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   BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R   

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https://dejure.org/2013,29223
BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R (https://dejure.org/2013,29223)
BSG, Entscheidung vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R (https://dejure.org/2013,29223)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R (https://dejure.org/2013,29223)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Asylbewerberleistung - Unzulässigkeit der Anspruchseinschränkung aufgrund der Verweigerung der Unterzeichnung einer Ehrenerklärung über die freiwillige Rückkehr ins Heimatland

  • openjur.de

    Asylbewerberleistung; Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG; Verschulden an der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen; Verweigerung der Unterzeichnung einer Ehrenerklärung über die freiwillige Rückkehr ins Heimatland; allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1a Nr 2 AsylbLG, § 2 Abs 1 AsylbLG, § 3 AsylbLG, § 9 Abs 3 AsylbLG, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10
    Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG - Verschulden an der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen - Verweigerung der Unterzeichnung einer Ehrenerklärung über die freiwillige Rückkehr ins Heimatland - allgemeines ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Anspruchseinschränkung aufgrund der Verweigerung der Unterzeichnung einer Ehrenerklärung über die freiwillige Rückkehr ins Heimatland

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylbLG § 1a Nr. 2, AufenthG § 49 Abs. 2, AsylbLG § 3
    Ehrenerklärung, Freiwilligkeitserklärung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Kausalität, Mali, Heimreisedokumente, Passbeschaffung, Persönlichkeitsrecht, Kernbereich, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, ...

  • rewis.io

    Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG - Verschulden an der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen - Verweigerung der Unterzeichnung einer Ehrenerklärung über die freiwillige Rückkehr ins Heimatland - allgemeines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Anspruchseinschränkung aufgrund der Verweigerung der Unterzeichnung einer Ehrenerklärung über die freiwillige Rückkehr ins Heimatland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Kürzung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann nicht auf die Weigerung zur Abgabe einer sogenannten "Ehrenerklärung" gestützt werden

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Asylbewerberleistungsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kürzung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Asylrecht - Ehrenerklärung darf man nicht erzwingen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der pflichtwidrige Wille

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Malische Staatsbürgerin kann nicht zur Abgabe einer Ehrenerklärung gezwungen werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Die Gedanken sind auch für Flüchtlinge frei

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können nicht mit Verweis auf verweigert Abgabe der "Ehrenerklärung" gekürzt werden - Asylbewerber darf nicht zur Abgabe einer in der Sache falschen Erklärung gezwungen werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 114, 302
  • NVwZ-RR 2014, 649
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R
    Bei den maßgeblichen bestandskräftigen Verwaltungsakten über die Ablehnung höherer Leistungen handelt es sich um den Bescheid vom 21.2.2003 ("Absenkungsbescheid") in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 (§ 95 SGG) als sog Grundlagenbescheid, den Bescheid über die Ablehnung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG vom 28.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2005 und die in den jeweiligen Auszahlungen liegenden konkludenten Leistungsverfügungen (§ 31 SGB X; vgl dazu: BSGE 101, 49 ff RdNr 11 mwN = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2) .

    Zwar kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wie im Rahmen des § 1a AsylbLG nicht damit begründet werden, dass die Klägerin die "Ehrenerklärung" nicht unterschrieben habe; rechtsmissbräuchlich könnte indes das Verhalten der Klägerin gewesen sein, nicht ohne Vorführung durch die Ausländerbehörde bei der malischen Botschaft zu erscheinen (vgl zur Frage des Rechtsmissbrauchs BSGE 101, 49 ff = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2) , wobei eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer schon dann vorläge, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann (BSG aaO) .

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R
    Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage keiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG bzw die verfassungskonforme Höhe der nach dieser Vorschrift gekürzten Leistung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 (BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr. 2) .
  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 19.08

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Unmöglichkeit der

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R
    Für eine andere Auslegung der von der Klägerin abverlangten Erklärungen, etwa in dem Sinne "ich bin vollziehbar ausreisepflichtig und kann deshalb abgeschoben werden, wenn ich nicht ohne Zwang ausreise", bestehen keine Anhaltspunkte (so in einem anderen Kontext BVerwGE 135, 219 ff) .
  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R
    Ob der Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008 selbst formell rechtmäßig war, kann bereits nicht beurteilt werden, weil die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Überprüfungsentscheidung mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend geprüft werden kann (zur Überprüfbarkeit des Landesrechts bei fehlender Beurteilung durch das LSG vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1) .
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R
    Dieser Bescheid erfasst den streitbefangenen Zeitraum, weil er sich entgegen der üblichen Konstellation einer Ablehnungsentscheidung nicht in der aktuellen Leistungsversagung erschöpft, sondern den früheren Bescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2003 ersetzt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dieser trotz formaler Trennung mit dem Grundlagenbescheid über die Gewährung nur noch von Leistungen nach § 1a AsylbLG eine rechtliche Einheit bildet (vgl dazu in anderem Zusammenhang: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 1; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr 5; SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 RdNr 10; Eicher in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 9 mwN) .
  • BSG, 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R
    Dieser Bescheid erfasst den streitbefangenen Zeitraum, weil er sich entgegen der üblichen Konstellation einer Ablehnungsentscheidung nicht in der aktuellen Leistungsversagung erschöpft, sondern den früheren Bescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2003 ersetzt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dieser trotz formaler Trennung mit dem Grundlagenbescheid über die Gewährung nur noch von Leistungen nach § 1a AsylbLG eine rechtliche Einheit bildet (vgl dazu in anderem Zusammenhang: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 1; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr 5; SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 RdNr 10; Eicher in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 9 mwN) .
  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R
    Dies war vorliegend nicht der Fall, weil von der Klägerin ein Verhalten verlangt worden ist, das die Intimsphäre als unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG berührt (vgl zur Unantastbarkeit eines Kernbereichs: BVerfGE 34, 238, 245; 54, 143, 146; 103, 21, 31) .
  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 56/06 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R
    Dieser Bescheid erfasst den streitbefangenen Zeitraum, weil er sich entgegen der üblichen Konstellation einer Ablehnungsentscheidung nicht in der aktuellen Leistungsversagung erschöpft, sondern den früheren Bescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2003 ersetzt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dieser trotz formaler Trennung mit dem Grundlagenbescheid über die Gewährung nur noch von Leistungen nach § 1a AsylbLG eine rechtliche Einheit bildet (vgl dazu in anderem Zusammenhang: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 1; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr 5; SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 RdNr 10; Eicher in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 9 mwN) .
  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 24.02

