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   BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, B 6 KA 53/07 B   

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BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, B 6 KA 53/07 B (https://dejure.org/2013,13138)
BSG, Entscheidung vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, B 6 KA 53/07 B (https://dejure.org/2013,13138)
BSG, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, B 6 KA 53/07 B (https://dejure.org/2013,13138)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer - Umstände des Einzelfalls - allgemeiner Wertungsrahmen - durchschnittliche Dauer vergleichbarer Verfahren - Entschädigung nach Monaten - sozialgerichtliches Verfahren

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer - Umstände des Einzelfalls - allgemeiner Wertungsrahmen - durchschnittliche Dauer vergleichbarer Verfahren - zeitanteilige Entschädigung - sozialgerichtliches Verfahren

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer - Umstände des Einzelfalls - allgemeiner Wertungsrahmen - durchschnittliche Dauer vergleichbarer Verfahren - zeitanteilige Entschädigung - sozialgerichtliches Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer - Umstände des Einzelfalls - allgemeiner Wertungsrahmen - durchschnittliche Dauer vergleichbarer Verfahren - zeitanteilige Entschädigung - sozialgerichtliches Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Elterngeld sowie Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 113, 75
 
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Wird zitiert von ... (230)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B

    Zulässigkeit der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
    Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht (BSG) - B 6 KA 53/07 B - hat.

    Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der unangemessenen Dauer seines Verfahrens gegen den Berufungsausschuss Psychotherapeuten/Krankenkassen im Lande Bremen vor dem BSG - B 6 KA 53/07 B - eine angemessene Entschädigung von mindestens 900 Euro zu zahlen.

    Der Senat hat gemäß § 106 SGG eine Auskunft des Vorsitzenden des 6. Senats des BSG - Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. W. zur Erläuterung des Verfahrensganges und der Schwierigkeit des Verfahrens - B 6 KA 53/07 B - eingeholt.

    Die Beschwerdeakten des BSG - B 6 KA 53/07 B - sind ebenfalls Gegenstand des Verfahrens.

    Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene Verfahren des BSG - B 6 KA 53/07 B - ist durch den Beschluss des BSG vom 28.1.2009 - spätestens durch den Beschluss des BVerfG vom 8.6.2009 - beendet worden und damit bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 abgeschlossen gewesen.

    Der Kläger begehrt Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des Verfahrens - B 6 KA 53/07 B -.

    Der Senat hält eine Entschädigung von 700 Euro für angemessen, weil das Verfahren - B 6 KA 53/07 B - etwa sieben Monate zu lange gedauert hat.

    a) Das Verfahren - B 6 KA 53/07 B - war unangemessen lang.

    Damit erstreckt sich die Dauer des Verfahrens - B 6 KA 53/07 B - von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers am 15.8.2007 bis zur Zustellung des Beschlusses des 6. Senats vom 28.1.2009 beim Kläger am 11.3.2009.

    Unter Berücksichtigung der genannten Umstände geht der Senat davon aus, dass für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - B 6 KA 53/07 B - die Grenze der Angemessenheit - allgemein betrachtet - bei einer Verfahrensdauer von etwa einem Jahr überschritten war (vgl allg dazu Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 25) .

    dd) In Ansehung des konkreten Ablaufs des Verfahrens - B 6 KA 53/07 B - kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass sich eine Verzögerung von etwa sieben Monaten feststellen lässt.

    Es war angesichts der Notwendigkeit eines geordneten Geschäftsablaufs im Hinblick auf die übrigen Verfahren des 6. Senats nicht geboten, nur für die Beschlussfassung über die Sachen B 6 KA 53/07 B und B 6 KA 54/07 B vor der am 20.6.2008 bereits absehbaren Sitzung am 16.7.2008 eine gesonderte Beratung mit ehrenamtlichen Richtern anzusetzen.

  • BSG, 21.02.2013 - B 6 KA 54/07 B

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Rechtsweg zu den

    Auszug aus BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
    Zunächst handelte es sich - auch mit Blick auf das vom Kläger parallel dazu geführte Verfahren gegen den Berufungsausschuss Niedersachsen - B 6 KA 54/07 B - um ein formell- und materiell-rechtlich besonders schwieriges Verfahren.

    Es war angesichts der Notwendigkeit eines geordneten Geschäftsablaufs im Hinblick auf die übrigen Verfahren des 6. Senats nicht geboten, nur für die Beschlussfassung über die Sachen B 6 KA 53/07 B und B 6 KA 54/07 B vor der am 20.6.2008 bereits absehbaren Sitzung am 16.7.2008 eine gesonderte Beratung mit ehrenamtlichen Richtern anzusetzen.

