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   BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92   

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BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 (https://dejure.org/1993,790)
BSG, Entscheidung vom 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 (https://dejure.org/1993,790)
BSG, Entscheidung vom 21. April 1993 - 11 RAr 25/92 (https://dejure.org/1993,790)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 72, 206
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91

    Werkstudenten - Versicherungsfreiheit - Abschluß - Erweiterungsstudium

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92
    Die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit von Studenten, die während des Studiums einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehen (§ 172 Abs. 1 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) -sog Werkstudenten-Privileg), hat der für Beitragssachen zuständige 12. Senat des BSG nur angenommen, wenn das Studium Zeit und Arbeitskraft - bei einem Erweiterungsstudium nach "dessen konkreten Ablauf bei dem betreffenden Studenten" - überwiegend in Anspruch nimmt und nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen sich das Erscheinungsbild eines Studenten, nicht aber eines abhängig Beschäftigten ergibt (BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSG SozR 3-2200 § 172 Nr. 2 mwN).

    Gefordert sei ein Studium, "das in einem geregelten Studiengang auf einen weiteren Abschluß gerichtet" sei (BSG SozR 3-2200 § 172 Nr. 2).

    Begründen aber nach Erreichen eines Studienabschlusses fortgesetzte Studien das Werkstudenten-Privileg - wie ausgeführt - nur dann, wenn sie in einem geregelten Studiengang auf einen Abschluß gerichtet sind (BSG SozR 3-2200 § 172 Nr. 2), muß einem Arbeitslosen, der wie der Kläger sein Erststudium erfolgreich abgeschlossen hat, der Beweis möglich sein, einem geregelten Studiengang nicht nachzugehen bzw diesen aufgegeben zu haben.

  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 132/75
    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92
    Eine Belastung von 60 Stunden wöchentlich durch Studium einschließlich Vor- und Nacharbeiten, Erwerbstätigkeit und Wegezeiten hat das BSG lediglich als Grenze der zumutbaren Belastung bezeichnet (BSGE 44, 164, 168 = SozR 4100 § 134 Nr. 3).

    Entscheidend ist insoweit nicht, ob den Arbeitsämtern entsprechende Vermittlungsaufträge vorliegen oder freie Arbeitsplätze bekannt sind, sondern ob es Arbeitsplätze dieser Art, seien sie besetzt oder frei, überhaupt in nennenswertem Umfang gibt (BSGE 44, 164, 172 = SozR 4100 § 134 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 103 Nr. 17 und 23 sowie BSG Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91).

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92
    Die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit von Studenten, die während des Studiums einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehen (§ 172 Abs. 1 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) -sog Werkstudenten-Privileg), hat der für Beitragssachen zuständige 12. Senat des BSG nur angenommen, wenn das Studium Zeit und Arbeitskraft - bei einem Erweiterungsstudium nach "dessen konkreten Ablauf bei dem betreffenden Studenten" - überwiegend in Anspruch nimmt und nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen sich das Erscheinungsbild eines Studenten, nicht aber eines abhängig Beschäftigten ergibt (BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSG SozR 3-2200 § 172 Nr. 2 mwN).

    Danach sind Ansprüche auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit von Studenten (und Schülern) grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die nach der erörterten Rechtsprechung zum Beitragsrecht erforderliche Gesamtwürdigung ergibt, daß sie nach Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit nur an Ausbildungserfordernissen angepaßten Beschäftigungen nachgehen können (so die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 11/800,S 20 mit Hinweis auf BSGE 50, 25 sowie die Beispiele: "Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit" und "typische Studentenbeschäftigungen").

  • BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91

    Arbeitsloser - Ortsabwesenheit - Beeinträchtigung der Vermittlung - Vereitelung

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92
    Durch sie würde eine Arbeitsvermittlung - wenn überhaupt - nur unwesentlich beeinträchtigt (vgl auch das Urteil des Senats vom 3. März 1993 - SozR 3-4100 § 103 Nr. 9).
  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 38/91

    Voraussetzungen zur Gewährung von Arbeitslosengeld - Erfüllung der

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92
    Entscheidend ist insoweit nicht, ob den Arbeitsämtern entsprechende Vermittlungsaufträge vorliegen oder freie Arbeitsplätze bekannt sind, sondern ob es Arbeitsplätze dieser Art, seien sie besetzt oder frei, überhaupt in nennenswertem Umfang gibt (BSGE 44, 164, 172 = SozR 4100 § 134 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 103 Nr. 17 und 23 sowie BSG Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91).
  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 59/89

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92
    Ein solcher Anspruch kommt aber in Betracht, wenn die dem Arbeitslosen trotz rechtlicher oder tatsächlicher Bindungen mögliche Arbeitszeit mehr als kurzzeitig (§ 102 AFG) ist, die Beitragspflicht begründet (§ 168 AFG) und den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes entspricht (BSGE 67, 276, 277 = SozR 3-4100 § 134 Nr. 5 mwN).
  • BSG, 24.06.1993 - 11 RAr 75/92

    Überprüfung der grundsätzlich unzulässigen Berufung in vollem Umfang durch das

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92
    Inwieweit § 103a Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im übrigen eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung aufgrund individueller, aber objektiv feststellbarer Umstände zuläßt, ist hier nicht zu entscheiden (vgl dazu: Gagel/Steinmeyer, aaO, RdNr 70; Urteil des Senats vom 21. April 1993 - 11 RAr 75/92).
  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 128/90

    Zumutbarkeit iS. von § 103 Abs. 1 AFG , objektive Verfügbarkeit nach § 103 Abs. 1

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92
    Es bedürfe keines Beweises, daß jemand mehr Stunden für Studium und Erwerbstätigkeit aufwenden könne, als heute im allgemeinen gearbeitet werde (BSGE 70, 180, 182 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 7).
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92
    Sie erstreckt sich nicht auf die Begründung, auch nicht - entgegen der Ansicht der Revision - auf deren tragende Elemente (BSGE 66, 168, 175 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 mwN).
  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt, weil sie in der Arbeitslosenversicherung (ArblV) versicherte Studenten, die in gleicher Weise die Anspruchsvoraussetzungen wie Leistungsberechtigte erfüllten, ungleich behandele (BVerfGE 74, 9, 24 ff = SozR 4100 § 118a Nr. 1).
  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 99/96

    Verfügbarkeit eines immatrikulierten Studenten

    Ein immatrikulierter Student kann die gesetzliche Vermutung, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung zu stehen, nicht mit dem Vorbringen und Nachweis widerlegen, er sei nur zu studienfremden Zwecken immatrikuliert und gehe dem Studium nicht nach (Fortführung vom 21.4.1993 - 11 RAr 25/92 = BSGE 72, 206 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 25/95 - ausgesprochen und darauf hingewiesen, daß ein abweichendes Verständnis dem auf Beweiserleichterung gerichteten Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 103a Abs. 1 AFG nicht gerecht werde (BSGE 72, 206, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Mit dieser Regelung wird der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 20 Abs. 1 SGB X; § 103 SGG) durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt (BSGE 72, 206, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

    Sie kann - wie das BSG bereits hervorgehoben hat - auch darin bestehen, daß für das vom Arbeitslosen gewählte Studium Anforderungen in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen nicht vorgesehen sind oder solche Bestimmungen überhaupt nicht bestehen (BSGE 72, 206, 210, 212 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Bei Studiengängen, die auf einen regelförmigen Abschluß gerichtet sind, hat das BSG es als sachgerecht angesehen, daß die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung auf den Nachweis beschränkt ist, der Ausbildungsgang lasse eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zu (BSGE 72, 206, 210 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Die geschichtliche Entwicklung des Arbeitslosenversicherungsschutzes von Studenten und die konkrete Entstehungsgeschichte des § 103a AFG belegen, daß die Regelung einerseits dem Schutz studierender Arbeitsloser in der Arbeitslosenversicherung dienen, aber auch durch die in § 103a Abs. 2 AFG enthaltene Beweiserleichterung Bedürfnissen der praktischen Rechtsanwendung Rechnung tragen soll (BSGE 72, 206, 209 ff = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