    Isoliertes Vorverfahren, erfolgreicher Widerspruch, Abhilfe, Rücknahme,

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R
    Der Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X für die in den monatlichen Zahlungen des streitbefangenen Zeitraums liegenden konkludenten Leistungsbewilligungen und damit konkludenten Ablehnungen höherer Leistungen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass diese Bescheide bei Klageerhebung noch nicht bestandskräftig waren; denn § 44 SGB X ist, wie bereits die Formulierung ("auch" nachdem er unanfechtbar geworden ist) belegt, eine neben der Anfechtung zulässige verwaltungsverfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeit (vgl BVerwGE 118, 84 ff) .
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Auszug aus BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R
    Es genügt vielmehr, dass die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens zumindest "im Wege der Auslegung" ermittelt werden kann (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 4 S 35 f mwN) .
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

  • BSG, 04.09.2001 - B 7 AL 84/00 R

    Arbeitslosenhilfe - Zuordnung zur Leistungsgruppe - Steuerklassenwechsel zwischen

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 51/96

    Verfassungsgerichtliche Unvereinbarkeitserklärung durch § 152 Abs. 1 AFG ,

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 3/12 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - keine Nachzahlung von Leistungen für

  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VS 3/09 R

    Soldatenversorgung - Versorgungskrankengeld - Soldat auf Zeit - Heilbehandlung -

  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    § 1a AsylbLG aF ist dabei keine eigene Anspruchsgrundlage (vgl BSGE 114, 302 ff RdNr 24 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1).

    Einerseits muss also ein dem Ausländer vorwerfbares Verhalten und andererseits die Ursächlichkeit zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen (vgl BSGE 114, 302 ff RdNr 25 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1) .

    Die erforderliche Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem Nichtvollzug (BSGE 114, 302 ff RdNr 25 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1) liegt ebenfalls vor, weil die von ihm verhinderte Identitätsfeststellung nach den bindenden Feststellungen des SG der Ausstellung der notwendigen Dokumente durch die Republik Kamerun und damit der Abschiebung des Klägers allein entgegenstand.

    Eine generalisierende, auf typische Bedarfslagen abstellende Bestimmung eingeschränkter Leistungsansprüche ist im Anwendungsbereich von § 1a AsylbLG von vornherein unzulässig (vgl bereits BSGE 114, 302 ff RdNr 23 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1) .

    Die Mitwirkung an der Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise entspricht zwar regelmäßig nicht seinem Willen, zwingt ihn jedoch auch nicht dazu, eine entsprechende "Willensbildung" vorzutäuschen oder zu entwickeln (vgl zur Grenze zulässiger Mitwirkungspflichten im Fall einer sog "Ehrenerklärung" BSGE 114, 302 ff = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1) , sondern zu einem Verhalten, das anknüpft an den Ausgang eines nach rechtsstaatlichen Maßstäben geführten Asylverfahrens; nach dessen erfolglosem Ausgang ist dem lediglich noch geduldeten Leistungsberechtigten aber die Pflicht auferlegt, das in seiner Sphäre Liegende zur Ausreise beizutragen (vgl auch BVerfG vom 12.9.2005 - 2 BvR 1361/05 - RdNr 18 = NVwZ 2006, 80, 81 zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit eines geduldeten Ausländers bei Verstoß gegen die Passpflicht) .

  • BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungen -

    Insoweit bestand für die vorliegende Klage wegen der vom dortigen Verfahren erfassten Zeiträume ab dem 1.10.2011 zwar zunächst kein Rechtsschutzbedürfnis, weil das Ziel der Klage insoweit mit der einfacheren Anfechtungs-und Leistungsklage gegen den noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 7.11.2011 zu erreichen war; dieses Prozesshindernis ist mit Rücknahme der Berufung am 1.4.2014 aber entfallen (vgl etwa BSGE 114, 302 ff RdNr 19 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1) .
  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 12/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz

    Insoweit ist nämlich vom LSG nicht ermittelt und nach Aktenlage nicht erkennbar, ob sich der Bescheid - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit (vgl zum Grundlagenbescheid nur BSGE 114, 302 ff = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1) - nachträglich durch denselben Zeitraum betreffende (eventuell infolge Zahlung konkludente) Bewilligungen erledigt hat (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ; vgl dazu allgemein BSG aaO).
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