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   BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95   

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BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95 (https://dejure.org/1995,693)
BSG, Entscheidung vom 21.09.1995 - 11 RAr 41/95 (https://dejure.org/1995,693)
BSG, Entscheidung vom 21. September 1995 - 11 RAr 41/95 (https://dejure.org/1995,693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BSGE 76, 294
  • MDR 1996, 833
  • NZA 1997, 680 (Ls.)
  • NZA-RR 1996, 308
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 108/88

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95
    Wie das BSG wiederholt herausgearbeitet hat, beruht § 117 AFG, der in seinen Grundzügen dem früheren § 96 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) entspricht, auf dem Grundgedanken, daß der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat (vgl. BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26 sowie SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).

    Eine Ausnahme soll - wie in § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG bestimmt - nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis hätte fristlos kündigen können, weil in diesen Fällen eine gezahlte Abfindung allein der Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes dient (vgl. BT-Drucks. 8/857 S. 9; vgl. auch BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26 sowie SozR 3-4100 § 117 Nrn. 2 und 6).

    In der vereinfachten und typisierten Aussage des § 117 Abs. 2 AFG wird somit bei einer Abfindung vom Bezug von Arbeitsentgelt (bis zu den Grenzen des Abs. 3) immer dann ausgegangen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird (vgl. BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; SozR 4100 § 117 Nr. 26).

    Insoweit gelten hier ähnliche Überlegungen, wie sie der 7. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1989 (SozR 4100 § 117 Nr. 26) dargelegt hat.

    Nur auf diese objektive Rechtslage kommt es für die Anwendung des § 117 Abs. 2 AFG an oder - anders ausgedrückt - entscheidend ist, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet worden ist, nicht wie es hätte enden können oder sollen (vgl. BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26).

  • BVerfG, 12.05.1976 - 1 BvL 31/73

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

    Auszug aus BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95
    Der Gesetzgeber hat sich ganz bewußt für diese vereinfachte, typisierende Regelung entschieden und - wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt - die frühere auf die Umstände des Einzelfalles abstellende Regelung des § 96 Abs. 1 AVAVG ersetzt (vgl. BT-Drucks. V/2291, S. 81 f; BVerfGE 42, 176, 189 = BSG SozR 4100 § 117 Nr. 1).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits entschieden, daß die typisierenden Regelungen des § 117 Abs. 2 und 3 AFG i.d.F. des 4. AFG-ÄndG nicht verfassungswidrig sind (BVerfGE 42, 176 ff. = SozR 4100 § 117 Nr. 1).

    Denn in letzterem Fall hat bei der Bemessung der Abfindung das Element des Arbeitsentgelts in aller Regel eine höhere Bedeutung (BVerfGE 42, 176, 184 = SozR 4100 § 117 Nr. 1).

  • BSG, 14.02.1978 - 7 RAr 57/76
    Auszug aus BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95
    Wie das BSG wiederholt herausgearbeitet hat, beruht § 117 AFG, der in seinen Grundzügen dem früheren § 96 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) entspricht, auf dem Grundgedanken, daß der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat (vgl. BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26 sowie SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).

    Denn als Arbeitsentgelt können begrifflich nur Leistungen für die Zeit bis zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen werden (BSGE 46, 20, 29 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).

    Dem entspricht die Rechtsprechung des BSG (BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; SozR 4100 § 117 Nr. 21).

  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 48/86

    Anspruch - Ruhen - Arbeitslosengeld - Ausnahme - Kündigung - Zeitpunkt -

    Auszug aus BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95
    Dem entspricht die Rechtsprechung des BSG (BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; SozR 4100 § 117 Nr. 21).

    Denn die Verhinderung von Manipulationen ist nicht das alleinige Ziel des § 117 Abs. 2 AFG (vgl. BSG SozR 4100 § 117 Nr. 21).

  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 128/87

    Zeitraum des Ruhens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung

    Auszug aus BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95
    Für diese Beurteilung spielt - wie bereits das LSG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (SozR 4100 § 117 Nr. 25) zutreffend ausgeführt hat - die vorangegangene Kündigung des Arbeitgebers zum 30. September 1991 keine Rolle.

    Erfüllt der Kläger somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG, stellt sich nicht mehr die Frage, ob er durch den Abschluß des Aufhebungsvertrags vom 1. Juli 1991 die Voraussetzungen einer Sperrzeit erfüllt hat (vgl. BSG SozR 4100 § 117 Nr. 25).

  • BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 57/92

    Abfindung - Darlehn

    Auszug aus BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95
    Wie das BSG wiederholt herausgearbeitet hat, beruht § 117 AFG, der in seinen Grundzügen dem früheren § 96 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) entspricht, auf dem Grundgedanken, daß der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat (vgl. BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26 sowie SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).

    Denn als Arbeitsentgelt können begrifflich nur Leistungen für die Zeit bis zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen werden (BSGE 46, 20, 29 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).

  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen

    Auszug aus BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95
    Wie das BSG wiederholt herausgearbeitet hat, beruht § 117 AFG, der in seinen Grundzügen dem früheren § 96 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) entspricht, auf dem Grundgedanken, daß der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat (vgl. BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26 sowie SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).

    In der vereinfachten und typisierten Aussage des § 117 Abs. 2 AFG wird somit bei einer Abfindung vom Bezug von Arbeitsentgelt (bis zu den Grenzen des Abs. 3) immer dann ausgegangen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird (vgl. BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; SozR 4100 § 117 Nr. 26).

