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   BSG, 28.08.1968 - 3 RK 70/65   

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BSG, 28.08.1968 - 3 RK 70/65 (https://dejure.org/1968,1666)
BSG, Entscheidung vom 28.08.1968 - 3 RK 70/65 (https://dejure.org/1968,1666)
BSG, Entscheidung vom 28. August 1968 - 3 RK 70/65 (https://dejure.org/1968,1666)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Oberschwester als Angestellte von "öffentlichen Verwaltungen" oder einer der sonst in § 4 Abs. 1 Buchst. a der Satzung idF vom 1. Januar 1954 genannten Institutionen; Gehörigkeit einer DRK-(Deutsches Rotes Kreuz) Schwester zum Mitgliederkreis der Hamburg-Münchener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 28, 208
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus BSG, 28.08.1968 - 3 RK 70/65
    Die Mitgliedschaft der Oberschwester bei der DRK-Schwesternschaft Krefeld e.V. schließt trotz der gemeinnützigen Zielsetzung der Schwesternschaften vom Roten Kreuz auf religiös-sittlicher Grundlage grundsätzlich nicht aus, daß sie im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig ist (vgl. BSG 16, 289, 293).
  • BSG, 27.03.1968 - 3 RK 9/66
    Auszug aus BSG, 28.08.1968 - 3 RK 70/65
    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 13. Februar 1962 - 3 RK 13/58 - (BSG 16, 165 ff), vom 19. Juni 1963 - 3 RK 35/59 - (SozR Nr. 1 zu § 518 RVO) und vom 27. März 1968 - 3 RK 9/66 - (bisher unveröffentlicht) entschieden hat, ist auch gegenwärtig noch von § 4 Abs. 1 Satz 2 der 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24. Dezember 1935 (RGBl I 1537) idF der 15. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 1. April 1937 (RGBl I 939) auszugehen, wonach die Ersatzkasse nur solche Personen aufnehmen darf, die im Zeitpunkt der Aufnahme dem Mitgliederkreis angehören, für den die Ersatzkasse als solche zugelassen ist.
  • BSG, 19.06.1963 - 3 RK 35/59

    Zur Rechtmäßigkeit einer Befreiung von Feuerwehrleuten der amerikanischen

    Auszug aus BSG, 28.08.1968 - 3 RK 70/65
    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 13. Februar 1962 - 3 RK 13/58 - (BSG 16, 165 ff), vom 19. Juni 1963 - 3 RK 35/59 - (SozR Nr. 1 zu § 518 RVO) und vom 27. März 1968 - 3 RK 9/66 - (bisher unveröffentlicht) entschieden hat, ist auch gegenwärtig noch von § 4 Abs. 1 Satz 2 der 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24. Dezember 1935 (RGBl I 1537) idF der 15. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 1. April 1937 (RGBl I 939) auszugehen, wonach die Ersatzkasse nur solche Personen aufnehmen darf, die im Zeitpunkt der Aufnahme dem Mitgliederkreis angehören, für den die Ersatzkasse als solche zugelassen ist.
  • BSG, 13.02.1962 - 3 RK 13/58
    Auszug aus BSG, 28.08.1968 - 3 RK 70/65
    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 13. Februar 1962 - 3 RK 13/58 - (BSG 16, 165 ff), vom 19. Juni 1963 - 3 RK 35/59 - (SozR Nr. 1 zu § 518 RVO) und vom 27. März 1968 - 3 RK 9/66 - (bisher unveröffentlicht) entschieden hat, ist auch gegenwärtig noch von § 4 Abs. 1 Satz 2 der 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24. Dezember 1935 (RGBl I 1537) idF der 15. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 1. April 1937 (RGBl I 939) auszugehen, wonach die Ersatzkasse nur solche Personen aufnehmen darf, die im Zeitpunkt der Aufnahme dem Mitgliederkreis angehören, für den die Ersatzkasse als solche zugelassen ist.
  • BSG, 25.02.1966 - 3 RK 38/65

    Klage einer Pflichtkrankenkasse - Satzung der Ersatzkasse - Aufsichtsbehördliche

    Auszug aus BSG, 28.08.1968 - 3 RK 70/65
    Diese unzulässige Erweiterung des Mitgliederkreises hat auch nicht dadurch Rechtswirksamkeit erlangen können, daß die zuständige Aufsichtsbehörde die Satzungsänderung genehmigt hat (vgl. BSG 24, 266 ff, 271 f).
  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

    Diese Voraussetzungen sind bei den Vereinsmitgliedern der Schwesternschaft gegeben (vgl. auch BSG 28. August 1968 - 3 RK 70/65 - zu II der Gründe, BSGE 28, 208) .

