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   BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90   

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BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90 (https://dejure.org/1991,191)
BSG, Entscheidung vom 18.04.1991 - 7 RAr 32/90 (https://dejure.org/1991,191)
BSG, Entscheidung vom 18. April 1991 - 7 RAr 32/90 (https://dejure.org/1991,191)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 42, 1
  • NZA 1991, 869
 
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Wird zitiert von ... (170)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 71/87

    Beitragsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90
    Eine Formalversicherung, wie sie in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Fall vorgesehen war, daß die Krankenkasse für eine Person nach vorschriftsmäßiger und nicht vorsätzlich unrichtiger Anmeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet Beiträge entgegengenommen hat, obwohl die Person weder versicherungspflichtig noch versicherungsberechtigt gewesen ist (§§ 213, 315 Reichsversicherungsordnung -RVO- in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung), kennt das AFG nicht (BSG vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 14/86 -, vom 11. Januar 1989 - 7 RAr 8/87 - und vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 -).

    Das BSG hat daher zum AFG (wie schon früher zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung -AVAVG-) in Übereinstimmung mit dem Schrifttum stets die Ansicht vertreten, daß weder die fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle den Anspruch auf die Versicherungsleistungen aus der Arbeitslosenversicherung begründet; maßgeblich ist allein das Vorliegen der anwartschaftsbegründenden beitrags- bzw versicherungspflichtigen Beschäftigung als solcher (BSG vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 14/86 - und - 7 RAr 25/86 - sowie vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 -).

    Ob die Entscheidungen der Einzugsstelle über die Beitragspflicht und Beitragshöhe (§ 182 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung; vgl für die Zeit danach § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - ) die Beklagte im Leistungsverfahren binden können, ist von der Rechtsprechung des BSG bislang offengelassen worden (BSG SozR 4100 § 168 Nr. 10; BSG vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 43/85 -, vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 14/86 - und vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 -).

    Die Frage kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; denn eine Bindung der Beklagten an die Entscheidung der Einzugsstelle gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könnte nur dann eintreten, wenn die Einzugsstelle die Beitragspflicht des Klägers durch Verwaltungsakt festgestellt hätte und dieser der Beklagten eröffnet worden wäre (BSGE 25, 34, 35 = SozR Nr. 52 zu § 77 SGG; BSGE 39, 223, 225 = SozR 2200 § 172 Nr. 2; BSG vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 14/86 - und vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 - vgl auch etwa Steinmeyer in Gagel, Komm zum AFG, Stand Januar 1990, § 104 Rz 8).

    Für GmbH-Gesellschafter, die über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen und damit einen maßgebenden Einfluß auf deren Entscheidungen besitzen, hat die Rechtsprechung grundsätzlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH verneint (RVA AN 1936 IV 217 Nr. 4988; EuM 40, 372; BSG vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 14/86 - und vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 - jeweils mwN).

    Aber auch wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter einen geringeren Kapitalanteil innehat, kann die Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfall fehlen, sei es, daß er in der Lage ist, aufgrund seines Kapitalanteils nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, insbesondere wenn eine Sperrminorität besteht (BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO), sei es, daß sein tatsächlicher Einfluß auf die Gesellschaft wesentlich größer ist als der ihm aufgrund seines Gesellschaftsanteils an sich zustehende Einfluß (BSG vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 -).

  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 14/86

    Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90
    Eine Formalversicherung, wie sie in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Fall vorgesehen war, daß die Krankenkasse für eine Person nach vorschriftsmäßiger und nicht vorsätzlich unrichtiger Anmeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet Beiträge entgegengenommen hat, obwohl die Person weder versicherungspflichtig noch versicherungsberechtigt gewesen ist (§§ 213, 315 Reichsversicherungsordnung -RVO- in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung), kennt das AFG nicht (BSG vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 14/86 -, vom 11. Januar 1989 - 7 RAr 8/87 - und vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 -).

    Das BSG hat daher zum AFG (wie schon früher zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung -AVAVG-) in Übereinstimmung mit dem Schrifttum stets die Ansicht vertreten, daß weder die fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle den Anspruch auf die Versicherungsleistungen aus der Arbeitslosenversicherung begründet; maßgeblich ist allein das Vorliegen der anwartschaftsbegründenden beitrags- bzw versicherungspflichtigen Beschäftigung als solcher (BSG vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 14/86 - und - 7 RAr 25/86 - sowie vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 -).

