Rechtsprechung
   BSG, 18.12.1984 - 12 RK 11/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,452
BSG, 18.12.1984 - 12 RK 11/84 (https://dejure.org/1984,452)
BSG, Entscheidung vom 18.12.1984 - 12 RK 11/84 (https://dejure.org/1984,452)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 11/84 (https://dejure.org/1984,452)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,452) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze des Berufsbeamtentums - Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz - Gleichheitssatz - Krankenversicherung - Erhebung von Beiträgen - Versorgungsbezüge aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 58, 1
  • NVwZ 1985, 944 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BSG, 18.12.1984 - 12 RK 11/84
    Der Unterhalts- oder Alimentationspflicht des Dienstherrn entspricht dabei auf Seiten des Beamten die Pflicht, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft - grundsätzlich lebenslang - zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 44 aaO; 52, 303, 330).

    Soweit der Kläger in der Einbeziehung seiner Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht zur KVdR auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sieht - wobei er offenbar einen Anspruch auf ungeschmälerte, von Beitragslasten freie Zahlung der Versorgungsbezüge zu seinem "Eigentum" rechnet -, so hat schon das LSG zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des BVerfG der Schutz der aus der Beamtenstellung fließenden Ansprüche in Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere verfassungsrechtliche Regelung gefunden hat; diese Spezialregelung geht der des Art. 14 GG vor und schließt sie insoweit als selbständigen Prüfungsmaßstab aus (vgl Leibholz/Rinck aaO, Anm 7, und BVerfGE 52, 303, 344 unten).

    Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf den sich der Kläger unter Hinweis auf die "kurzfristig vorgenommene mehrfache Senkung" seiner Versorgungsbezüge beruft, hat nach Ansicht des BVerfG "für das Beamtenverhältnis in aller Regel eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren", so daß es auch insoweit mit einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG sein Bewenden habe (BVerfGE 52, 303, 345 mwN; die Entscheidung betraf leitende Krankenhausärzte, denen nachträglich durch ein Landesgesetz eine finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an ihren nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Liquidationseinnahmen auferlegt worden war).

    Nach Ansicht des BVerfG genießen dabei selbst rechtsverbindlich und ohne einen Änderungsvorbehalt zugesicherte Einkünfte von Beamten keinen absoluten Bestandsschutz; der Gesetzgeber könne auch in solche Rechtspositionen eingreifen, wenn sich seine Ziele im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nur auf diese Weise verwirklichen ließen und er die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit beachte (BVerfGE 52, 303, Leitsatz 2).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BSG, 18.12.1984 - 12 RK 11/84
    Zu diesen Grundsätzen und damit zum "Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums" (vgl Leibholz/Rinck, GG, 6. Aufl, Art. 33, Anm 5) gehört, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt entschieden hat, daß die Beamtenbezüge so festzusetzen sind, daß sie für eine "amtsangemessene" Lebenshaltung des Beamten und seiner Familie ausreichen; das gilt nicht nur für die Zeit des aktiven Dienstes, sondern auch für die des Ruhestandes (BVerfGE 11, 203, 215 f; 44, 249, 264; 58, 68, 77; Leibholz/Rinck aaO Anm 9, 9a).

    Dies ist umso weniger der Fall, als der Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, welcher Lebensunterhalt iS von Art. 33 Abs. 5 GG angemessen ist, einen weiten Bewertungsspielraum hat (BVerfGE 58, 68, 78 mwN aus der Rechtsprechung des BVerfG).

    Das gleiche gilt für das Sozialstaatsprinzip, das für den Bereich des Beamtenrechts, insbesondere des Beamtenversorgungsrechts, durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums näher konkretisiert wird, wie überhaupt Art. 33 Abs. 5 GG "heute auch im Zusammenhang mit den ... im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist" (BVerfGE 44, 249, 250, 267; vgl auch Leibholz/Rinck aaO, Anm 8; BVerfGE 58, 68, 78 f).

  • BSG, 14.04.1983 - 8 RK 28/81

    Dienstordnung der Krankenkassen - Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag -

    Auszug aus BSG, 18.12.1984 - 12 RK 11/84
    Was den Inhalt der Alimentationspflicht des Dienstherrn im einzelnen betrifft, so beschränkt sie sich nicht auf die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse des Beamten, sondern umfaßt, jedenfalls im weiteren Sinne, auch die Pflicht zur Fürsorge in den Wechselfällen des Lebens, insbesondere in Krankheitsfällen (vgl BSGE 55, 67, 75).

