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   BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91   

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BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91 (https://dejure.org/1992,106)
BSG, Entscheidung vom 25.02.1992 - 4 RA 34/91 (https://dejure.org/1992,106)
BSG, Entscheidung vom 25. Februar 1992 - 4 RA 34/91 (https://dejure.org/1992,106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Truppenstatut - Pflichtversicherung - Gewöhnlicher Aufenthalt - Kindererziehung - Sozialversicherung - Neues Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung versicherungsrechtlich erheblicher Tatbestände nach dem Inkrafttreten des SGB VI, Anwendung des Art. 13 Abs. 1 S. 1 NATOTrStatZAbk bei der Vormerkung einer Pflichtversicherungszeit wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 70, 138
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 08.10.1981 - 7 RAr 30/80

    Versicherungszugehörigkeit - Zivilbedienstete - Streitkräfte - Belgien

    Auszug aus BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91
    Die deutschen Rentenversicherungsträger gingen, wenn Angehörige von Truppenmitgliedern außerhalb der Stationierungsstreitkräfte eine Beschäftigung aufnehmen, in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, daß diese der Versicherungspflicht nach deutschem Recht unterliegen (Hinweis auf BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 3 S 20, 21).

    Die Ausführungen des Landessozialgericht (LSG) zu § 2a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und der hieraus gezogene Umkehrschluß gingen fehl (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 30. Oktober 1990 - 4 RA 24/90 - und auf BSGE 52, 210 = SozR 6180 Art. 13 Nr. 3).

    Dies hat im Ergebnis auch überwiegend Ausdruck in der Rechtsprechung des BSG gefunden: Es wurde betont: Der in Art. 13 des NATO-TrStatZAbk genannte Grundsatz sei nicht absolut zu verstehen und berühre unabhängig von der Mitgliedschaft entstandene Rechte nicht (SozR 2200 § 1233 Nr. 7); die Nichtanwendung deutschen Sozialrechts sei auf die Rechtstellung und Tätigkeit als nach dem NATO-Truppenstatut "Entsandter" beschränkt (SozR 6180 Art. 13 Nr. 1); auch ein "Angehöriger", der in einem nach Abkommensrecht (Art. 56 Abs. 3 des NATO-TrStatZAbk) beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, unterliege insoweit den deutschen Rechtsvorschriften, weil die Nichtanwendung deutschen Sozialrechts nach Art. 13 Abs. 1 S 1 des NATO-TrStatZAbk nicht schlechthin gelte, sondern jeweils auf den Bereich bzw die Rechtstellung beschränkt sei, aus der eine bestimmte sozialversicherungsrechtliche Rechtsposition hergeleitet werde (SozR 6180 Art. 13 Nr. 3).

    Soweit der 7. Senat des BSG (SozR 6180 Art. 13 Nr. 3 S 23, 24, 25; unklar der Hinweis des 10. Senats in: SozR 6180 Art. 13 Nr. 6 S 35f) in dort möglicherweise nicht tragenden Erwägungen das Gegenteil angenommen zu haben scheint, kann der erkennende Senat dem nicht beipflichten.

    Dem ist hier nicht weiter nachzugehen, weil der 7. Senat - entgegen dem Wortlaut von Art. 7 des Zusatzabkommens - bei bloßen "Angehörigen" - wie hier die Klägerin - anders, dh iS der Möglichkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts, entschieden hat (SozR 6180 Art. 13 Nr. 3 S 25).

  • BSG, 18.07.1989 - 10 RKg 21/88

    Anspruch auf Kindergeld für Angehörige der Nato-Streitkräfte

    Auszug aus BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91
    Schließlich spricht für die kollisionsrechtliche Vertragsauslegung, daß Wortlaut, Zweck, Systematik und Materialien des Zusatzabkommens keinen Hinweis bieten, eine der Vertragsparteien habe auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und Fürsorge ein Interesse gehabt, die deutsche Gebietshoheit in einem größerem Umfang als vorstehend beschrieben einzuschränken; insbesondere fehlt auch jeglicher Anhalt, Art. 13 Abs. 1 S 1 des NATO-TrStatZAbk sei zur Vermeidung sog Doppelversorgungen geschaffen worden (so möglicherweise BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 6 ohne Angabe von Gründen).

    Gleiches gilt, soweit der 10. Senat entschieden hat (SozR 6180 Art. 13 Nr. 6), es reiche für die Anwendung deutschen Sozialrechts aus, daß irgendwelche rechtlichen Beziehungen zur sozialen Sicherheit und Fürsorge bestehen, zB genüge der Bezug von Alg für die Gewährung von Kindergeld an den Alg-Empfänger, der selbst "Angehöriger" ist und eigene Kinder mit Angehörigenstatus unterhält.

