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   BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R   

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BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R (https://dejure.org/2010,1017)
BSG, Entscheidung vom 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R (https://dejure.org/2010,1017)
BSG, Entscheidung vom 17. März 2010 - B 6 KA 43/08 R (https://dejure.org/2010,1017)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Bewertungsausschuss - Partner der Honorarverteilungsverträge - Absehen von der Einführung arztgruppenbezogener Regelleistungsvolumina für eine Übergangszeit - keine Wegführung von Zielrichtung der Regelleistungsvolumina

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 4 S 6 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 7 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 8 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4a S 1 SGB 5
    Bewertungsausschuss - Partner der Honorarverteilungsverträge - Absehen von der Einführung arztgruppenbezogener Regelleistungsvolumina für eine Übergangszeit - keine Wegführung von Zielrichtung der Regelleistungsvolumina

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 4 S 6 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 7 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 8 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4a S 1 SGB 5
    Bewertungsausschuss - Partner der Honorarverteilungsverträge - Absehen von der Einführung arztgruppenbezogener Regelleistungsvolumina für eine Übergangszeit - keine Wegführung von Zielrichtung der Regelleistungsvolumina

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung bei der Überschreitung arztgruppenspezifischer Grenzwerte; Zulässigkeit eines Vergütungssystems mit praxisindividuellen Punktwerten aufgrund von Individualbudgets

  • rewis.io

    Bewertungsausschuss - Partner der Honorarverteilungsverträge - Absehen von der Einführung arztgruppenbezogener Regelleistungsvolumina für eine Übergangszeit - keine Wegführung von Zielrichtung der Regelleistungsvolumina

  • ra.de
  • rewis.io

    Bewertungsausschuss - Partner der Honorarverteilungsverträge - Absehen von der Einführung arztgruppenbezogener Regelleistungsvolumina für eine Übergangszeit - keine Wegführung von Zielrichtung der Regelleistungsvolumina

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a
    Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung bei der Überschreitung arztgruppenspezifischer Grenzwerte; Zulässigkeit eines Vergütungssystems mit praxisindividuellen Punktwerten aufgrund von Individualbudgets

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Honorarnachzahlungen für Ärzte in Baden-Württemberg - KVBW bietet Vergleich an

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 106, 56
  • NZS 2010, 12
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 8/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - progressiver Anstieg von

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R
    Für das hiermit bezeichnete Ziel, stabile Punktwerte zu gewährleisten und den Ärzten dadurch zu ermöglichen, ihr zu erwartendes vertragsärztliches Honorar sicherer abzuschätzen (vgl BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 28 RdNr 12) , stellt das Erfordernis der Festlegung fester Punktwerte (anstelle sog floatender Punktwerte) eine zentrale und strikte Vorgabe dar.

    Nach den Regelungen dieses HVV errechnete sich, wie im Urteil des LSG gemäß seiner Zuständigkeit für die Feststellung des Inhalts von Landesrecht ausgeführt ist (vgl § 162 SGG und dazu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 28 RdNr 27 mwN) , der Punktwert für den einzelnen Arzt aus dem Honorarvolumen für die Arztgruppe dividiert durch die Summe der den Ärzten der Gruppe zuerkannten Punktzahlen.

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R
    Diese Ansicht verkennt, dass dem BewA bei der ihm übertragenen Aufgabe der Konkretisierung des Inhalts der gemäß § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V zu treffenden Regelungen Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist (hierzu siehe bereits oben RdNr 15; vgl weiterhin BSG, Urteil vom 3.2.2009 - B 6 KA 31/08 R - RdNr 26, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Denn auch eine solche müsste sich jedenfalls insoweit innerhalb des gesetzlichen Rahmens halten, als sie nicht schon von ihrer Struktur her in Widerspruch zu höherrangigen Vorgaben stehen darf (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 106 f; siehe zB auch BSGE 88, 126, 137 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 157; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 35; vgl zuletzt BSG, Urteile vom 3.2.2010 - B 6 KA 31/08 R - RdNr 31 und - B 6 KA 1/09 R - RdNr 23, beide zur Veröffentlichung in BSGE bzw SozR bestimmt) .

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R
    Denn auch eine solche müsste sich jedenfalls insoweit innerhalb des gesetzlichen Rahmens halten, als sie nicht schon von ihrer Struktur her in Widerspruch zu höherrangigen Vorgaben stehen darf (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 106 f; siehe zB auch BSGE 88, 126, 137 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 157; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 35; vgl zuletzt BSG, Urteile vom 3.2.2010 - B 6 KA 31/08 R - RdNr 31 und - B 6 KA 1/09 R - RdNr 23, beide zur Veröffentlichung in BSGE bzw SozR bestimmt) .
  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen bei Fremdkassenfällen

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R
    Denn auch eine solche müsste sich jedenfalls insoweit innerhalb des gesetzlichen Rahmens halten, als sie nicht schon von ihrer Struktur her in Widerspruch zu höherrangigen Vorgaben stehen darf (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 106 f; siehe zB auch BSGE 88, 126, 137 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 157; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 35; vgl zuletzt BSG, Urteile vom 3.2.2010 - B 6 KA 31/08 R - RdNr 31 und - B 6 KA 1/09 R - RdNr 23, beide zur Veröffentlichung in BSGE bzw SozR bestimmt) .
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 1/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsregelung - Schutz der Praxen mit

