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   BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R   

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BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R (https://dejure.org/2009,213)
BSG, Entscheidung vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R (https://dejure.org/2009,213)
BSG, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R (https://dejure.org/2009,213)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame Wohnung mit erwerbsfähigem, volljährigen Kind - weder Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 noch Einsatzgemeinschaft nach SGB 12 - keine Reduzierung des Regelsatzes - verfassungskonforme Auslegung

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; gemeinsame Wohnung mit erwerbsfähigem, volljährigen Kind; weder Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 noch Einsatzgemeinschaft nach SGB 12; Anspruch auf Eckregelsatz des Haushaltsvorstandes; verfas ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe; Reduzierung des Regelsatzes für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei einer gemeinsamen Wohnung mit erwerbsfähigem, volljährigen Kind

  • Judicialis

    SGB XII F: 27.12.2003 § 41 Abs 1 Nr 1; ; SGB XII F: 27.12.2003 § 42 S 1 Nr 1; ; SGB XII F: 09.12.2004 § 28 Abs 1; ; SGB XII § ... 19 Abs 1; ; SGB XII § 36; ; SGB XII F: 21.03.2005 § 40; ; RSV F: 03.06.2004 § 3 Abs 1 S 3; ; RSV F: 03.06.2004 § 3 Abs 2; ; SGB II F: 30.07.2004 § 7 Abs 3; ; SGB II § 20; ; SGG § 95; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Reduzierung des Regelsatzes für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei einer gemeinsamen Wohnung mit erwerbsfähigem, volljährigen Kind

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Keine geringeren Sozialhilfeleistungen bei Zusammenleben einer über 65jährigen Mutter mit ihrem 35jährigen Sohn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mutter und Sohn

  • rechtsindex.de (Kurzinformation und Pressemeldung)

    §§ 20, 7 SGB II
    Sozialhilfe: Mutter und Sohn keine Bedarfsgemeinschaft

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mutter und Sohn wohnen zusammen - Sozialhilfebetrag der Frau darf deshalb nicht gekürzt werden

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Volle Sozialhilfe trotz Zusammenleben mit erwachsenem Kind

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.5.2009)

    Volle Sozialhilfe für Rentner bei gemeinsamer Wohnung mit Kindern // Zusammenleben rechtfertigt keine Kürzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 103, 181
  • NVwZ-RR 2010, 193
  • NZS 2010, 413 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (133)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber also, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 112, 164, 174 = SozR 4-7410 § 32 Nr. 1 RdNr 13, unter Bezug auf BVerfGE 98, 365, 385).

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal reichen die Anforderungen an den Differenzierungsgrund dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfGE 107, 27, 45 f; 112, 164, 174 = SozR, aaO, RdNr 14; BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 BvR 2257/06).

    Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften nicht für Recht erkannt werden (BVerfGE 84, 197, 199; 112, 164, 174 = SozR, aaO, RdNr 13).

    Ist von mehreren Auslegungen nur eine mit dem Grundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden (BVerfGE 112, 164, 182 f = SozR, aaO, RdNr 32; vgl auch BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 10 KG 2/07 R - mwN).

    Vielmehr dürfen - soweit keine unterschiedlichen Funktionen beider Leistungen betroffen sind - auch keine unterschiedlichen Maßstäbe und Kriterien einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung herangezogen werden (BVerfGE 110, 412, 433; vgl auch BVerfGE 112, 164, 175 = SozR, aaO, RdNr 15 zu den unterschiedlichen Funktionen des Anspruchs auf Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz [EStG] und den Regelungen zum Kindergeld gemäß §§ 62 ff EStG iVm § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R
    Der Senat lässt insofern dahinstehen, ob der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl hierzu BSGE 99, 131 ff RdNr 16 = BSG SozR 4-3500 § 28 Nr. 1) für die Auslegung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bis zum 31. Dezember 2004 in vollem Umfang zu folgen ist und die Klägerin - wie vom LSG angenommen - bereits nach den bisher entwickelten Kriterien als Haushaltsvorstand anzusehen war.

