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   BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93   

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BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93 (https://dejure.org/1994,2127)
BSG, Entscheidung vom 25.01.1994 - 7 RAr 30/93 (https://dejure.org/1994,2127)
BSG, Entscheidung vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 30/93 (https://dejure.org/1994,2127)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 74, 28
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93
    In diesem Sinne hat der Senat bereits mit Urteil vom 1. April 1993 (BSGE 72, 177, 181 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13) entschieden, daß den anwartschaftsbegründenden Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung iS von § 107 AFG Zeiten des Bezugs von Mug und Erzg auch dann gleichstehen, wenn diese sich unmittelbar aneinander anschließen und nur der gesamte Zeitraum von Lohnersatzleistungen nach dem AFG umrahmt ist.
  • BSG, 18.01.1962 - 1 RA 21/61
    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93
    Ob es wie im Rentenversicherungsrecht (vgl nur: BSGE 16, 120 ff = SozR Nr. 4 zu § 1259 RVO) ausreicht, daß nur die erste gleichgestellte Zeit auf eine beitragspflichtige Beschäftigung folgt, ohne daß der Gesamtzeitraum aller gleichgestellten Zeiten von beitragspflichtigen Beschäftigungen oder dem Bezug von Lohnersatzleistungen nach dem AFG dicht umrahmt ist, bedarf keiner Entscheidung.
  • BSG, 06.08.1986 - 5a RKn 21/85

    Versicherungspflichtige Tätigkeit - Arbeitslosigkeit - Überbrückung der

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93
    Wie im Rentenversicherungsrecht Überbrückungszeiten denkbar sind, die einen erforderlichen Unterbrechungstatbestand wahren (vgl nur BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94 mwN), muß dies also prinzipiell auch für § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst b und c AFG gelten.
  • BAG, 14.06.1967 - 4 AZR 282/66

    Erledigung der Hauptsache - Widerspruch der verklagten Partei - Unbegründete

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93
    Abgesehen davon, daß Feststellungen des LSG zu Prozeßvoraussetzungen das Revisionsgericht ohnedies nicht binden (BSGE 67, 221, 223 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 3), sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Umfang des streitigen Zeitraums so widersprüchlich, daß sie auch außerhalb der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung für den Senat nicht verbindlich sind (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 139 mwN; BAG NJW 1967, 2226).
  • BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 11/91

    Erziehungsgeld - Arbeitslosenhilfe - Anwartschaft - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93
    Auch ohne Berücksichtigung dieser Zeit hat die Klägerin aber am 15. März 1990 bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen an diesem Tage (vgl BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 8) innerhalb der Rahmenfrist mehr als 360 Kalendertage zurückgelegt, die nach § 107 AFG - idF des Eingliederungsanpassungsgesetzes - beitragspflichtiger Beschäftigung gleichgestellt sind.
  • BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 128/89

    Berufungsausschluß bei Teilaufhebung einer Arbeitslosengeld-Bewilligung,

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93
    Abgesehen davon, daß Feststellungen des LSG zu Prozeßvoraussetzungen das Revisionsgericht ohnedies nicht binden (BSGE 67, 221, 223 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 3), sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Umfang des streitigen Zeitraums so widersprüchlich, daß sie auch außerhalb der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung für den Senat nicht verbindlich sind (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 139 mwN; BAG NJW 1967, 2226).
  • BSG, 22.09.1976 - 7 RAr 107/75

    Einmalige Leistung - Arbeitserlaubnis - Versagung - Verwaltungsakt - Erledigung

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93
    Soweit es die Zulässigkeit der Klage betrifft, die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BSGE 25, 235, 236 = SozR Nr. 3 zu § 28 RVO; BSGE 42, 212, 215 = SozR 1500 § 131 Nr. 3), ist der Senat an einer eigenen Entscheidung darüber gehindert, ob die Klagefrist eingehalten ist.
  • BSG, 28.10.1966 - 2 RU 183/62