    Ob die Entscheidungen der Einzugsstelle über die Beitragspflicht und Beitragshöhe (§ 182 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung; vgl für die Zeit danach § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - ) die Beklagte im Leistungsverfahren binden können, ist von der Rechtsprechung des BSG bislang offengelassen worden (BSG SozR 4100 § 168 Nr. 10; BSG vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 43/85 -, vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 14/86 - und vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 -).

    Die Frage kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; denn eine Bindung der Beklagten an die Entscheidung der Einzugsstelle gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könnte nur dann eintreten, wenn die Einzugsstelle die Beitragspflicht des Klägers durch Verwaltungsakt festgestellt hätte und dieser der Beklagten eröffnet worden wäre (BSGE 25, 34, 35 = SozR Nr. 52 zu § 77 SGG; BSGE 39, 223, 225 = SozR 2200 § 172 Nr. 2; BSG vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 14/86 - und vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 - vgl auch etwa Steinmeyer in Gagel, Komm zum AFG, Stand Januar 1990, § 104 Rz 8).

    Für GmbH-Gesellschafter, die über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen und damit einen maßgebenden Einfluß auf deren Entscheidungen besitzen, hat die Rechtsprechung grundsätzlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH verneint (RVA AN 1936 IV 217 Nr. 4988; EuM 40, 372; BSG vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 14/86 - und vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 - jeweils mwN).

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90
    Gegen die Auffassung des LSG spreche ferner, daß bei einem GmbH-Geschäftsführer, der nicht über eine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfüge, allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Selbständigkeit iS von § 168 AFG gegeben sein könne (BSGE 13, 196, 201).

    Demgegenüber wird die selbständige Tätigkeit durch das Unternehmerrisiko und durch das Recht und die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen (BSGE 13, 196, 201; 38, 53, 57; BSG SozR 2200 § 1227 Nrn 4, 8 und 19).

    Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich auch die Frage, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH, dessen Organstellung allein eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft bzw den Gesellschaftern nicht ausschließt (BSGE 13, 196, 200 = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG), eine abhängige und deshalb beitragspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ist.

  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90
    Daß es bei der Abgrenzung, ob abhängige oder unabhängige Tätigkeit anzunehmen sei, auf die tatsächlichen und damit auch auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten ankomme, lasse sich weiteren Entscheidungen des BSG entnehmen (BSGE 38, 53 ff; 42, 1 ff).

    Sie betont, im Fall einer Sperrminorität, die es dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ermögliche, jede ihm nicht genehme Weisung seines sog Dienstherrn zu verhindern, entfalle persönliche Abhängigkeit und damit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von vornherein (BSGE 38, 53 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

    Demgegenüber wird die selbständige Tätigkeit durch das Unternehmerrisiko und durch das Recht und die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen (BSGE 13, 196, 201; 38, 53, 57; BSG SozR 2200 § 1227 Nrn 4, 8 und 19).

  • BSG, 18.04.1975 - 12 RK 10/73
    Auszug aus BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90
    Die Frage kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; denn eine Bindung der Beklagten an die Entscheidung der Einzugsstelle gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könnte nur dann eintreten, wenn die Einzugsstelle die Beitragspflicht des Klägers durch Verwaltungsakt festgestellt hätte und dieser der Beklagten eröffnet worden wäre (BSGE 25, 34, 35 = SozR Nr. 52 zu § 77 SGG; BSGE 39, 223, 225 = SozR 2200 § 172 Nr. 2; BSG vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 14/86 - und vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 - vgl auch etwa Steinmeyer in Gagel, Komm zum AFG, Stand Januar 1990, § 104 Rz 8).
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90
    Aus solchen Gegebenheiten allein läßt sich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht ableiten (BSG vom 9. November 1989 - 11 RAr 39/89 - in BSGE 66, 69, 73 = SozR 4100 § 104 Nr. 19; BSG vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 - demnächst in SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).
  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 25/86
    Auszug aus BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90
    Das BSG hat daher zum AFG (wie schon früher zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung -AVAVG-) in Übereinstimmung mit dem Schrifttum stets die Ansicht vertreten, daß weder die fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle den Anspruch auf die Versicherungsleistungen aus der Arbeitslosenversicherung begründet; maßgeblich ist allein das Vorliegen der anwartschaftsbegründenden beitrags- bzw versicherungspflichtigen Beschäftigung als solcher (BSG vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 14/86 - und - 7 RAr 25/86 - sowie vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 -).
  • BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 39/89

