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   BSG, 19.03.1986 - 7 RAr 64/85   

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https://dejure.org/1986,16549
BSG, 19.03.1986 - 7 RAr 64/85 (https://dejure.org/1986,16549)
BSG, Entscheidung vom 19.03.1986 - 7 RAr 64/85 (https://dejure.org/1986,16549)
BSG, Entscheidung vom 19. März 1986 - 7 RAr 64/85 (https://dejure.org/1986,16549)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 60, 50
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.10.1985 - 11b/7 RAr 82/84

    Ausschluß eines Beziehers von Unterhaltsgeld von der weiteren Teilnahme an einer

    Auszug aus BSG, 19.03.1986 - 7 RAr 64/85
    Hierauf hat schon der 11b Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 30. Oktober 1985 - 11b/7 RAr 82/84 - hingewiesen und diesem Umstand u.a. für § 44 Abs. 6 AFG entnommen, daß ein Bezieher von Unterhaltsgeld die Teilnahme an einer Maßnahme vor deren Beendigung nicht abbricht, wenn er durch den Maßnahmeträger bzw. durch das Arbeitsamt ausgeschlossen wird, mag der Teilnehmer den Ausschluß auch verschuldet haben.
  • BSG, 10.10.1978 - 7 RAr 55/77

    Nach Entstehung des Anspruchs - Anwartschaft - Arbeitsablehnung - Rechtsfolgen -

    Auszug aus BSG, 19.03.1986 - 7 RAr 64/85
    Es entspräche zwar dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung, wenn eine Sperrzeit für den Fall vorgesehen wäre, daß der Arbeitslose durch sein Verschulden Anlaß für den Ausschluß aus der Maßnahme gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig den Wiedereintritt der Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat; denn die Sperrzeitregelung beruht an sich auf der Erwägung, daß sich die Versichertengemeinschaft bzw. im Falle der Alhi die Allgemeinheit gegen Risikofälle wehren muß, deren Eintritt der Betroffene selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 47, 101, 104 = SozR 4100 § 119 Nr. 5; BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11).
  • BSG, 11.12.1979 - 7 RAr 10/79

    Eintritt einer Sperrzeit - Angebotene Arbeitsstelle - Annahme einer anderen

    Auszug aus BSG, 19.03.1986 - 7 RAr 64/85
    Es entspräche zwar dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung, wenn eine Sperrzeit für den Fall vorgesehen wäre, daß der Arbeitslose durch sein Verschulden Anlaß für den Ausschluß aus der Maßnahme gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig den Wiedereintritt der Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat; denn die Sperrzeitregelung beruht an sich auf der Erwägung, daß sich die Versichertengemeinschaft bzw. im Falle der Alhi die Allgemeinheit gegen Risikofälle wehren muß, deren Eintritt der Betroffene selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 47, 101, 104 = SozR 4100 § 119 Nr. 5; BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11).
  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 68/09 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Arbeitgeberkündigung wegen

    Auch im Sperrzeitenrecht des SGB III (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) hat der Gesetzgeber für die Fallgestaltungen der Arbeitsaufgabe gesondert den Sachverhalt aufgenommen, dass der Arbeitslose "durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat" (vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.1986 - 7 RAr 64/85 - BSGE 60, 50, 52 = SozR 4100 § 119 Nr. 27 S 123 sowie BSG, Urteil vom 16.9.1999 - B 7 AL 32/98 R - BSGE 84, 270, 273 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19 S 95).
  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - Anschluß aus einer Bildungsmaßnahme

    § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG enthielt bis 31. Dezember 1988 als sperrzeitauslösendes Moment nur den Abbruch einer Maßnahme durch den Teilnehmer selbst; erst mit Wirkung ab 1. Januar 1989 wurde als Reaktion auf zwei Entscheidungen des Senats (BSGE 60, 50 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 27; Urteil vom 19. März 1986 - 7 RAr 157/84 -, unveröffentlicht) der Tatbestand der Norm dahin ergänzt, daß auch ein maßnahmewidriges Verhalten, das Anlaß für den Ausschluß aus dieser Maßnahme gegeben hat, sperrzeitauslösend sein kann.