    Die gesetzliche Vermutung mit der Möglichkeit ihrer Widerlegung ist gerade unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung gewählt worden (BT-Drucks 11/800, S 20 mit Hinweis auf BVerfGE 74, 9, 24 ff SozR 4100 § 118a Nr. 1; BSGE 46, 89 ff = SozR 4100 § 118 Nr. 5; vgl auch: BSGE 72, 206, 209 f = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

  • LSG Bayern, 25.01.2005 - L 9 AL 57/01

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe

    Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.04.1993 - Az: 11 RAr 25/92 (= SozR 3-4100 § 103a Nr. 1) greife die gesetzliche Vermutung nicht ein, wenn kein Regelstudium vorliege.

    Das genügt für die Begründung der Vermutung nach § 103a Abs. 1 AFG, wie das BSG bereits entschieden hat (BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 S.5, Nr. 3 S.21).

    Das übersieht der Kläger, der in der Berufung die BSG-Entscheidung vom 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 (SozR 3-4100 § 103a Nr. 1) - als Beleg für seine Rechtsauffassung heranzieht, wonach die gesetzliche Vermutung nicht eintrete, wenn kein Regelstudium vorliege.

    Das Studium musste demnach hinter der möglichen Beschäftigung als Nebensache zurücktreten und der Student nach seinem Erscheinungsbild dem Kreis der Arbeitnehmer zuzurechnen sein (BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 S.4; SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S.13, 18 m.w.N. aus der Rechtsprechung des für Beitragssachen zuständigen 12. Senats des BSG).

    Auch ein Ergänzungs- oder Vertiefungsstudium wie in der vom Kläger zitierten BSG-Entscheidung SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 S.1, 2, das nicht auf einen Studienabschluss gerichtet war (dort Volkswirtschafts-Studium nach betriebswirtschaftlichem Studium zum Erwerb bestimmter Einzelkenntnisse in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre), ist nicht ersichtlich.

    Derartige subjektive Umstände und Befindlichkeiten sind nicht zu berücksichtigen (BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 S.6 oben).

    Ferner ist der vorliegende Fall nicht gleichzusetzen mit dem vom BSG am 21.04.1993 - Aktenzeichen 11 RAr 25/92 (SozR 3-4100 § 103a Nr. 1) - entschiedenen Fall, wie zum Teil schon ausgeführt.

    Nach alledem kann es auf sich beruhen, ob Lage und Verteilung der Arbeitszeit allein schon die Verfügbarkeit des Klägers ausschlossen und ob die Erreichbarkeit des Klägers nach den während der Geltung des AFG noch anzuwendenden Maßstäben jeweils täglich zum Eingang der Briefpost an seinem Wohnort in Stephanskirchen nicht gewährleistet war, da er sich von Montag bis Freitag ganztägig am Universitätsort M. aufhalten musste (vgl. dazu auch BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 S.9).

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Rücknahme - Verwaltungsakt - intertemporales Verfahrensrecht

    Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) den Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 103a AFG (BSGE 72, 206 ff = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1) zur Stellungnahme aufgefordert.

    Letztlich verstoße die Rechtsprechung des BSG zu § 103a AFG (BSGE 72, 206 ff = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 und SozR 3-4100 § 103a Nr. 2) gegen Art. 3 Grundgesetz (GG); insoweit nehme er Bezug auf die zu § 118a AFG aF ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

    Mit diesem Vorbringen hat der Kläger seiner Darlegungslast (vgl BSGE 72, 20G, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 und BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S 14) nach § 103a Abs. 2 AFG nicht genügt.

    Nicht ausreichend ist etwa, weil durch die Verwaltung nicht nachprüfbar, wenn der Student pauschal angibt, durch das Studium nicht voll in Anspruch genommen worden zu sein, etwa weil er infolge hoher Begabung nicht ausgelastet sei (vgl BT-Drucks 11/800 S 20; BSGE 72, 206, 210 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Das reicht jedoch nicht aus, um feststellen zu können, ob und inwieweit der Kläger zu den üblichen Arbeitszeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und damit nicht nur zu Zeiten zur Verfügung steht, die seinem Studium (einschließlich der erforderlichen Examensvorbereitungen) angepaßt sind (BSGE 72, 206 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte nicht (nur) über den Eintritt einer Sperrzeit bzw über das Vorliegen von Ruhenszeiträumen entschieden, sondern - formal mit drei Bescheiden - die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 1. Februar bis 11. Juni 1996 abgelehnt (vgl hierzu: BSGE 18, 266, 268 f = SozR Nr. 22 zu § 144 SGG; BSGE 61, 158, 160 = SozR 4100 § 119 Nr. 30; BSGE 66, 94, 95 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSGE 77, 48, 49 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 4; BSG, Urteil vom 4. Juli 1991 - 7 RAr 124/90 -, DBlR Nr. 3850a zu § 119 AFG; Urteil vom 11. November 1994 - 7 RAr 94/92 -, DBlR Nr. 4086a zu § 117 AFG; Urteile vom 9. November 1995 - 11 RAr 105/94 und 11 RAr 65/95 -, unveröffentlicht) und gleichzeitig über die Anspruchsdauer durch die Feststellung ihrer Minderung um insgesamt 178 (169 + 9) Tage verfügt (vgl nur: BSGE 72, 206, 207 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 23 S 105; SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 63; SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S 6; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).
  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95

    Studenten - Erreichbarkeit - Arbeitslose

    Zwar habe das BSG in einer Entscheidung vom 21. April 1993 (11 RAr 25/92 - SozR 3-4100 § 103a Nr. 1) ausgeführt, die Verfügbarkeit könne nicht allgemein ausgeschlossen werden, wenn die Arbeitsvermittlung nur unwesentlich beeinträchtigt werde.

    Außerdem zielt § 103a AFG gerade nicht auf eine Besserstellung von Schülern oder Studenten gegenüber sonstigen Arbeitslosen (BSGE 72, 206, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Soweit das LSG zu § 1 Satz 1 der Aufenthalts-AnO die Auffassung vertreten hat, hieraus sei jedenfalls nicht - wie die Beklagte meine - abzuleiten, daß der Arbeitslose zur üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost zu Hause sein müsse, steht dies im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 und BSGE 72, 206, 213 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. April 1993 (BSGE 72, 206, 213 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Vielmehr ist umgekehrt - wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. April 1993 (BSGE 72, 206, 213 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1) ausgeführt hat - § 2 Satz 2 der Aufenthalts-AnO ein Beleg dafür, daß der Arbeitslose grundsätzlich (Ausnahmen sind in der Aufenthalts-AnO näher geregelt) für die Arbeitsvermittlung zum Zwecke des Vermittelns erreichbar sein muß.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13

    Schulische Weiterbildung an einer Fachschule für Wirtschaft

    Mit dieser Regelung wird der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 20 SGB X, § 103 SGG) durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt (BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 26; Urt. v. 24.07.1997 - 11 RAr 99/96 -, juris Rn. 17).

    Zur Widerlegung der Vermutung ist darzulegen und nachzuweisen, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen nicht nur die Aufnahme einer mindestens 15 Stunden umfassenden Beschäftigung möglich ist, sondern auch, dass auf die mögliche Beschäftigung das Werkstundentenprivileg im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III (ebenso § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) keine Anwendung finden würde (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 29; Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 -, juris Rn. 19 ff.).

    Von einer festen Obergrenze für die zeitliche Belastung durch die Ausbildung und die potentielle Erwerbstätigkeit ist nicht auszugehen (vgl. BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 30).

    Existieren gar keine Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen und geht die Arbeitslosengeld begehrende Person deshalb keinem geregelten Ausbildungsgang nach, ist die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. schon deshalb widerlegt (vgl. BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 27, 32).

