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   BSG, 07.06.1979 - 12 RK 13/78   

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https://dejure.org/1979,3084
BSG, 07.06.1979 - 12 RK 13/78 (https://dejure.org/1979,3084)
BSG, Entscheidung vom 07.06.1979 - 12 RK 13/78 (https://dejure.org/1979,3084)
BSG, Entscheidung vom 07. Juni 1979 - 12 RK 13/78 (https://dejure.org/1979,3084)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 48, 195
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 27.01.1977 - 8 REh 1/75
    Auszug aus BSG, 07.06.1979 - 12 RK 13/78
    Gerichten der Sezialgerichtsbarkeit, sondern setzt diese voraus, Dem steht nicht entgegen" daß in der ursprünglichen Fassung des 9 405 Abs. 1 RVG {Fassung vom 19" Juli 1911) möglicherweise auch eine Rechtswegzuweisung für Streitigkeiten dieser Art enthalten war (vgl dazu Peters/Sautter/ Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand: 4" Aufl, 28. Nachträg" @55 Anm2b, 3 185/13 - 8/2 -)" Denndiese Regelung ist mit dem Inkrafttreten 5 des 51 SGG unwirksam geworden° Da es hier mithin an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt, ist die für die Bestimmung des Rechtsweges maßgebliche Art der Streitigkeit aus dem Klageanspruch herzuleiten (Beschluß des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4" Juni 1974 - GmS- 0GB2/73" BSGE 37, 292 = AP Nr. 3 zu 9 405 eve; BAGAP Nr. 3 zu 95 394, 395 RVG; Brackmann aaO; Bley aaO), Der Zuordnung eines Rechtsstreits zu den öffentlich-sozialrechtlichen Streitigkeiten steht nicht entgegen" daß die Beteiligten nicht in einem Verhältnis der Über- und Untercrdnung stehen und die Einzugsstelle an dem Streit nicht beteiligt ist (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes aaO; erkennender Senat, Urteil vom 27. Januar 1977 - 12/8 REh 1/75 - BSGE 45, 148, 149 mwN)".

    es sich um ein bessnderes gesetzliches öffentlichso2131versicherungsrecht11ches Pflichtverhältn13 handelt° Unbescnadet dieser Verpf11ch ung des Arbeitgebers hat aber der Arbeitnehmer seinen Anteil an den Versicherungsbeiträgen zu tragen {55 381, Abs. 1 Satz 1, 1385 Abs & a RVG, @ 112 Abs & a AVG)° Der öffentlich-sozialvereicherungsrecht- lichen Be1tragszahlungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des Arbeitnehmerar teils im Außenverhäl tnis entspricht die in 55 3949 395 RVO für das Innenverhälrnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten (= Arbeitnehmer) getroffene Regelung über das Ausgleichsverfahren der vom Arbeitnehmer zu tragenden Bei tragsar -teile, auch hierbei handelt es sich um eine nicht das A: seitsvernältnis" sondern das öffentlichsozialvereiche:ungsrechtliche Beitragseinz agsverfam en betreffende Regelur g° Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnenmer über die Berechtigung des Lohnabzuges nach 5 395 RVOhaben daher ihren Ursprung rur in dem öffentlich- -sozialversicherungsrechtlichen Verfakm en zur Einziehung der Beit ragsan.eile des Versicherten9 so daß in Über» einstimmung mit dem LSG im Hinblick auf die Rechtsprechun des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (aaO) für diese Streitigkeiten der Rechtsweg zu den Gerichten der Sczialgerichtsbarkeit gegeben ist (ebenso Brackmann aaO, B1ey aaO, Neumann-Duesberg aaO)° e"1ungsklage des Klagers ist auch des Rechtsesee gegebene Es kann 1ahir ges eilt bleiben, ob der Kläger auch einen erbeitsrechtlichen Lohnenspruch hatte geltend machen können" Der Senat hat bereits in dem Urteil vem 27" Januar 7977 - 12/8 REh 1/75 - {8368 4}, 1&8" 150) mit eisfu":ii cher Begrundung dargelegt, daß die zivilrecht- 11: be ;nier; arbei Hg richtliche} Le15tungsklage jedenfalls dann keinen Vorrang hat, wenn - wie hier - der Kern des Anliegens zu einem vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit verfolgbaren Recht ausgestaltet ist.

  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus BSG, 07.06.1979 - 12 RK 13/78
    Gerichten der Sezialgerichtsbarkeit, sondern setzt diese voraus, Dem steht nicht entgegen" daß in der ursprünglichen Fassung des 9 405 Abs. 1 RVG {Fassung vom 19" Juli 1911) möglicherweise auch eine Rechtswegzuweisung für Streitigkeiten dieser Art enthalten war (vgl dazu Peters/Sautter/ Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand: 4" Aufl, 28. Nachträg" @55 Anm2b, 3 185/13 - 8/2 -)" Denndiese Regelung ist mit dem Inkrafttreten 5 des 51 SGG unwirksam geworden° Da es hier mithin an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt, ist die für die Bestimmung des Rechtsweges maßgebliche Art der Streitigkeit aus dem Klageanspruch herzuleiten (Beschluß des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4" Juni 1974 - GmS- 0GB2/73" BSGE 37, 292 = AP Nr. 3 zu 9 405 eve; BAGAP Nr. 3 zu 95 394, 395 RVG; Brackmann aaO; Bley aaO), Der Zuordnung eines Rechtsstreits zu den öffentlich-sozialrechtlichen Streitigkeiten steht nicht entgegen" daß die Beteiligten nicht in einem Verhältnis der Über- und Untercrdnung stehen und die Einzugsstelle an dem Streit nicht beteiligt ist (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes aaO; erkennender Senat, Urteil vom 27. Januar 1977 - 12/8 REh 1/75 - BSGE 45, 148, 149 mwN)".
  • BAG, 13.05.1970 - 5 AZR 385/69

    Fürsorgepflicht - Versicherungskarte - Bruttoarbeitsentgelt

    Auszug aus BSG, 07.06.1979 - 12 RK 13/78
    13. Mai 1970 - 5 AZR 385/69 - (BASE 22, entgegen. Abgesehen davon, daß das BAG in diesem Urteil den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für einen Streit zwiscr en Arbeitgeber und .Arbeitneh.er über Eintragungen in die Versicherungskarte nicht ausgeschlossen hat, ist diese Entscheidung aucn durch das vargenannte Urteil vom 12 Oxtcber 1977 überholt Die zur Bee;immung des Rechtsweges zu den Gerif.% "= er Sc2131 geriCh 403ff°lt meßgebende Norm des 33 ist, worauf schon Brsckmann (Ar.m zu BAG in AP Nr. 3 zu 95 3949 595 EVO) Zutretfend hingewiesen hat, nicht die 'u0â- ".
  • BAG, 12.10.1977 - 5 AZR 443/76

    Erstattung - Arbeitnehmeranteil - Sozialversicherung - Gericht fürArbeitssachen -

    Auszug aus BSG, 07.06.1979 - 12 RK 13/78
    Für diesen Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozial» gerichtsbarkeit gegeben° Dieser Beurteilung stehen zunächst nicht die Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 3. April 1958 - 2 AZR 469/55 - (AP Nr. 1 zu 55 394.395 nvo mit zust Anm von Dersch) und vom 12, Oktober 1977 - 5 AZR 443/76 - (AP Nr. 3 zu @@39A, 395 RVO mit zust Anm von Brackmann = SAE 1979, 39 mit zust Anm von Neumann-Due3hag = SGb 1978, 546 mit abl Anm von Bley) entgegen.
  • BAG, 02.05.1957 - 2 AZR 469/55
    Auszug aus BSG, 07.06.1979 - 12 RK 13/78
    Für diesen Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozial» gerichtsbarkeit gegeben° Dieser Beurteilung stehen zunächst nicht die Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 3. April 1958 - 2 AZR 469/55 - (AP Nr. 1 zu 55 394.395 nvo mit zust Anm von Dersch) und vom 12, Oktober 1977 - 5 AZR 443/76 - (AP Nr. 3 zu @@39A, 395 RVO mit zust Anm von Brackmann = SAE 1979, 39 mit zust Anm von Neumann-Due3hag = SGb 1978, 546 mit abl Anm von Bley) entgegen.
  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

    Danach darf ein unterbliebener Abzug aber nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (vgl zu den - strengen - Arbeitgeberpflichten insoweit zB BSGE 48, 195 = SozR 2200 § 394 Nr. 1; Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28g RdNr 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/2221 S 24; Wehrhahn in Kasseler Komm, § 28g SGB IV RdNr 12 mwN, Stand Einzelkommentierung Juni 2012) .
  • BSG, 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - tätlicher Angriff -

    Hierin liegt mangels einer Änderung des Klagegrundes eine nach § 99 Abs. 3 SGG uneingeschränkt zulässige Antragsänderung (vgl BSG Urteil vom 7.6.1979 - 12 RK 13/78 - BSGE 48, 195, 196 = SozR 2200 § 394 Nr. 1 S 1 zum Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage; BSG Urteil vom 12.8.2010 - B 3 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 125 Nr. 6 zum Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage).
  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

    Denn als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn - wie hier ohne Änderung des Klagegrundes - der Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder beschränkt wird (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG; stRspr vgl BSGE 83, 118, 123 = SozR 3-2500 § 145 Nr. 1 S 7; BSGE 48, 195, 196 = SozR 2200 § 394 Nr. 1 S 1) .
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