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   BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87   

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https://dejure.org/1988,177
BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87 (https://dejure.org/1988,177)
BSG, Entscheidung vom 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87 (https://dejure.org/1988,177)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 1988 - 2/9b RU 28/87 (https://dejure.org/1988,177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hypothetisches unfallbezogenes Geschehen - Ursache im Rechtssinne - Tatsächliches Schadensereignis - Ursächlichkeit

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 277
  • NZA 1988, 894
  • VersR 1988, 1083
 
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Wird zitiert von ... (469)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 5/52

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Weitergabe unrichtigen und entstellten

    Auszug aus BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87
    Dem ist der BGH gefolgt (BGHZ 10, 6).
  • RG, 13.07.1933 - VIII 106/33

    Kann der zum Ersatz veruntreuter Gelder Verpflichtete einwenden, daß der

    Auszug aus BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87
    Nach der seit der Entscheidung RGZ 141, 365 ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts war die bloße hypothetische Schadensursache, die mit dem schadenstiftenden Vorgang nicht im Zusammenhang stand, außer Betracht zu lassen.
  • BSG, 19.06.1962 - 11 RV 1188/60
    Auszug aus BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist die in der gesetzlichen Unfallversicherung herrschende Theorie der wesentlichen Bedingung nicht anders zu beurteilen, wenn sich nachträglich feststellen läßt, daß der unfallbedingte Erfolg zu einem späteren Zeitpunkt auch durch eine andere Bedingung und einen anderen Kausalablauf ausgelöst worden wäre (BSGE 14, 172, 176 = SozR Nr. 11 zu § 62 BVG; BSGE 17, 114, 116 f = SozR Nr. 15 zu § 30 BVG).
  • BSG, 25.04.1961 - 11 RV 1340/60

    Bindende Feststellung des besonderen beruflichen Betroffenseins - Änderung der

    Auszug aus BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist die in der gesetzlichen Unfallversicherung herrschende Theorie der wesentlichen Bedingung nicht anders zu beurteilen, wenn sich nachträglich feststellen läßt, daß der unfallbedingte Erfolg zu einem späteren Zeitpunkt auch durch eine andere Bedingung und einen anderen Kausalablauf ausgelöst worden wäre (BSGE 14, 172, 176 = SozR Nr. 11 zu § 62 BVG; BSGE 17, 114, 116 f = SozR Nr. 15 zu § 30 BVG).
  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG eine wesentliche Bedingung im Rechtssinne auch gegeben, wenn bei einem Geschädigten, der an einer vom Arbeitsunfall unabhängigen, zum Tode führenden Krankheit leidet, die Unfallfolgen den Tod um mindestens etwa ein Jahr beschleunigt haben (BSGE 40, 273, 274 = SozR 2200 § 589 Nr. 2 mwN; BSGE 62, 220, 223).
  • BSG, 29.05.1980 - 5 RKnU 2/79

    Vermutung - Berufskrankheit - Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87
    Hinterbliebenenrente und die sonstigen Leistungen nach § 589 Abs. 1 RVO iVm § 590 und § 595 RVO sind zu gewähren, wenn der Arbeitsunfall kausal für das Todesgeschehen gewesen ist (BSGE 50, 133, 135 = SozR 2200 § 589 Nr. 3).
  • BSG, 29.02.1968 - 2 RU 246/64

    Folgen des Arbeitsunfalls - Tod als Unfallfolge - Kausalzusammenhang -

    Auszug aus BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87
    Bei der Kausalitätsfrage ist allein zu prüfen, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade auf die in Betracht kommende Einzelpersönlichkeit mit ihrer jeweils gegebenen Struktureigenart im körperlich-seelischen Bereich gehabt hat (BSGE 28, 14 = SozR Nr. 10 zu § 548 RVO mwN).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl 2006, Vorb v § 249 RdNr 57 ff mwN sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis.

    Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt (vgl zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91; Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 312), bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären (vgl schon BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R

    Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

    Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Vorb v § 249 RdNr 57 ff mwN sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis.

    Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt (vgl zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91; Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 312), bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingungen nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären (vgl schon BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R

    Arbeitsunfall - Hinterbliebenenleistungen - Kausalität - wesentliche Bedingung -

    Ob die Verursachung des Todes eines Versicherten "durch" einen Arbeitsunfall festgestellt werden kann, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - letztlich danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Todes bildet (st Rspr des BSG; vgl stellvertretend BSGE 63, 277, 278 = SozR 2200 § 548 Nr. 91 mwN; Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 308 ff).
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