    Ob dieser Nachteil, wie schon öfters gefordert worden ist, durch einen Beitragszuschuß des die Versorgungsbezüge zahlenden Dienstherrn ausgeglichen werden sollte, hat allein der Gesetzgeber zu entscheiden (vgl dazu auch BSGE 55, 67, 75 f).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BSG, 18.12.1984 - 12 RK 11/84
    Zu diesen Grundsätzen und damit zum "Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums" (vgl Leibholz/Rinck, GG, 6. Aufl, Art. 33, Anm 5) gehört, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt entschieden hat, daß die Beamtenbezüge so festzusetzen sind, daß sie für eine "amtsangemessene" Lebenshaltung des Beamten und seiner Familie ausreichen; das gilt nicht nur für die Zeit des aktiven Dienstes, sondern auch für die des Ruhestandes (BVerfGE 11, 203, 215 f; 44, 249, 264; 58, 68, 77; Leibholz/Rinck aaO Anm 9, 9a).

    Das gleiche gilt für das Sozialstaatsprinzip, das für den Bereich des Beamtenrechts, insbesondere des Beamtenversorgungsrechts, durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums näher konkretisiert wird, wie überhaupt Art. 33 Abs. 5 GG "heute auch im Zusammenhang mit den ... im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist" (BVerfGE 44, 249, 250, 267; vgl auch Leibholz/Rinck aaO, Anm 8; BVerfGE 58, 68, 78 f).

  • BSG, 16.02.1983 - 12 RK 79/80

    Neuregelung der Krankenversicherung - Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz

    Auszug aus BSG, 18.12.1984 - 12 RK 11/84
    Die Rentner haben nämlich mit ihren früher zur Rentenversicherung entrichteten Beiträgen auch Leistungen der KVdR mitfinanziert und so eine Vorleistung erbracht, die ihnen nach Bewilligung einer eigenen Rente in Gestalt von Beitragszuschüssen des Rentenversicherungsträgers wieder zugute kommt (vgl dazu BSGE 54, 293, 299).
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BSG, 18.12.1984 - 12 RK 11/84
    Zu diesen Grundsätzen und damit zum "Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums" (vgl Leibholz/Rinck, GG, 6. Aufl, Art. 33, Anm 5) gehört, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt entschieden hat, daß die Beamtenbezüge so festzusetzen sind, daß sie für eine "amtsangemessene" Lebenshaltung des Beamten und seiner Familie ausreichen; das gilt nicht nur für die Zeit des aktiven Dienstes, sondern auch für die des Ruhestandes (BVerfGE 11, 203, 215 f; 44, 249, 264; 58, 68, 77; Leibholz/Rinck aaO Anm 9, 9a).
  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus BSG, 18.12.1984 - 12 RK 11/84
    Deshalb kann für die Frage, ob die dem Kläger verbliebenen Versorgungsbezüge noch amtsangemessen sind, nur die Normalversorgung der Maßstab sein; diese wird aber von den Versorgungsbezügen des Klägers, auch nach Abzug der streitigen Beiträge, nicht unterschritten, sondern immer noch weit überschritten (vgl zur Anrechnung von Rente auf Versorgungsbezüge BVerfGE 17, 337, 350 f).
  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von vom Versorgungswerk der Presse zu

    Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr. 10 Leitsatz und RdNr 9 ff sowie Nr. 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr. 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN; zuletzt Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 18, RdNr 10) .
  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - betriebliches Ruhegeld - Leistungen eines

    Umgekehrt wäre es mit Wortlaut und Zweck (Gleichstellung von Beziehern gesetzlicher und betrieblicher Renten, vgl BT-Drucks 9/458 S 29, 34 zu Art. 1 Nr. 2 § 180 Abs. 8; vgl auch BSG Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 11/84 - BSGE 58, 1, 7 = SozR 2200 § 180 Nr. 23 S 82) des § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V nicht vereinbar, solche Leistungen auch über den Zeitpunkt des individuellen Renteneintritts oder das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus beitragsfrei zu belassen.
  • BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Rentenzahlungen einer Pensionskasse in

    Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S 194; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr. 10 Leitsatz und RdNr 9 ff und Nr. 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr. 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht