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   BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90   

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BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90 (https://dejure.org/1991,783)
BSG, Entscheidung vom 19.03.1991 - 2 RU 33/90 (https://dejure.org/1991,783)
BSG, Entscheidung vom 19. März 1991 - 2 RU 33/90 (https://dejure.org/1991,783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unternehmen - Fusion - Gesamtunternehmen - Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit bei der Fusion zweier Unternehmen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 647 Abs. 1 S. 1, § 664 Abs. 3, § 667 Abs. 1 S. 1, § 668 Abs. 1; SGG §§ 62, 128 Abs. 2, § 202; GG Art. 103
    Berufsgenossenschaft: Wechsel in der Zuständigkeit bei wesentlicher Änderung des Gesamtunternehmens infolge einer Fusion von zwei verschiedenen Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 68, 205
  • NZA 1991, 863
  • DB 1991, 2196
 
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Wird zitiert von ... (283)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 31.05.1988 - 2 RU 62/87

    Betriebsveränderungen - Gepräge des Unternehmens - Überweisung an andere

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90
    Zutreffend ist das Landessozialgericht (LSG) zunächst davon ausgegangen, daß die Frage, ob eine den Zuständigkeitswechsel begründende Änderung im Unternehmen vorliegt, nach den Verhältnissen zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt der Eintragung in das Kataster der Beklagten vorgelegen haben (s Urteile des Senats vom 26. Mai 1982 - 2 RU 70/80 - HVGBG Rundschreiben (RdSchr) VB 140/82 und vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - HV-Info 1988, 1662 mwN).

    In der Rechtspr und im Schrifttum ist seit langem anerkannt, daß eine die Zuständigkeit der Beklagten berührende Änderung der Verhältnisse, auf die § 667 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) als Voraussetzung für eine Unternehmerüberweisung abstellt, wesentlich sein muß (Schiedsstelle EuM Bd 27, 213, 214; BSGE 15, 282, 288/289; 49, 222, 226; BSG Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - aaO; Brackmann, aaO S 515 mwN; Kasseler Komm-Ricke, § 667 Reichsversicherungsordnung (RVO) RdNr 2).

    Dies gilt für Zuständigkeitsabgrenzungen sowohl zwischen zwei BGen für Produktionsunternehmen (s BSG Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - aaO) als auch zwischen einer solchen BG einerseits und einer BG für Handelsunternehmen andererseits.

    Damit steht das seit dem Jahre 1950 wesentlich veränderte Unternehmen der Klägerin seiner Eigenart nach der Beigeladenen als dem zuständigen Unfallversicherungsträger wesentlich näher als der Beklagten (s BSG Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - aaO).

    Denn wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. Januar 1990 ergibt, hatte der Vertreter der Beklagten eine Abschrift des Urteils des BSG vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - überreicht.

    Wird die vom Unternehmer beantragte Überweisung dagegen abgelehnt, so ist der Ablauf des Geschäftsjahres maßgebend, in dem der Antrag gestellt wurde (BSG Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - aaO).

  • BSG, 05.02.1980 - 2 RU 80/79

    Änderung der Zuständigkeit - Hilfsunternehmen - Hauptunternehmen - Räumlicher

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90
    Eine solche grundlegende Änderung kann auch durch die Fusion von bis dahin selbständigen Unternehmen iS des § 658 Abs. 2 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) eintreten (s BSGE 49, 283, 284; Kasseler Komm-Ricke aaO).

    Das Hauptunternehmen gibt ihm sein besonderes Gepräge und ist maßgebend für seine sozialversicherungsrechtliche Stellung (RVA AN 1921, 157, 158; BSGE 49, 283, 285; Brackmann aaO S 508b/509; Kasseler Komm-Ricke, § 647 Reichsversicherungsordnung (RVO) RdNrn 3 ff sowie 13).

    Dazu ist erforderlich, daß die einzelnen Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSGE 49, 283, 285).

    Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalles von Bedeutung, wobei eine lebensnahe Betrachtung entscheidet (BSGE 49, 283, 285; Brackmann aaO S 510).