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R
    Denn auch eine solche müsste sich jedenfalls insoweit innerhalb des gesetzlichen Rahmens halten, als sie nicht schon von ihrer Struktur her in Widerspruch zu höherrangigen Vorgaben stehen darf (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 106 f; siehe zB auch BSGE 88, 126, 137 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 157; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 35; vgl zuletzt BSG, Urteile vom 3.2.2010 - B 6 KA 31/08 R - RdNr 31 und - B 6 KA 1/09 R - RdNr 23, beide zur Veröffentlichung in BSGE bzw SozR bestimmt) .
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R
    Eine Erstattung von Kosten Beigeladener ist nicht veranlasst, weil sie im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R
    Denn auch eine solche müsste sich jedenfalls insoweit innerhalb des gesetzlichen Rahmens halten, als sie nicht schon von ihrer Struktur her in Widerspruch zu höherrangigen Vorgaben stehen darf (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 106 f; siehe zB auch BSGE 88, 126, 137 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 157; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 35; vgl zuletzt BSG, Urteile vom 3.2.2010 - B 6 KA 31/08 R - RdNr 31 und - B 6 KA 1/09 R - RdNr 23, beide zur Veröffentlichung in BSGE bzw SozR bestimmt) .
  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R
    Für das hiermit bezeichnete Ziel, stabile Punktwerte zu gewährleisten und den Ärzten dadurch zu ermöglichen, ihr zu erwartendes vertragsärztliches Honorar sicherer abzuschätzen (vgl BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 28 RdNr 12) , stellt das Erfordernis der Festlegung fester Punktwerte (anstelle sog floatender Punktwerte) eine zentrale und strikte Vorgabe dar.
  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 6/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Individualbudgets - keine den gesetzlich

    Kernpunkt dieser Bestimmung sind zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte; gemäß § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V kommt hinzu, dass für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte vorzusehen sind (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40) .

    Das Erfordernis der Festlegung fester Punktwerte (anstelle sog floatender Punktwerte) stellt eine zentrale und strikte Vorgabe dar (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40) .

    Vielmehr kann dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte auch eine Regelung genügen, die eine arztgruppeneinheitliche Festlegung nur bei den Fallpunktzahlen vorgibt, dann deren Multiplikation mit den individuellen Behandlungsfallzahlen vorsieht und so zu praxisindividuellen Grenzwerten führt (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15) .

    Allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung kann nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V erforderlichen Regelungen - feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte - fehlt (s schon BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18) .

    Zwar ist diese Übergangsregelung dem Grunde nach von der Ermächtigung des § 85 Abs. 4a Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 4 bis 8 SGB V gedeckt und somit wirksam (s hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 ff) , doch werden die dort festgelegten Voraussetzungen - Fortführung von Steuerungsinstrumenten, die mit der gesetzlichen Regelung in ihren Auswirkungen vergleichbar sind - nicht erfüllt.

    Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54) entschiedenen Fall fehlt es allerdings nicht bereits an einer Fortführung bisheriger Steuerungsinstrumente in dem Sinne, dass etwaige Änderungen nicht von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V wegführen dürfen (BSG aaO RdNr 22, 25) .

    Soweit der Senat im Urteil vom 17.3.2010 (aaO RdNr 22) offengelassen hat, ob der Austausch einzelner Bestimmungen zulässig ist, ergänzt er diese Ausführungen dahingehend, dass einzelne Änderungen des HVV der Annahme einer "Fortführung" nicht entgegenstehen, sofern die wesentlichen Grundzüge des Steuerungsinstruments unverändert bleiben.

    Bei der Konkretisierung des Inhalts dieser Regelungen ist dem BewA Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 unter Hinweis auf BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26) .

    Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21) ausgeführt: "Welches Maß an Gestaltungsfreiheit dem BewA zukommt, ist nach der Wesensart der Ermächtigungsvorschrift des § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V und der ihr zugrunde liegenden Zielsetzung zu bestimmen.

    Nicht hinnehmbar wäre es indessen, zu gestatten, dass sich eine Honorarverteilungsregelung gegenüber der bisherigen - sei es auch nur vorübergehend - weiter von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V entfernt." Der Senat hat in der genannten Entscheidung weiter dargelegt, dass die Übergangsvorschrift in Teil III. Nr. 2.2 des Beschlusses des BewA vom 29.10.2004 diesen Anforderungen bei ermächtigungskonformer Auslegung gerecht wurde und es nach dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift gestattet war, dass bisherige Steuerungsinstrumente, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V vergleichbar sind, fortgeführt werden (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22) .

    Nichts anderes gilt schließlich für die Aussage des Senats, dass dem BewA das Recht zuzugestehen ist, eine allmähliche Anpassung an die Vorgaben des § 85 SGB V genügen zu lassen und übergangsweise noch Abweichungen zu tolerieren (vgl BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 52) .

    Ziel der zulässigen Übergangsregelung ist nämlich die "Annäherung" an die Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22) .

    Schon mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18) hatte der Senat ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die vorhandene Regelung dieselben Ziele wie § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V verfolge; allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung könne nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V erforderlichen Regelungen - feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte - fehle.

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 3/11 R

    Höhe des vertragsärztlichen Honorars; Rechtmäßigkeit des

    Kernpunkt dieser Bestimmung sind zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte; gemäß § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V kommt hinzu, dass für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte vorzusehen sind (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40) .

    Das Erfordernis der Festlegung fester Punktwerte (anstelle sog floatender Punktwerte) stellt eine zentrale und strikte Vorgabe dar (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40) .

    Vielmehr kann dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte auch eine Regelung genügen, die eine arztgruppeneinheitliche Festlegung nur bei den Fallpunktzahlen vorgibt, dann deren Multiplikation mit den individuellen Behandlungsfallzahlen vorsieht und so zu praxisindividuellen Grenzwerten führt (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15) .

    Allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung kann nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V erforderlichen Regelungen - feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte - fehlt (s schon BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18) .

    Zwar ist diese Übergangsregelung dem Grunde nach von der Ermächtigung des § 85 Abs. 4a Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 4 bis 8 SGB V gedeckt und somit wirksam (siehe hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 ff) , doch werden die dort festgelegten Voraussetzungen - Fortführung von Steuerungsinstrumenten, die mit der gesetzlichen Regelung in ihren Auswirkungen vergleichbar sind - nicht erfüllt.

    Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54) entschiedenen Fall fehlt es allerdings nicht bereits an einer Fortführung bisheriger Steuerungsinstrumente in dem Sinne, dass etwaige Änderungen nicht von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V wegführen dürfen (BSG aaO RdNr 22, 25) .

    Soweit der Senat im Urteil vom 17.3.2010 (aaO RdNr 22) offengelassen hat, ob der Austausch einzelner Bestimmungen zulässig ist, ergänzt er diese Ausführungen dahingehend, dass einzelne Änderungen des HVV der Annahme einer "Fortführung" nicht entgegenstehen, sofern die wesentlichen Grundzüge des Steuerungsinstruments unverändert bleiben.

    Bei der Konkretisierung des Inhalts dieser Regelungen ist dem BewA Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 unter Hinweis auf BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26) .

    Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21) ausgeführt: "Welches Maß an Gestaltungsfreiheit dem BewA zukommt, ist nach der Wesensart der Ermächtigungsvorschrift des § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V und der ihr zugrunde liegenden Zielsetzung zu bestimmen.

    Nicht hinnehmbar wäre es indessen, zu gestatten, dass sich eine Honorarverteilungsregelung gegenüber der bisherigen - sei es auch nur vorübergehend - weiter von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V entfernt." Der Senat hat in der genannten Entscheidung weiter dargelegt, dass die Übergangsvorschrift in Teil III. Nr. 2.2 des Beschlusses des BewA vom 29.10.2004 diesen Anforderungen bei ermächtigungskonformer Auslegung gerecht wurde und es nach dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift gestattet war, dass bisherige Steuerungsinstrumente, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V vergleichbar sind, fortgeführt werden (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22) .

    Nichts anderes gilt schließlich für die Aussage des Senats, dass dem BewA das Recht zuzugestehen ist, eine allmähliche Anpassung an die Vorgaben des § 85 SGB V genügen zu lassen und übergangsweise noch Abweichungen zu tolerieren (vgl BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 52) .

    Ziel der zulässigen Übergangsregelung ist nämlich die "Annäherung" an die Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22) .

    Schon mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18) hatte der Senat ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die vorhandene Regelung dieselben Ziele wie § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V verfolge; allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung könne nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V erforderlichen Regelungen - feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte - fehle.

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 5/11 R

    Höhe des vertragsärztlichen Honorars; Rechtmäßigkeit des

    Kernpunkt dieser Bestimmung sind zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte; gemäß § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V kommt hinzu, dass für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte vorzusehen sind (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40) .

    Das Erfordernis der Festlegung fester Punktwerte (anstelle sog floatender Punktwerte) stellt eine zentrale und strikte Vorgabe dar (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40) .

    Vielmehr kann dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte auch eine Regelung genügen, die eine arztgruppeneinheitliche Festlegung nur bei den Fallpunktzahlen vorgibt, dann deren Multiplikation mit den individuellen Behandlungsfallzahlen vorsieht und so zu praxisindividuellen Grenzwerten führt (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15) .

    Allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung kann nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V erforderlichen Regelungen - feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte - fehlt (s schon BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18) .

    Zwar ist diese Übergangsregelung dem Grunde nach von der Ermächtigung des § 85 Abs. 4a Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 4 bis 8 SGB V gedeckt und somit wirksam (s hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 ff) , doch werden die dort festgelegten Voraussetzungen - Fortführung von Steuerungsinstrumenten, die mit der gesetzlichen Regelung in ihren Auswirkungen vergleichbar sind - nicht erfüllt.

    Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54) entschiedenen Fall fehlt es allerdings nicht bereits an einer Fortführung bisheriger Steuerungsinstrumente in dem Sinne, dass etwaige Änderungen nicht von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V wegführen dürfen (BSG aaO RdNr 22, 25) .

    Soweit der Senat im Urteil vom 17.3.2010 (aaO RdNr 22) offengelassen hat, ob der Austausch einzelner Bestimmungen zulässig ist, ergänzt er diese Ausführungen dahingehend, dass einzelne Änderungen des HVV der Annahme einer "Fortführung" nicht entgegenstehen, sofern die wesentlichen Grundzüge des Steuerungsinstruments unverändert bleiben.

    Bei der Konkretisierung des Inhalts dieser Regelungen ist dem BewA Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 unter Hinweis auf BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26) .

    Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21) ausgeführt: "Welches Maß an Gestaltungsfreiheit dem BewA zukommt, ist nach der Wesensart der Ermächtigungsvorschrift des § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V und der ihr zugrunde liegenden Zielsetzung zu bestimmen.

    Nicht hinnehmbar wäre es indessen, zu gestatten, dass sich eine Honorarverteilungsregelung gegenüber der bisherigen - sei es auch nur vorübergehend - weiter von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V entfernt." Der Senat hat in der genannten Entscheidung weiter dargelegt, dass die Übergangsvorschrift in Teil III. Nr. 2.2 des Beschlusses des BewA vom 29.10.2004 diesen Anforderungen bei ermächtigungskonformer Auslegung gerecht wurde und es nach dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift gestattet war, dass bisherige Steuerungsinstrumente, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V vergleichbar sind, fortgeführt werden (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22) .

    Nichts anderes gilt schließlich für die Aussage des Senats, dass dem BewA das Recht zuzugestehen ist, eine allmähliche Anpassung an die Vorgaben des § 85 SGB V genügen zu lassen und übergangsweise noch Abweichungen zu tolerieren (vgl BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 52) .

    Ziel der zulässigen Übergangsregelung ist nämlich die "Annäherung" an die Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22) .

    Schon mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18) hatte der Senat ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die vorhandene Regelung dieselben Ziele wie § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V verfolge; allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung könne nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V erforderlichen Regelungen - feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte - fehle.

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 4/11 R

    Höhe des vertragsärztlichen Honorars; Rechtmäßigkeit des

    Kernpunkt dieser Bestimmung sind zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte; gemäß § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V kommt hinzu, dass für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte vorzusehen sind (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40) .

    Das Erfordernis der Festlegung fester Punktwerte (anstelle sog floatender Punktwerte) stellt eine zentrale und strikte Vorgabe dar (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40) .

    Vielmehr kann dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte auch eine Regelung genügen, die eine arztgruppeneinheitliche Festlegung nur bei den Fallpunktzahlen vorgibt, dann deren Multiplikation mit den individuellen Behandlungsfallzahlen vorsieht und so zu praxisindividuellen Grenzwerten führt (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15) .

    Allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung kann nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V erforderlichen Regelungen - feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte - fehlt (s schon BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18) .

    Zwar ist diese Übergangsregelung dem Grunde nach von der Ermächtigung des § 85 Abs. 4a Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 4 bis 8 SGB V gedeckt und somit wirksam (siehe hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 ff) , doch werden die dort festgelegten Voraussetzungen - Fortführung von Steuerungsinstrumenten, die mit der gesetzlichen Regelung in ihren Auswirkungen vergleichbar sind - nicht erfüllt.

    Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54) entschiedenen Fall fehlt es allerdings nicht bereits an einer Fortführung bisheriger Steuerungsinstrumente in dem Sinne, dass etwaige Änderungen nicht von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V wegführen dürfen (BSG aaO RdNr 22, 25) .

    Soweit der Senat im Urteil vom 17.3.2010 (aaO RdNr 22) offengelassen hat, ob der Austausch einzelner Bestimmungen zulässig ist, ergänzt er diese Ausführungen dahingehend, dass einzelne Änderungen des HVV der Annahme einer "Fortführung" nicht entgegenstehen, sofern die wesentlichen Grundzüge des Steuerungsinstruments unverändert bleiben.

    Bei der Konkretisierung des Inhalts dieser Regelungen ist dem BewA Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 unter Hinweis auf BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26) .

    Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21) ausgeführt: "Welches Maß an Gestaltungsfreiheit dem BewA zukommt, ist nach der Wesensart der Ermächtigungsvorschrift des § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V und der ihr zugrunde liegenden Zielsetzung zu bestimmen.

    Nicht hinnehmbar wäre es indessen, zu gestatten, dass sich eine Honorarverteilungsregelung gegenüber der bisherigen - sei es auch nur vorübergehend - weiter von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V entfernt." Der Senat hat in der genannten Entscheidung weiter dargelegt, dass die Übergangsvorschrift in Teil III. Nr. 2.2 des Beschlusses des BewA vom 29.10.2004 diesen Anforderungen bei ermächtigungskonformer Auslegung gerecht wurde und es nach dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift gestattet war, dass bisherige Steuerungsinstrumente, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V vergleichbar sind, fortgeführt werden (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22) .

    Nichts anderes gilt schließlich für die Aussage des Senats, dass dem BewA das Recht zuzugestehen ist, eine allmähliche Anpassung an die Vorgaben des § 85 SGB V genügen zu lassen und übergangsweise noch Abweichungen zu tolerieren (vgl BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 52) .

    Ziel der zulässigen Übergangsregelung ist nämlich die "Annäherung" an die Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22) .

    Schon mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18) hatte der Senat ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die vorhandene Regelung dieselben Ziele wie § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V verfolge; allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung könne nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V erforderlichen Regelungen - feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte - fehle.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2014 - L 11 KA 44/12

    Streit über die Höhe vertragsärztlicher Honorare und die Rechtmäßigkeit des der

    Kernpunkt dieser Bestimmung sind zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte; gemäß § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V kommt hinzu, dass für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte vorzusehen sind (BSG, Urteile vom 14.12.2011 - B 6 KA 6/11 R -, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R - und 18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R -).

    Allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung kann nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V erforderlichen Regelungen - feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte - fehlt (s schon BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18).".

    Zwar ist diese Übergangsregelung dem Grunde nach von der Ermächtigung des § 85 Abs. 4a Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 4 bis 8 SGB V gedeckt und somit wirksam (s hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 ff), doch werden die dort festgelegten Voraussetzungen - Fortführung von Steuerungsinstrumenten, die mit der gesetzlichen Regelung in ihren Auswirkungen vergleichbar sind - nicht erfüllt.

    Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54) entschiedenen Fall fehlt es allerdings nicht bereits an einer Fortführung bisheriger Steuerungsinstrumente in dem Sinne, dass etwaige Änderungen nicht von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V wegführen dürfen (BSG aaO RdNr 22, 25).

    Soweit der Senat im Urteil vom 17.3.2010 (aaO RdNr 22) offengelassen hat, ob der Austausch einzelner Bestimmungen zulässig ist, ergänzt er diese Ausführungen dahingehend, dass einzelne Änderungen des HVV der Annahme einer "Fortführung" nicht entgegenstehen, sofern die wesentlichen Grundzüge des Steuerungsinstruments unverändert bleiben.

    Bei der Konkretisierung des Inhalts dieser Regelungen ist dem BewA Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 unter Hinweis auf BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26).

    Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21) ausgeführt: "Welches Maß an Gestaltungsfreiheit dem BewA zukommt, ist nach der Wesensart der Ermächtigungsvorschrift des § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V und der ihr zugrunde liegenden Zielsetzung zu bestimmen.

    Nicht hinnehmbar wäre es indessen, zu gestatten, dass sich eine Honorarverteilungsregelung gegenüber der bisherigen - sei es auch nur vorübergehend - weiter von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V entfernt." Der Senat hat in der genannten Entscheidung weiter dargelegt, dass die Übergangsvorschrift in Teil III. Nr. 2.2 des Beschlusses des BewA vom 29.10.2004 diesen Anforderungen bei ermächtigungskonformer Auslegung gerecht wurde und es nach dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift gestattet war, dass bisherige Steuerungsinstrumente, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V vergleichbar sind, fortgeführt werden (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22).

    Nichts anderes gilt schließlich für die Aussage des Senats, dass dem BewA das Recht zuzugestehen ist, eine allmähliche Anpassung an die Vorgaben des § 85 SGB V genügen zu lassen und übergangsweise noch Abweichungen zu tolerieren (vgl BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 52).

    Ziel der zulässigen Übergangsregelung ist nämlich die "Annäherung" an die Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22).

    Schon mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18) hatte der Senat ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die vorhandene Regelung dieselben Ziele wie § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V verfolge; allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung könne nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V erforderlichen Regelungen - feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte - fehle.

  • BSG, 09.05.2012 - B 6 KA 24/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Vergütungsmodell -

    Kernpunkt dieser Bestimmung waren zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte; gemäß § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V aF kam hinzu, dass für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte vorzusehen sind (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 6/11 R - SozR 4-2500 § 85 RdNr 68 RdNr 18) .

    Das Erfordernis der Festlegung fester Punktwerte (anstelle sog floatender Punktwerte) stellte nach der Rechtsprechung des Senats eine zentrale und strikte Vorgabe dar (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40; Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 6/11 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 19) .

    Vielmehr konnte dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte auch eine Regelung genügen, die eine arztgruppeneinheitliche Festlegung nur bei den Fallpunktzahlen vorgab, dann deren Multiplikation mit den individuellen Behandlungsfallzahlen vorsah und so zu praxisindividuellen Grenzwerten führte (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15) .

    Allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung kann nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V erforderlichen Regelungen arztgruppenspezifischer Grenzwerte fehlt (s schon BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18) .

    Zwar ist diese Übergangsregelung dem Grunde nach von der Ermächtigung des § 85 Abs. 4a Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 4 bis 8 SGB V gedeckt und somit wirksam (s hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 ff) , doch werden die dort festgelegten Voraussetzungen - Fortführung von Steuerungsinstrumenten, die mit der gesetzlichen Regelung in ihren Auswirkungen vergleichbar sind - nicht erfüllt.

    Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass es allerdings - anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54) entschiedenen Fall - nicht bereits an einer Fortführung bisheriger Steuerungsinstrumente in dem Sinne fehlt, dass etwaige Änderungen nicht von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V wegführen dürfen (BSG aaO RdNr 22, 25) .

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2011 (B 6 KA 6/11 R - SozR 4-2500 § 85 RdNr 68 RdNr 28) insofern auf sein Urteil vom 17.3.2010 verwiesen (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21) : "Welches Maß an Gestaltungsfreiheit dem BewA zukommt, ist nach der Wesensart der Ermächtigungsvorschrift des § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V und der ihr zugrunde liegenden Zielsetzung zu bestimmen.

    Nicht hinnehmbar wäre es indessen, zu gestatten, dass sich eine Honorarverteilungsregelung gegenüber der bisherigen - sei es auch nur vorübergehend - weiter von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V entfernt." Der Senat hat in dieser Entscheidung weiter dargelegt, dass die Übergangsvorschrift in Teil III. Nr. 2.2 des Beschlusses des BewA vom 29.10.2004 diesen Anforderungen bei ermächtigungskonformer Auslegung gerecht wurde und es nach dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift gestattet war, dass bisherige Steuerungsinstrumente, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V aF vergleichbar sind, fortgeführt werden (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22) .

    Nichts anderes gelte schließlich für die Aussage des Senats, dass dem BewA das Recht zuzugestehen ist, eine allmähliche Anpassung an die Vorgaben des § 85 SGB V genügen zu lassen und übergangsweise noch Abweichungen zu tolerieren (vgl BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 52) .

    Ziel der zulässigen Übergangsregelung sei nämlich die "Annäherung" an die Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22) .

  • BSG, 09.05.2012 - B 6 KA 30/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Vergütungsmodell -

    Kernpunkt dieser Bestimmung waren zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte; gemäß § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V aF kam hinzu, dass für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte vorzusehen sind (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 6/11 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 18) .

