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   BSG, 22.06.1967 - 9 RV 188/66   

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BSG, 22.06.1967 - 9 RV 188/66 (https://dejure.org/1967,2745)
BSG, Entscheidung vom 22.06.1967 - 9 RV 188/66 (https://dejure.org/1967,2745)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 1967 - 9 RV 188/66 (https://dejure.org/1967,2745)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 22
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 21.01.1959 - 8 RV 181/57
    Auszug aus BSG, 22.06.1967 - 9 RV 188/66
    Alle diese Feststellungen sind Gegenstand der durch Verwaltungsakt getroffenen Regelung (vgl. BSG 9, 80 ff, 84 = BSG in SozR Nr. 2 zu § 24 VerwVG; ferner Nr. 11 und 20 zu § 77 SGG).
  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    Denn die Feststellung von Schädigungsfolgen kann als eigenständiger begünstigender Verwaltungsakt Grundlage für weitere Ansprüche oder Rechtsfolgen sein, zB Ansprüche auf Heilbehandlung wegen der anerkannten Folgen einer Schädigung (vgl zum BVG bereits BSGE 9, 80, 83 f = SozR Nr. 17 zu § 55 SGG; BSGE 12, 25, 26; BSGE 27, 22, 23 = SozR Nr. 59 zu § 77 SGG; BSG, Urteil vom 2.6.1970 - 10 RV 69/68 - KOV 1971, 170; zum Soldatenversorgungsgesetz etwa BSGE 57, 171, 172 = SozR 1500 § 55 Nr. 24 S 17; BSGE 68, 128, 129 f = SozR 3-3200 § 81 Nr. 1 S 3; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 18 S 39; BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 16 S 73; zum OEG etwa BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92 - BSGE 77, 1, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 4 S 15).
  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VS 2/09 R

    Soldatenversorgung - Soldat auf Zeit - Wehrdienstbeschädigung - Wehrdienst -

    Eine Entscheidung nach § 85 SVG umfasst grundsätzlich den Erlass zweier Verwaltungsakte iS des § 31 SGB X: zum einen über die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folgen einer WDB, zum anderen über die Gewährung einer Leistung (Ausgleich) wegen der Folgen der WDB (vgl zur Feststellung von Schädigungsfolgen als eigenständiger Verwaltungsakt bereits BSGE 9, 80, 83 f = SozR Nr. 17 zu § 55 SGG; BSGE 12, 25, 26; BSGE 27, 22, 23 = SozR Nr. 59 zu § 77 SGG; zur Feststellung von WDB-Folgen etwa BSGE 57, 171, 172 = SozR 1500 § 55 Nr. 24 S 17; BSGE 68, 128, 129 f = SozR 3-3200 § 81 Nr. 1 S 3; zum Ausgleich als dienstrechtliche Leistung BSGE 64, 225, 227 f = SozR 7610 § 291 Nr. 2 S 3).
  • BSG, 31.05.1978 - 5 RJ 76/76

    Rentenbescheid - Bindungswirkung - Umfang - Rentenhöhe - Veränderung - Absehen

    Jedoch kann ein Bescheid mehrere Verfügungssätze enthalten (vgl BSGE 27, 22, 23).

    So hat die Rechtsprechung zum Recht der Kriegsopferversorgung (KGV) und der Unfallversicherung zum Beispiel die im Rentenbescheid enthaltene Feststellung der Schädigungsfolgen bzw Unfallfolgen als der Bindung fähig anerkannt (vgl BSGE 9, 80; 42, 25; 27, 22; SozR Nrn 20, 57, 59 zu 5 77 sec; SozR 4500 Nr. 48 zu EUR 77).

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 46/97 R

    Versorgung nach dem BVG für kriegsbeschädigte ausländische Angehörige der

    Damit steht zugleich rechtsverbindlich fest, daß diese Gesundheitsstörungen wahrscheinlich im ursächlichen Zusammenhang mit einer schädigenden Einwirkung stehen, die unter einen der Tatbestände des § 1 BVG fällt (vgl BSGE 27, 22, 23 = SozR Nr. 59 zu § 77 SGG sowie für entsprechende Bescheide BSG SozR Nr. 84 zu § 1 BVG).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2020 - L 13 VG 64/15
    Allein die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 22.06.1967 (9 RV 188/66, juris Rn. 12 ff.) könnten anders verstanden werden, wenn es dort unter Rn. 17 heißt: "Einer solchen Verschlimmerung ist der Fall gleichzustellen, daß die Auswirkungen des schädigenden Ereignisses (Unfall) in der Leidensbezeichnung nicht vollständig erfaßt worden sind, etwa weil sich weitere Folgen der anerkannten Schädigung erst später bemerkbar machten." Allerdings hat sich derselbe Senat in der bereits erwähnten späteren Entscheidung vom 14.03.1972 (9 RV 388/71, juris Rn. 29) - und in den ebenfalls bereits zitierten weiteren Entscheidungen - im hier vertretenen Sinne geäußert.
  • BSG, 14.03.1972 - 9 RV 388/71

