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   BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90   

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BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90 (https://dejure.org/1991,1209)
BSG, Entscheidung vom 04.12.1991 - 2 RU 47/90 (https://dejure.org/1991,1209)
BSG, Entscheidung vom 04. Dezember 1991 - 2 RU 47/90 (https://dejure.org/1991,1209)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 70, 47
  • NZA 1992, 671
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.08.1965 - 2 RU 52/64
    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90
    Die durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) eingeführte Vorschrift des § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtspr (vgl BSGE 23, 253, 254; 28, 227, 229; 39, 31, 32).

    Im Rahmen des § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) liegen die eine Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) rechtfertigenden Nachteile aber dann vor, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (ständige Rechtspr seit BSGE 23, 253, 255; vgl auch BSGE 31, 185, 188; 39, 31, 32; SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 568k ff mwN).

  • BSG, 18.12.1974 - 2 RU 155/74

    Musikakademie - Dozent - Erwerbsfähigkeit - Nebentätigkeit

    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90
    Die durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) eingeführte Vorschrift des § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtspr (vgl BSGE 23, 253, 254; 28, 227, 229; 39, 31, 32).

    Im Rahmen des § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) liegen die eine Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) rechtfertigenden Nachteile aber dann vor, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (ständige Rechtspr seit BSGE 23, 253, 255; vgl auch BSGE 31, 185, 188; 39, 31, 32; SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 568k ff mwN).

  • BSG, 27.09.1968 - 2 RU 149/66

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Berufliche Nachteile - Rentenbemessung

    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90
    Die durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) eingeführte Vorschrift des § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtspr (vgl BSGE 23, 253, 254; 28, 227, 229; 39, 31, 32).

    Zwar trifft es zu, daß allein die unfallbedingte Aufgabe des erlernten Berufs nach der Rechtspr des BSG ebensowenig eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu begründen vermag wie allein der Umstand, daß erst unter Heranziehung der Erhöhungsvorschrift ein Anspruch auf Verletztenrente ermöglicht werden kann (BSGE 28, 227; BSG SozR 2200 § 81 Nr. 18; Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 41/82).

  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89

    Verweisung im Rahmen der Berufsunfähigkeit der obersten Gruppe der

    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90
    Anders als in dem vom 4. Senat des BSG am 22. Februar 1990 entschiedenen Fall (BSGE 66, 226 zur zumutbaren Verweisung eines Flugkapitäns auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in der obersten Gruppe der Angestelltenberufe) war es dem Kläger im vorliegenden Fall auch nicht möglich, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen als Flugzeugführer nach seiner Berufsaufgabe auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens in zumutbarer Weise zu nutzen.
  • BSG, 20.10.1983 - 2 RU 41/82
    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90
    Zwar trifft es zu, daß allein die unfallbedingte Aufgabe des erlernten Berufs nach der Rechtspr des BSG ebensowenig eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu begründen vermag wie allein der Umstand, daß erst unter Heranziehung der Erhöhungsvorschrift ein Anspruch auf Verletztenrente ermöglicht werden kann (BSGE 28, 227; BSG SozR 2200 § 81 Nr. 18; Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 41/82).
  • BSG, 27.05.1970 - 2 RU 168/67

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Arbeitsunfallfolge - Vereitelter beruflicher

    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90
    Im Rahmen des § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) liegen die eine Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) rechtfertigenden Nachteile aber dann vor, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (ständige Rechtspr seit BSGE 23, 253, 255; vgl auch BSGE 31, 185, 188; 39, 31, 32; SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 568k ff mwN).
  • BSG, 23.06.1983 - 2 RU 13/82

    Minderung der Erwerbsfähigkeit - Arbeitsunfall - Bemessung der MdE -

    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90
    In einem solchen Fall ist es zur Beseitigung dieser unbilligen Härte unter Berücksichtigung der übrigen Umstände angemessen, die Rentenleistung durch eine MdE-Erhöhung auf den beantragten rentenberechtigenden Grad von 20 vH zu ermöglichen (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 581 Nr. 18 unter Bezugnahme auf Gitter, Grundlagen der Sozialversicherung, Festschrift für Brackmann, 1977, 103, 115).
  • BSG, 04.08.1955 - 2 RU 67/54
    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90
    Bereits vor Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241) entsprach es der ständigen Rechtspr des BSG, zur Vermeidung unbilliger Härten bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auch die Auswirkungen der Unfallfolgen auf den Lebensberuf des Verletzten im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen (vgl BSGE 1, 174, 178; 4, 294, 298).
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R

    Keine Höherbewertung der MdE bei Berufsfußballspielern

    Allerdings läßt diese unfallversicherungsrechtliche Regelung, bei der regelmäßig Erhöhungen von 10 bis 20 vH in Betracht kommen (BSGE 70, 47, 51 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 1) keine allgemeine Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit - etwa entsprechend den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes - zu.

    Eine allgemeine Berücksichtigung des "besonderen beruflichen Betroffenseins" würde daher in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig zu einer doppelten Berücksichtigung des Berufs führen (vgl BSGE 70, 47, 48 = SozR 3 aaO; Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 56 RdNr 100).

    Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine höhere Bewertung der MdE nach § 581 Abs. 2 RVO ergeben, wenn der Verletzte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Lebensberuf aufgeben muß und die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (vgl BSGE 70, 47, 49 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 1).

  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R

    Unfallversicherung - Verletztenrente - MdE-Erhöhung - Ballett-Tänzer -

    Allerdings läßt diese unfallversicherungsrechtliche Regelung, bei der regelmäßig Erhöhungen von 10 bis 20 vH in Betracht kommen (BSGE 70, 47, 51 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 1) keine allgemeine Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit - etwa entsprechend den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes - zu.

    Eine allgemeine Berücksichtigung des "besonderen beruflichen Betroffenseins" würde daher in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig zu einer doppelten Berücksichtigung des Berufs führen (vgl BSGE 70, 47, 48 = SozR 3 aaO; Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 56 RdNr 100).

    Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine höhere Bewertung der MdE nach § 581 Abs. 2 RVO ergeben, wenn der Verletzte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (BSGE 70, 47, 49 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 1).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.1998 - L 17 U 290/97

    Unfallrente - MdE - berufliche Betroffenheit - unbillige Härte - Profisportler

    Durch diese Vorschrift soll nicht der für die Bemessung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Grundsatz der abstrakten Schadensbestimmung durchbrochen werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 1 m.w.N.; Brackmann/ Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung - Gesetzliche Unfallversicherung -, 12. Aufl., § 56 Rdn. 98; Kater/ Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, § 56 Rdn. 73, Schmitt, Kommentar zum SGB VII, § 56 Rdn. 30).

    Ermöglicht wird jedoch die Berücksichtigung einer individuellen Sonderstellung des Verletzten (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 2 = BSGE 38, 118), um im Einzelfall unbillige Härten zu vermeiden, die infolge der verletzungsbedingten Aufgabe des Berufs und des Fortfalls der Verwertbarkeit erlernter Fähigkeit im Erwerbsleben entstanden sind (BSG SozR 3- 2200 § 581 Nr. 1; Brackmann/ Burchardt a.a.O. § 56 Rdn. 99; Ricke, Kasseler Kommentar, § 581 RVO Rdn. 15).

    Bei dieser Einzelfallbetrachtung sind sowohl das Alter des Versicherten, als auch die Dauer der Ausbildung und Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob die bisher ausgeübte Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 1; Brackmann/ Burchardt a.a.O. § 56 Rdn. 103; Ricke a.a.O. § 581 Rdn. 16).

    In diesem Zusammenhang hat das BSG der Dauer der speziellen Berufsausübung besondere Bedeutung beigemessen (so ausdrücklich BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 1 S. 3; BSG NZS 1996, 393, 394, vgl. ferner BSGE 4, 294, 298; BSG Breithaupt 1971, 910, 912; BSG Urt. v. 30.03.1962 - 2 RU 50/59 -).

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