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   BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94   

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https://dejure.org/1996,513
BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94 (https://dejure.org/1996,513)
BSG, Entscheidung vom 15.08.1996 - 9 RVg 6/94 (https://dejure.org/1996,513)
BSG, Entscheidung vom 15. August 1996 - 9 RVg 6/94 (https://dejure.org/1996,513)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 79, 87
  • NJW 1997, 965
  • MDR 1997, 375
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    Auszug aus BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94
    Die Kläger müßten sich das Verhalten ihres unmittelbar geschädigten Ehemannes und Vaters entgegenhalten lassen, weil sie nur einen von dem Opfer der Gewalttat abgeleiteten Versorgungsanspruch haben (BSGE 49, 104, 106 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 57, 168, 169 [BSG 03.10.1984 - 9a RVg 6/83] = SozR 3800 § 2 Nr. 5).

    Dazu hätte der Tatbeitrag nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie nicht nur ein nicht hinwegzudenkender Teil der Ursachenkette, sondern wesentlich, dh annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers sein müssen (BSGE 49, 104, 105 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 52, 281, 283, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).

    Das ist in der Rechtsprechung des BSG in Fällen einer vorsätzlichen Tötung bislang nur für die zuletzt genannte Form der Beteiligung zu erörtern gewesen (vgl BSGE 49, 104 = SozR 3800 § 2 Nr. 1).

    Es muß sich um gewohnheitsmäßige, zumindest aber wiederholte schwere Rechtsverstöße handeln, wie sie für eine Bande oder kriminelle Vereinigung typisch sind; jedenfalls muß sich das Opfer in einem Kreis bewegt haben, der als kriminelles Umfeld bezeichnet werden kann, weil Straftaten jeder Art an der Tagesordnung sind (vgl BSGE 49, 104, 110 = SozR 3800 § 2 Nr. 1 und BSGE 52, 281, 187 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 5/95

    Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bei Aids-Infektion

    Auszug aus BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94
    Das Landessozialgericht (LSG) hat zu Recht von den Versagungsgründen des § 2 Abs. 1 S 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) zunächst den der Mitverursachung (1. Alt) geprüft (vgl zur Prüfungsreihenfolge BSG SozR 3800 § 2 Nr. 4 S 30), denn dabei handelt es sich um einen Sonderfall der Unbilligkeit (2. Alt), der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 77, 18 [BSG 18.10.1995 - 9 RVg 5/95] = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3).

    Zu Fällen einer Körperverletzung mit Todesfolge und einer schweren Körperverletzung hat das BSG Entschädigungsansprüche verneint, wenn der Getötete oder Verletzte einer ständigen Gefahr zum Opfer gefallen ist, aus der er sich bei einem Mindestmaß an Selbstverantwortung selbst hätte befreien können (BSGE 57, 168 [BSG 03.10.1984 - 9a RVg 6/83] = SozR 3800 § 2 Nr. 5) oder wenn er sich bewußt der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt hat (BSGE 77, 18 [BSG 18.10.1995 - 9 RVg 5/95] = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3).

    Neben einer vermeidbaren Selbstgefährdung, die als solche strafrechtlich nicht mißbilligt zu sein braucht (vgl BSGE 77, 18 [BSG 18.10.1995 - 9 RVg 5/95] = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3 - Aidsinfektion), kommt als anspruchsausschließender Umstand auch in Betracht, daß das Opfer bei seinem Ursachenbeitrag sich in ähnlich schwerer Weise gegen die Rechtsordnung vergangen hat, wie der vorsätzlich handelnde Gewalttäter.

    Hat der Tatbeitrag des Opfers - wie hier - die Schwelle der Mitverursachung nicht erreicht, so kann er im Rahmen der 2. Alt nicht allein, sondern nur aus sonstigen, zusätzlichen Gründen zur Unbilligkeit von Versorgungsleistungen führen (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 [BSG 18.10.1995 - 9 RVg 5/95] = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3 - Aidsinfektion).

  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81

    Versagung von Entschädigung - Rechtswidriger Angriff - Notwehr - Geldbote

    Auszug aus BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94
    Dazu hätte der Tatbeitrag nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie nicht nur ein nicht hinwegzudenkender Teil der Ursachenkette, sondern wesentlich, dh annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers sein müssen (BSGE 49, 104, 105 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 52, 281, 283, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).

    Es muß sich um gewohnheitsmäßige, zumindest aber wiederholte schwere Rechtsverstöße handeln, wie sie für eine Bande oder kriminelle Vereinigung typisch sind; jedenfalls muß sich das Opfer in einem Kreis bewegt haben, der als kriminelles Umfeld bezeichnet werden kann, weil Straftaten jeder Art an der Tagesordnung sind (vgl BSGE 49, 104, 110 = SozR 3800 § 2 Nr. 1 und BSGE 52, 281, 187 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).