    Nach der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum BSHG (vgl im Einzelnen BSGE 99, 131 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 1 mwN) ist Haushaltsvorstand iS des § 3 Abs. 1 RSV - neben einem Alleinstehenden - derjenige, der die "Generalunkosten", dh die "zur allgemeinen Haushaltsführung" gehörenden Aufwendungen, trägt (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 30. Dezember 1965 - V B 152.65 -, FEVS 14, 241, 242).

    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007 (BSGE 99, 131 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 1), in dem er über die Höhe des Regelsatzes in der Konstellation einer gemischten Bedarfsgemeinschaft eines Empfängers von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit und einer Alg-II-Empfängerin (vgl hierzu Berendes, NZS 2008, 634 ff) zu entscheiden hatte, die Wertungen des SGB II in die Auslegung der Vorschriften des SGB XII einfließen lassen und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Gewährleistung einer einheitlichen - nicht nur dem Einzelfall gerecht werdenden - Leistungshöhe eine analoge Heranziehung des § 20 Abs. 3 SGB II für erforderlich gehalten.

    Insofern bestehen aber zwischen der hier vorliegenden Konstellation des Zusammenwohnens zwischen einer Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und ihrem über 25jährigen Sohn auf der einen Seite und den von dem Beklagten bezeichneten Konstellationen eines Ehepaares in gemischter Bedarfsgemeinschaft (vgl BSGE 99, 131 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 1) bzw anderen Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II eine die unterschiedliche "Gesamtleistungshöhe" nach dem SGB II/SGB XII rechtfertigende sachliche Gründe.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 6/06 R

    Arbeitslosengeld II - Staffelung bzw Höhe der Regelleistung - allein stehende

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R
    Vielmehr geht § 20 SGB II typisierend von prozentualen Abschlägen von der Regelleistung wegen Haushaltsersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft aus (BSGE 97, 211 ff RdNr 19 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 2).

    Im Unterschied zur Rechtslage nach dem Sozialhilferecht hat der Gesetzgeber des SGB II insofern bewusst auf die Normierung der Rechtsfigur eines "Haushaltsvorstands" verzichtet (BSGE 97, 211 RdNr 19 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 2 RdNr 19).

    Entsprechend erhielten der Beigeladene und die Klägerin bis einschließlich Mai 2005 auch Regelleistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 200 vH, weil sie keine Bedarfsgemeinschaft bildeten, sondern als "allein stehend" iS des § 20 Abs. 2 SGB II angesehen wurden (vgl zum Begriff "allein stehend": BSGE 97, 211 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 2).

  • BVerwG, 30.12.1965 - V B 152.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erhöhung von als

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R
    Nach der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum BSHG (vgl im Einzelnen BSGE 99, 131 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 1 mwN) ist Haushaltsvorstand iS des § 3 Abs. 1 RSV - neben einem Alleinstehenden - derjenige, der die "Generalunkosten", dh die "zur allgemeinen Haushaltsführung" gehörenden Aufwendungen, trägt (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 30. Dezember 1965 - V B 152.65 -, FEVS 14, 241, 242).

    Während die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Zuordnung als Haushaltsvorstand oder Haushaltsangehöriger in allen Konstellationen des Zusammenlebens für möglich hielt und dies allein von einer gemeinsamen Wirtschaftsführung im Sinne einer "Wirtschaftsgemeinschaft" abhängig machte, deren Vorliegen allerdings bei nicht miteinander verwandten oder verschwägerten Personen besonders sorgfältig zu prüfen war (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1965 - V B 152.65 -, FEVS 14, 241, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Mai 1989 - 4 A 137/87 -, FEVS 41, 63, 64 f; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 3 RSV RdNr 12), hat der Gesetzgeber des SGB II die Annahme einer Haushaltsersparnis und Kürzung der Regelleistung nicht mehr mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammen lebenden Personen verbunden.

