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   BSG, 13.10.1983 - 11 RA 80/82   

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https://dejure.org/1983,14014
BSG, 13.10.1983 - 11 RA 80/82 (https://dejure.org/1983,14014)
BSG, Entscheidung vom 13.10.1983 - 11 RA 80/82 (https://dejure.org/1983,14014)
BSG, Entscheidung vom 13. Oktober 1983 - 11 RA 80/82 (https://dejure.org/1983,14014)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohnsitz - Ausbildung - Militärisches Dienstverhältnis - Ausfallzeit - Vormerkung der Dienstzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 56, 5
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R

    Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des

    Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die schulische Ausbildung hiervon nicht losgelöst als selbstständige Anrechnungszeit eingeordnet werden, sondern versicherungsrechtlich in diesem Fall nur das Schicksal der Rehabilitationsmaßnahme teilen (vgl BSGE 56, 5, 7 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 79 S 218 zur Fachschulausbildung im Rahmen eines militärischen Dienstverhältnisses) .
  • BSG, 19.12.1995 - 4 RA 84/94

    Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

    Das BSG hat allerdings wiederholt entschieden, daß solche Ausbildungszeiten, die innerhalb eines zumindest an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt werden, grundsätzlich keine Anrechnungs-/Ausfallzeiten sein können (BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287; BSGE 56, 5/7 = SozR 2200 § 1259 Nr. 79 S 218; SozR 2200 § 1255a Nr. 6 S 7; Entscheidung des 1. Senats vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 138/76 - SozSich 1978, 252 ).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung Teil eines umfassenderen Beschäftigungsverhältnisses ist (BSGE 56, 5/7 = SozR 2200 § 1259 Nr. 79 S 218), wenn die Ausbildung zugleich Inhalt der Arbeits- und Dienstpflicht ist (BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 242).

    Demzufolge muß eine sich innerhalb eines allgemeinen Beschäftigungsverhältnisses vollziehende Ausbildung, die zugleich Inhalt der Arbeits- und Dienstpflicht gewesen ist, versicherungsrechtlich das Schicksal des Beschäftigungsverhältnisses teilen (BSGE 56, 5/7 = SozR 2200 § 1259 Nr. 79 S 218).

  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93

    Gewöhnlicher Aufenthalt polnischer Asylbewerber während des Asylverfahrens

    Nach Auffassung des erkennenden Senats enthält diese Vorschrift eine einheitliche Begriffsbestimmung für alle vom SGB erfaßten Sozialleistungsbereiche (ebenso zB BSGE 56, 5, 6 = SozR 2200 § 1259 Nr. 79; BSGE 60, 262, 263 = SozR 1200 § 30 Nr. 10; BSGE 63, 47, 51 = SozR 5870 § 1 Nr. 14; abweichend aber schon BSGE 57, 93, 95 = SozR 2200 § 205 Nr. 56).
  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94

    Anspruch auf Vormerkung von Anrechnungszeiten - Vorab mögliche Klärung des

    Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die Rechtsprechung, wonach solche Ausbildungszeiten, die innerhalb eines an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt werden, grundsätzlich keine Anrechnungs-/Ausfallzeit sein können (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287; BSGE 56, 5, 7 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 79 S 218), keine - auch keine entsprechende - Anwendung.

    Im Hinblick darauf, daß die Berücksichtigung von Anrechnungs-/Ausfallzeiten ein sozialer Ausgleich dafür sein soll, daß der Versicherte durch bestimmte, in seiner Person liegende Umstände ohne eigenes Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und - dementsprechend - Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 277; SozR 2200 § 1259 Nr. 23 S 70), muß also eine Ausbildung, die gerade innerhalb eines allgemeinen Beschäftigungsverhältnisses vollzogen wird und die zugleich Inhalt der Arbeits- und Dienstpflicht ist, versicherungsrechtlich das Schicksal des Beschäftigungsverhältnisses teilen (BSGE 56, 5, 7 = SozR 2200 § 1259 Nr. 79 S 218).

  • BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90

    Berechnung der Höchstdauer bei Hochschulausbildung im Rahmen eines

    In gleicher Weise hat der 11. Senat entschieden, daß eine Ausbildungszeit dann nicht als Ausfallzeit angerechnet werden kann, wenn die Ausbildung im Rahmen eines militärischen Dienstverhältnisses Inhalt der Dienstpflicht ist (BSG Urteil vom 13. Oktober 1983 - SozR 2200 § 1259 Nr. 79).
  • BSG, 16.03.1989 - 4 RA 10/88

    Anspruch auf Nachversicherung beziehungsweise Vormerkung dieses Zeitraums als

    In Fällen, in denen sich die Ausbildung innerhalb eines allgemeineren "Beschäftigungsverhältnisses" vollzieht, kann nicht die Ausbildung, sondern nur das sie umschließende "Beschäftigungsverhältnis" für die Entrichtung oder Nichtentrichtung von Pflichtbeiträgen maßgebend gewesen sein (BSGE 56, 5, 7 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 79).
  • BSG, 21.03.1991 - 1 RA 33/89

    Anrechnung eines Berufspraktikums als Ausbildungszeit - Berufspraktikum als

    Denn Ausfallzeiten, gleich welcher Art, sollen ihrem Sinn und Zweck nach den Versicherten vor Nachteilen schützen, die dadurch eintreten, daß er durch bestimmte, in seiner Person liegende Umstände - zB einen Schulbesuch - unverschuldet gehindert war, Pflichtbeiträge zu leisten, die er ohne den Ausfallzeittatbestand entrichtet hätte (vgl zB BSGE 41, 41, 49 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13; BSGE 56, 5, 7 = SozR aaO Nr. 79).
  • LSG Bayern, 18.11.2008 - L 6 R 936/07

    Vormerkung des Besuches einer Fachschule als Anrechnungszeit gem. § 58 Abs. 1 Nr.

    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des BSG eine Anrechnungszeit nicht vorliegt, wenn die schulische Ausbildung Teil eines umfassenderen Beschäftigungsverhältnisses ist, auch wenn sie sich nach Form und Inhalt schulmäßig vollzieht, sofern die Ausbildung Inhalt der Arbeitspflicht ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1255a Nr. 6, 12; BSGE 56, 5 = SozR 2200 § 1259 Nr. 79).
  • LSG Brandenburg, 31.05.2005 - L 22 RA 354/04

    Einordnung von Zeiten als Lehrling oder Mitarbeiter in der elterlichen

    Demzufolge muss eine sich innerhalb eines allgemeineren Beschäftigungsverhältnisses vollziehende Ausbildung versicherungsrechtlich das Schicksal des Beschäftigungsverhältnisses teilen (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 79).
  • BSG, 12.11.2012 - B 12 SF 4/12 S
    Auch hat der 11. Senat des BSG zu § 2 Abs. 3 BVG ausgeführt, was unter Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt zu verstehen sei, ergebe sich für den Bereich des Sozialrechts nach dessen Inkrafttreten aus § 30 Abs. 3 SGB I (BSGE 56, 5, 6 = SozR 2200 § 1259 Nr. 79).
  • BSG, 04.04.1984 - 4 RJ 67/83

    Verwaltungsschule - Fachschulausbildung - Leistungsgruppe - Rentenberechnung -

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