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   BSG, 24.06.1969 - 3 RK 64/66   

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https://dejure.org/1969,2980
BSG, 24.06.1969 - 3 RK 64/66 (https://dejure.org/1969,2980)
BSG, Entscheidung vom 24.06.1969 - 3 RK 64/66 (https://dejure.org/1969,2980)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 1969 - 3 RK 64/66 (https://dejure.org/1969,2980)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Krankheit - Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld - Einwöchige Meldefrist der Krankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 29, 271
  • NJW 1969, 2255
  • DB 1969, 1252
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/60
    Auszug aus BSG, 24.06.1969 - 3 RK 64/66
    Es bestehe kein Anlaß, die Grundsätze, die der Große Senat des Bundessozialgerichts zu § 58 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) aF entwickelt habe (BSG 14, 246), auf das Rechtsgebiet der Krankenversicherung zu übertragen.

    Der Große Senat des BSG hat hinsichtlich der Ausschlußfrist des § 58 Abs. 1 BVG aF (vgl. auch § 1546 RVO aF) entschieden, diese gelte nicht, wenn die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifelsfrei gegeben seien (BSG 14, 246).

  • BSG, 21.12.1955 - 3 RK 47/55
    Auszug aus BSG, 24.06.1969 - 3 RK 64/66
    Das "Ruhen des Anspruchs" für die bis zum Tage der Meldung verstrichene Bezugszeit erschöpft sich darin, daß er für diese Zeit nicht zu Leistungen führt, daß also die Leistungsdauer um die Zeit, in welcher der Anspruch ruht, gekürzt wird (RVA AN 1942, 582, 583; Brackmann, a.a.O. Bd. II S. 434; Peters, a.a.O. Anm. 2 c zu § 189 RVO; vgl. auch BSG 2, 142, 147).
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Gewährung von Krg deshalb bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO; BSG SozR Nr. 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 216 Nr. 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4).
  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Die Meldung ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 und 3 BGB erst dann erfolgt, wenn sie der KK zugegangen ist (so bereits BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO ) .

    Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene AU -Bescheinigung kann den Eintritt der Ruhenswirkung des Krg daher selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt wird ( vgl BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO S Aa 6 Rückseite) .

  • SG Mainz, 31.08.2015 - S 3 KR 405/13

    Krankenversicherung - Krankengeld - Fortbestehen des Anspruchs bei

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Gewährung von Krg deshalb bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft ( vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO; BSG SozR Nr. 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 216 Nr. 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 ).
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