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   BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86   

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BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86 (https://dejure.org/1988,724)
BSG, Entscheidung vom 24.03.1988 - 7 RAr 81/86 (https://dejure.org/1988,724)
BSG, Entscheidung vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 (https://dejure.org/1988,724)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 120
  • NJW 1988, 2128
  • FamRZ 1988, 1261
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86
    Da auch bei Ehegatten für die Anwendung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG die Feststellung genügt, daß sie verheiratet sind und zusammenleben, ohne daß die Qualität ihrer persönlichen Beziehungen eine Rolle spielt, kann bei der angeordneten Gleichbehandlung für gleichartig zusammenlebende unverheiratete Paare, zwischen denen rechtlich eine Ehe grundsätzlich möglich ist, iS des § 137 Abs. 2a AFG nichts wesentlich anderes gelten (vgl dazu auch BVerfGE 9, 20, 32).

    Sie wird, wie das BVerfG bereits ausgeführt hat, "von dem Grundsatz beherrscht, daß nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen maßgebend sind" (BVerfGE 9, 20, 29).

    Das BVerfG hat es schon 1958 abgelehnt, geschlechtliche Beziehungen zwischen den Partnern als - ggf festzustellendes - Tatbestandsmerkmal im Rahmen von Rechtsvorschriften über staatliche Hilfe bei Arbeitslosigkeit zuzulassen (vgl BVerfGE 9, 20, 32 ff).

    Die Verfassungsmäßigkeit des § 149 Abs. 5 AVAVG hat das BVerfG in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1958 (BVerfGE 9, 20) bejaht.

    Wie schon ausgeführt, ist diese Unterhaltspflicht nicht das für die Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG maßgebliche Vergleichselement, sondern die beiden Gemeinschaften gemeinsame Art des "Wirtschaftens aus einem Topf" (so schon BVerfGE 9, 20, 32).

    Auch dies entspricht der Betrachtung des BVerfG (vgl BVerfGE 9, 20, 34).

    Die Berechtigung typisierender Regelungen bei der Bedürftigkeitsprüfung ergibt sich aus den praktischen Erfordernissen der Verwaltung, die einerseits in jedem Einzelfall das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen festzustellen, andererseits aber in kurzer Zeit eine Vielzahl von Fällen zu bewältigen hat (BVerfGE 9, 20, 32).

    Die Beschränkung der Anwendung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG auf eheähnliche Gemeinschaften im oa Sinn entspricht diesem Recht zur verfassungsgemäßen Typisierung (ebenso: BVerfGE 9, 20, 31, 32; BVerfG vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4/84 und 6/84, S 17).

  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 9/85

    Arbeitsförderung - Arbeitslosenhilfe - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86
    § 138 AFG konkretisiert in seinem Absatz 1 für bestimmte Personengruppen den Begriff der Bedürftigkeit, wie er in § 137 Abs. 1 AFG allgemein umschrieben ist; seine Regelungen gehen insoweit denen des § 137 Abs. 1 AFG vor (st Rechtspr, vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14 mwN).

    Nr. 2 ist lex specialis zu Nr. 1 und regelt abschließend, in welcher Weise das Einkommen des mit dem Arbeitslosen zusammenlebenden Ehegatten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi zu berücksichtigen ist (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14).

    Die Regelung steht daher insoweit sowohl mit Art. 3 als auch mit Art. 6 GG im Einklang (vgl dazu Beschluß des BVerfG vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4, 6/84 - BVerfGE 75, 382; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14).

    Dieser Umstand und die Tatsache, daß die Vorschrift des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG bewußt von den unterhaltsrechtlichen Regelungen des BGB abweicht (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14), rechtfertigt die Einbeziehung eheähnlicher Gemeinschaften in die typisierende Regelung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG; denn ebensowenig wie bei Ehegatten ist bei eheähnlichen Gemeinschaften, in denen gemeinsam gewirtschaftet wird, im Einzelfall feststellbar, wer von wem und in welchem Umfang Geldleistungen iS des § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG erhalten hat.

    Nr. 2 geht auf die Erkenntnis zurück, daß in Haushaltsgemeinschaften von Eheleuten "aus einem Topf" gewirtschaftet wird und deshalb die Bedürfnisse der Partner aus den gemeinsamen Beiträgen ohne Rücksicht auf rechtliche Unterhaltsansprüche befriedigt werden (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14).

  • BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80

    Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86
    In der Begründung zum Regierungsentwurf des 7. AFG-ÄndG ist deshalb dazu (aaO) ausgeführt, daß mit der Einfügung dieser Bestimmung dem Beschluß des BVerfG vom 10. Juli 1984 (BVerfGE 67, 186 = SozR 4100 § 139 Nr. 1) Rechnung getragen werden soll.

    Entspricht in solchen Fällen die Gleichbehandlung dem Verfassungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, folgt daraus zugleich, daß Art. 3 GG hierdurch nicht wegen fehlender Gleichbehandlung im übrigen verletzt ist; denn das Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG beschränkt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Rahmen des Art. 3 GG jedenfalls dann, wenn Gleichbehandlung von verheirateten und nicht verheirateten Personen zur Vermeidung von Nachteilen für die Ehe unumgänglich ist (vgl BVerfGE 67, 186, 195 ff).

    Diese Gleichbehandlung hat das BVerfG zur Wahrung des Grundgesetzes im Beschluß vom 10. Juli 1984 (BVerfGE 67, 186 = SozR 4100 § 139 Nr. 1) für erforderlich angesehen.

    Dieses gesetzgeberische Programm ist an tatsächlichen Schwierigkeiten gescheitert, wie das BVerfG in seinem Beschluß vom 10. Juli 1984 (aaO) eindrucksvoll dargelegt hat.

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86
    Die Regelung steht daher insoweit sowohl mit Art. 3 als auch mit Art. 6 GG im Einklang (vgl dazu Beschluß des BVerfG vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4, 6/84 - BVerfGE 75, 382; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14).

    Die Beschränkung der Anwendung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG auf eheähnliche Gemeinschaften im oa Sinn entspricht diesem Recht zur verfassungsgemäßen Typisierung (ebenso: BVerfGE 9, 20, 31, 32; BVerfG vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4/84 und 6/84, S 17).

  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 62.75

    Sozialhilfe - Eheähnliche Lebensgemeinschaft - Gebot der Gleichbehandlung -

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86
    Entscheidend ist nach Meinung des BVerwG, ob - wie in einer echten Ehe - "aus einem Topf" gewirtschaftet wird (BVerwGE 15, 306, 312 f; 52, 11, 12 f).

    Notwendig ist dabei nicht, daß sämtliche in Betracht kommenden Merkmale oder Indizien in jedem Einzelfall vorliegen; ausreichend ist es, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte vorhanden und festgestellt sind, die trotz des Fehlens anderer Merkmale den Schluß auf das Bestehen einer ehetypischen gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung rechtfertigen (vgl auch dazu BVerwGE 52, 11, insbes S 14, 15).

  • BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86
    Zwar trifft es zu, daß der Entschluß, in Gemeinschaft mit einem anderen zu leben, als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG genießt (vgl BGHZ 92, 213, 219) und daß die Einkommensanrechnung die Gründung eheähnlicher Gemeinschaften unter Umständen behindern kann, übrigens auch die Schließung von Ehen.
  • BSG, 11.08.1966 - 3 RK 24/64
    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86
    Bei einer Lücke handelt es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl BVerfGE 34, 269, 286 f; BSGE 25, 150, 151; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 5. Aufl 1983 S 354 f, 358).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86
    Jedenfalls insoweit sind die Ausführungen des BVerfG in der Begründung seiner Entscheidung tragend und damit gem § 31 Abs. 1 BVerfGG für die übrigen Gerichte verbindlich (vgl BVerfGE 1, 14, 37; 33, 199, 203; 40, 88, 94).
  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86
    Letzteres ist der Fall, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückverlegt wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (BVerfGE 1, 264, 280; 2, 237, 264 f; 8, 274, 304).
  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86
    Bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den eine gesetzliche Vorschrift angewandt werden soll, steht dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (BVerfGE 11, 245, 253).
  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BFH, 27.08.1971 - VI R 206/68

    Dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

  • BFH, 09.03.1973 - VI R 396/70

    Ehe im Sinne des Einkommensteuerrechts; dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

  • BSG, 25.03.1987 - 7 RAr 85/85

    Verlustausgleich - Angehörigeneinkommen

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

    Nach der Rechtsprechung des BSG war eine eheähnliche Gemeinschaft iS des § 137 Abs. 2a AFG gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, so wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist (BSG Urteil vom 24.3.1988 - 7 RAr 81/86 - BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17; BSG Urteil vom 26.4.1989 - 7 RAr 116/87).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Diese Auslegung des § 137 Abs. 2 a AFG entspricht den Absichten des Gesetzgebers und liegt sowohl den Weisungen der Bundesanstalt als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde [vgl. die Begründung des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes, BTDrucks. 10/4211, S. 26; den Runderlaß 19/86 der Bundesanstalt vom 28. Januar 1986, Abschnitt 3.2; ferner BSGE 63, 120 [125 f.]].
  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Es muss sich um eine dem Plan des Gesetzgebers widersprechende, also eine "planwidrige Unvollständigkeit" handeln (stRspr des BSG, vgl zB Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr. 5; Urteil des Senats vom 27.5.2008 - B 2 U 21/07 R, Juris RdNr 17, UV-Recht Aktuell 2008, 1162; Urteil vom 16.12.1997 - 4 RA 67/97 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 74 f; BSG SozR 4100 § 107 Nr. 4 S 4; BSGE 63, 120, 131 = SozR 4100 § 138 Nr. 17 S 92; BSGE 25, 150, 151; BSGE 43, 128, 129 = SozR 4100 § 100 Nr. 1 S 1; vgl auch Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl 1983, S 39, 197 f) , die hier - wie soeben im Einzelnen unter 2 b) dargestellt - gerade nicht vorliegt.
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