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   BSG, 14.07.1965 - 6 RKa 50/64   

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BSG, 14.07.1965 - 6 RKa 50/64 (https://dejure.org/1965,6456)
BSG, Entscheidung vom 14.07.1965 - 6 RKa 50/64 (https://dejure.org/1965,6456)
BSG, Entscheidung vom 14. Juli 1965 - 6 RKa 50/64 (https://dejure.org/1965,6456)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kassenärztliche Versorgungseinrichtung - Orthopädiewerkstätte - Vergütung der Orthopädiemittelherstellung - Kassenärztliche Versorgung

Papierfundstellen

  • BSGE 23, 176
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 3/15 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelregress - patientenbezogenes

    So mag man darin, dass eine ärztliche Tätigkeit in der "Gebührenordnung" aufgeführt ist, ein Indiz für das Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit sehen (so Fahlbusch in jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 28 RdNr 23) , weil diese die allgemeine Auffassung der Ärzteschaft darüber widerspiegeln, was zur ärztlichen Tätigkeit gehört (Fahlbusch aaO unter Hinweis auf BSGE 23, 176, 180) .
  • BGH, 09.12.1974 - VII ZR 182/73

    Zahnprothetische Behandlung als Dienstvertrag

    Eine Leistung, die wesentlich durch die Anwendung medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse bestimmt würde und daher in der typischen Tätigkeitssphäre des Zahnarztes läge (BSGE 23, 176, 179), was auf Dienste höherer Art schließen ließe, ist hierzu ebensowenig erforderlich wie bei der Anfertigung orthopädischer Heil- und Hilfsmittel (BSG NJW 1967, 317, 318) [BSG 20.07.1966 - 6 RKa 11/63].
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Die Versorgung der Versicherten mit Heil- und Hilfsmitteln umfaßt Leistungen und Lieferungen, die von Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe erbracht werden, soweit sie nicht zur ärztlichen Behandlung im Sinne von § 122 Abs. 1, § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 368 Abs. 2 RVO gehören (vgl. BSGE 23, 176 [178 ff.]; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl., Stand April 1983, § 122 RVO Anm. 2, § 182 RVO Anm. 3.2.2).
  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 4/96

    Kostenerstattung bei vom Gerätehersteller in Rechnung gestellter ärztlicher

    Schließlich ist die Einordnung als ärztliche Leistung nicht deshalb ausgeschlossen, weil die handwerklich-technische Fertigkeit oder das sächliche Mittel im Vordergrund steht (vgl aber bei orthopädischen Einlagen: BSGE 23, 176; bei Zahnprothesen: BSGE 35, 105 = SozR Nr. 55 zu § 182 RVO; bei der Anpassung von Brillengestellen: BSGE 36, 146, 149 = SozR Nr. 6 zu § 368 RVO; bei einem Ultraschallvernebler: BSGE 37, 130 = SozR 2200 § 184 Nr. 1).
  • BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79

    Eintragung eines praxiseigenen Laboratoriums eines Kieferorthopäden in die

    Die Anwendung medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse, wie sie für den zahnärztlichen Tätigkeitsbereich des Zahnarztes kennzeichnend ist (BSGE 23, 176 [179]), ist hierfür ebensowenig erforderlich wie etwa bei der Anfertigung orthopädischer Heil- und Hilfsmittel (BGHZ 63, 306 [310]).
  • BSG, 18.09.1973 - 6 RKa 2/72
    Ein Gebot, die Leistungen ausschließlich auf dem Weg über Kassenärzte zu erbringen, läßt sich weder unmittelbar noch mittelbar aus 4 182 RVO herleiten, zumal die kassenärztliche Behandlung selbst nur eine der in Betracht kommenden Leistungen ist (vgl. BSG 23, 176, 180).

    des Kassenarztes liegen (ärztliche Behandlung); sie kann aber auch - beim "Verordnen" - nur ein auslösendes, weiterer Ausführung bedürfendes Handeln des Kassenarztes erfordern, dies wiederum unterschiedlichen Grades, sei es völlig bestimmend (z.B. Arznei), sei es anweisend kontrollierend (z.B. orthopädische Fußstützen, vgl. BSG 23, 176, 179), sei es schließlich allgemein richtungweisend (z.B. Bäder, Massagen), wobei die Ausführung anderen Angehörigen der Heilberufe eigenverantwortlich überlassen ist.

  • BSG, 20.07.1966 - 6 RKa 11/63

    Kassenzahnärztliche Versorgung - Verordnen von Zahnersatz - Zahnärztliche

    die Anwendung medizinisch-wiesenschaftlicher Erkenntnisse bestimmt wird und daher in der typischen Tätigkeitsphäre des Arztes liegt (BSG 23, 176, 179), Das gleiche gilt für die Herstellung von Zahnprothesen durch Zahntechniker, sei es als Arbeitnehmer des behandelnden Zahnarztes, sei es als Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrageso.
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