    Beschäftigungsverhältnis eines Alleingesellschafters einer GmbH,

    Auszug aus BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90
    Aus solchen Gegebenheiten allein läßt sich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht ableiten (BSG vom 9. November 1989 - 11 RAr 39/89 - in BSGE 66, 69, 73 = SozR 4100 § 104 Nr. 19; BSG vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 - demnächst in SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).
  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 43/85

    Arbeitslosengeld - Gesllschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90
    Ob die Entscheidungen der Einzugsstelle über die Beitragspflicht und Beitragshöhe (§ 182 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung; vgl für die Zeit danach § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - ) die Beklagte im Leistungsverfahren binden können, ist von der Rechtsprechung des BSG bislang offengelassen worden (BSG SozR 4100 § 168 Nr. 10; BSG vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 43/85 -, vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 14/86 - und vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 -).
  • BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 8/87

    Möglichkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Arbeitslosengeld -

    Auszug aus BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90
    Eine Formalversicherung, wie sie in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Fall vorgesehen war, daß die Krankenkasse für eine Person nach vorschriftsmäßiger und nicht vorsätzlich unrichtiger Anmeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet Beiträge entgegengenommen hat, obwohl die Person weder versicherungspflichtig noch versicherungsberechtigt gewesen ist (§§ 213, 315 Reichsversicherungsordnung -RVO- in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung), kennt das AFG nicht (BSG vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 14/86 -, vom 11. Januar 1989 - 7 RAr 8/87 - und vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 -).
  • BSG, 25.05.1966 - 3 RK 37/62
  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Zwar nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung regelmäßig Selbstständigkeit an, wenn der im Unternehmen Tätige Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft - sei es auch eine Familiengesellschaft - hält, damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist - etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität - und der Betroffene deshalb rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren (vgl hierzu allgemein bereits zB BSGE 38, 53, 57 f = SozR 4600 § 56 Nr. 1 S 5; BSGE 42, 1, 3 = SozR 2200 § 723 Nr. 1 S 3 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 7, RdNr 25 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 RdNr 16) .
  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Schon, wer auf Grund einer Sperrminorität oder weil er Mehrheitsgesellschafter ist, kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführer-Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt (Bundessozialgericht vom 18. April 1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 S 8 und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 S 45, vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98 R, SozR 3-2200 § 723 Nr. 4 S 15 mwN, vom 17. Mai 2001, B 12 KR 34/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 S 57).

    Folgerichtig ist das im Zentrum des Interesses stehende Verhältnis beider zu einander jeweils darauf befragt worden, inwieweit in ihm eine persönliche Abhängigkeit ihren Ausdruck findet (vgl in grundsätzlicher Fortführung der Auffassung bereits des Reichsversicherungsamts , An 1936, IV 217 Nr. 4988; EuM 40, 372, exemplarisch BSG vom 13. Dezember 1960, 3 RK 2/56, BSGE 13, 196, 198 ff = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; vom 9. November 1989, 11 RAr 7/89, BSGE 66, 69, 70 ff = SozR 4100 § 104 Nr. 19 S 35 ff; vom 18. April 1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 S 7 ff; vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18, 45 ff; vom 17. Juni 1999, B 3 KR 1/98 R, SozR 3-5425 § 25 Nr. 13 S 68; Urteile des Senats vom 23. Juni 1994, 12 RK 72/92, NJW 1994, 2974 = USK 9448, vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 S 78).

  • BSG, 19.08.2015 - B 12 KR 9/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Minderheitsgesellschafterin -

    Wer aber Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft - sei es auch an einer Familiengesellschaft - hält, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann selbstständig erwerbstätig, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist; das kann insbesondere in einem seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht zum Ausdruck kommen oder ausnahmsweise auch in Form einer Sperrminorität, wenn der Betroffene damit rechtlich zugleich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit abzuwehren (vgl hierzu allgemein bereits zB BSGE 38, 53, 57 f = SozR 4600 § 56 Nr. 1 S 5; BSGE 42, 1, 3 = SozR 2200 § 723 Nr. 1 S 3 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr 25 mwN; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21, RdNr 16).
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