    Konkurs des Beitragspflichtigen - Vorrecht des Versicherungsträgers -

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93
    Soweit es die Zulässigkeit der Klage betrifft, die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BSGE 25, 235, 236 = SozR Nr. 3 zu § 28 RVO; BSGE 42, 212, 215 = SozR 1500 § 131 Nr. 3), ist der Senat an einer eigenen Entscheidung darüber gehindert, ob die Klagefrist eingehalten ist.
  • BSG, 25.02.1971 - 12 RJ 8/68

    Anerkennung von Ausfallzeiten - Unterbrechung einer versicherungspflichtigen

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93
    Danach war und ist anerkannt, daß mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Ausfalltatbestände - jetzt Anrechnungstatbestände (§ 58 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - ) - möglich sind und eine Unterbrechung schon anzunehmen ist, wenn der erste Anrechnungszeitraum eine Beschäftigung unterbrochen hat (vgl nur: BSGE 32, 229 ff = SozR Nr. 32 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 23).
  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 59/76

    Ausfalltatbestand - Vorausgehende Ausfalltatbestände - Unterbrechung

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93
    Danach war und ist anerkannt, daß mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Ausfalltatbestände - jetzt Anrechnungstatbestände (§ 58 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - ) - möglich sind und eine Unterbrechung schon anzunehmen ist, wenn der erste Anrechnungszeitraum eine Beschäftigung unterbrochen hat (vgl nur: BSGE 32, 229 ff = SozR Nr. 32 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 23).
  • BSG, 29.02.1956 - 10 RV 75/55
  • BSG, 15.09.1960 - 1 RA 151/59
  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 3/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Die ursprüngliche Formulierung, wonach eine Beschäftigung oder der Bezug einer Lohnersatzleistung "unterbrochen" worden sein musste (vgl zum Begriff der Unterbrechung BSG Urteil vom 25.1.1994 - 7 RAr 30/93 - BSGE 74, 28, 34 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6 S 22, in dem auch eine Übertragung der rentenrechtlichen Rspr zur "Überbrückungszeit" erwogen wird) , wurde unter Hinweis auf die Anpassung an die Neuregelungen im SGB VI (vgl BR-Drucks 120/89 S 231 zu Nr. 21 ) ersetzt.
  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 - L 13 AL 1634/15

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Vielmehr führt die Mutterschutzfrist, die unmittelbar an die Erziehungszeit für den Sohn J. angrenzt, zu einem im Sinne der Normen und unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu beachtenden Unterbrechungstatbestand, durch den die Unmittelbarkeit zwischen Beendigung der ersten Erziehungszeit für den Sohn J. und der zweiten Erziehungszeit für die Tochter A. L. gewahrt wird, auch wenn diese Mutterschutzfrist im konkreten Fall für sich genommen (mangels Inanspruchnahme von Mutterschaftsgeld) keine Anwartschaftszeit im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III begründet hat (vgl. so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2002 - L 1 AL 156/01 - juris im Hinblick auf die Parallelvorschrift zu § 26 Abs. 2a SGB III i.V.m § 107 Abs. 1 NR. 5c AFG unter Hinweis auf Urteile des BSG vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 30/93 - BSGE 74, 28 ff. sowie v. 5. Dezember 2001 - B 7 AL 52/01 R- SozR 3-4300 § 427 Nr. 1); LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 31. März 2011 (L 1 AL 43/10 - juris im Hinblick auf die Unmittelbarkeit zwischen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Beginn der Erziehungszeit bei Unterbrechung durch die Mutterschutzzeit).

    Vergleichbar den Regelungen im Rentenrecht sind nach dem Urteil des BSG vom 25. Januar 1994 (a.a.O) auch Überbrückungszeiten in der Arbeitslosenversicherung denkbar, die den Unterbrechungstatbestand wahren, ohne selbst den Beitragszeiten (bzw. versicherungspflichtigen Zeiten) gleichgestellt zu werden.

