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   BSG, 13.12.1984 - 11 RA 68/83   

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https://dejure.org/1984,1841
BSG, 13.12.1984 - 11 RA 68/83 (https://dejure.org/1984,1841)
BSG, Entscheidung vom 13.12.1984 - 11 RA 68/83 (https://dejure.org/1984,1841)
BSG, Entscheidung vom 13. Dezember 1984 - 11 RA 68/83 (https://dejure.org/1984,1841)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 288
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.12.1980 - 12 RK 34/80

    Herstellungsanspruch - Unterlassungklage - Rentenantragsteller - Pflichtmitglied

    Auszug aus BSG, 13.12.1984 - 11 RA 68/83
    Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat aber bereits entschieden, daß ein Herstellungsanspruch gegen die zur Entscheidung hierüber berufene Behörde auch gegeben sein kann, wenn die zu Nachteilen für den Versicherten führende Handlung oder Unterlassung einer anderen Behörde zuzurechnen ist (BSGE 51, 89 = SozR 2200 § 381 Nr. 44).
  • BSG, 18.08.1983 - 11 RA 40/82

    Ausbildungsausfallzeit - Gesetzesänderung

    Auszug aus BSG, 13.12.1984 - 11 RA 68/83
    Denn mit dem Herstellungsanspruch soll der Versicherte nur vor Schaden bewahrt werden; dagegen ist es nicht Sinn dieses Rechtsinstitutes, Versicherten Vorteile zu verschaffen, die sie bei nicht fehlerhaftem behördlichem Verhalten nicht gehabt hätten (vgl. BSGE 55, 257, 259).
  • BSG, 30.06.1983 - 11 RA 26/83
    Auszug aus BSG, 13.12.1984 - 11 RA 68/83
    Gemäß § 131 Abs. 1 AVG, der allgemein und darum auch im Rahmen des § 140 AVG gilt (Urteil vom 30. Juni 1983 - 11 RA 26/83 - DAngVers 1984, 258), erfolgte die Entrichtung durch das Einkleben in die Versicherungskarten; das ist am 17. Juli 1972 geschehen; zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 140 Abs. 1 AVG i.d.F. vor 1980 bereits abgelaufen.
  • BSG, 15.12.1977 - 11 RA 38/77

    Arbeitseinkommen - Einmann-GmbH - Einkünfte des Alleingesellschafters - Zu

    Auszug aus BSG, 13.12.1984 - 11 RA 68/83
    Ein Sachverhalt, aufgrund dessen sie die Unwirksamkeit der Beitragsentrichtung schon früher erkannt hätte oder erkennen mußte, ist nicht festgestellt; zu einer früheren Prüfung war sie nicht verpflichtet (SozR 2200 § 1423 Nr. 8; DAngVers 1983, 446).
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