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   BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R   

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BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R (https://dejure.org/2009,661)
BSG, Entscheidung vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R (https://dejure.org/2009,661)
BSG, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R (https://dejure.org/2009,661)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell - Beginn der Sperrzeit - Freistellungsphase - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

  • openjur.de

    Ruhen des Arbeitslosengelds; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell; Beginn der Sperrzeit; Ende der Freistellungsphase; wichtiger Grund

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dreimonatige Sperre wegen grob fahrlässiger Aufgabe des Arbeitsverhältnisses bei Beginn der Altersrente unmittelbar nach dem Ende einer Altersteilzeitvereinbarung

  • Judicialis

    SGB III F: 19.11.2004 § 144 Abs 1 S 1; ; SGB III F: 19.11.2004 § 144 Abs 1 S 2 Nr 1; ; SGB III F: 19.11.2004 § 144 Abs 2; ; SGB IV § ... 7 Abs 1a; ; AltTZG J: 1996 F: 23.12.2003 § 3; ; AltTZG J: 1996 F: 23.12.2003 § 4; ; AltTZG J: 1996 F: 27.06.2000 § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB III § 144 Abs 1 S. 2 Nr 1

  • rechtsportal.de

    SGB III § 144 Abs 1 S. 2 Nr 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    § 144 SGB III
    Sperrzeit nach Altersteilzeit

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.7.2009)

    Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit // Kurzarbeitergeld für Leihfirmen erst seit März

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 104, 90
  • NZS 2010, 147
  • NZS 2010, 578 (Ls.)
  • BB 2009, 1693
  • NZA-RR 2010, 323
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R
    Ob der Kläger allerdings zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr 16), also bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2001, für sein Verhalten einen wichtigen Grund iS von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III hatte, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen.

    Dass bei der Altersteilzeit im Blockmodell nicht die rein tatsächliche Beschäftigungslosigkeit - wie ansonsten in Sperrzeitfällen (vgl BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 18; BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr 10) - maßgebend ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Altersteilzeitrechts.

    Insoweit ist unter Abweichung vom üblichen leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigungslosigkeit (BSGE 95, 232 ff RdNr 10 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) eine funktionsdifferente Auslegung erforderlich (zu deren Notwendigkeit allgemein: BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 14).

    Anders als ansonsten im Leistungsrecht des SGB III - etwa bei der Gleichwohlgewährung von Alg bei rechtlichem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Freistellung von der Arbeit, aber fehlender Entgeltzahlung - ist ausschlaggebend nicht die vom SGB III gerade gewollte Absicherung des Arbeitnehmers, sondern die Risikoverteilung zwischen dem Arbeitslosen und der Solidargemeinschaft (BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr 18).

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R
    Darüber hinaus könnte sich ein wichtiger Grund daraus ergeben, dass dem Kläger, wenn er nicht die entsprechende Vereinbarung mit der vormaligen Arbeitgeberin im Jahr 2001 getroffen hätte, eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte (vgl dazu: BSGE 89, 243, 246 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 15; BSGE 99, 154 ff = BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, jeweils RdNr 38).

    Dieses Ereignis ist der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit (BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 18).

    Dass bei der Altersteilzeit im Blockmodell nicht die rein tatsächliche Beschäftigungslosigkeit - wie ansonsten in Sperrzeitfällen (vgl BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 18; BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr 10) - maßgebend ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Altersteilzeitrechts.

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 106/90

    Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden

    Auszug aus BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R
    Der Arbeitgeberin verblieb mithin ein "Restdirektionsrecht" während der Freistellungsphase, auf das sie nicht verzichtet hat; auch der Kläger hatte sich noch nicht von seiner Arbeitgeberin insgesamt gelöst (vgl dazu BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 S 24).
  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Dadurch ist sie nach dem Ende der Freistellungsphase zum 1.12.2015 - wegen der bis dahin bestehenden Bindungen nicht aber schon vorher - beschäftigungslos geworden (vgl BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18, RdNr 16 ff) .

    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag hat der 7. Senat des BSG mit Urteil vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18) diese Rechtsprechung konkretisiert.

  • BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R

    Zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

    Dadurch ist er nach dem Ende der Freistellungsphase zum 1.8.2014 beschäftigungslos geworden (vgl BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18, RdNr 16 ff) .

