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   BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89   

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BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89 (https://dejure.org/1991,915)
BSG, Entscheidung vom 05.06.1991 - 7 RAr 26/89 (https://dejure.org/1991,915)
BSG, Entscheidung vom 05. Juni 1991 - 7 RAr 26/89 (https://dejure.org/1991,915)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitskampf - Leistungen nach dem AFG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen, Lohnersatzleistungen an mittelbar von einem Arbeitskampf betroffene Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 69, 25
  • NZA 1991, 982
  • BB 1991, 2225
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (33)

  • BSG, 09.09.1975 - 7 RAr 5/73

    Kompetenz des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zur Aufhebung

    Auszug aus BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89
    Diese Entscheidung berührt nicht nur die wirtschaftlichen und arbeitskampftaktischen Interessen der Beigeladenen zu 3) und 4), die in den beiden Arbeitskämpfen Tarifvertrags- und Arbeitskampfparteien waren, sondern auch ihre rechtlichen Interessen; denn mit dem Verbot an die BA, durch die Gewährung von Kug in Arbeitskämpfe einzugreifen (§§ 70, 116 Abs. 1 AFG in der hier anzuwendenden Fassung vom 25.6. 1969 - BGBl I 582), korrespondiert das - subjektive - Recht der kämpfenden Tarifpartner auf Einhaltung der hier angesprochenen Neutralität (BSGE 40, 190, 195 = SozR 4100 § 116 Nr. 1; Gagel in Gagel, Komm zum AFG, Stand Januar 1990, § 116 Rz 81).

    Der Senat hat diese Auffassung schon früher vertreten (BSGE 40, 190, 197 ff = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Die BA kann ihre Pflicht zur (passiven) Neutralität vielmehr, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 9.9.1975 zum Ausdruck gebracht hat, sowohl durch Gewährung wie durch Nichtgewährung von Lohnersatzleistungen verletzen (BSGE 40, 190, 206 = SozR 4100 § 116 Nr. 1; vgl auch Gagel, NZA 1985, 793, 795; ders, Jura 1986, 281, 283; Herschel, AuR 1985, 373 f; Jülicher, DB 1973, 720, 721; Kittner/Unterhinninghofen, AuR 1986, 1, 4 f; Muhr, RdA 1973, 9, 13; Radke, RdA 1973, 14, 15; Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm zum AFG, Stand April 1989, § 116 Rz 11; Wohlgemuth/Gerloff, AuR 1982, 297, 300; aA etwa Schulin, DB 1985, Beil Nr. 32, S 2, 6).

    Entscheidend ist im Rahmen der Neutralitätspflicht der BA demnach, welche Auswirkungen von der Gewährung bzw Nichtgewährung der Leistungen ausgehen (BSGE 40, 190, 204 = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Auch hierauf hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 9.9.1975 hingewiesen (BSGE 40, 190, 198 = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Auch eine Auslegung iS von "im Ergebnis gleich" ist fehlsam, denn eine Gleichheit der Forderungen sollte gerade nicht aus dem geldwerten Gesamtumfang der erhobenen Forderungen hergeleitet werden dürfen (vgl BSGE 40, 190, 201 = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9.9.1975 insoweit Zweifel geäußert, weil solche Forderungen regelmäßig an unterschiedliche tarifliche Löhne und auch sonst unterschiedliche Arbeitsbedingungen anknüpfen (BSGE 40, 190, 201 = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 9.9.1975 die Ansicht vertreten, der Abzieltatbestand begrenze das Ruhen "auf den fachlichen und räumlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages" (BSGE 40, 190, 199 = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Wenn die Teilhabe am Arbeitskampfergebnis der ausschlaggebende Gesichtspunkt für das Ruhen der Leistungsansprüche der mittelbar betroffenen Arbeitnehmer im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages ist (BSGE 40, 190, 199 = SozR 4100 § 116 Nr. 1; vgl § 3 NeutrA), liegt es nahe, dieser Überlegung auch für die mittelbar Betroffenen außerhalb des räumlichen, aber innerhalb des fachlichen Geltungsbereichs des umkämpften Tarifvertrages Bedeutung zuzumessen (Seiter, Staatsneutralität im Arbeitskampf, S 67 ff; ders, Staatliche Neutralität im Arbeitskampf, S 55 ff).