  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 42/86

    Kündigung - Abfindung - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95
    So werde in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 8. Dezember 1987 (7 RAr 42/86) ausgeführt, daß eine Abfindung wegen der Beendigung gewährt werde, wenn zwischen der "vorzeitigen" Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein ursächlicher Zusammenhang bestehe.
  • BSG, 29.08.1991 - 7 RAr 130/90

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Erstattung des Arbeitslosengeldes wegen

    Auszug aus BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95
    Streitigkeiten dieser Art wollte der Gesetzgeber durch die Erfassung aller Abfindungen, die bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, gerade verhindern (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6).
  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 48/85

    Zwischenbeschäftigung - Ruhenszeitraum - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95
    Denn die Ruhenswirkung nach § 117 Abs. 2 AFG tritt unabhängig davon ein, ab wann innerhalb des vom Gesetz bestimmten Ruhenszeitraums der Alg-Anspruch erhoben wird (vgl. BSGE 61, 5, 7 = SozR 4100 § 117 Nr. 17).
  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79

    Abfindung - Arbeitslosengeld - Einbeziehung

  • BSG, 12.05.2021 - B 11 AL 6/20 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Rechtsreferendar - Zweites Juristisches

    Insofern besteht von dem Grundsatz, dass Arbeitsentgelt typischerweise nur Leistungen für die Zeit bis zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein können (vgl BSG vom 14.2.1978 - 7 RAr 57/76 - BSGE 46, 20, [29] = SozR 4100 § 117 Nr. 2 S 18 f - juris RdNr 67; BSG vom 21.9.1995 - 11 RAr 41/95 - BSGE 76, 294 [297] = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12 S 82 - juris RdNr 23) , aufgrund der genannten besoldungsrechtlichen Regelungen eine Ausnahme.

    Aus dem Umstand, dass Arbeitsentgelt in der Regel nur für Zeiträume gezahlt wird, in denen noch ein Arbeitsverhältnis bestand, hat das BSG jedoch gefolgert, dass § 117 Abs. 1 AFG und § 143 Abs. 1 SGB III aF nur Zeiträume erfassen könnten, in denen noch (BSG vom 14.2.1978 - 7 RAr 57/76 - BSGE 46, 20 [29] = SozR 4100 § 117 Nr. 2 S 18 f - juris RdNr 67; BSG vom 21.9.1995 - 11 RAr 41/95 - BSGE 76, 294 [297] = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12 S 82 - juris RdNr 23) oder schon ein Arbeitsverhältnis besteht (BSG vom 20.6.2002 - B 7 AL 108/01 R - SozR 3-4300 § 143 Nr. 4 S 7 f, 9 - juris RdNr 21 f, 26; vgl auch Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 156) .

    Der Arbeitslose soll nicht Leistungen der Versichertengemeinschaft erhalten, solange er keinen Lohnausfall hat (BSG vom 12.12.1984 - 7 RAr 87/83 - SozR 4100 § 117 Nr. 13 S 59 - juris RdNr 22 zu § 117 AFG; BSG vom 21.9.1995 - 11 RAr 41/95 - BSGE 76, 294 [296] = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12 S 81 f - juris RdNr 23 zu § 117 AFG; BSG vom 20.6.2002 - B 7 AL 108/01 R - SozR 3-4300 § 143 Nr. 4 S 8 - juris RdNr 24 zu § 143 Abs. 1 SGB III aF) .

  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldanspruch bei Abfindung

    Auch hat die Klägerin - nach den Feststellungen des LSG - die Abfindung in Höhe von 12.700,00 DM wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten (vgl hierzu BSGE 76, 294, 296 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12, S 81, und BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 5, S 28).

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß der Gesetzgeber in § 117 Abs. 2 AFG in typisierender Wertung davon ausgeht, daß jede Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, in einem bestimmten, durch § 117 Abs. 3 AFG pauschalierten Umfang eine Entschädigung für ausgefallenes Arbeitsentgelt enthält (BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6, S 36 ff; zustimmend der 11. Senat in BSGE 76, 294, 298 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12).

    Dementsprechend ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen der typisierenden Grundstruktur des § 117 Abs. 2 AFG unbeachtlich, ob die Partner des Arbeitsverhältnisses irrtümlich von einer kürzeren als der von Rechts wegen richtigen ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers ausgegangen sind (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142), ob auch dem Arbeitnehmer ein Recht auf fristlose Kündigung zugestanden hätte (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6), ob die Abfindung auch gezahlt worden wäre, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten worden wäre (BSGE 76, 294 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12), oder ob die Parteien subjektiv davon ausgegangen sind, eine gewährte Abfindung habe keinen Entgeltcharakter (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142).

    Streitigkeiten dieser Art wollte der Gesetzgeber durch die Erfassung aller Abfindungen, die bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, gerade verhindern (vgl BSGE 76, 294, 298 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12; ferner BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6).

    Dem ist der Senat beigetreten (insbesondere BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; zustimmend auch BSGE 76, 294, 298 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12).

  • SG Karlsruhe, 07.05.2014 - S 15 AL 4610/13

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen Anspruch auf Entlassungsentschädigung

    Zu den Entlassungsentschädigungen, auf die ein Anspruch besteht, gehören insbesondere in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Entlassungsentschädigungen (BSG, Urteil vom 21. September 1995 - 11 RAr 41/95, juris, Rn. 18 f.; Schmitz , in: jurisPK-SGB III, 2014, § 158 Rn. 15).

    Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, ob auch ein Kausalzusammenhang zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung besteht (dazu eingehend BSG, Urteil vom 21. September 1995 - 11 RAr 41/95, juris, Rn. 20 ff.).

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