    Soweit der 7. Senat des BSG (SozR 6180 Art. 13 Nr. 3 S 23, 24, 25; unklar der Hinweis des 10. Senats in: SozR 6180 Art. 13 Nr. 6 S 35f) in dort möglicherweise nicht tragenden Erwägungen das Gegenteil angenommen zu haben scheint, kann der erkennende Senat dem nicht beipflichten.

  • BSG, 28.02.1991 - 4 RA 76/90

    Aufteilung der Pflichtversicherung bei Kindererziehung zwischen Vater und Mutter,

    Auszug aus BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91
    Diese Vorschrift stimmt mit der bisherigen Regelung in § 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) überein, so daß die zu dieser Norm ergangene Rechtspr des Senats (SozR 3-2200 § 1325 Nr. 1; SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7, jeweils mwN) weiterhin zugrunde zu legen ist.

    Die zu § 2a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entwickelte Rechtspr des erkennenden Senats (BSGE 68, 171, 174 ff = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 mwN) zum subjektiv-formalen Erziehungsbegriff sowie zu den Begriffen "Zuordnung", "Erziehung", "Alleinerziehung", "Miterziehung", "gemeinsame" und "überwiegende" Erziehung ist auch für die Auslegung des insoweit inhaltsgleichen § 56 SGB VI zutreffend und darum weiterhin anzuwenden.

    Die mit dem 1. Januar 1986 (§ 2a AFG) eingeführte Pflichtversicherung wegen Kindererziehung soll - wie der Senat entschieden hat (zuletzt: SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7) -, insbesondere die Nachteile beim Aufbau von deutschen Rentenanwartschaften ausgleichen, die - wie der Gesetzgeber generalisierend und typisierend unterstellt - regelmäßig durch die Hinwendung zum Kind in dessen erster Lebensphase entstehen.

  • BSG, 28.06.1990 - 4 REg 36/89

    Erziehungsgeld; Angehörige; Deutschland; Mitglied; NATO-Truppe; Truppe

    Auszug aus BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91
    Der erkennende Senat habe im Blick auf das Erziehungsgeldrecht bereits entschieden, daß dies nicht gegen das NATO-Truppenstatut, noch gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstoße (Hinweis auf BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 5 und Urteile des Senats vom 25. April 1990 - 4 REg 3/89 - und vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89); für das Rentenversicherungsrecht könne nichts anderes gelten.

    Der erkennende Senat hat auf dieser Grundlage mehrfach entschieden, daß die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) über die Gewährung von Bundeserziehungsgeld an eine Mutter nicht anzuwenden sind, die - wenn auch uU als deutsche Staatsbürgerin - Angehörige eines "Entsandten" war und ihre Kinder, die gleichfalls Angehörige eines "Entsandten" waren, hier erzogen hatte (SozR 6180 Art. 13 Nr. 5; SozR 3-7833 § 1 Nr. 5 S 23; Urteile vom 25. April 1990 - 4 REg 3/89 - und vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89).

  • BSG, 25.04.1990 - 4 REg 3/89

    Erziehungsgeld; Angehörige; Bundesgebiet; Mitglied; NATO-Truppe; Stationierte

    Auszug aus BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91
    Der erkennende Senat habe im Blick auf das Erziehungsgeldrecht bereits entschieden, daß dies nicht gegen das NATO-Truppenstatut, noch gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstoße (Hinweis auf BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 5 und Urteile des Senats vom 25. April 1990 - 4 REg 3/89 - und vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89); für das Rentenversicherungsrecht könne nichts anderes gelten.

    Der erkennende Senat hat auf dieser Grundlage mehrfach entschieden, daß die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) über die Gewährung von Bundeserziehungsgeld an eine Mutter nicht anzuwenden sind, die - wenn auch uU als deutsche Staatsbürgerin - Angehörige eines "Entsandten" war und ihre Kinder, die gleichfalls Angehörige eines "Entsandten" waren, hier erzogen hatte (SozR 6180 Art. 13 Nr. 5; SozR 3-7833 § 1 Nr. 5 S 23; Urteile vom 25. April 1990 - 4 REg 3/89 - und vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89).

  • Drs-Bund, 20.10.1960 - BT-Drs III/2146
    Auszug aus BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91
    Vielmehr hat sie ua für das Sozialrecht in die vertragliche Bindung nur eingewilligt, weil "die Vorschriften der Streitkräfte gleichwertige oder höhere Anforderungen als das deutsche Recht stellen, deutsche Belange durch die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften im Bundesgebiet nicht berührt werden oder Ausnahmen unvermeidbar" waren (vgl Denkschrift zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen BT-Drucks III/2146, Anl IV S 223, 224).

    Dieses rein kollisionsrechtliche Verständnis der Vertragsnorm, für die auch die bei Kollisionsnormen typische Regelungstechnik (personaler oder territorialer Anknüpfungspunkt; vgl Hannemann, aaO, 881) spricht, stimmt mit dem in der Denkschrift (BT-Drucks 3/2146, Anl IV, S 235) zum Ausdruck gebrachten Zweck der Regelung überein:.

  • BSG, 29.08.1991 - 4 REg 5/91

    Anspruch auf Erziehungsgeld für Ausländer

    Auszug aus BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91
    Der erkennende Senat hat auf dieser Grundlage mehrfach entschieden, daß die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) über die Gewährung von Bundeserziehungsgeld an eine Mutter nicht anzuwenden sind, die - wenn auch uU als deutsche Staatsbürgerin - Angehörige eines "Entsandten" war und ihre Kinder, die gleichfalls Angehörige eines "Entsandten" waren, hier erzogen hatte (SozR 6180 Art. 13 Nr. 5; SozR 3-7833 § 1 Nr. 5 S 23; Urteile vom 25. April 1990 - 4 REg 3/89 - und vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89).
  • BSG, 22.08.1990 - 10 RKg 5/89

    Anspruch auf Kindergeld für ziviles Gefolge der US-Army

    Auszug aus BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91
    Ebenfalls auf dem Gedanken des Schutzes des internen Wirkungsbereichs der entsandten Streitkräfte beruht die Gleichstellungsregelung für technische Fachkräfte im Dienste der Truppe in Art. 73 des NATO-TrStatZAbk (zu dieser Vorschrift: BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 1).
  • BSG, 30.10.1990 - 4 RA 24/90
    Auszug aus BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91
    Die Ausführungen des Landessozialgericht (LSG) zu § 2a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und der hieraus gezogene Umkehrschluß gingen fehl (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 30. Oktober 1990 - 4 RA 24/90 - und auf BSGE 52, 210 = SozR 6180 Art. 13 Nr. 3).
  • BSG, 20.03.1981 - 10/8b RKg 7/80

    Angehörige iS von Art 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nach der

    Auszug aus BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91
    Soweit der 10. Senat des BSG (SozR 6180 Art. 13 Nr. 2) einer deutschen Mutter, die mit ihren unehelichen, von ihr zu unterhaltenden (§ 6 SGB I) Kindern, die aber gegenüber ihrem Ehemann, einem "Entsandten", nicht unterhaltsberechtigt, also keine "Angehörige" waren, aus den USA zurückgekehrt war, das Kindergeld wegen des Auslandsaufenthalts versagt hat, begegnen dem Bedenken.
  • BSG, 27.09.1990 - 4 REg 30/89

    Anspruch auf Erziehungsgeld für Asylbewerber

  • BSG, 20.12.1990 - 4 REg 10/90

    Erziehungsgeldberechtigender Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei

  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90

    Einmalige Leistungen iS § 144 SGG , selbständige Anfechtungs- und

  • BSG, 14.09.1989 - 4 REg 7/88

    Gewöhnlicher Aufenthalt iS. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG bei Asylbewerbern

  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als

  • BSG, 25.05.1965 - 1 RA 251/62

    Rentenversicherung - Beiträge zu Reichszeiten - Anrechnung früherer Beiträge -

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

    Entscheidend sind für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts die objektiv gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalles im entscheidungserheblichen Zeitraum; auf "Prognosen" über spätere Entwicklungen, auf Veränderungswünsche oder -absichten oder auf den Willen des Betroffenen, sich an einem Ort aufzuhalten oder einen Wohnsitz zu begründen, kommt es nicht an (vgl nur BSGE 67, 243; SozR 3-1200 § 30 Nr. 5; BSGE 70, 138 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1) .
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 60/97

    Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum überwiegend erziehenden Elternteil

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 1992 (SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2) ausgeführt hat, kommt es auch unter Geltung des § 56 SGB VI in Fällen der "Miterziehung" durch mehrere Elternteile vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Ausübung des den Eltern eingeräumten Gestaltungsrechts grundsätzlich darauf an, wer das Kind "überwiegend" erzieht (vgl BSGE 68, 171, 175 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 mwN).
  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R

    Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

    Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob Versicherte vor dem 1. Januar 1992 ein gegen ihren Rentenversicherungsträger gerichtetes (Voll-)Recht auf Rente und Einzelansprüche hieraus und damit entsprechende Grundrechte erworben hatten, kommt es allein auf das damals materiell-rechtlich wirksame Recht des AVG an (stRspr des Senats seit seinen Urteilen vom 25. Februar 1992, SozR 3-2600 § 300 Nr. 1 = SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5 und BSGE 70, 138 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 2 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2).
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