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   BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83   

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https://dejure.org/1985,204
BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83 (https://dejure.org/1985,204)
BSG, Entscheidung vom 22.05.1985 - 12 RK 15/83 (https://dejure.org/1985,204)
BSG, Entscheidung vom 22. Mai 1985 - 12 RK 15/83 (https://dejure.org/1985,204)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit verschiedener Beitragssätze - Feststellungsklage - Zulässigkeit - Sachentscheidung - Aufhebungsklage - Krankenversicherungsbeitrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 58, 134
  • VersR 1986, 761
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 30/84
    Auszug aus BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83
    Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen der Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung, wenn ein Verwaltungsverfahren stattgefunden, die Aufhebungsklage aber nicht zu einer Sachentscheidung geführt hat (Abgrenzung zu BSG 22.5.1985 12 RK 30/84 = SozR 1500 § 55 Nr. 27).

    Unzulässig ist die Feststellungsklage in Streitigkeiten der vorliegenden Art allerdings, wenn ihr nicht ein Verwaltungsverfahren vorangegangen ist (vgl Urteil des Senats vom 22. Mai 1985, 12 RK 30/84, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Kläger hat - anders als der Kläger in dem Verfahren 12 RK 30/84 - nicht unmittelbar Klage erhoben, sondern zunächst Widerspruch gegen den Beschluß der Vertreterversammlung der Beklagten vom 19. November 1979 eingelegt.

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72

    Verfassungsmäßigkeit des Lastenausgleichs zwischen Berufsgenossenschaften

    Auszug aus BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrfach entschieden, zunächst zur gesetzlichen Unfallversicherung (BVerfGE 23, 12, 22/23; 36, 383, 393; vgl auch Nipperdey/Säcker, Zur verfassungsrechtlichen Problematik von Finanzausgleich und Gemeinlast in der Sozialversicherung, 1969, S 13 - 28), später auch zur gesetzlichen Krankenversicherung (BVerfGE 39, 302, 314/315; ebenso zu Art. 87 Abs. 2 Maunz/Dürig/ Herzog, Komm zum GG, Art. 87 RdNr 73).

    In den Verfahren, die dem BVerfG vorlagen, ging es um die Übernahme von Lasten der Unfallversicherung des Bergbaus auf andere Berufsgenossenschaften (BVerfGE 23, 12; 36, 383) und um die Vereinigung von mehreren Allgemeinen Ortskrankenkassen (BVerfGE 39, 302).

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

    Auszug aus BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrfach entschieden, zunächst zur gesetzlichen Unfallversicherung (BVerfGE 23, 12, 22/23; 36, 383, 393; vgl auch Nipperdey/Säcker, Zur verfassungsrechtlichen Problematik von Finanzausgleich und Gemeinlast in der Sozialversicherung, 1969, S 13 - 28), später auch zur gesetzlichen Krankenversicherung (BVerfGE 39, 302, 314/315; ebenso zu Art. 87 Abs. 2 Maunz/Dürig/ Herzog, Komm zum GG, Art. 87 RdNr 73).

    In den Verfahren, die dem BVerfG vorlagen, ging es um die Übernahme von Lasten der Unfallversicherung des Bergbaus auf andere Berufsgenossenschaften (BVerfGE 23, 12; 36, 383) und um die Vereinigung von mehreren Allgemeinen Ortskrankenkassen (BVerfGE 39, 302).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrfach entschieden, zunächst zur gesetzlichen Unfallversicherung (BVerfGE 23, 12, 22/23; 36, 383, 393; vgl auch Nipperdey/Säcker, Zur verfassungsrechtlichen Problematik von Finanzausgleich und Gemeinlast in der Sozialversicherung, 1969, S 13 - 28), später auch zur gesetzlichen Krankenversicherung (BVerfGE 39, 302, 314/315; ebenso zu Art. 87 Abs. 2 Maunz/Dürig/ Herzog, Komm zum GG, Art. 87 RdNr 73).

    In den Verfahren, die dem BVerfG vorlagen, ging es um die Übernahme von Lasten der Unfallversicherung des Bergbaus auf andere Berufsgenossenschaften (BVerfGE 23, 12; 36, 383) und um die Vereinigung von mehreren Allgemeinen Ortskrankenkassen (BVerfGE 39, 302).

  • BSG, 16.11.1978 - 3 RK 29/76

    AOK - Garantiehaftung - Grundsicherung der Bevölkerung - Grundgesetzliche

    Auszug aus BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83
    Ersatzweise trat die Gemeinde- Krankenversicherung ein (vgl dazu BSGE 47, 148, 149/150).

    Das - fakultative - Ausgleichsverfahren nach § 414b Abs. 2a RVO ist dabei in gewisser Weise an die Stelle der früheren Garantiehaftung der Gemeindeverbände nach § 389 Abs. 2 Satz 2 RVO aF getreten, die für die Ortskrankenkassen formell bis zum 30. Juni 1977 galt, jedoch schon damals ihre Funktion, bei Erreichen eines bestimmten Beitragssatzes durch Zuschüsse der öffentlichen Hand das weitere Steigen des Beitragssatzes abzuwenden, weitgehend verloren hatte (vgl BSGE 34, 177; 47, 148; ferner zur Garantiehaftung bei Betriebs- und Innungskrankenkassen § 390 Satz 2 RVO).

  • BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83

    Krankenversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Kürzung - Verfassungswidrige

    Auszug aus BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83
    Würde der Kläger, nachdem es infolge von Mängeln des bisherigen Verfahrens in diesem nicht mehr zu einer gerichtlichen Sachentscheidung über eine Aufhebungsklage kommen kann, darauf verwiesen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, so würde sein Rechtsschutz unzumutbar erschwert (so schon BSGE 57, 184, 186 zu einem verfahrensmäßig ähnlichen Fall).
  • Drs-Bund, 03.11.1975 - BT-Drs 7/4244
    Auszug aus BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83
    Dafür gibt es - trotz der weitgehenden Vereinheitlichung des Leistungsrechts und anderer, die Selbstverwaltung der Kassen einschränkender gesetzlicher Regelungen (vgl den Bericht der Bundesregierung zu Fragen der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, BT-Drucks 7/4244, S 5/6 unter 2.1) - für die Krankenkassen und ihre Verbände eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, seit 1977 auch solche des Finanzausgleichs.
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83
    Der Gesetzgeber hat demnach weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 49, 260, 271; 61, 138, 147).
  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83
    Der Gesetzgeber hat demnach weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 49, 260, 271; 61, 138, 147).
  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

    Auszug aus BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83
    Abgesehen davon, daß innerhalb der bestehenden Versichertengemeinschaften durchaus nach diesem Prinzip verfahren wird, ist der Beitrag eine Abgabe eigener Art (vgl BVerfGE 14, 312, 317, besonders zum Rentenrecht), in der sich - anders als in der Steuer - auch der Umfang des versicherten Risikos niederschlägt.
  • BSG, 24.05.1972 - 3 RK 9/71

    Präklusion I

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Die Zurückbehaltung des Beitrags oder eines Teils davon kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die seiner Bemessung zu Grunde liegenden Bestimmungen rechtswidrig sind (zu solchen Fällen s BSGE 58, 134 = SozR 2200 § 385 Nr. 14 zu unterschiedlichen Beitragssätzen in der Krankenversicherung; BSG SozR 2200 § 1385 Nr. 16 zum Beitragssatz in der Rentenversicherung; BSGE 81, 276 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 zu versicherungsfremden Leistungen in der Rentenversicherung; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 zum Risikostrukturausgleich).
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich -

    In seinem Urteil vom 22. Mai 1985 hierzu (BSGE 58, 134, 139 = SozR 2200 § 385 Nr. 14 S 60) hat der Senat für 1985 Beitragssätze zwischen 7, 0 vH und 14, 4 vH bei einem durchschnittlichen Beitragssatz von 11, 73 vH genannt.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 1985 (BSGE 58, 134, 146 ff = SozR 2200 § 385 Nr. 14 S 68) einen Ausgleichsbedarf am ehesten für Faktoren anerkannt, welche die GKV prägen (oben 1.b).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2017 - L 18 R 852/16

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung;

    Zwar verlangt die Rechtsprechung, dass auch vor Erhebung einer Feststellungsklage in der Regel ein Verwaltungsverfahren durchzuführen ist (vgl BSGE 57, 184, 186 = SozR 2200 § 385 Nr. 10; BSGE 58, 134, 136 = SozR 2200 § 285 Nr. 14; BSGE 58, 150, 151 = SozR 1500 § 55 Nr. 27).
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