Rechtsprechung
   BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,537
BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92 (https://dejure.org/1992,537)
BSG, Entscheidung vom 29.10.1992 - 9b RAr 7/92 (https://dejure.org/1992,537)
BSG, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - 9b RAr 7/92 (https://dejure.org/1992,537)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,537) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BSGE 71, 202
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92
    Soweit in Entscheidungen zur Zulässigkeit unechter Rückwirkung ausgeführt wird, daß das Vertrauen der Betroffenen durch einen "Gesetzesbeschluß" - der hier am 16. Dezember 1988 vorhanden war - bereits zerstört werden könne (vgl BVerfGE 37, 363, 399 f; 72, 200, 260 ff; 76, 220, 239, 241 mit Hinweis auf BVerfGE 75, 78, 100; BSG SozR 4150 Art. 1 § 2 Nr. 1; vgl zu den Bedenken: Maurer, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd III § 60 RdNrn 33 ff und BVerfGE 43, 291, 392), kann dieser früheste Zeitpunkt zerstörten Vertrauens auf untergesetzliche Normen schon deshalb kaum angewandt werden, weil es insoweit an der dem Gesetzgebungsverfahren vergleichbaren Publizität fehlt (vgl dazu für den Erlaß von Rechtsverordnungen durch die Bundesregierung: Jekewitz, NJW 1990, 1314, 1317).

    Das schließt nicht jede Gesetzesänderung mit unechter Rückwirkung aus, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter Bestätigung entsprechender Entscheidungen des BSG entschieden hat (BVerfGE 76, 220 = SozR 4100 § 242b Nr. 3).

    Dies war mit § 242b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) idF durch das HBegleitG 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532) geschehen (vgl BSG SozR 4100 § 242b Nrn 1 und 2 und BVerfGE 76, 220).

    Dieses staatliche Interesse ist mit der sich drastisch verschlechternden Finanzlage bezeichnet worden bei gleichzeitiger Darstellung, daß die betroffenen Personen durch das frühere Recht relativ begünstigt waren (BVerfGE 76, 220, 243, 245); geprüft wurde das HBegleitG 1984, das ebenso wie zuvor das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) oder das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3091) Gewicht und Dringlichkeit sofort greifender Sparmaßnahmen aus sich heraus belegt.

    Im Gegensatz zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum HBegleitG 1984 (BVerfGE 76, 220, 243) ist die betroffene Gruppe nicht eine solche, die man durch die Alt-Regelung als erheblich begünstigt ansehen kann; hier geht es nicht um den Abbau eines arbeitsmarktpolitisch nicht unbedenklichen Vorteils.

    Anderes ist auch nicht der Entscheidung zum HBegleitG 1984 (BVerfGE 76, 220, 246) zu entnehmen, die auf einen früheren Zeitpunkt nur für den schonenden Übergang bei grundsätzlich zulässiger Rückwirkung abhebt.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92
    Der maßgebliche Schnittpunkt für die Unterscheidung zwischen Vergangenheit und Zukunft ist der Zeitpunkt der Verkündung, da hiermit eine Norm rechtlich erst existent wird (BVerfGE 63, 343, 353 f; 72, 200, 241).

    Soweit in Entscheidungen zur Zulässigkeit unechter Rückwirkung ausgeführt wird, daß das Vertrauen der Betroffenen durch einen "Gesetzesbeschluß" - der hier am 16. Dezember 1988 vorhanden war - bereits zerstört werden könne (vgl BVerfGE 37, 363, 399 f; 72, 200, 260 ff; 76, 220, 239, 241 mit Hinweis auf BVerfGE 75, 78, 100; BSG SozR 4150 Art. 1 § 2 Nr. 1; vgl zu den Bedenken: Maurer, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd III § 60 RdNrn 33 ff und BVerfGE 43, 291, 392), kann dieser früheste Zeitpunkt zerstörten Vertrauens auf untergesetzliche Normen schon deshalb kaum angewandt werden, weil es insoweit an der dem Gesetzgebungsverfahren vergleichbaren Publizität fehlt (vgl dazu für den Erlaß von Rechtsverordnungen durch die Bundesregierung: Jekewitz, NJW 1990, 1314, 1317).

    Demgemäß darf der Grundsatz der Leistungskontinuität nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil im Sozialrecht Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang relativ häufig geändert worden sind und geändert werden (offengelassen in BVerfGE 72, 220, 245) [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83].

    Es ist daher mit Rücksicht auf Art. 12 GG, dessen Schutzbereich berührt ist, besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Grenzen der Verhältnismäßigkeit der Mittel eingehalten sind (vgl zur Berücksichtigung des Schutzbereichs von Grundrechten durch Rückwirkung: BVerfGE 72, 200, 242 f; Maurer aaO, RdNrn 44, 48).

    Denn das schutzwürdige Vertrauen endet frühestens mit dem "Gesetzesbeschluß", nicht aber schon mit der öffentlichen Erörterung (BVerfGE 72, 200, 262) von Änderungsabsichten.

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92
    Die Vorschrift des § 48 SGB X schafft die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür, bei einer Umgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber auch laufende Fälle einzubeziehen, wenn und soweit der Gesetzgeber in sogenannter unechter Rückwirkung (vgl BVerfGE 79, 29, 45 f; 72, 175, 196) [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]die Rechtslage neu gestaltet (vgl BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr. 57 und SozR 3-2500 § 48 Nr. 1).

    Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn Sachverhalte einbezogen werden, die in der Vergangenheit begründet worden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen sind (BVerfGE 79, 29, 45 f).

    Der Zugriff von Neuregelungen auf in der Vergangenheit gestaltete Tatbestände muß durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, wobei das öffentliche Interesse an der Erstreckung der Regelung auf Altpositionen mit dem Interesse des betroffenen Personenkreises am Fortbestand der bisherigen Regelung abzuwägen ist (vgl BVerfGE 79, 29, 46).

  • BSG, 04.07.1989 - 9 RVs 3/88

    Anwendung des § 48 SGB X bei ohne Übergangsvorschrift geändertem

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92
    Eine solche besteht generell nicht, sofern eine Leistung durch Verwaltungsakt bewilligt ist (vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr. 57).

    Die Vorschrift des § 48 SGB X schafft die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür, bei einer Umgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber auch laufende Fälle einzubeziehen, wenn und soweit der Gesetzgeber in sogenannter unechter Rückwirkung (vgl BVerfGE 79, 29, 45 f; 72, 175, 196) [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]die Rechtslage neu gestaltet (vgl BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr. 57 und SozR 3-2500 § 48 Nr. 1).

    Anderes ist auch der Entscheidung des Senats vom 4. Juli 1989 (BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr. 57) nicht zu entnehmen.

  • BSG, 26.11.1991 - 3 RK 25/90

    Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 2 SGB

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92
    Die Vorschrift des § 48 SGB X schafft die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür, bei einer Umgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber auch laufende Fälle einzubeziehen, wenn und soweit der Gesetzgeber in sogenannter unechter Rückwirkung (vgl BVerfGE 79, 29, 45 f; 72, 175, 196) [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]die Rechtslage neu gestaltet (vgl BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr. 57 und SozR 3-2500 § 48 Nr. 1).

    Dem steht das sozialrechtliche Prinzip entgegen, daß Grund und Höhe eines Anspruchs sich auf Dauer nach dem Recht richten, das zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bzw Leistungsfalles gilt (BSGE 44, 231, 232; 57, 211, 213; 58, 243, 244; SozR 4100 § 47 Nr. 12 und SozR 3-2500 § 48 Nr. 1).

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92
    Von dem grundsätzlichen Verbot echter Rückwirkung (BVerfGE 13, 261, 271; 18, 429, 439) [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63]gibt es allenfalls Ausnahmen bei zwingenden Gründen des gemeinen Wohls und wenn nicht schutzwürdiges Vertrauen beseitigt wird, zum Beispiel, wenn die Rechtslage unklar oder eine gesetzliche Position sachlich nicht gerechtfertigt war (vgl BVerfGE 32, 111, 123; 19, 187, 197; 8, 1, 10).

    Wenn der Staat einer bestimmten Gruppe von Bürgern Leistungen gewährt, um einem sozialen oder sonstigen anerkennenswerten Bedürfnis Rechnung zu tragen, so darf er sich nicht beliebig dieser Leistung entziehen und die einzelnen zum bloßen Objekt wechselnder Willensentscheidungen machen, soweit nicht höhere Interessen des Gemeinwohls entgegenstehen (abweichende Meinung in: BVerfGE 32, 129, 138 ff [BVerfG 20.10.1971 - 1 BvR 757/66] zu BVerfGE 32, 111).

  • BSG, 26.02.1992 - 1 RR 8/91

    Genehmigung von Satzungsvorschriften durch die Aufsichtsbehörde, durch die die

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92
    Diese Abwägung ist dem Anordnungsgeber, der die konkrete Belastung der Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen festlegt und dabei zwischen Einsparinteressen und Rechtssicherheit abzuwägen hat, überlassen worden (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 8 und SozR 3-2500 § 240 Nr. 6).

    Der Vorbereitungs- und Planungszeitraum für Gesetzesänderung geht grundsätzlich nicht zu Lasten der Rechtsunterworfenen (in diesem Sinne auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 8).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92
    Soweit jedoch in unechter Rückwirkung in sozialversicherungsrechtliche Positionen eingegriffen wird, gilt es Grenzen dort zu setzen, wo ein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und damit die grundrechtsgemäße Ausgewogenheit verfehlt wird (BVerfGE 74, 129, 155) [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79].
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92
    Da das Anordnungsrecht wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip insoweit rechtswidrig ist, als es auch laufende Leistungsfälle einbezieht, und dieser Verstoß vom Senat selbst festgestellt werden konnte (BVerfGE 1, 184, 189; 71, 305, 337), fehlt es an der Rechtsänderung für einen auf § 48 SGB X gestützten Kürzungsbescheid.
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92
    Da das Anordnungsrecht wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip insoweit rechtswidrig ist, als es auch laufende Leistungsfälle einbezieht, und dieser Verstoß vom Senat selbst festgestellt werden konnte (BVerfGE 1, 184, 189; 71, 305, 337), fehlt es an der Rechtsänderung für einen auf § 48 SGB X gestützten Kürzungsbescheid.
  • BSG, 11.07.1985 - 5b/1 RJ 92/84

    Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts bei der Berechnung des Übergangsgeldes

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 7/77

    Zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm, die zahnmedizinische Rehabilitation

  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 42/83

    Zeitlicher Geltungsbereich einer Norm - Rentenabtretung - Rentenanspruch

  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 47/76

    Rentenversicherungsträger - behinderter Versicherter - Kriegsbeschädigung -

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BSG, 16.03.1973 - 7 RAr 36/72

    Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz wegen einer

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

  • BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 18/91

    Bedrohung durch Arbeitslosigkeit bei Mangelberuf, Prognoseentscheidungen,

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BSG, 30.01.1973 - 7 RAr 29/72

    Anordnungen des Verwaltungsrates in Bezug auf Unterhaltsleistung

  • OVG Saarland, 20.02.1989 - 1 R 102/87

    Rechtmäßigkeit eines Straßenreinigungsgebührenbescheids;

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 15/83

    Nichtleistungsbescheid - Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes - Vormerkung einer

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

    Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X schafft zwar die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür, bei einer Umgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber auch laufende Fälle einzubeziehen, wenn und soweit der Gesetzgeber die Rechtslage neu gestaltet (vgl BSG vom 29.10.1992 - 9b RAr 7/92 - BSGE 71, 202 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 3; vgl auch BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr. 57) .
  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Rechtsauffassung zur Wirkung der Publikation autonomen Satzungsrechts für Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit in Auslegung des § 191 Abs. 4 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vertreten und entschieden, daß Anordnungen des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit in dem von der Satzung der Anstalt bestimmten Veröffentlichungsorgan zu publizieren sind und erst mit der Veröffentlichung existent werden (BSGE 71, 202, 207 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 3).

    Dieser Gesichtspunkt kann jedoch bei untergesetzlichen Normen keine Anwendung finden (s bereits BSGE 71, 202, 207 f = SozR 3-4100 § 45 Nr. 3).

    Die von Änderungen des EBM betroffenen Vertragsärzte können von ihnen vor einer Mitteilung der KÄBV oder ihrer KÄVen über den Inhalt der gefaßten Beschlüsse keine Kenntnis haben (vgl auch insoweit bereits BSGE 71, 202, 207 f = SozR 3-4100 § 45 Nr. 3 zu den Anordnungen des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit).

  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

    Ein solcher Grund ist insbesondere auch nicht während des Gesetzgebungsverfahrens erörtert worden (vgl. zu diesem Erfordernis die Urteile des BSG vom 6. September 1995, SozR 3-7833 § 1 Nr. 16 S. 73 und a.a.O. Nr. 17 S. 83; S. bereits BSG vom 29. Oktober 1992, BSGE 71, 202, LS 2 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht