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   BSG, 19.10.1983 - 3 RK 29/82   

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https://dejure.org/1983,12033
BSG, 19.10.1983 - 3 RK 29/82 (https://dejure.org/1983,12033)
BSG, Entscheidung vom 19.10.1983 - 3 RK 29/82 (https://dejure.org/1983,12033)
BSG, Entscheidung vom 19. Oktober 1983 - 3 RK 29/82 (https://dejure.org/1983,12033)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit - Zahlung von Krankengeld - Leistungsfreie Zeit - Ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 56, 13
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 20.09.1974 - 3 RK 31/73

    Kein Anspruch auf Krankengeld bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 19.10.1983 - 3 RK 29/82
    Das Ruben tritt in ent- sprechender Anwendung der Vorschrift des 5 216 Abs. 3 RVO auch bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit ein, wenn der Versicherte nach einer leistungsfreien Zeit erneut die Zahlung von Krankengeld beansprucht, seine Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse aber nicht gemeldet hat (BSGE 38, 133, 135 : SozR 2200 $ 182 Nr. 7).

    Diese gesetzlichen Aufgaben könnte die Krankenkasse nicht oder nur unvollkommen erfüllen, wenn sie nicht rechtzeitig über die Arbeitsunfähigkeit unterrichtet wird (BSGE 38, 133, 135 : SozR 2200 5 182 RVG Nr. 7).

  • BSG, 24.06.1969 - 3 RK 64/66

    Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Krankheit

    Auszug aus BSG, 19.10.1983 - 3 RK 29/82
    währung von Krankengeld würde selbst dann ruhen, wenn die Voraussetzungen dafür im übrigen zweifellos gegeben wären (vgl BSGE 29, 271, 273).
  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 8/80

    Beginn einer neuen Rahmenfrist - Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs -

    Auszug aus BSG, 19.10.1983 - 3 RK 29/82
    Als verpflichtet für die Leistung des Krankengeldes nach 5 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO kommt vielmehr gemäß 5 212 RVG nur die Beigeladene in Betracht, deren Mitglied der Kläger geworden ist (vgl BSGE 51, 281 : SozR 2200 5 183 RVO Nr. 35).
  • BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69

    Berechnung des Zeitraums der Krankengeldgewährung bei Arbeitsunfähigkeit und

    Auszug aus BSG, 19.10.1983 - 3 RK 29/82
    Insbesondere gilt das, wenn nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs im ersten Dreijahreszeitraum (5 183 Abs. 2 RVG) ein neuer Dreijahreszeitraum beginnt (BSGE 31, 125, 129 : SozR Nr. 49 zu 5 183 RVG).
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Gewährung von Krg deshalb bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO; BSG SozR Nr. 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 216 Nr. 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4).
  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von Krg daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft ( stRspr , vgl BSG SozR Nr. 11 zu § 216 RVO ; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7 S 8; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr. 7 S 19; BSG SozR 2200 § 216 Nr. 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15 f) .

    Weder bestanden bei ihm Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit oder gab es Anhaltspunkte für der Beklagten zuzurechnende Fehler noch war der Versicherte von seiner Meldeobliegenheit durch Übernahme der Meldung durch den behandelnden Arzt gegenüber der KK entlastet ( vgl dazu BSGE 56, 13, 16 = SozR 2200 § 216 Nr. 7 S 21) .

  • SG Mainz, 31.08.2015 - S 3 KR 405/13

    Krankenversicherung - Krankengeld - Fortbestehen des Anspruchs bei

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Gewährung von Krg deshalb bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft ( vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO; BSG SozR Nr. 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 216 Nr. 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 ).
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