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   BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R   

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BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R (https://dejure.org/1999,1318)
BSG, Entscheidung vom 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R (https://dejure.org/1999,1318)
BSG, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 14/98 R (https://dejure.org/1999,1318)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Abfindung - Einmalzahlung - Änderungskündigung - Arbeitsvertrag - Änderung - Arbeitsbedingungen - Verschlechterung - Verringerung - Wochenarbeitszeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abfindung als Teil des Arbeitsentgeltes - Abfindungen bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis - Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Arbeitsentgelt - Abfindung für die Herabsetzung der Arbeitszeit - Laufende Einnahmen - Einmalige Einnahmen

  • Judicialis

    SGB IV § 14 Abs. 1; ; SGB V § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; SGB VI § 162 Nr. 1; ; AFG § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfindung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 83, 266
  • MDR 1999, 685
  • NZS 1999, 358
  • BB 1999, 1928
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R
    Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 1990 (BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2) bereits ausgesprochen, daß auch Zahlungen, die anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, soweit sie sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen.

    Die Rechtsprechung, nach der "echte" Abfindungen, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen und ihr nicht als Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 mwN), ist hier nicht einschlägig.

    Während diese Zweckbestimmung die Zurechnung der Ausgleichszahlung wegen Beendigung der Beschäftigung zum Arbeitsentgelt verhindert, weil eine zeitliche Rückbeziehung auf die frühere versicherungspflichtige Beschäftigung hiermit nicht vereinbar ist und ein Beschäftigungsverhältnis in der Zukunft fehlt (vgl BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 S 3/4), ist hier ein weiterbestehendes Beschäftigungsverhältnis vorhanden, dem die Abfindung nach ihrem Zweck zeitlich zugeordnet werden kann.

  • BSG, 26.10.1988 - 12 RK 18/87

    Bergmannsprämie - Arbeitsunfall - Jahresarbeitsverdienst - Verletztenrente

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R
    Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV erfaßt solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl BSGE 60, 39, 40 = SozR 2200 § 571 Nr. 25; BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19 S 17).

    Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten (vgl BSGE 8, 278, 283; BSGE 20, 6, 9 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO) und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19).

  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R

    Beitragspflicht - Abfindung - Arbeitsentgelt - Einmalzahlung - Änderungskündigung

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R
    Es kann sich dabei wie bei der Klägerin um eine Abfindung wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit handeln, aber auch um Abfindungen für die Umsetzung in einen anderen Betriebsteil, auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz, für eine Rückführung auf die tarifliche Einstufung (vgl das Urteil des Senats vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 6/98 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) oder den Fortfall bzw die Herabsetzung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen.
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R
    Soweit die Abfindungen ohne Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 Nr. 1 Buchst a oder b iVm § 34 EStG als außerordentliche Einkünfte behandelt werden, betrifft das nur den Steuertarif; die darauf entfallende Einkommensteuer ist nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen (vgl BFHE 185, 429).
  • BFH, 16.07.1997 - XI R 85/96

    Keine Auflösung des Dienstverhältnisses bei Arbeitgeberwechsel durch

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R
    Für Abfindungen bei weiterbestehendem Dienstverhältnis ist Steuerfreiheit im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen (vgl BFHE 148, 257; 161, 372; 183, 532).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 65/87

    Arbeitsverhältnis - Auflösung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R
    Er hat daher Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anläßlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozeß dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugerechnet, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet wurden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (vgl Urteile vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - USK 9016; vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 - USK 9055).
  • BFH, 21.06.1990 - X R 48/86

    Eine Abfindung aus Anlaß der Umsetzung innerhalb eines Konzerns ist nicht

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R
    Für Abfindungen bei weiterbestehendem Dienstverhältnis ist Steuerfreiheit im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen (vgl BFHE 148, 257; 161, 372; 183, 532).
  • BFH, 10.10.1986 - VI R 178/83

    Steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG bei Bemessung nach entgangenem Lohn und

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R
    Für Abfindungen bei weiterbestehendem Dienstverhältnis ist Steuerfreiheit im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen (vgl BFHE 148, 257; 161, 372; 183, 532).
  • BSG, 25.10.1990 - 12 RK 40/89

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht -

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R
    Er hat daher Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anläßlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozeß dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugerechnet, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet wurden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (vgl Urteile vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - USK 9016; vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 - USK 9055).
  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R
    Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten (vgl BSGE 8, 278, 283; BSGE 20, 6, 9 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO) und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19).
  • BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R

    Technischer Verbesserungsvorschlag - Arbeitnehmererfindung - Prämie -

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93

    Beteiligtenfähigkeit der Deutschen Bundesbahn bei Verfahren vor den

  • BSG, 04.12.1958 - 3 RK 3/56

    Autohersteller - Verlosung - Arbeitnehmer - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

  • BSG, 12.03.1986 - 5a RKnU 2/85
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 38; BSG Urteil vom 12.3.1986 - 5a RKnU 2/85 - BSGE 60, 39, 40 = SozR 2200 § 571 Nr. 25 S 58) .