    Anerkennung von Schädigungsfolgen - Feststellung des schädigenden Ereignisses -

    Ereignis nicht nachgewiesen sei, sei die gemäß 5 109 deSvl " Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom Kläger beantragte medizinische Sachaufklärung ausgeschlossen° Die anerkannten Schädigungsfolgen bedingten keine MdB von mindestens 25 v°H", die einen Rentenanspruch begründen" Das LSG hat die Revision wegen einer Abweichung von BSG 27, 22 zugelassen° Der Kläger macht mit der Revision eine Gésetzesverletzung geltend° Das LSG habe sich nicht über die rechtsverbindlichen Anerkennungsbescheide hinwegsetzen dürfeno Deren Bindungswirkung nach 5 ?? SGGtmfasse denknotwendig auch das schädigende Ereignis, ohne das die Schädigungsfolgen nicht eingetreten sein könnten" Andernfalls müßte ein Versorgungsberechtigter mit seinem ersten Versorgungsanspruch wie im Zivilprozeß das Feststéllungsbegehren verbinden, daß ihm auch für künftige Folgen desselben Schadensereig- E.-.

    folgen nach 5 4 BVG, und zwar anderer Körperschäden, anspruches geltend macht° Damit ist rechtsverbindlich festgestellt, daß jene Gesundheitsstörungen (Narben usw ) wahrscheinlich im ursächlichen Zusammenhang mit einer schädigenden Einwirkung stehen, die unter einen der Tatbestände des 5 4 BVG fällto Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 22° Juni 4967 (BSG 27, 22), das einen anders gelagerten Sach- und Streitstand betraf, lediglich ausgeführt, mit dem rechtsverbindlichen Verfügungssatz, eine Gesundheitsstörung "sei Schädigungsfolge im Sinne des 5 4 BVG, sei auch der ursächliche Zusammenhang festgestellt und deshalb dürfe bei einer neuen Prüfung desselben Vorganges die rechtliche- Zuordnung der tatsächlichen Schädigung unter ein gesetzlichcs Tatbestandsmerkmal des @ 4 BVG nicht anders beurteilt ' werden (aaO SO 24 f)° Über die Streitfrage des hier zu beurteilenden Falles, ob mit der Anerkennung von Schädigungefolgen stets zugleich die Tatsache des schädigenden Ereignisses rechtsverbindlich festgestellt werden ist, hat der Senat in dem zitierten Urteil nicht zu entscheiden gehabt° Das LSG hat die hier umstrittene Frage mit Recht verneint° Die materielle Bestandskraft des Verfügungse satzes, bestimmte Gesundheitsstörungen würden als durch schädigende Einwirkungen nach S 4 BVG hervorgerufen anerkannt, erschöpft sich in dieser Entscheidung° Die für weitere Ansprüche eintretenden Rechtswirkungen dieser Feststellung hängen allein davon ab, daß bestimmte Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anerkannt sind, Dem schädigenden Vorgang, auf den sie zurückgeführt werden, mithin einer begründenden Tatsache, kommt dabei keine selbständige rechtliche Bedeutung zu° Ob etwas anderes gilt, Unfallversicherung (BSG 24,.

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 45/97 R

    Kriegsopferversorgung - Auslandsversorgung - lettischer Angehöriger einer

    Damit steht zugleich rechtsverbindlich fest, daß diese Gesundheitsstörungen im Sinne des Versorgungsrechts in ursächlichem Zusammenhang mit einer schädigenden Einwirkung stehen, die unter einen der Tatbestände des § 1 BVG fällt (vgl BSGE 27, 22, 23 = SozR Nr. 59 zu § 77 SGG sowie für entsprechende Bescheide BSG SozR Nr. 84 zu § 1 BVG).
  • BSG, 16.01.2023 - B 9 V 18/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Der Kläger führt nicht aus, warum die von ihm gerügte Divergenz zu der Entscheidung des BSG vom 22.6.1967 ( 9 RV 188/66 - BSGE 27, 22 = SozR Nr. 59 zu § 77 SGG ) in einem Revisionsverfahren dennoch entscheidungserheblich sein könnte.
  • BSG, 08.08.1984 - 9a RVg 5/83

    Versorgung für abgelaufene Zeiträume - Anerkennung einer Gesundheitsstörung -

    Ebenso wie ein selbständiger Verfügungssatz, daß eine bestimmte Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt wird, mit der Rechtsverbindlichkeit des Verwaltungsaktes (vgl BSG vom 22.6.1967 9 RV 188/66 = BSGE 27, 22 = SozR Nr. 59 zu § 77 SGG) wirkt ein Urteil entsprechenden Inhaltes mit der Rechtskraft zeitlich unbegrenzt verbindlich, wenn später wegen derselben Gesundheitsschäden eine Heilbehandlung als Versorgungsleistung begehrt wird (vgl BSG vom 14.11.1961 9 RV 1434/59 = SozR Nr. 1 zu § 10 BVG).
  • BSG, 21.06.1983 - 4 RJ 49/82
    nicht erstreckt (so zuletzt BSGE H6, 236, 237 : SozR 1500 $ 77 Nr. 29), sondern er stellt, was zulässig ist (BSGE aaO unter Hinweis auf BSGE 27, 22, 23 : SozR Nr. 59 zu % 77 SGG), einen zweiten Verfügungssatz dar.
  • BSG, 27.07.1978 - 9 RV 32/77
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