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   BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83   

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BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83 (https://dejure.org/1984,578)
BSG, Entscheidung vom 15.11.1984 - 3 RK 21/83 (https://dejure.org/1984,578)
BSG, Entscheidung vom 15. November 1984 - 3 RK 21/83 (https://dejure.org/1984,578)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 227
  • NZA 1985, 373
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 30.05.1967 - 3 RK 15/65

    Weiterzahlung von Krankengeld bis zum Ablauf des "Aussteuerungszeitraums" -

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83
    Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsvericherungsamts -RVA-, BSGE 5, 283, 288; 19, 179, 182; 26, 288, 290; 32, 18, 20; so auch die Definition in der Begründung zum Entwurf einer RVO, RT-Drucks. vom 12. März 1910, S. 155).

    Die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten ist also an der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zu messen; sie wird, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Mai 1967 (BSGE 26, 288) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des RVA ausgeführt hat, "durch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, diesen Erwerb durch Übergang zu einer anderen Berufstätigkeit zu gewinnen, auch wenn solche Tätigkeit den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und des Berufs, den er seither ausgeübt hat, zugemutet werden kann" (RVA, GE Nr. 4339, AN 1932, 176).

    Dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Mai 1967 zugestimmt (BSGE 26, 288, 292; vgl. auch BSGE 41, 201, 203).

  • BSG, 02.02.1984 - 8 RK 43/82

    Arbeitsunfähigkeit - Arbeitslosenhilfe - Wiederaufgelebtes Krankengeld -

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83
    Aufgrund der Anlehnung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit an die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit steht deshalb, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. Februar 1983 (3 RK 43/81 = USK 8309) ausgesprochen hat, der Arbeitsunfähigkeit auch nicht entgegen, daß sich ein Versicherter beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und gesundheitlich in der Lage wäre, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen (so auch der 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 2. Februar 1984 - 8 RK 43/82 = SozR 4100 § 158 Nr. 6).

    Die Meldung als Arbeitsuchender und die Gewährung von Alg bzw. Alhi wäre deshalb für die Berechnung des Krankengeldes ohne Bedeutung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1984 - 3 RK 8/83 - und Urteil des 8. Senats vom 2. Februar 1984 - 8 RK 43/82 - in SozR 4100 § 158 Nr. 6).

  • BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83
    Aufgrund der Anlehnung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit an die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit steht deshalb, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. Februar 1983 (3 RK 43/81 = USK 8309) ausgesprochen hat, der Arbeitsunfähigkeit auch nicht entgegen, daß sich ein Versicherter beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und gesundheitlich in der Lage wäre, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen (so auch der 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 2. Februar 1984 - 8 RK 43/82 = SozR 4100 § 158 Nr. 6).
  • BSG, 17.04.1970 - 3 RK 98/69
    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83
    War der Kläger gehindert, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleichgearteten Tätigkeit nachzugehen, so wird das LSG auch zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls ab wann die Arbeitsunfähigkeit des Klägers gemeldet worden ist bzw. der Krankenkasse bekannt war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. April 1970 - 3 RK 98/69 - KVRS 2400/3).
  • BSG, 19.06.1963 - 3 RK 37/59

    Schwerbeschädigung und Anspruch auf Krankengeld

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83
    Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsvericherungsamts -RVA-, BSGE 5, 283, 288; 19, 179, 182; 26, 288, 290; 32, 18, 20; so auch die Definition in der Begründung zum Entwurf einer RVO, RT-Drucks. vom 12. März 1910, S. 155).
  • BSG, 27.02.1984 - 3 RK 8/83

    Voraussetzungen für eine Gewährung von Krankengeld - Anforderungen an die

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83
    Die Meldung als Arbeitsuchender und die Gewährung von Alg bzw. Alhi wäre deshalb für die Berechnung des Krankengeldes ohne Bedeutung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1984 - 3 RK 8/83 - und Urteil des 8. Senats vom 2. Februar 1984 - 8 RK 43/82 - in SozR 4100 § 158 Nr. 6).
  • BSG, 22.06.1973 - 3 RK 90/71

    Arbeitsunfähigkeit - Unterbrechung - Zwischenbeschäftigung - Krankengeld -

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83
    Denn die Höhe des Krankengeldanspruchs richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit maßgebenden Verhältnissen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 16, 177, 180; 36, 55, 57).
  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 8/80

    Beginn einer neuen Rahmenfrist - Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs -

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83
    Denn die neue Kasse hat grundsätzlich alle Leistungen zu übernehmen und die Leistungspflicht der neuen Kasse aus der bestehenden Mitgliedschaft geht einer eventuellen Leistungspflicht der alten Kasse aus der gemäß § 312 RVO beendeten Mitgliedschaft vor (BSGE 51, 281, 285 = ">183%20RVO%20Nr.%2035#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 183 RVO Nr. 35; SozR 4100 § 155 Nr. 10).
  • BSG, 19.12.1979 - 8b/3 RK 12/77