    Das Erfordernis der Festlegung fester Punktwerte (anstelle sog floatender Punktwerte) stellte nach der Rechtsprechung des Senats eine zentrale und strikte Vorgabe dar (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40; Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 6/11 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 19) .

    Vielmehr konnte dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte auch eine Regelung genügen, die eine arztgruppeneinheitliche Festlegung nur bei den Fallpunktzahlen vorgab, dann deren Multiplikation mit den individuellen Behandlungsfallzahlen vorsah und so zu praxisindividuellen Grenzwerten führte (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15) .

    Allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung kann nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V erforderlichen Regelungen arztgruppenspezifischer Grenzwerte fehlt (s schon BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18) .

    Zwar ist diese Übergangsregelung dem Grunde nach von der Ermächtigung des § 85 Abs. 4a Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 4 bis 8 SGB V gedeckt und somit wirksam (s hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 ff) , doch werden die dort festgelegten Voraussetzungen - Fortführung von Steuerungsinstrumenten, die mit der gesetzlichen Regelung in ihren Auswirkungen vergleichbar sind - nicht erfüllt.

    Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass es allerdings - anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54) entschiedenen Fall - nicht bereits an einer Fortführung bisheriger Steuerungsinstrumente in dem Sinne fehlt, dass etwaige Änderungen nicht von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V wegführen dürfen (BSG aaO RdNr 22, 25) .

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2011 (B 6 KA 6/11 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 28) insofern auf sein Urteil vom 17.3.2010 verwiesen (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21) : "Welches Maß an Gestaltungsfreiheit dem BewA zukommt, ist nach der Wesensart der Ermächtigungsvorschrift des § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V und der ihr zugrunde liegenden Zielsetzung zu bestimmen.

    Nicht hinnehmbar wäre es indessen, zu gestatten, dass sich eine Honorarverteilungsregelung gegenüber der bisherigen - sei es auch nur vorübergehend - weiter von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V entfernt." Der Senat hat in dieser Entscheidung weiter dargelegt, dass die Übergangsvorschrift in Teil III. Nr. 2.2 des Beschlusses des BewA vom 29.10.2004 diesen Anforderungen bei ermächtigungskonformer Auslegung gerecht wurde und es nach dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift gestattet war, dass bisherige Steuerungsinstrumente, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V aF vergleichbar sind, fortgeführt werden (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22) .

    Nichts anderes gelte schließlich für die Aussage des Senats, dass dem BewA das Recht zuzugestehen ist, eine allmähliche Anpassung an die Vorgaben des § 85 SGB V genügen zu lassen und übergangsweise noch Abweichungen zu tolerieren (vgl BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 52) .

    Ziel der zulässigen Übergangsregelung sei nämlich die "Annäherung" an die Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22) .

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.01.2011 - L 4 KA 11/10

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Honorarbegrenzung durch

    Allein die Tatsache, dass Arztgruppen einem gemeinsamen Honorarkontingent zugeordnet sind, ändert daran nichts (BSG Urteil vom 17. März 2010 - B 6 KA 43/08 R, BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54).

    Bei dem Begriff "fester Punktwert" ist kein Spielraum denkbar (BSG, Urteil vom 17. März 2010, a.a.O.) und dem festen Punktwert kommt im vorliegenden Zusammenhang besondere Bedeutung zu (BSG Urteil vom 18. August 2010 - B 6 KA 27/09 R).

    Der Senat geht ferner mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. März 2010, a.a.O.) davon aus, dass auch die für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2005 geschaffene Übergangsregelung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V vereinbar ist.

    An die Vorgaben aus der Übergangsregelung (Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29. Oktober 2004) sind die Vertragspartner des HVV gebunden (BSG Urteil vom 17. März 2010, a.a.O.).

    Die in der Übergangsregelung zugelassene Fortführung vorhandener Steuerungsinstrumente erfordert, dass die Zahl der Änderungen im HVV begrenzt ist (vgl. BSG Urteil vom 18. August 2010, a.a.O.; BSG Urteil vom 3.Februar 2010 - B 6 KA 31/08 R, BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53) und dass Änderungen jedenfalls nicht von der Zielrichtung der Realisierung von Regelleistungsvolumina wegführen (BSG Urteil vom 17. März 2010, a.a.O.).

    Dieser einschränkenden Auslegung der durch den erweiterten Bewertungsausschuss getroffenen Übergangsregelung schließt sich der Senat nicht an, weil sie dazu führen würde, dass ein Anwendungsbereich der - auch nach Auffassung des BSG (Urteil vom 17. März 2010, a.a.O.) unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kaum verzichtbaren - Übergangsregelung nicht mehr erkennbar wäre: Wenn Kassenärztliche Vereinigungen Regelleistungsvolumina bereits vor dem Quartal II/2005 eingeführt haben, waren sie auf die Inanspruchnahme der Übergangsregelung in der Regel nicht angewiesen.

    Dies würde auch im Widerspruch zu den überzeugenden Ausführungen aus dem Urteil des BSG vom 17. März 2010 (a.a.O.) stehen, nach denen der Verzicht auf eine Übergangregelung, die eine allmähliche Anpassung an die Vorgaben des § 85 SGB V genügen lässt, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität problematisch wäre.

    Die Regelleistungsvolumina zielen darauf, den Ärzten bis zu einem bestimmten Grenzwert Kalkulationssicherheit bezogen auf ihre Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit zu geben (vgl. BSG Urteil vom 17. März 2010, a.a.O., Rz 15).