    Für die Fallgestaltung der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag hat der 7. Senat des BSG diese Rechtsprechung mit Urteil vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18) konkretisiert.

  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R

    Überprüfungsverfahren - Rücknahme einer Sperrzeitentscheidung - Vorliegen eines

    Die Rechtsfrage, ob der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung einen wichtigen Grund darstellen könne, sei bereits durch das Urteil vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18) geklärt gewesen.

    Eine Klärung dieser Rechtsfrage sei nicht bereits durch das Urteil des BSG vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18) erfolgt, weil es sich nicht um eine gleichgelagerte Fallgestaltung gehandelt habe.

    Die Beurteilung des künftigen Verhaltens des Arbeitnehmers ist abhängig von seiner rentenrechtlichen Situation sowie davon, ob bzw wie er diese unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat (BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18; BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 3; BSG vom 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr. 4) .

    Entgegen der Ansicht der Beklagten hat auch der 7. Senat des BSG in seinem Urteil vom 21.7.2009 bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt (B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18, RdNr 14) .

    Das spätere Revisionsvorbringen der Beklagten, wonach das Urteil vom 21.7.2009 (aaO) bei der Frage, wann eine ständige Rechtsprechung vorliege, unberücksichtigt bleiben müsse, weil es sich nicht um eine gleichgelagerte Fallgestaltung handele bzw im konkreten Fall mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen eine Zurückverweisung erfolgt sei, greift nicht.

    Entsprechend ist den Begründungen der Urteile des Senats aus dem Jahre 2017 zu entnehmen, dass das BSG die seit jeher geltenden Grundsätze für die Annahme eines wichtigen Grundes bereits in seinem Urteil vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18) , ebenfalls für die Fallgestaltung der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag, zugrunde gelegt hat.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16

    Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit kann Sperrzeit zur Folge haben

    Dadurch ist sie nach Ende der Freistellungsphase beschäftigungs- und arbeitslos geworden (BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R).

    Weder die Alg-Antragstellung noch die Arbeitslosmeldung seien Voraussetzung für die Annahme einer Arbeitslosigkeit i.S.d. Sperrzeitrechts (im Sinne des Verständnisses von "Arbeitslosigkeit" als "Beschäftigungslosigkeit" auch BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90-94 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18 = juris RdNr. 11).

    Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) ist grundsätzlich ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe gegeben, wenn ein Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt hatte, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und davon auch prognostisch auszugehen war (BSG, Urteil vom 21.07.2009 -B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90-94 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18 = juris).

    Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden (BSG, Urteil vom 21.07.2009 a.a.O. unter Verweis auf BR-Drucks. 208/96, S. 1, 22, 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AL 283/12 - juris, sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris) um so einerseits älteren Beschäftigten den Ausstieg aus dem Erwerbsleben, andererseits jungen Menschen den Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen.

    Der Tag des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet, ist dabei nicht der Tag des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages, sondern der Tag des Eintrittes der Beschäftigungslosigkeit (vgl. auch BSG, Urteil vom 21.07.2009, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).

  • LSG Sachsen, 06.04.2017 - L 3 AL 133/16

    Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Altersteilzeitvertrag im

    Wenn ein Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell schließt und dadurch mit seinem Arbeitgeber die Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetet vereinbart, liegt darin ein "Lösen" eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7a AL 6/08 R - BSGE 104, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18 = juris, jeweils Leitsatz 1; Valgolio, a. a. O., Rdnr. 61a, m. w. N.; Winkler, in: Gagel, SGB II/SGB III [64. Erg. Lfg, Dezember 2016], § 159 Rdnr. 75, m. w. N.).

    Ein solcher wichtiger Grund, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert, liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Vorgängerregelung von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III, dem bis zum 31. März 2012 geltenden § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III, im Falle des Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und diese Annahme prognostisch auch gerechtfertigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 18 = juris Rdnr. 11 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - L 3 AL 100/12 - juris Rdnr. 23).

    Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 21. Juli 2009 ausgeführt, dass es erklärtes Ziel des Gesetzgebers war, mit der Einführung der Altersteilzeit die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand abzulösen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 13, unter Verweis auf BR-Drs. 208/96, S.1, 22).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 14) jedoch nur dann, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich die Rente beantragt werden soll.