    Sie zählten daher grundsätzlich zu der Gruppe der gegen Entgelt Beschäftigten, die allgemein der Krankenversicherungspflicht unterlagen (vgl. BSG 28. August 1968 - 3 RK 70/65 - zu II der Gründe, BSGE 28, 208; vgl. auch Hessisches LSG 9. Januar 1963 - L-3(6)/Kr-37/60 -; LSG Nordrhein-Westfalen 13. Mai 1965 - L 16 Kr 55/62 -) .

  • BSG, 17.12.1996 - 12 RK 2/96

    Kranken- und Rentenversicherungspflicht von Postulantinnen und Novizinnen eines

    Auch das BSG hat in der Vergangenheit Versicherungspflicht in der KV und der RV sowie Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (ArblV) nur aufgrund von Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen neben der Mitgliedschaft oder aufgrund rentenversicherungsrechtlicher Sonderregelungen über die Versicherungspflicht von Mitgliedern angenommen (BSGE 13, 76 = SozR Nr. 1 zu § 56 AVAVG; BSGE 16, 289 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; BSGE 21, 247 = SozR Nr. 3 zu § 2 AVG; BSGE 25, 24 = SozR Nr. 6 zu Art. 2 § 3 ArVNG; BSGE 28, 208 = SozR Nr. 7 zu MitgliederkreisVO vom 26. Oktober 1938 Allg; BSGE 53, 198 = SozR 2200 § 1232 Nr. 12; BSGE 53, 278 [BSG 19.05.1982 - 11 RA 34/81] = SozR 2200 § 1232 Nr. 13).
  • BFH, 25.11.1993 - VI R 115/92

    Ein Gehaltsverzicht durch Vorabzug vom Grundgehalt zur Verwendung für

    Sie liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), welches entschieden hat, daß die Mitgliedschaft einer Schwester bei einer DRK-Schwesternschaft trotz der gemeinnützigen Zielsetzung der Schwesternschaft grundsätzlich nicht ausschließt, daß die Schwester im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig ist (Urteil vom 28. August 1968 3 RK 70/65, AP, Nr. 7 zu § 611, Rotes Kreuz).
  • BAG, 04.07.1979 - 5 AZR 8/78

    Gastschwestern - DRK-Schwesternschaft e.V. - Arbeit gegen Entgelt -

    Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSGE 28, 208 [210] = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Rotes Kreuz [Bl. 1 R und 2]) besteht zwischen der Oberschwester und dem Träger des Krankenhauses kein Beschäftigungsverhältnis; der Träger ist weder mittelbarer noch unmittelbarer Arbeitgeber der Oberschwester.
  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 46/78
    ein Beschaft1gungsverhaltn15 zu den Schultragern (vgl BSGE 13" 76, 77; 28, 208,.

    .recht im Rahmen der Dienstaufsicht war, - das fachliche Weisungsrecht etwa des Arztes gegenüber der-aufgrund eines Gestellungsvertrages tätigen Krankenschwester (vgl BSGE 28, 208, 210 f) hinausging und den Tatbestand einer vollen Eingliederung in deh "Betrieb" des Schulträgers erfüllte.

  • BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 363/90

    Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Kirchenbediensteten - Öffentlich-rechtliche

    Dem haben sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 24, 76; BVerwG Beschluß vom 3. September 1990 - 6 P 20/88 - Leitsatz: DVBl. 1991, 122) und das Bundessozialgericht (BSGE 28, 208 = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Rotes Kreuz) angeschlossen.
  • BSG, 23.06.1971 - 3 RK 4/69

    Ersatzkassenrecht - Unzulässige Erweiterung des Mitgliederkreises einer

    Die VO des ehemaligen Reichsarbeitsministers vom 28. Oktober 1938 (RGBl I 1519), nach der der Mitgliederkreis der ErsKen nicht mehr starr auf dem Stand der Satzung vom 1. April 1909 fixiert ist, sondern sich nach der jeweiligen, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Fassung der Satzung richtet, mit deren Genehmigung also auch anderweitig abgegrenzt werden kann (MitgliederkreisVO), ist mangels einer hinreichenden Ermächtigung des Verordnungsgebers nicht wirksam erlassen worden, wie das LSG im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats zutreffend entschieden hat (vgl. BSG 24, 270 sowie Urteile vom 27. März 1968, 3 RK 9/66, und 28. August 1968, 3 RK 70/65).
  • BSG, 19.05.1982 - 11 RA 34/81
    Bei einem Beschäftigungsverhältnis liegt das in der Hand des Arbeitnehmers (Beschäftigten) und des Arbeitgebers (Dienstempfängers), bei einem Gestellungsverhältnis dagegen in der Hand des Gestellenden und des Dienstempfängers (vgl BSGE 28, 208).
  • BSG, 15.07.1970 - 1 RA 45/70

    Arbeitnehmervereinigung - Sozialpolitische Zwecksetzung - Berufspolitische

    unfähigkeit und im Alter gezahlt werden" Die Sohwesternschaft ist im übrigen eine evangelische Lebens- und Erziehungsgemeinschaft° Ihr Dienst iSt Diakonie im Auftrag des Herrn der Kirche und vollzieht sich nach den genossenschaftlichen Ordnungen der Schwesternschai"t° Darum Stehen die Diakonieschweé stern zur Schwesternschaft in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis, sondern sind Glieder der Schwesternschaft° Sie ' werden, soweit sie nicht in eigenen Anstalten des Vereins arbeiten, durch Berufung vom Vorstand einem Arbeitsfeld zugewiesen, mit dem einEkhwesternschaftsvertrag abgeschlossen ist° Ein Vertragsverhältnis zwischen den Schwestern einerseits und dem Arbeitsfeld andererseits besteht dabei nicht0 Infolgedessen beteiligen sich die Schwestern auch nicht an den Wahlen zu Betriebsräten, Nitarbeitervertretungen oder Mitarbeiterausschüssen; sie können aber Deligierte aus ihrer Mitte in solche Ausschüsse entsenden° Ferner können Sie beim Vorstand des Diakonievereins ihre Abberufung oder Versetzung beantragen, wenn triftige Gründe vorliegen (vgl° insbesondere die @@1, 15 Nr, 1 und 4 der Ordnung der Schwesternschaft)° ' Die Schwesternschaft ist damit ein Teil des Diakonievereins° Vor allem aber sind beide gewissermaßen der Arbeitgeber der Schwestern, was sich insbesondere daraus ergibt, daß der Vorstand des Diakonievereins ihren Einsatz bestimmt und für ihre Versorgung sorgt (ebenso BSG 28, 208, 240 für Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz)" Unter diesen Umständen kann die Schwesternschaft nicht als selbständige Arbeitnehmervereinigung mit sozial- oder bérufspolitischer Zuacksetzung angesehen werden, die in wirtschaftlicher Unabhängigkeit die Interessen der Schwestern gegenüber Diakoniedem verein wahrzunehmen hätte° Dazu kommt noch, daß Dr° GQ1112@1 5.
  • BSG, 22.03.1974 - 3 RK 13/73
    (SozR Nr° ? zu Nitgliederkreis-VO Allg" vom 26°4064938; teilweise veröffentlicht in BSG 28, 208) berufen, wonach die Beklagte nur die Personen aufnehmen darf, die im [Zeitpunkt der Aufnahme zu dem in der Satzung vom 40 April 4954 beschriebenen Personenkreis gehören° Zu diesem Personenkreis gehören die Schwesternschülcrinnen - unbestritten - nicht°.
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