    Auch bei dieser weiten Auslegung des Abzieltatbestandes müssen indes die Voraussetzungen verwirklicht sein, die sowohl inhaltlich dem Begriff des "Abzielens" als auch der Qualität des Tatbestandes als einer Ausnahmeregelung entsprechen und die der Senat in seiner Entscheidung vom 9.9.1975 für die Annahme eines Modellarbeitskampfes herausgestellt hat, nämlich: Die Tarifverträge sowohl in den umkämpften wie in den nicht umkämpften Tarifgebieten müssen ausgelaufen sein; es müssen die gleichen Forderungen erhoben worden sein; es muß sichergestellt sein, daß die in den umkämpften Tarifgebieten erzielten Ergebnisse in den nicht umkämpften Tarifgebieten übernommen werden (BSGE 40, 190, 201 = SozR 4100 § 116 Nr. 1; ähnlich Gagel in Gagel, aaO, § 116 Rz 48; ders, BB 1984, 2006, 2011).

    Er hat jedoch zu verstehen gegeben, daß eine wirtschaftliche Betrachtung ausscheide (BSGE 40, 190, 201 = SozR 4100 § 116 Nr. 1; vgl auch Azzola, St-P, S 287; Däubler, St-P, S 308).

    Jede andere Auslegung brächte Unsicherheiten mit sich und zwänge die BA zu wertenden Entscheidungen, die mit ihrem Neutralitätsstatus unvereinbar sind (BSGE 40, 190, 199 = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Es bleibt durchaus Raum für die Anwendung dieser Ruhensbestimmung, und zwar nicht nur innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des umstrittenen Tarifvertrages (BSGE 40, 190, 199 = SozR 4100 § 116 Nr. 1; vgl § 3 NeutrA).

    Der Senat hat diese Auffassung bereits in seinem Urteil vom 9.9.1975 vertreten, wenn er ausgeführt hat, eine Beeinflussung des Arbeitskampfes iS des Beeinflussungstatbestandes sei nur dann gegeben, "wenn die Gewährung des Alg in rechtlich oder tatsächlich wesentlichem Umfang die jeweilige Situation der kämpfenden Tarifpartner zu ändern vermag" (BSGE 40, 190, 202 = SozR 4100 § 116 Nr. 1; so auch etwa Benda, Sozialrechtliche Eigentumspositionen im Arbeitskampf, S 94; ders, St-P, S 297; Colneric in Däubler, aaO, 1. Aufl, Rz 769 ff; Gagel in Gagel, aaO, § 116 Rz 53 ff; Jülicher in Brox/Rüthers, aaO, Rz 890; Säcker, Gruppenparität und Staatsneutralität als verfassungsrechtliche Grundprinzipien des Arbeitskampfrechts, S 81, 123; Wohlgemuth/Gerloff, AuR 1982, 297, 300 f).

    Ausschlaggebend ist letztlich, wie § 116 Abs. 3 S 2 Halbs 2 AFG unterstreicht, welche Auswirkungen von der Gewährung bzw Nichtgewährung aller Voraussicht nach ausgehen (BSGE 40, 190, 204 = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Ungeachtet dessen mangelt es, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 9.9.1975 aufmerksam gemacht hat, an hinreichenden tatsächlichen Erfahrungen und Abgrenzungskriterien, die es ermöglichen, anzugeben, wann die Gewährung von Leistungen an mittelbar vom Arbeitskampf betroffene Arbeitnehmer die Gewerkschaft von einem für den Arbeitskampf bedeutsamen Druck befreit (BSGE 40, 190, 203 = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Gleiches trifft nach der Rechtspr des Senats auf mittelbar betroffene Arbeitnehmer im Kampfgebiet zu (BSGE 40, 190, 200 ff = SozR 4100 § 116 Nr. 1) sowie in Tarifgebieten, in denen gleiche Forderungen üblicherweise durchgesetzt werden.