    Begründet wurde diese Gesetzesänderung im Gesetzentwurf der CDU/CSU und FDP (BT-Drucks 11/2990 S 22 zu Nr. 20 Buchst b) ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Senatsrechtsprechung, nach der es "dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung entspräche, wenn eine Sperrzeit auch für den Fall vorgesehen wäre, daß der Arbeitslose durch sein Verschulden Anlaß für den Ausschluß aus der Maßnahme gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig den 'Wiedereintritt der Arbeitslosigkeit' herbeigeführt hat" (BSGE 60, 50, 51 = SozR 4100 § 119 Nr. 27).

    Bereits in seiner Entscheidung vom 19. März 1986, die zur Ergänzung der Nr. 4 um den Tatbestand des Ausschlusses aus einer Bildungsmaßnahme geführt hat, hat der Senat deutlich gemacht, daß (nur) ein verschuldeter Ausschluß dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung Rechnung trage (BSGE 60, 50, 51 = SozR 4100 § 119 Nr. 27).

  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 81/90

    Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitslosigkeit

    Die Sperrzeitregelung in § 119 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) beruht auf der Erwägung, daß die Versichertengemeinschaft - bei der Alhi die Allgemeinheit - gegen Risikofälle geschützt werden muß, deren Eintritt der Betroffene selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 60, 50, 51 = SozR 4100 § 119 Nr. 27; BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11; BSGE 47, 101, 104 = SozR 4100 § 119 Nr. 5).
  • BSG, 26.04.1989 - 7 RAr 70/88

    Sperrzeit bei Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses

    Ebensowenig läßt sich die Rechtsprechung des Senats zu § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung verallgemeinern, nach der eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn der Arbeitslose wegen maßnahmewidrigen Verhaltens aus seinem Verschulden von der weiteren Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen worden ist (BSGE 60, 50 = SozR 4100 § 119 Nr. 27).

    Deshalb und weil sie mit dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung nicht übereinstimmt, worauf der Senat hingewiesen hat (BSGE 60, 50, 51 = SozR 4100 § 119 Nr. 27), läßt sie sich nicht mit der Folge verallgemeinern, daß eine Sperrzeit auch dann nicht eintritt, wenn ein Auszubildender durch vertragswidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses gegeben hat.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.06.2001 - L 1 AL 110/00

    Eigenkündigung wegen Arbeitsüberlastung - 12-wöchige Sperrfrist für

    Schließlich deckt der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.4.1998 (vgl zu diesem Erfordernis BSG SozR 4100 § 119 Nr. 27).
  • OVG Niedersachsen, 13.11.1991 - 4 L 1807/91

    Ermächtigung ; Träger der Sozialhilfe; Hilfeempfänger; Arbeitgeber; Abschluß

    Auch das Bundessozialgericht geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 18.3.1986, BSGE 60 S. 50) zu der dem § 18 Abs. 2 BSHG ähnlichen Vorschrift des § 119 AFG davon aus, die dort erwähnte "Benennung eines Arbeitgebers" durch das Arbeitsamt sei kein Verwaltungsakt.
  • BSG, 07.09.1988 - 7 RAr 81/87

    Beamtenstellung - Aufgabe - Arbeitslosigkeit - Gelegenheitsarbeit - Vater -

    Die Sperrzeitregelung beruht, wie der 7. Senat des BSG wiederholt herausgestellt hat, auf der Erwägung, daß sich die Versichertengemeinschaft bzw im Falle der Alhi die Allgemeinheit gegen Risikofälle wehren muß, deren Eintritt der Betroffene selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (SozR 4100 § 119 Nr. 27 mwN).
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