  • LSG Hessen, 27.02.2015 - L 9 AL 148/13

    1. Durch die Immatrikulation entsteht zwischen dem Studenten und der Hochschule

    Durch die Immatrikulation entsteht nach der Rechtsprechung des BSG zwischen dem Studenten und der Hochschule ein Rechtsverhältnis, das die Vermutung begründet, der Student könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1998 s. o.; Urteil vom 24. Juli 1997 s. o.; Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 25/92 - a. M. Hölzer in Gagel, SGB III, Stand: 1. Oktober 2014, § 139 Rdnr. 83 f., wonach § 139 Abs. 2 SGB III n. F. bzw. § 120 Abs. 2 SGB III a. F. seine Rechtswirkung nur bei Aufnahme der Ausbildung entfalten könne, also zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausbildungsstätte mit den Ausbildungsveranstaltungen beginne).
  • BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94

    Widerlegung der Vermutung beitragsfeier Beschäftigung durch einen Studenten

    Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG in der seit dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung durch das Achte Gesetz zur Änderung des AFG vom 14. Dezember 1987 (BGBl I 2602), geändert ab 1. Januar 1989 durch das Gesetz zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343; vgl im übrigen zur Gesetzesentwicklung bis 1988 BSGE 72, 206, 210 f = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1), steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine zumutbare, nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (objektive Verfügbarkeit).

    Es kommt seither nicht allein darauf an, ob sie eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung (mindestens 18 Wochenstunden, § 102 AFG) neben dem Studium ausüben können, sondern es darf auf sie auch nicht das sog Werkstudenten-Privileg des § 169b Satz 1 Nr. 2 AFG zutreffen, der eine Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung entsprechend dem § 172 Abs. 1 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung aF (jetzt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) statuiert (vgl hierzu die zuletzt ergangenen Entscheidungen des 11. Senats des Bundessozialgerichts , nämlich Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 25/92 -, BSGE 72, 206, 208 f = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 79/92 -, Die Beiträge 1994, 431 = DBlR Nr. 4034a zu § 103 AFG; Urteil vom 30. März 1994 - 11 RAr 67/93 -, Die Beiträge 1994, 604 = DBlR Nr. 4120 zu § 103a AFG).

    Damit ist die Widerlegung der nach Abs. 1 vermuteten Tatsachen eröffnet, wobei zum Nachteil des Studenten der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt wird (vgl BSGE 72, 206, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 191/09
    Auf eine konkrete zeitliche Obergrenze für die wöchentliche Belastung durch Studium und potentielle Erwerbstätigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an (BSG, Urteil vom 21. April 1993, 11 RAr 25/92 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Mit der Regelung zur Widerlegung der Vermutung nach § 120 Abs. 2 SGB III wird der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 20 Abs. 1 SGB X; § 103 SGG) durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt (BSGE 72, 206, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

    Sie kann auch darin bestehen, dass für das vom Arbeitslosen geführte Studium Anforderungen in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen nicht vorgesehen sind oder solche Bestimmungen überhaupt nicht bestehen (vgl. BSGE 72, 206, 210, 212 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Bei Studiengängen, die auf einen regelförmigen Abschluss gerichtet sind, hat das BSG es als sachgerecht angesehen, dass die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung auf den Nachweis beschränkt ist, der Ausbildungsgang lasse eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zu (BSGE 72, 206, 210 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 Rdn. 27).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 25/97

    Werkstudentenprivileg beim Arbeitslosengeld

    für die Gruppe der arbeitslosen Studenten, wie der erkennende Senat bereits dargelegt hat (BSGE 72, 206, 208 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; Urteil vom 20. März 1994 - 11 RAr 67/93 -, Die Beiträge 1994, 604), daß sie kein Alg erhalten, wenn auf sie das sog Werkstudentenprivileg zutrifft, also Beitragsfreiheit nach § 169b AFG besteht.