    Die rein subjektive Vorstellung des Arbeitnehmers genügt nicht (ständige Rspr., vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 35/03 R - BSGE 92, 74 [82] = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 = juris Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 14; jeweils m. w. N.).

    Die Beurteilung seines künftigen Verhaltens ist damit aber abhängig von der rentenrechtlichen Situation und davon, ob beziehungsweise wie der Arbeitnehmer diese unter Berücksichtigung welcher Kenntnisse beziehungsweise Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 14).

    Ferner kann sich ein wichtiger Grund daraus ergeben, dass dem Arbeitnehmer, wenn er nicht die entsprechende Vereinbarung mit der vormaligen Arbeitgeberin getroffen hätte, eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., m. w. N.).

    Denn das Bundessozialgericht hat zwar im Urteil vom 21. Juli 2009 ausgeführt, dass die Beurteilung des künftigen Verhaltens eines Arbeitnehmers von der rentenrechtlichen Situation und davon abhängig ist, ob beziehungsweise wie er diese unter Berücksichtigung welcher Kenntnisse beziehungsweise Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 14).

    Denn das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 21. Juli 2009 eine drohende betriebsbedingte Kündigung lediglich als weiteren wichtigen Grund ("ferner") angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., m. w. N.).

  • LSG Sachsen, 06.04.2017 - L 3 AL 291/15
    Unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 21. Juli 2009 (Az. B 7 AL 6/08 R) hat es die Auffassung vertreten, dass der Abschluss des Altersteilzeitvertrages durch einen wichtigen Grund gedeckt gewesen sei.

    Wenn ein Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell schließt und dadurch mit seinem Arbeitgeber die Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetet vereinbart, liegt darin ein "Lösen" eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7a AL 6/08 R - BSGE 104, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18 = juris, jeweils Leitsatz 1; Valgolio, a. a. O., Rdnr. 61a, m. w. N.; Winkler, in: Gagel, SGB II/SGB III [64. Erg. Lfg, Dezember 2016], § 159 Rdnr. 75, m. w. N.).

    Ein solcher wichtiger Grund, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert, liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Vorgängerregelung von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III, dem bis zum 31. März 2012 geltenden § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III, im Falle des Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und diese Annahme prognostisch auch gerechtfertigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 18 = juris Rdnr. 11 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - L 3 AL 100/12 - juris Rdnr. 23).

    Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 21. Juli 2009 ausgeführt, dass es erklärtes Ziel des Gesetzgebers war, mit der Einführung der Altersteilzeit die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand abzulösen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 13, unter Verweis auf BR-Drs. 208/96, S.1, 22).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 14) jedoch nur dann, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich die Rente beantragt werden soll.

    Die rein subjektive Vorstellung des Arbeitnehmers genügt nicht (ständige Rspr., vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 35/03 R - BSGE 92, 74 [82] = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 = juris Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 14; jeweils m. w. N.).

    Die Beurteilung seines künftigen Verhaltens ist damit aber abhängig von der rentenrechtlichen Situation und davon, ob beziehungsweise wie der Arbeitnehmer diese unter Berücksichtigung welcher Kenntnisse beziehungsweise Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 14).

    Ferner kann sich ein wichtiger Grund daraus ergeben, dass dem Arbeitnehmer, wenn er nicht die entsprechende Vereinbarung mit der vormaligen Arbeitgeberin getroffen hätte, eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., m. w. N.).

    Denn das Bundessozialgericht fordert weitergehend, dass eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 18 = juris Rdnr. 14).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Dauer - besondere

    Dadurch ist sie nach Ende der Freistellungsphase beschäftigungslos geworden (BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R).

    Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) ist grundsätzlich ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe gegeben, wenn ein Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt hatte, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und davon auch prognostisch auszugehen war (BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R).

    Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden (BSG, Urteil vom 21.07.2009 a.a.O. unter Verweis auf BR-Drucks. 208/96, S. 1, 22, 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AL 283/12 -, juris, sozialgerichtsbarkeit.de).

    Die Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage folgt aus § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Der Tag des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet, ist dabei nicht der Tag des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages, sondern der Tag des Eintrittes der Beschäftigungslosigkeit (vgl. auch BSG, Urteil vom 21.07.2009, a.a.O., m.w.N.).

  • SG Marburg, 30.05.2016 - S 2 AL 58/14

    Ein wichtiger Grund zur Vermeidung einer Sperrzeit muss dem Arbeitslosen bereits

    In der Sache stützte sie sich auf die Entscheidung des BSG vom 21.07.2009 (Az. B 7 AL 6/08 R), die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

    Im vorliegenden Fall sind damit nur die Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung (hier also im Oktober 2006) relevant (ebenso schon BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 ff. = SozR 4.4300 § 144 Nr. 18 = juris Rn. 12 unter Hinweis auf BSGE 95, 232 ff. [BSG 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R] = SozR 4.4300 § 144 Nr. 11, jeweils Rn. 16; zustimmend damals Gagel, jurisPR.SozR 26/2009 Anm. 2; ebenso aus jüngerer Zeit: SG Kassel, Urteil vom 30. November 2015 - S 3 AL 10/15 - juris und SG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juli 2015 - S 5 AL 3838/14 - juris; rechtlich wie hier bei abweichender Würdigung des dortigen tatsächlichen Sachverhalts: Bayerisches LSG, Urteil vom 2. Dezember 2015 - L 10 AL 52/15 - juris und SG Stade, Urteil vom 26. November 2015 - S 16 AL 94/14 - juris; anderer Rechtsansicht: SG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2015 - S 7 AL 1978/14 - juris und SG Speyer, Urteil vom 13. Mai 2015 - S 1 AL 311/14 - juris).

    Das hat das BSG in einem Fall angenommen, in dem sich die rentenrechtliche Situation zwischen Abschluss und Auslaufen des Altersteilzeitvertrags verschlechtert hatte (Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 ff. = SozR 4.4300 § 144 Nr. 18).

  • SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18

    Überprüfungsverfahren - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Abschluss

    Vielmehr habe er an ein älteres Urteil des 7. Senats vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R) angeknüpft und dieses konkretisiert.

    Macht ein Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags Gebrauch, ist ihm sein Verhalten nicht vorzuwerfen (BSG, Urteil vom 21.7.2009, B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 12 ff. - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 17 ff. - nach Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, L 13 AL 283/12, Rdnr. 28 - nach Juris).

    Denn für die Prüfung des wichtigen Grundes sind ausschließlich die Verhältnisse bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich, hier also bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R, Rdnr. 16 - nach Juris; Urteil vom 21.7.2009, B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 12 - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 22 - nach Juris).

    Bereits mit Urteil vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R) hatte das Bundesozialgericht entschieden, löse ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, so könne er sich auf einen wichtigen Grund berufen, wenn er nach der Altersteilzeit nahtlos, ohne "Umweg" über den Bezug von Arbeitslosengeld, in den Ruhestand wechseln will und dies auch prognostisch möglich erscheint (a.a.O., Rdnr. 12 ff. - nach Juris).

    Auch die Beklagte hatte die Aussagen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 21.7.2009 als solche nicht infrage gestellt - sondern offenkundig nur missverstanden: Das Bundesozialgericht hatte ausgeführt, ein wichtiger Grund bestehe "nur dann, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden soll" (B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 14 - nach Juris).

    Denn in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitslose im Anschluss an die Altersteilzeit nicht nahtlos Rente beantragt, sondern sich arbeitslos gemeldet (vgl. zum Sachverhalt: B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 2 - nach Juris); dennoch hat das Bundessozialgericht einen wichtigen Grund für möglich gehalten.

  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2018 - L 8 AL 2497/18

    Überprüfungsverfahren - BSG-Entscheidungen - Entstehung einer neuen ständigen

    Selbst wenn man § 330 SGB X für anwendbar halte, ergebe sich nichts anderes, da die Entscheidung des BSG gerade keine neue ständige Rechtsprechung darstelle, sondern sich an die Entscheidung des BSG vom 21.07.2009 (B 7 AL 6/08 R) anschließe und diese konkretisiere.

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden soll, also ein nahtloser Wechsel von der Alterszeit in den Rentenbezug vorgesehen und davon prognostisch auszugehen war (BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R, juris RdNr. 12 ff.).

    Nach diesen Maßstäben ist im Hinblick auf die Frage des Bestehens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 159 SGB III festzustellen, dass die Rechtsfrage, ob der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen, durch die Entscheidung des BSG vom 21.07.2009 (B 7 AL 6/08 R, juris RdNr. 12) geklärt gewesen ist.