  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 13/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Vorgabe arztgruppenspezifischer

    Kernpunkt dieser Bestimmung waren zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte; gemäß § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V aF waren außerdem für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte vorzusehen (stRspr seit BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 14; zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 18 und Nr. 70 RdNr 15) .

    Das Erfordernis der Festlegung fester Punktwerte (anstelle sog floatender Punktwerte) stellte eine zentrale Vorgabe dar (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15; stRspr, zuletzt BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 19 mwN und Nr. 70 RdNr 16) .

    Eine lediglich gleichwertige Zielsetzung konnte nicht ausreichen (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 22 und Nr. 70 RdNr 19) .

    Die Regelungen des VM genügten auch nicht den Anforderungen der Übergangsregelung, die der BewA durch Beschluss vom 29.10.2004 normiert hat (Teil III. Nr. 2.2 BRLV, DÄ 2004, A 3129 ff; - zur Vereinbarkeit mit der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage in § 85 Abs. 4a Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 7 und 8 SGB V aF s grundlegend BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 ff, und aus jüngerer Zeit BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 23 und Nr. 70 RdNr 20) .

    a) Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, fehlte es allerdings - anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54) entschiedenen Fall - nicht bereits an einer Fortführung bisheriger Steuerungsinstrumente: Die Regelung des BewA über die "Fortführung" stand zwar grundsätzlich Honorarverteilungsregelungen entgegen, die von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 7 und 8 SGB V aF wegführen (BSG aaO RdNr 22, 25) , hinderte aber nicht einzelne Änderungen der Honorarverteilung, soweit die wesentlichen Grundzüge des Steuerungsinstruments unverändert blieben (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 24 und Nr. 70 RdNr 21) .

    Wie der Senat mit Blick auf die Regelungskompetenz des BewA auf der Grundlage des § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V aF in seinen Urteilen vom 17.3.2010 und vom 14.12.2011 ausgeführt hat (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21 sowie BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 28 und Nr. 70 RdNr 23) , ist nicht eine sofortige volle Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 7 und 8 SGB V aF erforderlich; eine solche Forderung wäre vielmehr wegen des berechtigten Interesses der Ärzte an Kontinuität beim Honorierungsumfang und im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität problematisch gewesen.

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 44/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Anerkennung als

    Der BewA hat dabei ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit, wie der Senat mehrfach im Zusammenhang mit anderen ihm eingeräumten Rechtssetzungsbefugnissen ausgesprochen hat ( stRspr, vgl zB BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 21 ff, 26, 29; BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 f; vgl auch BSG vom 9.5.2012 - B 6 KA 30/11 R - Juris RdNr 23 f und BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 28; vgl ferner BSG vom 6.2.2013 - B 6 KA 13/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 85 Nr. 73 vorgesehen = RdNr 29) .
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2017 - L 5 KA 5378/14
  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 32/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Berücksichtigung

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2010 - L 11 KA 23/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Sachsen, 23.02.2011 - L 1 KA 30/09

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Individualbudgets in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2010 - L 11 KA 55/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2010 - L 11 KA 60/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2010 - L 11 (10) KA 54/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Sachsen, 23.02.2011 - L 1 KA 25/09

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Individualbudgets in

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 46/14 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Unzulässigkeit maßgeblicher Regelungen

  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 28/14 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsregelung - Berechnung des

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 16/13 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Regelleistungsvolumen -

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 4/15 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Rechtmäßigkeit der Fortführung von

  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 2350/14
  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 33/12 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Höhe vertragsärztlichen Honorars für

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 31/12 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Höhe vertragsärztlichen Honorars für

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 28/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Begrenzung des Gestaltungsspielraums des

  • LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 1282/15
  • BSG, 15.06.2016 - B 6 KA 18/15 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Zuordnung von Arztgruppen mit

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 42/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zuschlag zur augenärztlichen Grundpauschale -

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 20/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - einfache Beiladung der

  • LSG Hamburg, 26.01.2012 - L 1 KA 58/09
  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 5 KA 2198/11
  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Schiedsamt - Honorarvertrag für das Jahr 2009 -

  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 28/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Bemessung des

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R

    Vertragsarzt - Vergütung von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten

  • LSG Hamburg, 26.01.2012 - L 1 KA 57/09
  • LSG Hamburg, 26.01.2012 - L 1 KA 23/09
  • LSG Baden-Württemberg, 05.10.2016 - L 5 KA 1918/14

    Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg - Honorarverteilungsmaßstab 2008 -

  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 4867/09
  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 19/10 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Erhöhung der Fallpunktzahl eines

  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 5 KA 2743/11
  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 18/10 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Erhöhung der Fallpunktzahl eines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2013 - L 24 KA 132/11

    Bewertungsausschuss - MVZ - Förderpflicht - BRLV

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 2/10 R

    Vertragsarzt - Zulassung für mehrere Fachgebiete - Abrechnung des jeweiligen

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R

    Honorarverteilungsvertrag - Regelung über Einbeziehung von Leistungen in das

  • LSG Saarland, 03.12.2013 - L 3 KA 5/11

    Kassenärztliche Vereinigung - saarländischer Honorarverteilungsvertrag - Frage

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 3 KA 111/10

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtswidrigkeit des niedersächsischen

  • SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 14 KA 165/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 14 KA 76/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 25/09 R

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Einbeziehung von

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 34/15 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Rechtmäßigkeit einer Änderung von