    Denn zu der hier im Streit stehenden Frage, ob die Unmittelbarkeit im Sinne des § 26 Abs. 2a SGB III auch dann gewahrt ist, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht wegen einer ersten Kindererziehungszeit und dem Beginn der zweiten Kindererziehungszeit eine Lücke von mehr als einem Monat besteht, in der die Klägerin einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG unterlag, ist bereits die höchstrichterliche Entscheidung des BSG vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 30/93 (zur früheren Regelung in § 107 S. 1 Nr. 5 b und c AFG) ergangen, wonach der Zeitraum, in dem nach §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuschG) eine Beschäftigung nicht zumutbar ist, als anschlusswahrende Überbrückungszeit zu werten ist.

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Gleichstellungstatbestand -

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß für die Erfüllung des Unterbrechungstatbestands des § 107 Satz 1 Nr. 5c AFG nicht Voraussetzung ist, daß sich die jeweils gleichgestellte Zeit unmittelbar an eine beitragspflichtige Beschäftigung oder eine laufende Lohnersatzleistung anschließt, geschweige denn von beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten umrahmt ist (BSGE 72, 177, 181 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; BSGE 74, 28, 34 f = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6; BSGE 74, 77, 88 f).

    Zwar hat der erkennende Senat zu § 107 Satz 1 Nr. 5c AFG entschieden, daß der Unterbrechungstatbestand keine strenge Unmittelbarkeit verlange, sondern ähnlich wie im Rentenversicherungsrecht Überbrückungszeiten denkbar sind (vgl insbesondere BSGE 74, 28, 35 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6, S 21 f).

    Der Senat hat hierzu unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl 1, 1532) neu gefaßten § 107 Satz 1 Nr. 5b AFG ausgeführt, daß durch den Terminus der "Unterbrechung" in § 107 Satz 1 Nr. 5b und c AFG diejenigen Leistungsbezieher ausgeschieden (und damit nicht gleichgestellt) werden sollten, die als nicht mehr zur Solidargemeinschaft gehörig anzusehen sind (BSGE 74, 28, 34 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6, S 21 f).

    Dem rentenrechtlichen Überbrückungstatbestand liegt ebenso wie den Ausfallzeittatbeständen die Vorstellung zugrunde, daß der Versicherte durch sie wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Arbeitsschicksals an der Leistung weiterer Pflichtbeiträge gehindert war (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 10, S 39): Ebenso ist für den Überbrükkungstatbestand im Rahmen des § 107 Satz 1 Nr. 5c AFG zu fordern, daß die jeweilige Klägerin gerade wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes an der Entrichtung weiterer Pflichtbeiträge bzw an der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert war (so schon im Ergebnis BSGE 74, 28, 35 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6, S 23).

  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Arbeitsförderungsrecht

    Die ursprüngliche Formulierung, wonach eine Beschäftigung oder der Bezug einer Lohnersatzleistung "unterbrochen" worden sein musste (vgl zum Begriff der Unterbrechung BSG Urteil vom 25.1.1994 - 7 RAr 30/93 - BSGE 74, 28, 34 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6 S 22 in dem auch eine Übertragung der rentenrechtlichen Rspr zur "Überbrückungszeit" erwogen wird) , wurde unter Hinweis auf die Anpassung an die Neuregelungen im SGB VI (vgl BR-Drucks 120/89 S 231 zu Nr. 21 ) ersetzt.
  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

    Für die Erfüllung des Unterbrechungstatbestandes ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht Voraussetzung, daß sich die jeweils gleichgestellte Zeit unmittelbar an eine beitragspflichtige Beschäftigung oder eine laufende Lohnersatzleistung anschließt, geschweige denn von beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten umrahmt ist (BSGE 72, 177, 181 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; BSGE 74, 28 [BSG 25.01.1994 - 7 RAr 30/93] = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6).
  • BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 62/94

    Anwartschaftsbegründende Wirkung des Bezugs von Erziehungsgeld bei gleichzeitigem

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Unterbrechungstatbestand bei dieser Sachlage gewahrt, wenn sich - wie hier - mehrere mit der Betreuung und Erziehung eines Kindes und dessen Geburt zusammenhängende gleichgestellte Zeiten aneinanderreihen, sich die erste Zeit an den Bezug einer Lohnersatzleistung nach dem AFG anschließt und nach der letzten gleichgestellten Zeit eine Arbeitslosmeldung erfolgt (BSGE 72, 177, 181 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; BSGE 74, 28, 33 ff = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6; BSGE 74, 77, 88 f = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11).

    § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst c AFG kennt nämlich anschlußwahrende Überbrückungszeiten, wie die der Erziehung und Betreuung des Kindes in dessen (zumindest) ersten drei Lebensjahren (vgl. BSGE 74, 28, 34 ff = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6).

    Ziel des § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst c AFG war es ohnedies, den Bezug von Erzg grundsätzlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichzustellen; die im Gesetz enthaltene Einschränkung, daß durch die (den Erzg-Bezug auslösende) Betreuung und Erziehung des Kindes eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach dem AFG unterbrochen sein muß, sollte lediglich verhindern, daß auch solche Erzg-Bezieher Anwartschaftszeiten erwerben können, die bereits aus der Solidargemeinschaft der Beitragszahler ausgeschieden sind (BSGE 74, 28, 34 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - L 1 AL 156/01

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Gleichstellung -

    Ebenso seien wie im Recht der Rentenversicherung Überbrückungszeiten denkbar, die den Unterbrechenstatbestand wahren, ohne selbst gleichgestellte Zeiten zu sein (vgl. BSGE 74, 28, 34 f = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6).

    Im Ergebnis seien daher Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes während der ersten drei Lebensjahre ohne Bezug von Erziehungsgeld als Überbrückungszeit zu werten, die den Anschluss an eine zuvor ausgeübte Beschäftigung wahrt (vgl. BSGE 74, 28, 35 f = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6; vgl. auch zuletzt BSG vom 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R - SozR 3-4300 § 427 Nr. 1 sowie vom 25.06.2002 - B 11 AL 67/00 R).

    Die Schutzfunktion der Vorschrift würde aber in ihr Gegenteil verkehrt, wenn eine Nichtbeschäftigung während der Schutzfristen des MuSchG zum Anlass genommen würde, den Unterbrechungstatbestand zu verneinen (vgl. BSGE 74, 28, 36 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6).

  • BSG, 27.06.2003 - B 7 AL 2/03 B

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Vorliegen eines Verfahrensmangels

    Diese Ausführungen seien mit einem weiteren Urteil des BSG (BSGE 74, 28 ; gemeint ist offenbar: BSGE 47, 28) nicht vereinbar.

    Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, eine Divergenz liege darin, dass das LSG entgegen BSGE 74, 28 nicht geprüft habe, inwieweit die Angaben bei Antragstellung kausal für die fehlerhafte Bewilligung geworden seien.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 16 AL 287/13

    Prüfung der Versagung von Arbeitslosengeld wegen Nichterfüllung der Anwartschaft

    Vergleichbar den Regelungen im Rentenrecht seien nach dem Urteil des BSG vom 25.01.1994 (7 Rar 30/93) auch Überbrückungszeiten der Arbeitslosenversicherung denkbar, die den Unterbrechungstatbestand wahrten, ohne selbst Beitragszeiten (bzw. versicherungspflichtigen Zeiten) gleichgestellt zu werden.
  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der

    Nach Sinn und Zweck des § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst c AFG muß deshalb der Erziehungsurlaub als die den Unterbrechungstatbestand wahrende Überbrückungszeit gelten, die - über eine auf höchstens zwei Jahre begrenzte Bezugsberechtigung von Erziehungsgeld hinaus - den Anschluß an die am 5. Dezember 1998 wiederaufgenommene Beschäftigung wahrt (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 6, S 21 ff).
  • BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 67/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist -

  • LSG Schleswig-Holstein, 16.12.2011 - L 3 AL 20/10

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaft - Versicherungspflichtverhältnis -

  • LSG Bayern, 12.12.2000 - L 10 AL 45/99

    Erfüllung der Anwartschaftszeit bei Gewährung von Arbeitslosengeld

  • LSG Sachsen, 10.10.2002 - L 3 AL 4/02

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Voraussetzungen der Bewilligung von

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2010 - L 8 AL 4575/08
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