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   BSG, 29.01.1997 - 5 RJ 52/94   

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https://dejure.org/1997,459
BSG, 29.01.1997 - 5 RJ 52/94 (https://dejure.org/1997,459)
BSG, Entscheidung vom 29.01.1997 - 5 RJ 52/94 (https://dejure.org/1997,459)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 1997 - 5 RJ 52/94 (https://dejure.org/1997,459)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 80, 41
  • NJW 1997, 3335 (Ls.)
  • MDR 1997, 951
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 22.06.1994 - 10 RKg 32/93

    Kindergeld - Zahlungseinstellung - Nachzahlung - Verjährung

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 5 RJ 52/94
    Der Anspruch auf Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge zur Rentenversicherung verjährt gemäß § 195 BGB in 30 Jahren (Fortführung von BSG vom 10.12.1980 - 9 RV 25/80 = SozR 2200 § 29 Nr. 14 und Abgrenzung zu BSG vom 22.6.1994 - 10 RKg 32/93 = BSGE 74, 267 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 4).

    Soweit der 10. Senat des BSG im Urteil vom 22. Juni 1994 (10 RKg 32/93 - SozR 3-1200 § 45 Nr. 4) demgegenüber die Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 218 BGB hinsichtlich bindend festgestellter Ansprüche auf Sozialleistungen stets ausschließen und allein § 45 SGB I anwenden will, sieht sich der erkennende Senat an einer Entscheidung nicht gehindert, weil er seine Entscheidung auf § 195 BGB stützt.

  • BSG, 10.12.1980 - 9 RV 25/80
    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 5 RJ 52/94
    Der Anspruch auf Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge zur Rentenversicherung verjährt gemäß § 195 BGB in 30 Jahren (Fortführung von BSG vom 10.12.1980 - 9 RV 25/80 = SozR 2200 § 29 Nr. 14 und Abgrenzung zu BSG vom 22.6.1994 - 10 RKg 32/93 = BSGE 74, 267 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 4).

    Dies hat das BSG im Urteil vom 10. Dezember 1980 (9 RV 25/80 - SozR 2200 § 29 Nr. 14) für in der Konkurstabelle festgestellte Beitragsforderungen sowie im Urteil vom 13. Dezember 1984 (9a RV 60/83 - SozR 1200 § 45 Nr. 5) für bindend festgestellte Sozialleistungsansprüche grundsätzlich bejaht und in dem von ihm zuletzt entschiedenen Fall lediglich wegen § 218 Abs. 2 BGB - dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen - verneint.

  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 60/83

    Unterbrechung der Verjährung - Verjährung - Antrag

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 5 RJ 52/94
    Dies hat das BSG im Urteil vom 10. Dezember 1980 (9 RV 25/80 - SozR 2200 § 29 Nr. 14) für in der Konkurstabelle festgestellte Beitragsforderungen sowie im Urteil vom 13. Dezember 1984 (9a RV 60/83 - SozR 1200 § 45 Nr. 5) für bindend festgestellte Sozialleistungsansprüche grundsätzlich bejaht und in dem von ihm zuletzt entschiedenen Fall lediglich wegen § 218 Abs. 2 BGB - dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen - verneint.
  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung von Kosten eine

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 5 RJ 52/94
    Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom 1. April 1993, 1 RK 16/92 - HV-INFO 1993, 1269 mwN).
  • BSG, 05.07.2016 - B 1 KR 40/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Erteilung einer plausiblen Schlussrechnung an

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl zB BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr 37; BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 14, RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 RdNr 31; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr. 4 RdNr 36; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr. 1 RdNr 17; BSG SozR 3-2400 § 4 Nr. 5 S 13; BSG Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 64/95 - Juris RdNr 27; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 17 f; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478, 483 = Juris RdNr 23; BSG SozR 2200 § 520 Nr. 3 S 7; BSG Urteil vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81 - Juris RdNr 15; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15; BSG Urteil vom 25.1.1972 - 9 RV 238/71 - Juris RdNr 17; vgl auch Hauck, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Brand/Lembke , Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, 2012, S 147, 167 f).
  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - verspätete Abgabe des

    b) Ungeachtet dessen ist aber auch unter Zugrundelegung der aus § 242 BGB abzuleitenden und ergänzend in das Sozialrecht übertragbaren Grundsätze der Verwirkung (vgl grundlegend BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6; BSGE 59, 87, 94 = SozR 2200 § 245 Nr. 4) nicht davon auszugehen, dass der Leistungsanspruch des Klägers hier verwirkt ist.

    Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6).

  • BSG, 11.08.2015 - B 9 SB 2/15 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Heilungsbewährung - wesentliche

    Das richterrechtliche Institut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Sozialversicherungsrecht ebenso wie im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Zivilrecht anerkannt (vgl BSGE 7, 199, 200; 34, 211, 213; 41, 275, 278; 59, 87, 94 = SozR 2200 § 245 Nr. 4 S 22 f; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 17 f) .

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete - erstens - infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dieser werde das Recht nicht mehr geltend machen (Vertrauensgrundlage), - zweitens - der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, das Recht werde nicht mehr ausgeübt (Vertrauenstatbestand), und - drittens - er sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15 mwN; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 18; BVerwGE 44, 339, 343 f) .

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