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   BSG, 27.06.1969 - 2 RU 289/67   

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BSG, 27.06.1969 - 2 RU 289/67 (https://dejure.org/1969,2983)
BSG, Entscheidung vom 27.06.1969 - 2 RU 289/67 (https://dejure.org/1969,2983)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 1969 - 2 RU 289/67 (https://dejure.org/1969,2983)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfallversicherungsschutz - Arbeitsweg - Zusätzliche Gefahr - Freiwillige Selbstgefährdung - Gefahr des Privatbereichs

Papierfundstellen

  • BSGE 30, 14
  • NJW 1970, 77
  • VersR 1970, 123
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 10.12.1957 - 2 RU 270/55
    Auszug aus BSG, 27.06.1969 - 2 RU 289/67
    Die Revision ist zulässig° Sie hatte auch insofern Erfolg, als das Berufungsurteil aufzuhében und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war° Die Klägerin befand sich auf dem Heimweg von der Arbeit, als sie verunglückte, Der Unfall hat sich jedoch nicht beim unmittelbaren Zurücklegen dieses Weges ereignet° Er ist nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vielmehr dadurch zustande gekommen, daß die Klägerin von einem angeleinten Schäferhund, den sie aus der Hand ihrer sie auf dem Nachhauseweg begleitenden Tochter übernommen und fest an sich gebunden hatte, gewaltsam vom Gehsteig auf die Fahrbahn der Straße gezerrt werden war, Das LSG hat darin, daß die Klägerin die Hundeleine so fest um ihr Handgelenk geschlungen hatte, daß sie sich von dem über die Straße stürmenden Hund nicht rechtzeitig befreien konnte, als sie in die Fahrbahn eines nahenden Kraftwagens geriet, ein ihren Versicherungsschutz ausschließendes Verhalten erblickt, Dieser Auffassung ist der erkennende Senat jedoch nicht beigetreten° Es trifft zwar zu, daß der zur Begründung des Versicherungsschutzes nach 5 550 RVO erforderliche innere Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit nicht mehr vorhanden ist, wenn der Versicherte sich auf diesem Wege dermaßen sorglos und unvernünftig verhält, daß nicht mehr der Weg, sondern dieses Verhalten, und zwar unter dem Gesichtspunkt der selbstgeschaffenen Gefahr, als die rechtlich wesentliche Ursache für einen auf dem Vege eingetretenen Unfall-anzusehen ist (vgl° SozR Nr, 77 zu @ 542 RVO aF)o Entgegen der Ansicht des LSG stellt jedoch das zum Unfall führende Festhalten des Hundes ein derartiges vernunftswidriges Verhalten der Klägerin nicht daro Es mag sein, daß sie beim Festbinden des angeleinten Hundes an ihren Arm nicht alle Möglichkeiten bedacht hat, welche ihr durch das Reagieren des Tieres auf unvorhergesehene Umweltreize im Straßenverkehr gefährlich werden konnteno Diese Unbedachtsamkeit ist jedoch nicht einem so hochgradig unvernünftigen Handeln gleichzuerachten" daß die dadurch herbeigeführte Gefährdung für die Klägerin deren persönlicher Sphäre zuzurechnen ist und deshalb zum Wegfall des Versicherungsschutzes führt (vglo Nr° 55 zu 5 542 RVG al?)° Hierfür spricht vor allem der Umstand, daß das Festbinden des Hundes in der Absicht? ihn auf dem Gehsteig zurückzuhalten, geeignet war? Unfallgefahren von anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Kraftfahrern9 abzuwenden° Im übrigen wird der Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr, welchen das LSG im vor- liegenden Fall als erfüllt ansieht, in ständiger Rechtsprechung nur mit größter Vorsicht gehandhabt (vgl° BSG 6, 164, 169; 14? 649 67; Urto des BSG v° 1401201965 in Breitho 1966, 8549 855)0 Die Maßstäbe? welche dieser Rechtsprechung zugrundeliegen9 hat das LSG außer acht gelassen° Gesichtspunkte" welche geeignet wären? etwa aus der Sicht des vorliegenden Falles eine abweichende Beurteilung.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.05.2013 - L 6 U 12/12

    Unfallversichert bei Sturz durch eigenen Hund?

    Sie verweist auf die Entscheidung des BSG vom 27. Juni 1969 (2 RU 289/67).

    Der Begriff der "selbstgeschaffenen Gefahr" ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BSG eng auszulegen und nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden (BSG, 12.4.2005, B 2 U 11/04 R, Juris; ausführlich Becker, SGb 2012, 696; so auch schon das von der Beklagten angeführte Urteil des BSG, 27.6.1969, 2 RU 289/67, Juris).

    Noch weniger kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger einer zusätzlichen Gefahr erliegen sei, welcher er sich freiwillig ausgesetzt habe, wie es das BSG in dem von der Beklagten angeführten Fall bejaht hat (BSG, 27.6.1969, 2 RU 289/67, Juris).