    Solche Einnahmen müssen sich aber zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen und dürfen sich nicht - wie etwa echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, oder Ruhegehälter - ihrer Zweckbestimmung nach allein auf die Zeit nach dem beendeten Arbeitsverhältnis beziehen (vgl Senatsurteile vom 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 3 RdNr 26; vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 2 RdNr 21; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17, Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2, Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 29.8.1984 - 11 RK 5/83 - SozR 5420 § 2 Nr. 31, Juris RdNr 11; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Februar 2016, K § 14 RdNr 26; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl 2014, § 14 RdNr 6 f) .

  • BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter

    Hierunter fallen auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 38) .
  • BSG, 14.03.2012 - B 14 AS 18/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kurzarbeitergeld

    Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts erfasst auch solche Einnahmen, die dem Versicherten (lediglich) in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen, insbesondere auch Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsgeld (vgl nur BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 38 mwN) .
  • BSG, 21.07.2011 - B 3 KS 5/10 R

    Künstlersozialversicherung - publizistische Tätigkeit - Online-Journalismus -

    Dabei ist es für den Zusammenhang "mit" einer Beschäftigung notwendig, aber auch ausreichend, wenn ein inhaltlicher (vgl dazu BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 2 - Instrumentengeld für ein beschäftigtes Orchestermitglied; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 - Prämie für betrieblichen Verbesserungsvorschlag; BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19 - Incentive-Reise) und/oder zeitlicher (BSGE 83, 266, 267 ff = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 - Abfindung) Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung besteht, wohingegen eine direkte Verknüpfung von Zahlung und Arbeitsleistung nicht zwingend erforderlich ist (BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 38; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 30 f) , so dass auch insoweit ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Tätigkeit ausreicht.
  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R

    Berechnung des Nachversicherungsbeitrages - beitragspflichtige Einnahmen -

    Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 S 1 SGB IV erfasst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 16 RdNr 17; BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr. 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 36, 38) , wobei entsprechend der Weite des Wortlauts keine strengen Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung anzulegen sind (vgl BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 2/03 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 2 RdNr 11; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.9.2014 - L 8 R 83/13 - Juris RdNr 54; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 25, Stand: Einzelkommentierung 5/2013).

    Hierzu gehören unproblematisch die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 36, 38) .

    Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr. 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 36, 38) .

  • SG Reutlingen, 24.04.2007 - S 2 R 3233/06

    Sozialversicherungspflicht von Zinseinnahmen aus Gewinnbeteiligungsmodell

    (1) Diese weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgeltes erfasst zum einen solche Einnahmen, die dem Versicherten in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1999, Az.: B 12 KR 14/98 R, m.w.N.).

    Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten (BSG, Urteil vom 28.01.1999, Az.: B 12 KR 14/98 R, m.w.N.).

    Ebenso zählen dazu solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (BSG, Urteil vom 28.01.1999, Az.: B 12 KR 14/98 R).

    Darüber hinaus werden Zahlungen erfasst, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsgeld (BSG, Urteil vom 28.01.1999, Az.: B 12 KR 14/98 R).

    Auch das Bundessozialgericht nimmt eine wertende Betrachtung vor, wenn es etwa sog. echte Abfindungen, die für eine Zeit nach Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zurechnet (BSG, Urteil vom 28.01.1999, Az.: B 12 KR 14/98 R; BSG, Urteil vom 21.02.1990, Az.: 12 RK 20/88), obwohl auch insofern zwischen Beschäftigung und Abfindung bei schlichter Betrachtungsweise fraglos ein Zusammenhang besteht, oder wenn es annimmt, dass aus (vom Arbeitgeber veranstalteten) Verlosungen erzielte Gewinne (der Arbeitnehmer) dann kein Arbeitentgelt darstellen, wenn der Gewinn zwar ohne das Beschäftigungsverhältnis nicht denkbar wäre, aber im wesentlichen vom Glück abhängt und nicht oder nur untergeordnet von Gesichtspunkten mitbestimmt wird, die für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Beschäftigungsverhältnis von Bedeutung sein können (BSG, Urteil vom 26.10.1988, Az.: 12 RK 18/87).

    Über diese genannten Einnahmearten, zu denen die hier in Rede stehenden Zinsen nicht gehören, hinaus ist § 1 ArEV aber nicht verallgemeinerungsfähig (BSG, Urteil vom 28.01.1999, Az.: B 12 KR 14/98 R; LSG Bremen, Urteil vom 20.12.2000, Az.: L 6 KR 30/99).