    Revision - Rechtsmittelbelehrung - Übergehung der Berufungsinstanz -

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83
    Es ist unerheblich, ob die Voraussetzungen für die Leistung vorgelegen haben (BSGE 20, 145, 147; BSG SozR 4100 § 155 Nrn. 4 und 5 und Nr. 10; SozR 2200 § 311 Nr. 11).
  • BSG, 13.02.1962 - 3 RK 63/61

    Die Neuregelung über die grundsätzlich unbegrenzte Gewährung von Krankengeld (und

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83
    Denn die Höhe des Krankengeldanspruchs richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit maßgebenden Verhältnissen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 16, 177, 180; 36, 55, 57).
  • BSG, 13.02.1964 - 3 RK 66/59

    Übernahme von Krankenhauskosten ; Pflichtversicherungsverhältnis des Arbeitslosen

  • BSG, 19.10.1983 - 3 RK 7/82

    Mißglückter Arbeitsversuch - Krankenhilfe - Arbeitsversuch

  • BSG, 16.12.1981 - GS 3/78

    Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzung einer Ausfallzeit - Begriff der

  • BSG, 02.10.1970 - 3 RK 6/70
  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Dieselben Bedingungen gelten bei ungelernten Arbeiten, nur daß hier das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten deshalb größer ist, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt ist (ausführlich zu alledem: Urteil des 8. Senats vom 9. Dezember 1986 - BSGE 61, 66 = SozR 2200 § 182 Nr. 104; vgl ferner aus der früheren Judikatur: Beschluß des Großen Senats vom 16. Dezember 1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr. 59; Urteil des 3. Senats vom 15. November 1984 - BSGE 57, 227 = SozR 2200 § 182 Nr. 96).

    Die Arbeitsunfähigkeit entfällt nämlich, wie das BSG ebenfalls bereits entschieden hat, nicht dadurch, daß sich der Versicherte in Anbetracht seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung für eine berufliche Neuorientierung öffnet und zu erkennen gibt, daß er zu einem Berufswechsel bereit ist (Urteil vom 24. Mai 1978 - BSGE 46, 190 = SozR 2200 § 182 Nr. 34; Urteil vom 2. Februar 1983 - 3 RK 43/81 - USK 8309; Urteil vom 2. Februar 1984 - SozR 4100 § 158 Nr. 6 S 6; Urteil vom 15. November 1984 - BSGE 57, 227, 229 f = SozR 2200 § 182 Nr. 96 S 199).

    Erst mit der tatsächlichen Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit endet dieser Bezug und wird die neue Tätigkeit zur Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (BSGE 57, 227, 229 f = SozR 2200 § 182 Nr. 96 S 199).

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R

    Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit - Verweisbarkeit - bisherige Tätigkeit - Verlust

    Die frühere Rechtsprechung, wonach die Verweisbarkeit eines erkrankten Arbeitnehmers auch nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes auf gleichartige Tätigkeiten eingeschränkt bleibe (BSGE 57, 227 = SozR 2200 § 182 Nr. 96; BSGE 61, 66 = SozR 2200 § 182 Nr. 104), lasse Ähnlichkeiten zur Zumutbarkeitsanordnung der Bundesanstalt für Arbeit vom 16. März 1982 (ZumutbarkeitsAnO) erkennen, die den Arbeitslosen vor dem beruflichen Abstieg in eine minderqualifizierte Tätigkeit geschützt habe, wenn er vorher in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig gewesen sei.

    Obwohl die bereits dargestellten Merkmale für die Arbeitsunfähigkeit in den vergangenen 20 Jahren immer wieder zusammengefaßt und gerade für arbeitslose Versicherte fortentwickelt wurden, finden sich keine Ausführungen zur Zumutbarkeit iS des Arbeitsförderungsrechts (BSG USK 8309; BSG SozR 4100 § 158 Nr. 6; BSG USK 8415; BSGE 57, 227 = SozR 2200 § 182 Nr. 96; BSGE 61, 66 = SozR 2200 § 182 Nr. 104; BSG SozR 2200 § 183 Nr. 51; BSGE 73, 121 = SozR 3-4100 § 158 Nr. 1; BSG USK 93103).

  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 12/85

    Beiladung eines Leistungsträgers - Erstattungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit -

    In der Entscheidung vom 15. November 1984 (BSGE 57, 227, 229) hat der 3. Senat die Bezeichnung "ähnliche Tätigkeiten" durch "gleichgeartete Tätigkeiten" ersetzt, um deutlich zu machen, daß - jedenfalls in der ersten Blockfrist - der Kreis der Tätigkeiten, die außer der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit als "Verweisungstätigkeiten" in Betracht kommen, sehr eng ist (s dazu auch das Urteil vom 16. September 1986.

    Denn zu den Bedingungen, die ein Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis im wesentlichen prägen (vgl BSGE 57, 227, 229), gehören ua auch die damit verbundenen Erwerbsmöglichkeiten (vgl dazu BAG, Großer Senat, Beschluß vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 5 616 BGB - AP.

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