  • BSG, 02.11.1988 - 2 RU 7/88

    Gemischte Tätigkeit - Unfallversicherungsschutz - SelbstgeschaffeneGefahr -

    Richtig ist zwar, daß das BSG den Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr eng auslegt und ihn nur mit größter Vorsicht handhabt (vgl BSGE 6, 164, 169; 11, 156, 157; 14, 64, 67 = SozR Nr. 37 zu § 542 RVO aF; 30, 14 = SozR Nr. 5 zu § 550 RVO; 37, 38, 40 = SozR Nr. 46 zu § 539 RVO; 42, 129, 133 = SozR 2200 § 548 Nr. 22; BSG SozR aaO Nrn 26, 35 und 60; Brackmann aaO S 484h mwN).
  • BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78

    Beschäftigter - Vollrausch am Arbeitsplatz - Versicherungsschutz des

    Ebenso rechtsfehlerfrei hat es, wie hier hinzuzufügen ist, keinen Anhalt für eine selbstgeschaffene Gefahr gesehen, ein Rechtsinstitut, das ohnehin nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden ist (BSGE 6, 164, 169; 12, 242, 246; 14, 64, 67; 30, 14, 16; 37, 38, 41; BSG Breith.
  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 31/87

    Unfallversicherungsschutz beim Sturz einer Versicherten durch die Mitnahme ihres

    Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung ua ausgeführt: Die Rechtsgrundsätze, welche das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 27. Juni 1969 (BSGE 30, 14) aufgestellt habe, seien uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

    Dies ist nicht nur dem Urteil des Senats vom 22. Juni 1969 (BSGE 30, 14, 16), worauf die Revision zutreffend hinweist, sondern auch der Entscheidung des Senats vom 26. Januar 1978 (SozR 2200 § 550 Nr. 37) zu entnehmen.

  • VG Trier, 13.07.2006 - 1 K 409/06

    Zeckenbiss kein Dienstunfall

    Wenn die Zecke jedoch bereits vor Antritt der Fahrt zum Dienstort an den Körper oder die Kleidung des Klägers gelangt wäre, hätte sich keine typische oder atypische Verkehrsgefahr realisiert, die nach dem Sinn und Zweck des § 31 Abs. 2 BeamtVG der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2004 - 2 C 29.03 -, BVerwGE 121, 67; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 3.88 -, BVerwGE 80, 4; BSGE 30, 14; 87, 224).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2016 - L 3 U 3898/15
    Verwirklicht sich aber eine eingebrachte beziehungsweise selbstgeschaffene privatwirtschaftliche Gefahr, fehlt es an einer Unfallkausalität zwischen der Fahrt und dem Unfall (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - juris Rn. 24 und 25; BSG, Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 14/95 - juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 02.11.1988 - 2 RU 7/88 - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 26.01.1988 - 2 RU 39/77 - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 27.06.1969 - 2 RU 289/67 - juris Rn. 16; siehe dazu Mehrtens/Bereiter-Hahn, SGB VII, 5. Auflage, § 8, Rn. 12.4; Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, 13. Auflage, § 8, Rn. 171 und 207; Keller, Hauck/Noftz SGB VII, Stand Mai 2015, § 8, Rn. 290d; Ricke, Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2013, § 8, Rn. 99a; Schmitt, SGB VII, 3. Auflage, § 8, Rn. 198; Schwerdtfeger, Lauterbach SGB VII, 4. Auflage, § 8, Rn. 494 bis 496).
  • LSG Hamburg, 17.01.2018 - L 2 U 30/15
    Ähnlich, wenn auch nicht im Rahmen einer gemischten Tätigkeit, lag auch der Fall, über den das BSG mit Urteil vom 27. Juni 1969 - 2 RU 289/67, BSGE 30, 14, entschieden und anlässlich dessen es den Leitsatz gebildet hat, dass Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung im allgemeinen nicht gegeben ist, wenn ein Beschäftigter auf dem Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit einer zusätzlichen Gefahr erliegt, welcher er sich freiwillig ausgesetzt hat und die seinem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist.
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.01.2000 - L 5 U 64/99

    Zur Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 Abs. 1 SGB X)

    Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz könne allenfalls dann bestehen, wenn der mitgeführte Hund als Wachhund für den Schutz des Betriebsgebäudes oder betrieblicher Räume diene oder wenn der Hund im konkreten Fall dem persönlichen Schutz des Versicherten dienen sollte (Urteile des BSG vom 27. Oktober 1987 - 2 RV 31/87 - bzw. vom 27. Juni 1969 - 2 RU 289/67 - BSGE 30, Seite 14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2019 - L 14 U 37/19
    Diese Rechtsprechung entspricht der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Juni 1969 - Az.: 2 RU 289/67 - Rn. 16 - zitiert nach juris = unversichertes zusätzliches Risiko durch das Übernehmen und Festhalten eines Hundes auf dem Nachhauseweg von der Arbeit, der der Eigentümerin stürmisch hinterher drängt und die dortige Klägerin auf die Fahrbahn gedrängt und von einem Pkw angefahren und schwer verletzt wurde; Urteil vom 27. Oktober 1987 - Az.: 2 RU 31/87 - Rn. 15 - zitiert nach juris = unversichertes zusätzliches Risiko durch das Ausführen eines Hundes beim Geschäftsbriefe zur Post bringen, der an der Leine zerrt und die Klägerin zu Fall bringt, die sich dabei verletzt) sowie der unfallversicherungsrechtlichen Literatur (siehe hierzu auch Ricke in NZS 2013, Seite 773 - "Zur rechtlichen Bedeutung von Tieren in der gesetzlichen Unfallversicherung"; Jung in BPUVZ 07/08/2019, Seite 314 - "Arbeitsunfälle unter Beteiligung des eigenen Hundes"; Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 51.3; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 2, § 8 SGB VII, Rn. 44 a und 44 b, 221; Holtstraeter in Erfurter Kommentar zum Sozialrecht, § 8 SGB VII, Rn. 80; Schmidt, SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 198; Wietfeld in BeckOK-Sozialrecht, § 8 SGB VII, Rn. 117; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8 Rn. 290d, 116c) zur rechtlichen Bedeutung von Tieren in der gesetzlichen Unfallversicherung, der sich der Senat nach eigener Prüfung vollinhaltlich anschließt.
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