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   BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R   

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https://dejure.org/2009,3239
BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R (https://dejure.org/2009,3239)
BSG, Entscheidung vom 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R (https://dejure.org/2009,3239)
BSG, Entscheidung vom 02. September 2009 - B 12 KR 21/08 R (https://dejure.org/2009,3239)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger - Anpassung der Beitragsbemessung an verschlechterte Einkommenssituation - Nachweis nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides

  • openjur.de

    Krankenversicherung; freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger; Anpassung der Beitragsbemessung an verschlechterte Einkommenssituation; Nachweis nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Beiträge für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte hauptberuflich selbständige Erwerbstätige bei verschlechterter Einkommenssituation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 240 Abs. 4; SGB X § 48
    Höhe der Beiträge für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte hauptberuflich selbständige Erwerbstätige bei verschlechterter Einkommenssituation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Grundlage der Beitragsbemessung eines selbstständig Erwerbstätigen ist allein der Einkommensteuerbescheid

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens kann nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids geführt werden

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Steuerbescheid ist für Beitragshöhe bei Selbständigen maßgebend

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 104, 153
  • NZS 2010, 143
 
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Wird zitiert von ... (154)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 27.11.1984 - 12 RK 70/82

    Grundlohn - Bestimmung - Absetzungen - Änderung - Neue Tatsachen

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R
    Das dient auch der kostensparenden Verwaltungsvereinfachung für die Krankenkassen (vgl BSG, Urteil vom 27.11.1984, 12 RK 70/82, BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 62).

    Auf die Entrichtung des so festgesetzten Beitrags darf und muss sich der Versicherte einrichten, die Krankenkasse damit als Einnahme rechnen (vgl bereits Urteil des Senats vom 27.11.1984, 12 RK 70/82, BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr. 20).

    Soweit der Senat in der Vergangenheit in Erwägung gezogen hat, für den Nachweis des Gewinns könnten zB auch (ergänzend) die von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnung (BSG, Urteil vom 9.2. 1993, 12 RK 69/92, SozR 3-2500 § 240 Nr. 14) oder Bilanzen (BSG, Urteil vom 27.11.1984, 12 RK 70/82, BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr. 20) in Betracht kommen, wird hieran nicht festgehalten.

    Da fast keine Jahresbilanz und kein Steuerbescheid im Ergebnis mit dem Vorjahr übereinstimmt, müssten nahezu alle Grundlohnbestimmungen und die auf ihnen beruhenden Beitragsbescheide später geändert werden (vgl zu diesen Gesichtspunkten im Zusammenhang des Rechts der Reichsversicherungsordnung bereits Urteil des Senats vom 27.11.1984, 12 RK 70/82, BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr. 20).

  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - Festsetzung der

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R
    Entsprechende Anforderungen ergäben sich auch nicht aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.3.2006 (B 12 KR 14/05 R) und vom 14.12.2006 (B 1 KR 11/06 R).

    Erst mit diesem Zeitpunkt stehen den Krankenversicherungsträgern, die über keine eigenen Ermittlungs- und Feststellungsmöglichkeiten verfügen, Daten zu Verfügung, auf deren Grundlage sie ggf am Beginn der Berufslaufbahn zunächst vorläufig festgesetzte Beiträge (vgl Urteil des Senats vom 22.3. 2006, B 12 KR 14/05 R, BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5) endgültig feststellen können und auf die ausgehend von einer ihrerseits auf einer verlässlichen Grundlage basierenden Prognose im Regelfall eine endgültige Beitragsfestsetzung für die Zukunft zulässig gestützt werden kann.

    Auf einen längeren Zeitraum gesehen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend berücksichtigt, denn es erfolgt ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sowohl die nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung berücksichtigt wird (vgl insgesamt Urteil des Senats vom 22.3. 2006, B 12 KR 14/05 R, BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5).

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R

    Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes bei freiwillig versicherten

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R
    Entsprechende Anforderungen ergäben sich auch nicht aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.3.2006 (B 12 KR 14/05 R) und vom 14.12.2006 (B 1 KR 11/06 R).

    Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des 1. Senats des BSG vom 14.12.2006 (B 1 KR 11/06 R, BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 7) ergibt sich nichts anderes.

  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95

    Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R
    Eine solche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl BSG, Urteil vom 26.9. 1996, 12 RK 46/95, BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27).

    Maßgeblich ist hiernach nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts (vgl BSG, Urteil vom 26.9. 1996, aaO).