    Da die Ruhensvorschriften des § 116 Abs. 3 S 2 AFG iVm § 4 NeutrA und des § 116 Abs. 3 S 1 Nrn 1 und 2 AFG nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob § 116 AFG mit Art. 69 Buchst i des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28.6.1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBl II 1957, 1321, 1347) in Einklang steht oder nicht (vgl hierzu etwa BSGE 40, 190, 206 = SozR 4100 § 116 Nr. 1; Colneric in Däubler, aaO, 1. Aufl, Rz 750 ff; Säcker, St-P, S 361 f).

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Auszug aus BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89
    Ein solcher Fall ist ua dann anzunehmen, wenn die für den mittelbar betroffenen Betrieb zuständigen Verbände mit den unmittelbar kampfführenden Verbänden identisch oder doch organisatorisch eng verbunden sind (BAGE 34, 331 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 34, 355 = AP Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Dahinstehen kann, ob die Einführung der Kurzarbeit im Bremer Werk der Beigeladenen zu 1) nicht nur hinsichtlich des "Wie", sondern auch in bezug auf das "Ob" gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfiel oder nicht (vgl hierzu BAGE 34, 331, 339 ff [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Beuthien, Der Arbeitskampf als Wirtschaftsstörung, S 56; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, Komm zum BetrVG, 16. Aufl 1990, § 87 Rz 54d; Sahmer, Komm zum BetrVG, Stand Januar 1990, § 87 Anm 6; Stege/Weinspach, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Aufl 1990, § 87 Rz 81; Wiese in Gemeinschaftskomm zum BetrVG, Bd II, 4. Aufl 1990, § 87 Rz 280).

    Ein solcher Fall ist zB dann anzunehmen, wenn die für den mittelbar betroffenen Betrieb zuständigen Verbände mit den unmittelbar kampfführenden Verbänden identisch oder doch organisatorisch eng verbunden sind (BAGE 34, 331, 346 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] = AP Nr. 70 Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Es hat im Gegenteil klargestellt, daß die Vergütungsansprüche der mittelbar betroffenen Arbeitnehmer und die Leistungen der BA keineswegs in gleicher Weise begrenzt werden müssen, und es für mit dem Paritätsprinzip vereinbar erklärt, daß zwar den Arbeitnehmern das Lohnrisiko teilweise abgenommen wird, daß dies jedoch nicht auf Kosten der kampfbetroffenen Arbeitgeber geschieht (BAGE 34, 331, 345 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] = AP Nr. 70 Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl auch BAG AP Nr. 65 Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89
    Dieses Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht mit Verfassungsrang einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386, 393; 50, 290, 368); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen gestaltet und näher regelt (BVerfGE 50, 290, 368).

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kernbereich der Koalitionsbetätigungen an (BVerfGE 19, 303, 321; 28, 295, 306; 50, 290, 369; 58, 233, 247; 77, 1, 63).

    Der Gesetzgeber ist hiernach an einer sachgemäßen Fortbildung des Tarifvertragssystems nicht gehindert; seine Regelungsbefugnis findet ihre Grenze an dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich der Koalitionsfreiheit: der Garantie eines gesetzlich geregelten und geschützten Tarifvertragssystems, dessen Partner frei gebildete Koalitionen iS des Art. 9 Abs. 3 GG sein müssen (BVerfGE 4, 96, 108; 38, 281, 305 f; 50, 290, 369; 58, 233, 248; vgl auch etwa Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 6. Aufl, Art. 9 Rz 381; v. Münch in Bonner Komm, 60. Lieferung, Stand Mai 1990, Art. 9 Rz 150; Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, aaO, Art. 9 Rz 241 ff).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89
    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kernbereich der Koalitionsbetätigungen an (BVerfGE 19, 303, 321; 28, 295, 306; 50, 290, 369; 58, 233, 247; 77, 1, 63).