  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2012 - L 5 KA 5522/10
  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2012 - L 5 KA 5424/10
  • LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 1125/15
  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 47/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regelleistungsvolumina - Ausgleichzahlungen an

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2013 - L 24 KA 133/11

    Bewertungsausschuss - MVZ - Förderpflicht - BRLV

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2013 - L 3 KA 113/10
  • LSG Hamburg, 26.01.2012 - L 1 KA 22/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 3 KA 117/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 3 KA 61/09
  • LSG Hessen, 29.01.2014 - L 4 KA 30/12

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Vergütung psychotherapeutischer Leistungen -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - L 7 KA 40/08

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag ab 1.4.2005 -

  • LSG Hessen, 29.01.2014 - L 4 KA 31/12
  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 28/09 R

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Einbeziehung von

  • BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 12/14 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Vergütung kieferorthopädischer Leistungen -

  • BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 2/14 R

    Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit der Festlegung eines

  • SG Berlin, 17.11.2010 - S 71 KA 12/09

    Vertragsärztliche Versorgung; Honorarverteilungsverträge; Neufestsetzung eines

  • SG Berlin, 17.11.2010 - S 71 KA 321/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsregelungen der Kassenärztlichen

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 26/09 R

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Einbeziehung von

  • LSG Hessen, 29.01.2014 - L 4 KA 29/12
  • LSG Sachsen, 20.10.2010 - L 1 KR 95/08

    Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Festsetzung von

  • LSG Hamburg, 19.08.2015 - L 5 KA 63/13
  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 33/16 B
  • SG Stuttgart, 20.12.2011 - S 10 KA 4968/10

    Vertragsärztliche Vergütung - Rechtswidrigkeit der Bestimmungen der

  • SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Berechnung des arzt- bzw

  • SG Hamburg, 21.08.2013 - S 27 KA 153/09
  • LSG Hessen, 09.03.2011 - L 4 KA 14/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarvertrag für 2009 - Schiedsspruch des

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 58/12 B
  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 28/16 B
  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 34/16 B
  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 5 KA 2281/11
  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 29/16 B
  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/16 B
  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 31/16 B
  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 30/16 B
  • LSG Hamburg, 19.08.2015 - L 5 KA 64/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - L 7 KA 112/09

    Individualbudget - Regelleistungsvolumen - Honorarverteilungsmaßstab Berlin -

  • SG Stuttgart, 20.12.2011 - S 10 KA 7851/10

    Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg - Rechtswidrigkeit der

  • LSG Hamburg, 19.08.2015 - L 5 KA 65/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - L 7 KA 81/08

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag ab 1.4.2005 -

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 28/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 29/20 B v. 26.05.2021

  • SG Hamburg, 21.08.2013 - S 27 KA 230/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - L 7 KA 45/08

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag ab 1.4.2005 -

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 29/20 B

    Vertragsärztliches Honorar unter Berücksichtigung eines höheren

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 33/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 30/20 B v. 26.05.2021

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 32/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 30/20 B v. 26.05.2021

  • SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 737/06

    Entstehung von Nachteilen im Wettbewerb gegenüber Gemeinschaftspraxen,

  • SG Marburg, 06.10.2010 - S 11 KA 189/10

    Ein einer radiologischen Gemeinschaftspraxis zugewiesenes Regelleistungsvolumen

  • SG Stuttgart, 26.08.2010 - S 10 KA 8917/08

    Kassenärztliche Vereinigung - Festsetzung des Honoraranspruchs - Bildung der

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - L 5 KA 1251/14

    Vertragsärztliche Versorgung - Bereinigung des Regelleistungsvolumens (RLV) in

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2012 - L 5 KA 5778/11
  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 B

    Anspruch auf höheres vertragsärztliches Honorar; Grundsatzrüge im

  • LSG Hamburg, 05.11.2014 - L 5 KA 28/11

    Anspruch eines Facharztes auf Neubescheidung seiner Honorarabrechnung

  • LSG Sachsen, 22.09.2010 - L 1 KA 7/09

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Berechnung des abrechenbaren

  • LSG Baden-Württemberg, 10.01.2017 - L 5 KA 2440/14
  • LSG Schleswig-Holstein, 21.04.2015 - L 4 KA 52/13

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Honorarausgestaltung

  • SG Stuttgart, 25.04.2012 - S 20 KA 4919/11

    Vertragsärztliche Versorgung - freie Leistungen - quotierte Vergütung -

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 5 KA 3897/14
  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 53/12 B
  • SG Marburg, 06.10.2010 - S 11 KA 340/09

    Vertragsärztliche Vergütung - Ermittlung des Regelleistungsvolumens -

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 48/12 B
  • SG Düsseldorf, 25.07.2012 - S 33 KA 115/09

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 3 KA 87/08

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Nichtigkeit des ab 1.4.2006 geltenden

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2012 - L 3 KA 101/08

    Rechtmäßigkeit des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Vereinigung

  • SG Hannover, 07.08.2013 - S 61 KA 177/10
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - L 7 KA 69/08

    Individualbudget - Regelleistungsvolumen - Honorarverteilungsmaßstab Berlin -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 3 KA 85/08
  • SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 526/08
  • SG Berlin, 20.04.2011 - S 71 KA 492/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmittel - Wirksamkeit der Rücknahme eines

  • SG Berlin, 06.04.2011 - S 71 KA 701/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab (HVM) -

  • SG Stuttgart, 27.03.2014 - S 5 KA 4095/12
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