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   BSG, 18.05.1988 - 1 RR 5/86   

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https://dejure.org/1988,12148
BSG, 18.05.1988 - 1 RR 5/86 (https://dejure.org/1988,12148)
BSG, Entscheidung vom 18.05.1988 - 1 RR 5/86 (https://dejure.org/1988,12148)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 1988 - 1 RR 5/86 (https://dejure.org/1988,12148)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Bewertungssystem für Besoldungsrahmen - Geschäftsführer - Landesverbände der Krankenkassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 185
  • NZA 1988, 711 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82

    Überleitungszulage - Erhöhung der Dienstbezüge - Dienstaltersstufe

    Auszug aus BSG, 18.05.1988 - 1 RR 5/86
    Zwar stehen die Anstellungsverträge und damit die Gehaltsansprüche der Geschäftsführer von vornherein unter dem Vorbehalt einer Änderung der DO und des dazugehörenden Stellenplans (BSGE 55, 268, 275 = SozR 2200 § 355 Nr. 4 S 27), so daß sich eine - durch Genehmigung wirksam gewordene - Stellenplanänderung unmittelbar auf ihre Gehaltsansprüche auswirken kann.

    Auch mit der Aufsichtsklage kann nicht nur die Aufhebung einer belastenden, sondern auch die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung - die Erteilung einer Genehmigung begehrt werden, wenn die Aufsichtsbehörde diese abgelehnt hat und der Selbstverwaltungsträger geltend macht, daß er auf Vornahme dieses Aktes einen Rechtsanspruch habe (BSGE 55, 268, 269).

    Der 8. Senat ist dem gefolgt (SozR 2200 § 355 Nr. 4 S 23/24).

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 4/86

    Beratung - Aufsichtsklage - Anfechtung einer Anordnung - Besoldungsrecht -

    Auszug aus BSG, 18.05.1988 - 1 RR 5/86
    Der Senat läßt dahingestellt, ob den diesbezüglichen Revisionsrügen nur insoweit nachgegangen werden kann, als sie sich gegen die vorgenannten bayerischen Rechtsvorschriften richten, oder ob sich die Prüfung auch auf die inhaltsgleiche bundesrechtliche Rahmenregelung erstreckt, obwohl diese für den Kläger als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung kein unmittelbar geltendes Recht gesetzt, sondern den Erlaß landesrechtlicher Regelungen auch für die Bewertung der Dienstposten der Geschäftsführer vorausgesetzt hat (vgl dazu BSGE 55, 67, 71 = SozR 2200 § 355 Nr. 3 S 11 und neuerdings das Urteil des erkennenden Senats vom 8. April 1987 in BSGE 61, 254, 260 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3).

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 8. April 1987, aaO), daß der in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Gleichheitssatz im Sinne eines Willkürver- -9.

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BSG, 18.05.1988 - 1 RR 5/86
    Auch die verfassungskonforme Auslegung darf sich nicht über die Grenze hinaus bewegen, die sich aus dem möglichen Wortsinn und dem Bedeutungszusammenhang des Gesetzes ergeben (BVerfGE 54, 277, 299).
  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

    Auszug aus BSG, 18.05.1988 - 1 RR 5/86
    Deshalb ist auch Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Verbänden eine Berufung auf das Willkürverbot als Ausdruck eines allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzips (vgl BVerfGE 34, 139, 146 mwN) nicht versagt.
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BSG, 18.05.1988 - 1 RR 5/86
    Der Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, tatsächliche Gegebenheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 71, 255, 271 mwN).
  • BSG, 14.04.1983 - 8 RK 28/81

    Dienstordnung der Krankenkassen - Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag -

    Auszug aus BSG, 18.05.1988 - 1 RR 5/86
    Der Senat läßt dahingestellt, ob den diesbezüglichen Revisionsrügen nur insoweit nachgegangen werden kann, als sie sich gegen die vorgenannten bayerischen Rechtsvorschriften richten, oder ob sich die Prüfung auch auf die inhaltsgleiche bundesrechtliche Rahmenregelung erstreckt, obwohl diese für den Kläger als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung kein unmittelbar geltendes Recht gesetzt, sondern den Erlaß landesrechtlicher Regelungen auch für die Bewertung der Dienstposten der Geschäftsführer vorausgesetzt hat (vgl dazu BSGE 55, 67, 71 = SozR 2200 § 355 Nr. 3 S 11 und neuerdings das Urteil des erkennenden Senats vom 8. April 1987 in BSGE 61, 254, 260 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3).
  • BSG, 22.11.1968 - 3 RK 3/66

    Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse - Besitzübergang eines Betriebsteils -

    Auszug aus BSG, 18.05.1988 - 1 RR 5/86
    Dabei kann der Senat offenlassen, ob in der Versagung der Genehmigung ein Verwaltungsakt als Rechtsanwendungsakt zu sehen ist, gegen den eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG erhoben werden könnte, oder ob darin eine Mitwirkung bei der autonomen Rechtssetzung liegt, die mit einer allgemeinen Aufsichtsklage nach § 54 Abs. 3 SGG anfechtbar wäre (vgl ua BSGE 29, 21, 23 mwN; 39, 72, 74).
  • BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R

    Festlegung der Besoldung des Geschäftsführers eines Unfallversicherungsträgers

    Der Senat hat bereits in dem erwähnten Urteil vom 8. April 1987 ausführlich dargelegt, daß sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften hinsichtlich ihres Status, ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie ihrer Mitglieder- bzw Versichertenstruktur von den Trägern anderer Sozialversicherungszweige, aber auch von den sonstigen Unfallversicherungsträgern so erheblich unterscheiden, daß die Festlegung eines unterschiedlichen Besoldungsgefüges für die jeweiligen Dienstposten der Geschäftsführer sachlich gerechtfertigt ist (BSGE 61, 254, 263 ff = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 10 ff; vgl zur selben Problematik auch BSGE 63, 185, 190 ff = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 5 S 21 ff; BSG SozR 2200 § 690 Nr. 6 S 26; BSG SozR 2200 § 355 Nr. 5 S 33 f).

    Der Gesetzgeber durfte aufgrund der Zuordnungsrahmen davon ausgehen, daß den tatsächlichen Verhältnissen für einen gewissen Zeitraum Rechnung getragen werden kann, und eventuelle Verschiebungen im Wertesystem einer gesetzgeberischen Neubewertung überlassen (vgl auch BSGE 63, 185, 194).

    Die genannten Merkmale sind daher nur in ihrer Kombination maßgeblich (vgl auch BSGE 63, 185, 193 = SozR 7223 Art VIII § 2 Nr. 5 S 23).

  • BSG, 13.07.1999 - B 1 A 1/98 R

    Festlegung der Besoldung des Geschäftsführers eines Unfallversicherungsträgers

    Der Senat hat bereits in dem erwähnten Urteil vom 8. April 1987 ausführlich dargelegt, daß sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften hinsichtlich ihres Status, ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie ihrer Mitglieder- bzw Versichertenstruktur von den Trägern anderer Sozialversicherungszweige, aber auch von den sonstigen Unfallversicherungsträgern so erheblich unterscheiden, daß die Festlegung eines unterschiedlichen Besoldungsgefüges für die jeweiligen Dienstposten der Geschäftsführer sachlich gerechtfertigt ist (BSGE 61, 254, 263 ff = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 10 ff; vgl zur selben Problematik auch BSGE 63, 185, 190 ff = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 5 S 21 ff; BSG SozR 2200 § 690 Nr. 6 S 26; BSG SozR 2200 § 355 Nr. 5 S 33 f).

    Der Gesetzgeber durfte aufgrund der Zuordnungsrahmen davon ausgehen, daß den tatsächlichen Verhältnissen für einen gewissen Zeitraum Rechnung getragen werden kann, und eventuelle Verschiebungen im Wertesystem einer gesetzgeberischen Neubewertung überlassen (vgl auch BSGE 63, 185, 194).

    Die genannten Merkmale sind daher nur in ihrer Kombination maßgeblich (vgl auch BSGE 63, 185, 193 = SozR 7223 Art VIII § 2 Nr. 5 S 23).

  • BSG, 11.07.2000 - B 1 A 3/99 R

    Besoldungsrahmen bei der Geschäftsführerbesoldung in einer landwirtschaftlichen

    Gegenüber dem früheren Rechtszustand bedeutet dies keine wesentliche Änderung, denn der Grundsatz der funktionsgerechten Stellenbewertung war unstreitig auch schon nach bisherigem Recht ein wesentliches Element der Entscheidung über den Stellenplan eines Sozialversicherungsträgers (stellvertretend: BSGE 63, 185, 192 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 5 S 23).
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