  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R

    Arbeitsentgelt - Notariatsangestellter als Auflassungsbevollmächtigter -

    Es kann sich dabei wie im vorliegenden Verfahren um Abfindungen wegen der Rückführung auf die tarifliche Einstufung handeln, aber auch um Abfindungen für die Umsetzung in einen anderen Betriebsteil, auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz, für eine Verringerung der Arbeitszeit (vgl das Urteil des Senats vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 14/98 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) oder den Fortfall bzw die Herabsetzung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen.
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Arbeitsentgelt sind aber auch alle Zahlungen, denen ein Anspruch auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie zB die Entgeltfortzahlung an Feiertagen, im Krankheitsfall sowie bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 2, 3, 3a und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG - vgl BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 38; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15) .
  • BSG, 07.03.2007 - B 12 KR 4/06 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Zahlungen zur Abgeltung eines Anspruchs auf

    Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV erfasst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (Urteil des Senats vom 28. Januar 1999, B 12 KR 14/98 R, BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 38 mwN).

    Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (BSG vom 28. Januar 1999, aaO).

    Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (BSG vom 28. Januar 1999, aaO).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.01.2013 - L 1 R 238/09

    Betriebsprüfung - Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen - Erhebung von

    Immerhin habe das BSG bis zum 28. Januar 1999 im Rahmen eines Revisionsverfahrens feststellen müssen, dass diese Abfindungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen würden (B 12 KR 14/98 R).

    Das BSG habe im Urteil vom 28. Januar 1999 (B 12 KR 14/98 R) die steuer- und beitragsrechtliche Beurteilung von Änderungskündigungen bestätigt, eine Änderung der Rechtslage sei hierdurch nicht eingetreten.

    Laut dem Urteil des BSG vom 28. Januar 1999 (B 12 KR 14/98 R) handele es sich bei Abfindungen um Arbeitsentgelt, wenn sie bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen gezahlt werde.

    Das BSG-Urteil vom 28. Januar 1999 (B 12 KR 14/98 R) sei hinreichend in der Presse und in Fachzeitschriften publiziert worden.

  • BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R

    Außerachtlassung des einem beurlaubten Beamten von einem privaten Arbeitgeber

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06

    Masseverbindlichkeit durch Verwertungsvereinbarung

  • LSG Sachsen, 10.12.2002 - L 1 B 107/02 KR-ER

    Verjährung von Beitragsforderungen in vier Jahren?

  • LSG Sachsen, 20.10.2003 - L 1 B 107/02
  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R

    Ausgleichszulage kein Arbeitsentgelt bei der Bemessung von Unterhaltsgeld und

  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 9/98 R

    Übergangsleistung - Minderverdienst - Vorteilsausgleich - Arbeitgeberabfindung -

  • SG Detmold, 21.12.2009 - S 19 R 135/09

    Rentenversicherung

  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund einer Abfindung nach

  • LSG Hamburg, 26.11.2019 - L 3 BA 1/19

    Sozialversicherung - automatische Beendigung des sozialversicherungspflichtigen

  • LSG Bayern, 25.01.2002 - L 8 AL 298/00

    Einbeziehung einer Teilabfindung nach Teilkündigung (Herabstufung) in die

  • BSG, 12.03.2012 - B 14 AS 18/11 R

    Zum Kurzarbeitergeld

  • BSG, 30.06.1999 - B 2 U 23/98 R

    Arbeitgeberabfindung bei Übergangsleistung

  • LSG Bayern, 22.07.2020 - L 13 R 91/20

    Rentenversicherung: Anrechnung von Hinzuverdienst aus Gehalt während

  • LSG Sachsen, 13.04.2005 - L 6 KN 72/04

    Berechnung der Rente wegen Berufskrankheit; Sonderzahlung des Arbeitgebers zum

  • SG Marburg, 05.02.2008 - S 2 R 8/05

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - keine Aufbringung durch den Träger eines

  • SG Berlin, 11.01.2012 - S 73 KR 1715/09

    Sozialversicherungspflicht - Statusfeststellung für eine Einzelfallhelferin -

  • BSG, 22.04.2008 - B 12 KR 10/07 B
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2007 - 2 Sa 19/07

    Unzulässige Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • SG Berlin, 09.11.2011 - S 73 KR 1535/09

    Sozialversicherungspflicht - Statusfeststellung für eine ärztliche Fachberaterin

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2007 - 2 Sa 20/07

    Unzulässige Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • LSG Baden-Württemberg, 12.11.2019 - L 13 AL 2184/17
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