  • BSG, 09.02.1993 - 12 RK 69/92

    Streit über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R
    Soweit der Senat in der Vergangenheit in Erwägung gezogen hat, für den Nachweis des Gewinns könnten zB auch (ergänzend) die von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnung (BSG, Urteil vom 9.2. 1993, 12 RK 69/92, SozR 3-2500 § 240 Nr. 14) oder Bilanzen (BSG, Urteil vom 27.11.1984, 12 RK 70/82, BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr. 20) in Betracht kommen, wird hieran nicht festgehalten.
  • BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92

    Krankenversicherung - Beiträge - Satzungsregelung - Bemessung - Freiwillig

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R
    Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 19.12.2002 den Krankenversicherungsbeitrag des hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen Klägers für die Zeit ab dem 1.1.2003 ausgehend von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.450 Euro und dem Beitragssatz von 12, 7 % endgültig und mit Dauerwirkung (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.11.1992, 12 RK 29/92, BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 mwN) auf 438, 16 Euro festgesetzt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2008 - L 5 KR 95/07

    Nachweise für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R
    Der Kläger stellt den Antrag: Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.9.2008 - L 5 KR 95/07 - wird aufgehoben.
  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R

    Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht bzw -freiheit -

    Soweit sich hieraus für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit iS von § 5 Abs. 5 SGB V ein Unterschied zur Anknüpfung an die Feststellungen des Einkommensteuerbescheids in der Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Arbeitseinkommens freiwillig in der GKV Versicherter nach § 240 SGB V (vgl zB BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 15 ff; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 20 RdNr 24, jeweils mwN) ergibt, ist dieser durch die besondere Bedeutung gerechtfertigt, die der Gesetzgeber der Abwehr missbräuchlicher Inanspruchnahme günstigen Pflichtversicherungsschutzes durch Selbstständige beimisst (vgl Gesetzentwurf zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 5 SGB V) .
  • BSG, 18.01.2018 - B 12 KR 22/16 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Beitragspflicht

    Die daneben bestehenden Spezialregelungen über die Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen (§ 7 Abs. 3 bis 7 BeitrVerfGrsSz) finden keine Anwendung, weil der Kläger im Streitjahr 2014 nicht mehr hauptberuflich selbstständig erwerbstätig war (zur Definition vgl BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 12 KR 21/08 R - BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 14 mwN) .

    Da ein anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung aus der selbstständigen Tätigkeit, das für die Krankenkassen verwaltungsmäßig ohne größeren Aufwand durchführbar wäre, nicht zur Verfügung steht, liegt es aus Gründen der Verwaltungsökonomie nahe, für die Feststellung des Arbeitseinkommens den Einkommensteuerbescheid heranzuziehen (vgl Begründung zu den BeitrVerfGrsSz, Anl zum Rundschreiben RS 2008/131 des GKV-Spitzenverbandes vom 27.10.2008, dort S 29 f; zum Nachweis niedrigerer Einnahmen nach § 240 Abs. 4 S 2 SGB V vgl BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 12 KR 21/08 R - BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 19; zum Nachweis von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 19 RdNr 21 ff; sowie aus Kapitalvermögen BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 12/13 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 26 RdNr 20 ff) .

  • BSG, 28.05.2015 - B 12 KR 12/13 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Berücksichtigung von Einkünften aus

    Die entsprechende Rechtsprechung des BSG zu hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12) sei auch auf andere freiwillig Versicherte der GKV zu übertragen.

    Insoweit hat der Senat seine Rechtsprechung zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger, die in der GKV freiwillig versichert sind (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 15 ff) , auch auf freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung übertragen (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 19 RdNr 21) .

    Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 S 104; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 15 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 19 RdNr 23) .

    Vielmehr hat insbesondere der Gesetzgeber trotz vorgenommener Änderungen in § 240 SGB V bislang keinen Anlass gesehen, die seit langem bestehende Rechtsprechung des Senats zur Maßgeblichkeit von Einkommensteuerbescheiden für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei freiwilligen Mitgliedern der GKV (vgl insbesondere BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 15 ff) zu revidieren (anders demgegenüber etwa die Reaktion auf das Urteil des Senats vom 18.12.2013 - B 12 KR 15/11 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 21 durch den mWv 21.7.2014 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz vom 21.7.2014 <BGBl I 1133> geänderten § 240 Abs. 1 S 2 Halbs 2 SGB V; vgl dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 18/1307 S 41, Zu Nummer 16 Zu Buchstabe a).

    Schließlich steht der Auslegung des § 240 SGB V im Sinne der Maßgeblichkeit der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts und eines Nachweises von Einnahmen durch Einkommensteuerbescheide auch nicht entgegen, dass im Leistungsrecht der GKV - in Bezug auf die Berechnung der Höhe von Entgeltersatzleistungen wie dem Krankengeld - abweichende Grundsätze gelten können (vgl bereits BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 18 einerseits, BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 andererseits) .

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