    Allerdings ist der Entscheidung eine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass dies nur dann gilt, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden soll, der Kläger also nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug wechseln wollte und davon prognostisch auch auszugehen war (B 7 AL 6/08 R, juris RdNr. 12 und 14).

    Zwar wird die Entscheidung vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R ausdrücklich und im Wortlaut ("Dies gilt jedoch nur dann, wenn nach der Alterszeit auch tatsächlich Rente beantragt werden soll") zitiert, jedoch wird nicht beachtet, dass das BSG in der genannten Entscheidung eine prognostische Einschätzung im Hinblick auf den beabsichtigten nahtlosen Übergang fordert.

  • LSG Bayern, 02.12.2015 - L 10 AL 52/15

    Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages

  • BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 31/21 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - einzuordnende Vereinbarung mit Arbeitgeber -

  • SG Karlsruhe, 28.06.2019 - S 11 AL 1152/19

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 9 AL 54/15

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • SG Kassel, 30.11.2015 - S 3 AL 10/15

    Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

  • SG Karlsruhe, 07.05.2014 - S 15 AL 4610/13

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen Anspruch auf Entlassungsentschädigung

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12

    Ruhen des Arbeitslosengelds - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • LSG Hessen, 18.05.2018 - L 7 AL 92/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2016 - L 18 AL 96/16

    Ausschluss des Eintritts einer Sperrzeit bei Vereinbarung von Altersteilzeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - L 9 AL 82/11

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit des Eintritts einer Sperrzeit nach

  • SG Stade, 26.11.2015 - S 16 AL 94/14

    Versicherungswidriges Verhalten durch die Aufgabe einer Arbeit als Voraussetzung

  • SG Wiesbaden, 12.10.2016 - S 5 AL 84/15
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - L 18 AL 168/18

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Mobbing

  • LSG Bayern, 13.03.2014 - L 9 AL 253/10

    Der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung kann einen Beendigungsgrund im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2019 - L 20 AL 249/16

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2020 - L 2 AL 21/15

    Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ohne

  • SG Speyer, 13.05.2015 - S 1 AL 311/14

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 236/13

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2016 - L 18 AL 187/15
  • SG Marburg, 21.11.2016 - S 2 AL 42/16

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 40/08 R

    Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an Arbeitgeber -

  • SG Karlsruhe, 28.08.2015 - S 7 R 1978/14

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • LSG Baden-Württemberg, 13.06.2019 - L 13 AL 1636/18
  • LSG Hamburg, 23.09.2020 - L 2 AL 1/20
  • SG Karlsruhe, 28.08.2015 - S 7 AL 1978/14

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - L 20 AL 147/16

    Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe;

  • SG Landshut, 14.09.2015 - S 13 AL 182/14

    Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

  • SG Karlsruhe, 06.07.2015 - S 5 AL 3838/14

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2009 - L 11 AL 107/07
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2022 - L 9 AL 106/22

    Pandemiefolgen bei Sperrzeit zu berücksichtigen

  • LSG Sachsen, 13.02.2014 - L 3 AL 100/12

    Streit um die Zahlung von Arbeitslosengeld

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - L 12 AL 1334/10
  • LSG Hessen, 20.10.2023 - L 7 AL 70/20

    Angehender Richter: Frühe Kündigung bei Kanzlei führt zu Sperrzeit

  • SG Nürnberg, 22.10.2020 - S 17 AL 178/20

    Abgewiesene Klage im Streit um die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit

  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2017 - L 12 AL 2915/16
  • SG Karlsruhe, 03.07.2017 - S 5 AL 894/17

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • SG Augsburg, 11.12.2015 - S 5 AL 273/15

    Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

  • BSG, 22.05.2013 - B 11 AL 136/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

  • SG Karlsruhe, 30.07.2018 - S 11 AL 4346/17

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • SG Bayreuth, 17.02.2015 - S 10 AL 89/14

    Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

  • SG München, 05.11.2013 - S 35 AL 983/12

    Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 12 AL 5872/09
  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - L 3 AL 3002/15
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 12 AL 3321/10
  • SG Hildesheim, 26.05.2010 - S 53 AL 63/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2010 - L 8 AL 243/09
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