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R

    Sozialhilfe - Wegfall des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG -

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abtrennbarkeit von rechtlich eigenständigen Leistungen und Verfügungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und des Sozialhilferechts (vgl BSGE 97, 217 ff RdNr 19 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - RdNr 13 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) stand einer derartigen Auslegung nicht die fehlende rechtliche Abtrennbarkeit des Regelsatzes entgegen (vgl zum Erfordernis abgrenzbarer Streitgegenstände auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 96 RdNr 11a).

    § 28 SGB XII unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Regelsatz, den Leistungen für Unterkunft und Heizung und den Sonderbedarfen nach den §§ 30 bis 34 SGB XII (vgl Urteil des Senats vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - RdNr 14).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr; vgl nur BVerfGE 109, 96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr 69; 101, 239, 269).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R
    Diese liegen in der dem Gesetzgeber erlaubten typisierenden Annahme einer mit einem engeren Zusammenleben bestimmter Personen verbundenen Haushaltsersparnis (vgl BVerfGE 87, 234, 256 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S 30 f).
  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr; vgl nur BVerfGE 109, 96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr 69; 101, 239, 269).
  • BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R

    Kindergeld - alleinstehendes Kind - behindertes Kind - Bezugsdauer - Altersgrenze

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R
    Ist von mehreren Auslegungen nur eine mit dem Grundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden (BVerfGE 112, 164, 182 f = SozR, aaO, RdNr 32; vgl auch BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 10 KG 2/07 R - mwN).
  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R
    Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160, 171 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 51).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • VGH Bayern, 04.05.2000 - 12 ZB 99.3780
  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2004 - 12 S 1588/04

    Haushaltsvorstand einer Wohngemeinschaft

  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

  • BSG, 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

  • BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06

    Geltung des vollen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung auch für

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 5/08 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit der Höhe des Sozialgeldes

  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Erfüllungsfiktion

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • OVG Niedersachsen, 24.06.1996 - 4 L 3002/94

    Sozialhilfe; Haushaltsgemeinschaft; Haushaltsvorstand; Generalunkosten des

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.05.1989 - 4 A 137/87
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Bereits im ursprünglichen Entwurf zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG ist an dem Begriff des Haushaltsvorstands, der bis zum 31.12.2010 noch in § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung (RSV) verankert war, den das SGB II aber schon seit dem 1.1.2005 nicht mehr kannte (vgl im Einzelnen BSGE 103, 181 ff = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2) , nicht mehr festgehalten worden.

    Das SGB II sieht folgerichtig eine Stellung des "Haushaltsvorstands" im Haushalt unverändert nicht vor (zur Problematik des Zusammenlebens von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und Leistungsberechtigten nach dem SGB II bereits BSGE 103, 181 ff = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2).

    Bereits nach der bisherigen Gesetzesfassung - im SGB XII wie im SGB II - war auch die Annahme einer weiter gehenden Einsparung bei den Ausgaben, als sie aus dem bloßen gemeinsamen Wirtschaften folgt, typisierend an eine solche Partnerschaft, also an das Bestehen des partnerschaftstypischen Einstandswillens, geknüpft (vgl BSGE 103, 181 ff RdNr 24 = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2) .

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Da aber bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung wegen Annahme einer Haushaltsersparnis für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar sind, hat der Senat bereits früher entschieden (BSGE 103, 181 ff = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2) , dass seit dem 1.1.2005, mit dem Inkrafttreten des SGB XII (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) und des SGB II (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954) , nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R

    Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw

    Aus dem Urteil des Senats vom 19.5.2009 (B 8 SO 8/08 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) ergibt sich für die Höhe des Regelsatzes in dem anhängigen Verfahren nichts anderes.

    Nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII können Einsparungen bei gemeinsamem Haushalt seither nur angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs. 1 SGB XII bilden (BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R - RdNr 17).

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