    Der Gesetzgeber ist hiernach an einer sachgemäßen Fortbildung des Tarifvertragssystems nicht gehindert; seine Regelungsbefugnis findet ihre Grenze an dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich der Koalitionsfreiheit: der Garantie eines gesetzlich geregelten und geschützten Tarifvertragssystems, dessen Partner frei gebildete Koalitionen iS des Art. 9 Abs. 3 GG sein müssen (BVerfGE 4, 96, 108; 38, 281, 305 f; 50, 290, 369; 58, 233, 248; vgl auch etwa Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 6. Aufl, Art. 9 Rz 381; v. Münch in Bonner Komm, 60. Lieferung, Stand Mai 1990, Art. 9 Rz 150; Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, aaO, Art. 9 Rz 241 ff).

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 76/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisiko -; Mitbestimmungsrecht und Neutralitätspflicht

    Auszug aus BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89
    Ein solcher Fall ist ua dann anzunehmen, wenn die für den mittelbar betroffenen Betrieb zuständigen Verbände mit den unmittelbar kampfführenden Verbänden identisch oder doch organisatorisch eng verbunden sind (BAGE 34, 331 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 34, 355 = AP Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Man würde die Tatsachen gleichsam auf den Kopf stellen, wenn man dem Gesetzgeber, der sich seit Jahrzehnten einer Kodifizierung des Arbeitskampfrechts bewußt enthalten hat (vgl dazu neuerdings Lieb/v. Stebut/Zöllner, Arbeitskampfrecht, Symposion Hugo Seiter zum Gedächtnis, 1990), unterstellen wollte, er habe mit § 116 Abs. 3 AFG, insbesondere mit dessen S 1 Nr. 2, zugleich unausgesprochen arbeitskampfrechtliche Wertentscheidungen treffen wollen (Dütz, DB 1979, Beil Nr. 14, S 1, 16; ders, Anm zu BAG vom 22.12.1980 - 1 ABR 76/79 - AP § 615 Nr. 8 Betriebsrisiko; vgl auch Colneric, AuR 1986, 8 ff; Säcker, Gruppenparität und Staatsneutralität als verfassungsrechtliche Grundprinzipien des Arbeitskampfrechts, S 56, 69 f, 71, 73, 85 f jeweils mwN).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89
    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kernbereich der Koalitionsbetätigungen an (BVerfGE 19, 303, 321; 28, 295, 306; 50, 290, 369; 58, 233, 247; 77, 1, 63).
  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89
    Der Gesetzgeber ist hiernach an einer sachgemäßen Fortbildung des Tarifvertragssystems nicht gehindert; seine Regelungsbefugnis findet ihre Grenze an dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich der Koalitionsfreiheit: der Garantie eines gesetzlich geregelten und geschützten Tarifvertragssystems, dessen Partner frei gebildete Koalitionen iS des Art. 9 Abs. 3 GG sein müssen (BVerfGE 4, 96, 108; 38, 281, 305 f; 50, 290, 369; 58, 233, 248; vgl auch etwa Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 6. Aufl, Art. 9 Rz 381; v. Münch in Bonner Komm, 60. Lieferung, Stand Mai 1990, Art. 9 Rz 150; Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, aaO, Art. 9 Rz 241 ff).
  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89
    Dieses Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht mit Verfassungsrang einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386, 393; 50, 290, 368); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen gestaltet und näher regelt (BVerfGE 50, 290, 368).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89
    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kernbereich der Koalitionsbetätigungen an (BVerfGE 19, 303, 321; 28, 295, 306; 50, 290, 369; 58, 233, 247; 77, 1, 63).
  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

    Auszug aus BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89
    Sie läßt dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zur Ausgestaltung (BVerfGE 20, 312, 317) und schafft damit die Möglichkeit, die Voraussetzungen der Tariffähigkeit der jeweiligen gesellschaftlichen Wirklichkeit so anzupassen, daß die Koalitionen ihre Aufgabe erfüllen können (BVerfGE 20, 312, 318).
  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

  • BSG, 17.05.1989 - 10 RKg 19/88

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Prognoseentscheidung,

  • BSG, 17.01.1991 - 7 RAr 70/90

    Mangelnde Verfügbarkeit eines Ausländers wegen Verschlossenheit des

  • BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 12/87

    Erfüllung der für die Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfegewährung

  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 38/86

    Wichtiger Grund - Ausscheiden eines älteren Arbeitnehmers - Personalabbau -

  • BSG, 25.03.1987 - 7 RAr 95/85

    Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Leistungsantrages - Ein Bescheid in

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 179/55
  • BVerwG, 31.01.1969 - IV C 83.66

    Beschwer durch die Stellung als Beigeladener - Rechtsmittel der Hauptbeteiligten

  • BVerwG, 23.08.1974 - IV C 29.73
  • BSG, 16.08.1989 - 7 RAr 24/88

    Widerspruch gegen Ablehnung des Antrags auf Kurzarbeitergeld zugleich

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 94/87

    Aufhebung eines Anerkennungsbescheids auf Kurzarbeitergeld,

  • BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 69/78

    Bestandskraft von Verwaltungsakten - Verfassungsmäßigkeit des AFGHStruktG

  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 110/87

    Ausschluß von Leistungen der Produktiven Winterbauförderung, Wiedereinsetzung in

  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 17/72

    Kurzarbeitergeld - Notwendige Beiladung - Betriebsvertretung

  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 35/72

    Kurzarbeitergeld - Ablehnung - Bescheid - Anfechtung - Notwendige Beiladung -

  • BVerwG, 10.12.1970 - VIII C 84.69
  • BSG, 23.09.1955 - 3 RJ 26/55
  • BSG, 29.06.1977 - 11 RA 94/76

    Sprungrevision - Zulassung - Wirksamkeit - Ort der Mitteilung - Mitteilung im

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 1.81

    Verpflichtung der Gemeinde zur Rückzahlung von Vorausleistungen auf

  • BSG, 30.01.1957 - 1 RA 63/56
  • BSG, 04.10.1994 - 7 KlAr 1/93

    Arbeitsförderung - Neutralitätsausschluß - Forderungsgleichheit -

    Die Zielsetzung des § 116 AFG besteht allein darin, Sachverhalte in sozialrechtlicher Hinsicht abzuwickeln, die aus arbeitskampfrechtlichen Wertentscheidungen herrühren (vgl hierzu BSGE 69, 25, 60 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1 mwN).

    Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind - entgegen dem bis zum 23.5.1986 geltenden Recht (vgl hierzu BSGE 69, 25, 46 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1) - nicht alle in einem Tarifgebiet erhobenen Forderungen mit allen im umkämpften Gebiet strittigen zu vergleichen.

    Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Ruhenstatbestand des § 116 Abs. 3 S 1 Nr. 2 AFG auch in der ab 24.5.1986 geltenden Fassung durch das Neutralitätsgesetz - wie nach altem Recht (vgl hierzu BSGE 69, 25, 41 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1) - Ausnahmecharakter hat.

    Hierzu ist ausgeführt worden, daß die zu vergleichenden Forderungen "nahezu" gleich sein, dh so dicht beieinander liegen müßten, daß sie fast übereinstimmten (BSGE 69, 25, 46 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1).

    Wie im Urteil vom 5.6.1991 (BSGE 69, 25, 46 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1) verzichtet der Senat auf eine abschließende (abstrakte) Definition des Gleichheitsbegriffs.

    Wie der Senat zum früheren, bis zum 23.5.1986 geltenden sogenannten Abzieltatbestand des § 116 Abs. 3 S 1 Nr. 1 AFG dargelegt hat (BSGE 69, 25, 55 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1), kam es bereits nach altem Recht für die Frage, ob eine Übernahme des Arbeitskampfergebnisses "sichergestellt" sei, auf eine vorausschauende Betrachtung an.

    Dieser berührte das gesamte damalige Bundesgebiet (BSGE 69, 25, 26 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1).

    In Umkehrung des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses wurde mittelbar vom Arbeitskampf betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich der Anspruch zugestanden und lediglich in Ausnahmefällen des § 116 Abs. 3 S 1 Nrn 1 und 2 AFG 1969 verwehrt (vgl hierzu im einzelnen BSGE 69, 25, 39 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1 mwN).