  • EGMR, 29.09.2011 - 854/07

    Späth ./. Deutschland

    Auszug aus BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
    Im Jahr 2011 ist von den 7 Entscheidungen des EGMR gegen Deutschland in einem Fall von der Festsetzung einer Entschädigung abgesehen worden, weil für den Beschwerdeführer eine Dringlichkeit des Ausgangsverfahrens entfallen war (s Urteil 854/07 vom 29.9.2011, zitiert nach dem Bericht des BMJ über die Rechtsprechung des EGMR und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011, S 15 bis 18) .
  • EGMR, 01.04.2010 - 12852/08

    Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
    In drei Verfahren davon hat der EGMR von der Festsetzung einer Entschädigung abgesehen (s Urteile in den Sachen 40009/04 vom 7.1.2010, 36395/07 vom 25.2.2010 und 12852/08 vom 1.3.2010) , in zwei Verfahren, weil der Beschwerdeführer selbst in erheblichem Umfang Verzögerungen verursacht hatte, und in einem Verfahren, weil eine Kausalität zwischen der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK und dem geltend gemachten immateriellen Nachteil nicht vorlag.
  • BVerfG, 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines

    Auszug aus BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
    Denn die Beklagte hat als Gerichtsträger die ausreichende persönliche Ausstattung der Spruchkörper zu gewährleisten (vgl BT-Drucks 17/3802, S 19; allg auch BVerfG Beschluss vom 13.8.2012 - 1 BvR 1098/11 - NZS 2013, 21 RdNr 19 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - L 2 SF 436/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens

    Auszug aus BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
    Diese hat der Kläger - was im Rahmen des Art. 23 S 1 ÜGG erforderlich sein dürfte (vgl dazu Wenner, SozSich 2012, 32, 35; Söhngen, NZS 2012, 493, 497; s auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 17/3802 S 31, identisch BR-Drucks 540/10 S 46; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 17/7217 S 30 f; s LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.11.2012 - L 2 SF 436/12 EK - anhängig unter - B 10 ÜG 1/13 B -) unter Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 35 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erhoben.
  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 1/13 B

    Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und

    Auszug aus BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
    Diese hat der Kläger - was im Rahmen des Art. 23 S 1 ÜGG erforderlich sein dürfte (vgl dazu Wenner, SozSich 2012, 32, 35; Söhngen, NZS 2012, 493, 497; s auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 17/3802 S 31, identisch BR-Drucks 540/10 S 46; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 17/7217 S 30 f; s LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.11.2012 - L 2 SF 436/12 EK - anhängig unter - B 10 ÜG 1/13 B -) unter Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 35 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erhoben.
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Bei Überlänge eines Gerichtsverfahrens kommt eine Kompensation eines Nichtvermögensschadens durch die gerichtliche Feststellung der Überlänge des Verfahrens nur ausnahmsweise in Betracht (vgl BSG vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1).

    Die Klagefrist ist als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung vom Gericht von Amts wegen zu prüfen (vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - Juris RdNr 18, BGHZ 199, 190 = NJW 2014, 789; Senatsurteile vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und - B 10 ÜG 2/12 KL - jeweils RdNr 17 mwN) .

    f) Die Entschädigungsklage ist schließlich als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft, ohne dass zuvor ein vom Gesetz nicht vorgesehener Verwaltungsakt (vgl § 198 Abs. 5 GVG) zu ergehen hatte (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und - B 10 ÜG 2/12 KL -, jeweils RdNr 15) .

    Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist daher insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 S 1 EMRK und das BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 25) .

    Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 26; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 -, NJW 2014, 1816, Juris RdNr 31) .

    Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht Bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer sind daher keine zu engen zeitlichen Grenzen zu ziehen (vgl BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - aaO, RdNr 27; BVerwG Urteil vom 11.7.2013, BVerwGE 147, 146, RdNr 41 f mwN; BFH Zwischenurteil vom 11.7.2013 - X K 13/12 - aaO, RdNr 54) .

    Die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs. 1 S 2 GVG genannten Kriterien erfolgen (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 28; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 28) .

    Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs. 1 S 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (BT-Drucks 17/3802 S 18: Senatsurteile vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und - B 10 ÜG 2/12 KL -, jeweils zu RdNr 25 ff mwN) , lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen.

    Hier wird das LSG ggf prüfen müssen, ob Umstände vorliegen, die geeignet erscheinen, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs. 1 S 1 GVG (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 bis 86 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, SozR 4-1500 § 2 Nr. 1) zu widerlegen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, aaO) , kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist daher insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 S 1 EMRK und das BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (vgl Urteil des Senats vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 25) .

    Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 26; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - NJW 2014, 1816, Juris RdNr 31) .

    hh) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Entschädigungsgericht wird dieses Folgendes berücksichtigen müssen: Die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs. 1 S 2 GVG benannten Kriterien erfolgen (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 28; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 28) .

    Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs. 1 S 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (vgl BT-Drucks 17/3802 S 18; Senatsurteile vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und B 10 ÜG 2/12 KL - jeweils zu RdNr 25 ff mwN) , lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen.

    Hier wird das LSG gegebenenfalls prüfen müssen, ob Umstände vorliegen, die - anders als nach seinen Feststellungen im Fall des überlangen Verfahrens wegen Rentenantragstellung - geeignet erscheinen, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs. 2 S 1 GVG (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, SozR 4-1500 § 202 Nr. 1) zu widerlegen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, SozR 4-1500 § 202 Nr. 1 mwN) , kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat.

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    aa) Der für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch maßgebende Haftungsgrund ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und 2/12 KL, BeckRS 2013, 69771 und 2013, 69268, jeweils Rn. 25; BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D und 5 C 27.12.

    Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 31 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42; vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 39 und 5 C 27.12 D Rn. 31; siehe auch BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 53; BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 aaO jeweils Rn. 26: "deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen").

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