  • BSG, 03.10.1984 - 9a RVg 6/83

    Unbillige Entschädigung - Ständige Gefahr - Selbstbefreiung - Selbstverantwortung

    Auszug aus BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94
    Die Kläger müßten sich das Verhalten ihres unmittelbar geschädigten Ehemannes und Vaters entgegenhalten lassen, weil sie nur einen von dem Opfer der Gewalttat abgeleiteten Versorgungsanspruch haben (BSGE 49, 104, 106 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 57, 168, 169 [BSG 03.10.1984 - 9a RVg 6/83] = SozR 3800 § 2 Nr. 5).

    Zu Fällen einer Körperverletzung mit Todesfolge und einer schweren Körperverletzung hat das BSG Entschädigungsansprüche verneint, wenn der Getötete oder Verletzte einer ständigen Gefahr zum Opfer gefallen ist, aus der er sich bei einem Mindestmaß an Selbstverantwortung selbst hätte befreien können (BSGE 57, 168 [BSG 03.10.1984 - 9a RVg 6/83] = SozR 3800 § 2 Nr. 5) oder wenn er sich bewußt der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt hat (BSGE 77, 18 [BSG 18.10.1995 - 9 RVg 5/95] = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3).

  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89

    Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers

    Auszug aus BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94
    Das Landessozialgericht (LSG) hat zu Recht von den Versagungsgründen des § 2 Abs. 1 S 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) zunächst den der Mitverursachung (1. Alt) geprüft (vgl zur Prüfungsreihenfolge BSG SozR 3800 § 2 Nr. 4 S 30), denn dabei handelt es sich um einen Sonderfall der Unbilligkeit (2. Alt), der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 77, 18 [BSG 18.10.1995 - 9 RVg 5/95] = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3).

    Hat der Tatbeitrag des Opfers - wie hier - die Schwelle der Mitverursachung nicht erreicht, so kann er im Rahmen der 2. Alt nicht allein, sondern nur aus sonstigen, zusätzlichen Gründen zur Unbilligkeit von Versorgungsleistungen führen (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 [BSG 18.10.1995 - 9 RVg 5/95] = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3 - Aidsinfektion).

  • BSG, 26.06.1985 - 9a RVg 6/84

    Gewalttat - Homosexuellenszene - Versagung von Leistungen - Unbilligkeit

    Auszug aus BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94
    Dieser Versagungsgrund liegt vor, wenn es nicht wegen einer die Schwelle der Mitverursachung erreichenden Tatbeteiligung des Opfers, sondern aus sonstigen, insbesondere in seinem eigenen Verhalten liegenden Gründen, unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (BSGE 58, 214, 216 = SozR 3800 § 2 Nr. 6; BSGE 72, 136, 137 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 2).
  • BSG, 24.04.1980 - 9 RVg 1/79

    Entschädigungsausschluß - Beteiligung an einer Schlägerei - Mindestnormen der

    Auszug aus BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94
    Dazu hätte der Tatbeitrag nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie nicht nur ein nicht hinwegzudenkender Teil der Ursachenkette, sondern wesentlich, dh annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers sein müssen (BSGE 49, 104, 105 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 52, 281, 283, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).
  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Die Voraussetzungen für die Ansprüche der Kläger aus abgeleitetem Recht (vgl BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5; BSGE 60, 186, 187 = SozR 3800 § 1 Nr. 8) liegen vor.

    Dieser Versagungsgrund liegt nur vor, wenn es nicht wegen einer die Schwelle der Mitverursachung erreichenden Tatbeteiligung des Opfers, sondern aus sonstigen, insbesondere in seinem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (vgl BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

    Hat der Tatbeitrag die Schwelle der Mitverursachung - wie hier - nicht erreicht, so kann er demnach im Rahmen der 2. Alternative nicht allein aus diesem Grund, sondern nur aus sonstigen zusätzlichen Gründen zur Unbilligkeit von Versorgungsleistungen führen (BSGE 79, 87, 91 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Er regelt abschließend, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3; BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

    Eine Mitverursachung iS von § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG kann nur angenommen werden, wenn der Tatbeitrag des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur ein nicht hinweg zu denkender Teil der Ursachenkette, sondern wesentlich, dh annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers ist (ständige Rechtsprechung: BSGE 49, 104, 105 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 52, 281, 283, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3; BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5; BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 7).

    Dagegen schließt ein nach dem Moralempfinden der Mehrheit der Bevölkerung unsittlicher oder "unmoralischer" Lebenswandel allein Entschädigung für eine im Zusammenhang damit erlittene Gewalttat nicht aus (BSGE 49, 104, 111 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 79, 87, 90 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

    Ausgeschlossen ist dagegen die Entschädigung eines Opfers, das sich, ohne sozial nützlich (BSGE 52, 281, 288 = SozR 3800 § 2 Nr. 3) oder sogar von der Rechtsordnung erwünscht (BSGE 66, 115, 118 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7) zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewußt oder leichtfertig ausgesetzt hat (BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3; BSGE 79, 87, 89 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R

    Opferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - abstrakte

    Ein Leistungsausschluß ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (vgl BSGE 84, 54, 60 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 15 sowie BSGE 79, 87, 90 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

    Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (vgl BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3; BSGE 83, 62, 67 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; BSGE 79, 87, 88 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5 sowie das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 2/97 R).

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