    Denn die Widerlegung der Vermutung nach § 103 Abs. 2 AFG erfordert zusätzlich - in einem zweiten Schritt - die Prüfung, in welcher Weise der Arbeitslose sein Studium im fraglichen Zeitraum konkret gestalten wollte (BSGE 72, 206, 210 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

    Denn erst nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen läßt sich beurteilen, ob jemand nach seinem Erscheinungsbild Arbeitnehmer oder Student ist (vgl BSGE 72, 206, 208 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 mwN).

  • LSG Hessen, 21.09.2012 - L 7 AL 3/12

    Arbeitslosengeldanspruch - Sonderfall der Verfügbarkeit - Student - Zeitraum bis

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2009 - L 14 AL 125/09
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 87/94

    Vergleichbare Leistungen und rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung

  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 41/94

    Arbeitslosengeld - Bewilligungsaufhebung - Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 89/99 R

    Bemessung der Arbeitslosenhilfe bei fehlerhaftem Bemessungsentgelt

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 14/98 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit - Posteingangszeit - Schüler

  • LSG Schleswig-Holstein, 04.07.2008 - L 3 AL 58/07

    Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit eines Studiums; Zugehörigkeit

  • BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 6/05 R

    Förderung der beruflichen Weiterbildung - Unterhaltsgeldanspruch - Rechtsänderung

  • BSG, 16.09.1998 - B 11 AL 17/98 R

    Widerruf des Arbeitslosengeldantrages - Anfechtung des Arbeitslosengeldantrages

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R

    Arbeitslosenhilfe - fiktive Bemessung - Bemessungsentgelt - Zusammenrechnung von

  • LSG Hessen, 19.11.1997 - L 6 Ar 903/95

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Schüler - Widerlegung der Vermutung

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 3 AL 972/14

    Arbeitslosengeldanspruch - Sonderfall der Verfügbarkeit - Student - Zeitraum bis

  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2014 - L 13 AL 5317/13
  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2014 - L 13 AL 4752/13
  • LSG Bayern, 18.12.2008 - L 8 AL 198/97

    Sozialgerichtliches Verfahren - Höhenstreit - Anwendung des § 96 SGG -

  • LSG Sachsen, 02.06.2004 - L 2 AL 192/03

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld ; Anspruch

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 79/92

    Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe - Erfordernis einer Verfügbarkeit bei

  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 5356/13
  • BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94

    Nachholung einer Neubemessung nach § 136 Abs. 2b AFG

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - L 9 AL 233/14

    Streit über die Zahlung eines Honorars aus einem Vertrag zur Beauftragung Dritter

  • SG Bayreuth, 05.03.2018 - S 10 AL 96/16

    Vorläufige Erbringung von Geldleistungen - Keine vorläufige Feststellung einer

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 33/95

    Erreichbarkeit von Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung

  • BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 67/93

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Anforderungen

  • BSG, 15.01.2009 - B 11 AL 111/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • LSG Hamburg, 29.03.2011 - L 3 R 182/06
  • BSG, 24.06.1999 - B 11 AL 75/98 R

    Bemessung von Anschlußarbeitslosenhilfe - Arbeitsentgelt - Bemessungsentgelt -

  • SG Bayreuth, 14.12.2017 - S 10 AL 151/17

    Keine Feststellung eines Sperr- und Ruhezeitraums von Bewilligung

  • SG Nürnberg, 14.09.2017 - S 17 AL 227/17

    Verfügbarkeit eines Studenten in den Semesterferien

  • LSG Niedersachsen, 30.10.2001 - L 8 AL 139/00

    Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe an einen eingeschriebenen

  • SG Münster, 05.12.2001 - S 16 RA 145/01

    Rentenversicherung

  • BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 33/96

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) während des Studiums der Rechtswissenschaft -

  • LSG Bayern, 12.09.2007 - L 16 R 295/06

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zugunsten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2016 - L 12 AL 26/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.11.2015 - L 12 AL 57/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 12 AL 23/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2009 - L 7 AL 213/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2004 - L 8 AL 349/03
  • SG Hamburg, 27.02.2003 - S 32 KR 151/01
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