    Dieser Betrieb gibt dem Unternehmen der Klägerin sein besonderes Gepräge (RVA AN 1921, 157, 158; BSGE 39, 112, 117; 49, 283, 285).

    Der Hilfs- oder Nebenbetrieb muß nicht notwendigerweise eine geringere Personalstärke als das Hauptunternehmen haben (BSGE 49, 283, 286; Kasseler Komm-Ricke § 647 RdNr 13).

  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 36/58

    Aufnahme eines Milchfuhrbetriebs in die gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90
    Nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) liegt keine ursprünglich unrichtige Eintragung iS des § 664 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) vor (s BSGE 15, 282, 289; 38, 187, 190; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 513 mwN); im Jahre 1950 war das Unternehmen der Klägerin als reiner Handelsbetrieb zu Recht in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen worden.

    In der Rechtspr und im Schrifttum ist seit langem anerkannt, daß eine die Zuständigkeit der Beklagten berührende Änderung der Verhältnisse, auf die § 667 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) als Voraussetzung für eine Unternehmerüberweisung abstellt, wesentlich sein muß (Schiedsstelle EuM Bd 27, 213, 214; BSGE 15, 282, 288/289; 49, 222, 226; BSG Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - aaO; Brackmann, aaO S 515 mwN; Kasseler Komm-Ricke, § 667 Reichsversicherungsordnung (RVO) RdNr 2).

  • BSG, 06.12.1989 - 2 BU 159/89
    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll zwar verhindern, daß die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf einer Rechtsauffassung beruht, zu der die Beteiligten keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr. 70 sowie Beschluß des Senats vom 6. Dezember 1989 - 2 BU 159/89).

    Davon abgesehen gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gedanken oder alle in Betracht kommenden einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen zu erörtern (s Beschluß des Senats vom 6. Dezember 1989 - 2 BU 159/89).

  • BSG, 26.05.1982 - 2 RU 70/80
    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90
    Zutreffend ist das Landessozialgericht (LSG) zunächst davon ausgegangen, daß die Frage, ob eine den Zuständigkeitswechsel begründende Änderung im Unternehmen vorliegt, nach den Verhältnissen zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt der Eintragung in das Kataster der Beklagten vorgelegen haben (s Urteile des Senats vom 26. Mai 1982 - 2 RU 70/80 - HVGBG Rundschreiben (RdSchr) VB 140/82 und vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - HV-Info 1988, 1662 mwN).

    Dementsprechend sollen nur solche nachhaltigen, wesentlichen Betriebsveränderungen zu einer Überweisung führen, die das Gepräge des Unternehmens grundlegend umgestaltet haben (BSG aaO mwN); es müssen grundlegende Änderungen in der Unternehmensstruktur, die für die Zuständigkeitsfrage wesentlich sind, vorhanden sein (BSG Urteil vom 26. Mai 1982 - 2 RU 70/80 - aaO).

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 28/90

    Angemessene Äußerungsfrist zum Beweisergebnis

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90
    Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, ihrem rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten sei keine Möglichkeit gegeben worden, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör etwa durch Stellung eines Vertagungsgesuchs wahrzunehmen (s Beschluß des Senats vom 15. August 1990 - 2 BU 102/90 - und Urteil des Senats vom 19. März 1991 - SozR 3 - 1500 § 62 Nr. 5 jeweils mwN).
  • BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74

    Berufsgenossenschaft - Zuständigkeit - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90
    Dieser Betrieb gibt dem Unternehmen der Klägerin sein besonderes Gepräge (RVA AN 1921, 157, 158; BSGE 39, 112, 117; 49, 283, 285).
  • BSG, 30.10.1974 - 2 RU 42/73

    Unternehmerverzeichnis - Eintragung - Unrichtigkeit von Anfang an - Unrichtigkeit

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90
    Nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) liegt keine ursprünglich unrichtige Eintragung iS des § 664 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) vor (s BSGE 15, 282, 289; 38, 187, 190; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 513 mwN); im Jahre 1950 war das Unternehmen der Klägerin als reiner Handelsbetrieb zu Recht in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen worden.
  • BSG, 18.12.1979 - 2 RU 67/77

    Blutspendedienst - Bundesausführungsbehörde - Unfallversicherung - Verwandtes

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90
    In der Rechtspr und im Schrifttum ist seit langem anerkannt, daß eine die Zuständigkeit der Beklagten berührende Änderung der Verhältnisse, auf die § 667 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) als Voraussetzung für eine Unternehmerüberweisung abstellt, wesentlich sein muß (Schiedsstelle EuM Bd 27, 213, 214; BSGE 15, 282, 288/289; 49, 222, 226; BSG Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - aaO; Brackmann, aaO S 515 mwN; Kasseler Komm-Ricke, § 667 Reichsversicherungsordnung (RVO) RdNr 2).
  • BSG, 06.09.1989 - 9 BV 64/88

    Verletzung der Hinweispflicht zur Stellung eines Beweisantrages

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll zwar verhindern, daß die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf einer Rechtsauffassung beruht, zu der die Beteiligten keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr. 70 sowie Beschluß des Senats vom 6. Dezember 1989 - 2 BU 159/89).
  • BSG, 13.10.1993 - 2 RU 23/92

    Anforderungen an die berufsgenossenschaftliche Zuordnung - Auswirkung einer

    Nach den Feststellungen des LSG liegt keine ursprünglich unrichtige Eintragung iS des § 664 Abs. 3 RVO vor (s BSGE 15, 282, 289; 38, 187, 190; 68, 205, 206; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 513).

    Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß die Frage, ob eine den Zuständigkeitswechsel begründende Änderung im Unternehmen vorliegt, nach den Verhältnissen zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt der maßgeblichen, dh die sachliche Zuständigkeit der BG betreffenden Entscheidung vorgelegen haben (BSG Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - HV-Info 1988, 1662; BSGE 68, 205, 207 jmwN).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit langem anerkannt, daß eine die Zuständigkeit der BG berührende Änderung der Verhältnisse, auf die § 667 Abs. 1 Satz 1 RVO als Voraussetzung für eine Unternehmensüberweisung abstellt, wesentlich sein muß (Schiedsstelle EuM Bd 27, 213, 214; BSGE 15, 282, 288/289; 49, 222, 226; BSG Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - aaO; BSGE 68, 205, 207; Brackmann aaO S 515; KassKomm-Ricke, § 667 RVO RdNr 2).

    Eine solche grundlegende Änderung kann nicht nur durch die Fusion von bis dahin selbständigen Unternehmen iS von § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO eintreten (BSGE 68, 205, 207), sondern auch durch grundlegende Änderungen in der Unternehmensstruktur mit Verlagerung des Schwerpunktes im Gesamtunternehmen.

    Dabei kommt es auch darauf an, welcher BG das Unternehmen seiner Eigenart nach nähersteht (BSGE 68, 205, 209).

    Dieser Betriebsteil gibt dem Unternehmen der Klägerin sein besonderes Gepräge und bildet den wirtschaftlichen Schwerpunkt in ihrem Gesamtunternehmen (s BSGE 68, 205, 208).

    Damit steht das Unternehmen der Klägerin nach seinem Gepräge der Beklagten wesentlich näher als der Beigeladenen (BSGE 68, 205, 209).

    Dem widerspricht auch nicht die Entscheidung des Senats vom 19. März 1991 (BSGE 68, 205).

    Diese sich im sozialgerichtlichen Verfahren auf einen Verstoß gegen § 106 Abs. 1 SGG anstelle von § 139 ZPO (BSG SozR Nr. 21 zu § 103 SGG; BSGE 68, 205, 210) stützende Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil, wie bereits erörtert, nach den Feststellungen des LSG das Hauptkriterium für eine Überweisung in dem Strukturwandel innerhalb des Gesamtunternehmens der Klägerin zu sehen ist.

  • BSG, 14.12.1995 - 2 RU 37/94

    Berufsgenossenschaftliche Zuordnung - Kiesgewinnung - Sandgewinnung

    Nach den insoweit vom Landessozialgericht (LSG) getroffenen und für den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) liegt keine ursprünglich unrichtige Eintragung iS des § 664 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) vor (s BSGE 68, 205, 206 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1 mwN).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit langem anerkannt, daß eine die Zuständigkeit der BG berührende Änderung der Verhältnisse, auf die § 667 Abs. 1 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) als Voraussetzung für eine Unternehmensüberweisung abstellt, wesentlich sein muß (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO; BSGE 68, 205, 207 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1, jeweils mwN).

    Es müssen grundlegende Änderungen in der Unternehmensstruktur, die für die Zuständigkeitsfrage wesentlich sind, vorhanden sein (BSGE 68, 205, 207 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1).

    Eine solche grundlegende Änderung kann nicht nur durch die Fusion von bis dahin selbständigen Unternehmen iS von § 658 Abs. 2 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) eintreten (BSGE 68, 205, 207 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1), sondern auch durch grundlegende Änderungen in der Unternehmensstruktur mit Verlagerung des Schwerpunktes im Gesamtunternehmen (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO).

    In einem solchen Fall richtet sich die berufsgenossenschaftliche Zuordnung eines Unternehmens nach der besonderen Zuständigkeitsregel des § 647 Abs. 1 RVO, die auf dem Gedanken beruht, daß auch ungleichartig gestalteten Unternehmen, die zu einem Gesamtunternehmen verbunden sind, möglichst nur ein einziger Versicherungsträger gegenüberstehen sollte (BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1).

    Dazu ist erforderlich, daß die einzelnen Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 23/92 - HV-INFO 1993, 2677; BSGE 49, 283, 285 = SozR 2200 § 667 Nr. 3; BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1).

    Hauptunternehmen ist das Unternehmen, das im Gesamtunternehmen hervortritt (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO; BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1).

    Es hat insoweit den wirtschaftlichen Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit für maßgeblich erachtet (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO; BSGE 68, 205, 209 = SozR aaO), der sich in der Regel nach der Zahl der Beschäftigten und der Lohnsumme in den einzelnen Unternehmensteilen bestimmt (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO mwN).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 - 21 Sa 745/13

    Fachlicher Geltungsbereich des BRTV GaLaBau - Wahrung der tariflichen

    Durch die einschränkende Regelung "soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen", wird sichergestellt, dass nicht jede selbstständige Betriebsabteilung i. S. d. § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt, sondern nur solche, die den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmen bilden und dem gesamten Betrieb das Gepräge geben und deshalb als Hauptunternehmen i. S. d. § 647 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. jetzt § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII anzusehen sind (vgl. dazu BSG vom 19.03.1991 - 2 RU 33/90 -, NZA 1991, 863 Rz. 26 zitiert nach juris; vom 05.02.1980 - 2 RU 80/79 -, SozR 2200 § 667 Nr. 3 Rz. 19 zitiert nach juris; näher dazu auch unten unter B. I. 2. b) bb) (2) (a)).

    Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gilt als Hauptunternehmen der Unternehmensteil, der den Schwerpunkt des Unternehmens bildet, d. h. der dem Gesamtunternehmen das Gepräge gibt (vgl. BSG vom 19.03.1991 - 2 RU 33/90 -, NZA 1991, 863 Rz. 26 zitiert nach juris; vom 05.02.1980 - 2 RU 80/79 -, SozR 2200 § 667 Nr. 3 Rz. 19 zitiert nach juris noch zur Vorgängervorschrift des § 647 Abs. 1 Satz 1 RVO; LSG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2011 - L 2 U 1145/05 -, UV-recht aktuell 2011, 597 Rz. 37. zitiert nach juris; KassKom-Ricke, § 131 SGB VII Rn. 8; beckOK SGB VII-Schlaeger, § 131 Rn. 4).

    Ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen ist zu prüfen, wo der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens liegt (BSG vom 19.03.1991 - 2 RU 33/90 -, a. a. O. Rz. 30 zitiert nach juris).

    Dies kann weder pauschal nach der in den verschiedenen Bereichen eingesetzten Mitarbeiterzahl (BSG vom 19.03.1991 - 2 RU 33/90 -, a. a. O. Rz. 29 zitiert nach juris), noch allein durch einen Vergleich der Lohnsummen in den verschiedenen Bereichen des Unternehmens beurteilt werden.

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