    Dieser Wegfall hat insbesondere für die Rechtsposition der Arbeitnehmer eine Verbesserung gebracht (vgl zur Interpretation des Beeinflussungstatbestandes BSGE 69, 25, 57 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1 mit zahlreichen Nachweisen).

    Insoweit hat der Senat in seiner Entscheidung vom 5.6.1991 (BSGE 69, 25, 53 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1) zu erkennen gegeben, daß er an seiner bisherigen Rechtsprechung in dem Urteil vom 9.9.1975 (BSGE 40, 190, 199 = SozR 4100 § 116 Nr. 1) nicht mehr festzuhalten gedenke, wonach der Abzieltatbestand das Ruhen ua auf den räumlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages begrenze.

    In dem Urteil vom 5.6.1991 (aaO) hat der Senat darauf verwiesen, daß gewichtige Gründe gegen eine derartige restriktive Anwendung des Abzieltatbestandes sprechen.

    Vergleichsobjekte sind nicht mehr die gesamten "Forderungspakete", also sowohl die Haupt- als auch Nebenforderungen (BSGE 69, 25, 47 ff, 54 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1).

    Während nach § 116 Abs. 3 S 1 Nr. 1 AFG 1969 selbst bei Gleichheit der Hauptforderungen eine Ungleichheit der Nebenforderungen insgesamt zur Feststellung ungleicher Forderungen führen konnte (vgl hierzu BSGE 69, 25, 47 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1), ist diese Möglichkeit nach neuem Recht nicht gegeben.

    Diese besagt, daß sie die bestehenden Kräfteverhältnisse der sozialen Gegenspieler im Arbeitskampf zu respektieren hat und über keinen Spielraum für wertende Entscheidungen verfügt (BSGE 69, 25, 36 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 40, 190, 198 = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Insoweit bezieht sich der Senat auf seine Rechtsprechung zum Beeinflussungstatbestand des § 116 Abs. 3 S 1 Nr. 2 AFG 1969 (BSGE 69, 25, 57 f mwN = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 40, 190, 202 = SozR 4100 § 116 Nr. 1).

    Wie der Senat bereits zu § 116 AFG 1969 dargelegt hat, ist eine exakte Quantifizierung des Drucks, der bei Nichtgewährung innerhalb der Gewerkschaft (bei Gewährung innerhalb des Arbeitgeberverbandes) entsteht, nicht möglich (BSGE 69, 25, 63 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1).

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Das Bundessozialgericht bestätigte in seinem Urteil vom 5. Juni 1991 (BSGE 69, 25), daß die Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld nicht geruht hätten.
  • BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95

    Zulässigkeit der Klage gemäß § 116 Abs. 6 AFG , Rechtsschutzinteresse,

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat § 116 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nur die Aufgabe, die Folgen eines Arbeitskampfes sozialrechtlich aufzufangen; er stellt keine den Arbeitskampf regelnde Norm dar (BSGE 69, 25, 60 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 75, 97, 107 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Sein Ziel ist nicht ein Eingriff in das Kampfgleichgewicht der Koalitionen, sondern im Gegenteil die Wahrung der - passiven - Neutralität der Beklagten (BVerfGE 92, 365, 397 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 3; BSGE 69, 25, 37 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 75, 97, 107 f und 152 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

  • BSG, 16.06.1993 - 14a RKa 4/92

    Zahnarzt - Parodontosebehandlung - Unwirtschaftlichkeit - Rechtsmittelbefugnis -

    Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beigeladenen zu 1. erforderliche Beschwer (vgl BSGE 69, 25, 29 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; SozR 3-2500 § 106 Nr. 12) folgt daraus, daß sie sich im Berufungsverfahren dem Antrag der Klägerin angeschlossen hat und durch das klageabweisende Urteil wegen der Rechtskraftwirkung in ihrem Anspruch auf die Gesamtvergütung betroffen ist (vgl BSGE 55, 110, 111 = SozR 2200 § 368n Nr. 27 zur Beschwer der Kassen).
  • BSG, 05.08.1992 - 14a/6 RKa 17/90

    Zuständigkeit - Gremium - Parodontopathie - Wirtschaftlichkeit - Honorarkürzung -

    Bei Beigeladenen ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels davon abhängig, ob sie materiell beschwert sind (BSG, Urteil vom 5. Juni 1991 -7 RAr 26/89- mit Hinweis auf BVerwGE 31, 233, 235; 37, 43 f; 47, 19 f; 64, 67, 69).
  • LSG Bayern, 27.03.2003 - L 10 AL 110/99
    Nach anderer Auffassung genügt auch bei der im erstinstanzlichen Verfahren Beklagten eine formelle Beschwer, zumindest wird diese geprüft (vgl BSGE 69, 25 ff).

    Bei der Entscheidung des BSG in BSGE 69, 25 ff war allerdings die Beklagte Berufungsklägerin gewesen und hat mangels Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt.

    Nachdem auch im Rahmen der Entscheidung des BSG (BSGE 69, 25 ff) nicht lediglich das Vorliegen einer formellen Beschwer, sondern vielmehr auch eine materielle Beschwer geprüft wurde, nach dieser Entscheidung die Prozessrollen in der zu überprüfenden Entscheidung anders als im vorliegenden Rechtsstreit verteilt waren und die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag zu stellen braucht, geht der Senat davon aus, dass auf Seiten der erstinstanzlich Beklagten und Berufungsklägerin zu prüfen ist, ob die Entscheidung für sie nachteilig ist.

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 78/90

    Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen früheren Arbeitgebers im Rechtsstreit um

    Darauf gestützte Verwaltungsakte können dann auch in seine Rechte eingreifen (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 5. Juni 1991 - 7 RAr 26/89 -).
  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 10/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Für die Zulässigkeit der Revision des Beklagten genügt jedoch dessen formelle Beschwer, die darin besteht, dass er vor dem LSG mit seinem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, nicht durchgedrungen ist (BSGE 69, 25, 29 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1 S 6 mwN).
  • BSG, 16.01.2019 - B 7 AY 2/17 R

    Asylbewerberleistung - Kostenfestsetzung nach Widerspruchsverfahren -

    Der Beklagte war durch das SG-Urteil schon dadurch beschwert, dass er erstinstanzlich mit seinem Begehren auf Klageabweisung unterlegen gewesen ist (sog formelle Beschwer, vgl zB BSGE 36, 62, 63 = SozR Nr. 5 zu § 562 Reichsversicherungsordnung ; BSGE 69, 25, 29 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1 S 6; BSG SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 RdNr 13; BSGE 111, 234 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 28, RdNr 10) .
  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 13/06 R

    Zuständiger Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung für ein

    Für die Zulässigkeit der Revision des Beklagten genügt jedoch dessen formelle Beschwer, die darin besteht, dass er vor dem LSG mit seinem Antrag, die Anfechtungsklage gegen den Übernahmebescheid vom 22. Oktober 2001 abzuweisen, nicht durchgedrungen ist (BSGE 69, 25, 29 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1 S 6 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2006 - L 9 R 4263/04 KO-B

    Kostentragung für Gutachten nach § 109 SGG - Beschwerdebefugnis der Staatskasse

  • BSG, 08.09.1993 - 14a RKa 13/92

    Zahnarzt - Vergütung - Soldat - Heilfürsorge - Mehrleistung - Nicht genehmigt

  • LSG Sachsen, 06.12.2017 - L 8 SO 130/15

    Übernahme von Kosten häuslicher Krankenpflege zur Gabe von Augentropfen in einer

  • LSG Berlin, 29.07.2004 - L 8 RA 18/01

    Zulässigkeit einer verbindlichen Feststellung von länger als sechs Kalenderjahren

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2014 - L 9 AS 3794/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2008 - L 3 KA 24/06
  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 23/92

    Unzulässigkeit einer Klage - Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Fehlende Beschwer

  • BSG, 29.06.1967 - 4 RJ 395/65
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