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   BSG, 01.08.1978 - 7 RAr 49/77   

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https://dejure.org/1978,1402
BSG, 01.08.1978 - 7 RAr 49/77 (https://dejure.org/1978,1402)
BSG, Entscheidung vom 01.08.1978 - 7 RAr 49/77 (https://dejure.org/1978,1402)
BSG, Entscheidung vom 01. August 1978 - 7 RAr 49/77 (https://dejure.org/1978,1402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zur Frage, ob der voll leistungsfähige Arbeitslose, der nur zu Teilzeitarbeit bereit ist, Anspruch auf Alg hat

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitslosengeld - Arbeitsvermittlung - Ablehnung einer Vollzeitarbeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 47, 40
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 21.03.1956 - 7 RAr 7/55
    Auszug aus BSG, 01.08.1978 - 7 RAr 49/77
    Die bloße Äußerung von Wünschen hinsichtlich der Vermittlung in Arbeit berührt die Verfügbarkeit ebenfalls nicht (BSGE 2, 67).
  • BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R

    Arbeitslosengeld - Nahtlosigkeitsregelung - Fiktion der objektiven Verfügbarkeit

    Die fehlende Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren, der Leistungsfähigkeit entsprechenden Beschäftigung ist keine Frage der Nahtlosigkeitsregelung, sondern liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Arbeitslosen bzw Versicherten (vgl BSGE 47, 40, 44; Eckert in GK-AFG, § 105a RdNr 2), so daß sich negative Auswirkungen auf seinen Alg-Anspruch ergeben, wenn er sich der Arbeitsvermittlung nur unterhalb seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellt.

    Hingegen ist die subjektive Verfügbarkeit zu bejahen, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle seiner objektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden und nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen (BSGE 47, 40, 42 = SozR 4100 § 103 Nr. 18).

  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 45/86

    Zumutbare Arbeitszeit - Seelische Störungen - Verfügbarkeit für

    In bezug auf die Arbeitsbereitschaft (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 AFG) gilt, wie der Senat bereits entschieden hat, diese Ausnahme nicht (BSGE 47, 40, 42 = SozR 4100 § 103 Nr. 18).

    Andererseits stehen aber Einschränkungen der Arbeitsbereitschaft hinsichtlich der Arbeitszeitdauer der Verfügbarkeit dann nicht entgegen, wenn Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Arbeitslose keine Arbeitsleistung für eine längere Dauer anbieten kann oder ihm eine in diesem Rahmen in Betracht kommende Arbeit nicht zuzumuten ist (BSGE 47, 40, 44 = SozR 4100 § 103 Nr. 18, BSG SozR 4100 § 103 Nrn 6 und 8).

    Das könnte der Verfügbarkeit entgegenstehen, wenn es sich insoweit lediglich um subjektive Vorstellungen gehandelt hätte (BSGE 47, 40, 43 = SozR 4100 § 103 Nr. 18).

  • BSG, 13.11.1980 - 7 RAr 112/79

    Begriff der häuslichen Bindung - Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung

    Hiernach hat es sich nicht nur um einen Vermittlungswunsch, sondern um eine Einschränkung der Arbeitszeit, d.h. der subjektiven Verfügbarkeit, gehandelt (BSGE 2, 67; BSG SozR 4100 § 103 Nr. 18).

    Dem liegt, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. August 1978 (SozR 4100 § 103 Nr. 18) ausgeführt hat, die Erwägung zugrunde, daß Leistungen der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nur derjenige Arbeitslose erhalten soll, der allein deshalb nicht in Arbeit vermittelt werden kann, weil Arbeitsplätze, für die er in Betracht kommt, nicht frei sind.

    Es genügt aber, wenn er bereit ist, jede Beschäftigung anzunehmen, die ihm nach seinem Leistungsvermögen zumutbar ist, und zwar nach Inhalt und Umfang (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 18).

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