

    Krankenversicherung - Anforderungen an Verträge zur integrierten Versorgung -

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 35/19 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtung von Entscheidungen einer gemeinsamen

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 16/14 B

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Behandlungsleistungen müssen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 286/12

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines behinderten Kindes

  • SG Marburg, 26.09.2012 - S 12 KA 967/09

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Rückzahlungsverpflichtung der

  • SG Berlin, 30.10.2008 - S 36 KR 1271/07

    Krankenversicherung - Vertrag zur integrierten Versorgung - Mittel der

  • BSG, 21.02.2017 - B 1 KR 41/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anforderung an integrierte - verschiedene

  • LSG Bayern, 15.01.2014 - L 12 KA 57/12

    Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines Vertrags über eine integrierte

  • SG Marburg, 10.09.2014 - S 6 KR 84/14

    Patientenwahlrecht hat Vorrang vor "Exklusivvertrag"

  • SG Marburg, 03.08.2011 - S 12 KA 962/09

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Vertrag mit einer

  • LSG Hamburg, 20.05.2015 - L 5 KA 60/13

    Höhere Gesamtvergütung und Einbehalt zum Zweck der Anschubfinanzierung

  • SG Magdeburg, 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09

    Zulässigkeit der Kürzung der Vergütung eines Krankenhauses durch die Krankenkasse

  • SG Magdeburg, 29.11.2011 - S 45 KR 90253/08

    Kürzung der Vergütung des Krankenhausträgers für eine stationäre Behandlung zur

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2010 - L 4 KR 8/06

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - Einbehalt

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - L 9 KR 470/08

    Integrierte Versorgung; Einbehalt von Krankenhausvergütung; Beweislast; Vorlage

  • LSG Sachsen, 20.05.2016 - L 1 KA 10/16

    Streitwertfestsetzung; Auskunftsverlangen; Stufenklage; Auffangstreitwert

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - L 4 KR 33/07
  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 7/07 R

    Anforderungen an eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende integrierte

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 6/07 R

    Anforderungen an eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende integrierte

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2013 - L 1 KR 33/11
  • BSG, 04.10.2010 - B 1 KR 73/10 B
  • SG Hamburg, 31.03.2009 - S 34 KR 289/09

    Krankenversicherung - außerordentliche Kündigung eines Integrationsvertrages

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 3 KA 64/14
  • LSG Bayern, 08.02.2017 - L 12 KA 132/14

    Vergütung aus Verträgen zu integrierter Versorgung

  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2011 - L 4 KR 1931/10

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Versorgung mit nicht

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - L 4 KR 30/08

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - Einbehalt

  • SG Hannover, 24.01.2011 - S 44 KR 1094/09
  • SG Hildesheim, 23.09.2010 - S 22 KR 64/07
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2012 - L 7 KA 60/10

    Satzung - Selektivverträge - Auskunftspflicht gegenüber einer KV

  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - L 5 KR 12/08

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - Recht auf

  • SG Braunschweig, 17.03.2010 - S 40 KR 1069/05

    Vergütungsansprüche für eine geriatrische Frührehabilitation als

  • SG Berlin, 30.06.2010 - S 79 KA 7/06
  • SG Hannover, 19.11.2010 - S 10 KR 575/09
  • SG München, 19.05.2010 - S 38 KA 1517/08

    Integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - öffentlich-rechtlicher

  • SG Hannover, 20.05.2010 - S 10 KR 125/09
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