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   BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R   

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BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R (https://dejure.org/2000,2386)
BSG, Entscheidung vom 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R (https://dejure.org/2000,2386)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - B 6 KA 64/98 R (https://dejure.org/2000,2386)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Aufsichtsanordnung - Rechtmäßigkeit - Entschädigungsordnung - Kassenärztliche Vereinigung - Ehrenamt - Änderung - Ministerium - Übergangsentschädigung - Selbstverwaltung

  • Judicialis

    SGB V § 78 Abs 1; ; SGB V § 78 Abs 3 Satz 2; ; SGB IV § 89 Abs 1; ; SGB IV § 69 Abs 2; ; SGB X § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung durch die Kassenärztliche Vereinigung, Übergangsentschädigung keine echte Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 86, 203
  • NZS 2001, 276 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 11.08.1992 - 1 RR 7/91

    Träger der Arbeitrentenversicherung - Haftpflichtversicherungsverträge -

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R
    In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, daß die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei aller begrifflichen Unschärfe rechtliche Gebote darstellen, die vom Versicherungsträger zu beachten sind und deren Nichtbeachtung mit den Mitteln der Aufsicht gemäß § 89 Abs. 1 SGB IV beanstandet werden kann (BSGE 67, 85, 89 = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1; BSG SozR 3-2400 § 69 Nr. 1).

    Es besteht zunächst ein Vorrecht des Versicherungsträgers zur konkretisierenden Anwendung dieser Haushaltsgrundsätze und ihm muß ein gehöriger Einschätzungsspielraum bleiben; lediglich eindeutige Grenzüberschreitungen dürfen von der Aufsichtsbehörde als rechtswidrig beanstandet werden (BSGE 67, 85, 89 = SozR aaO; BSG SozR 3-2400 § 69 Nr. 1).

    Soweit für bestimmte Ausgaben anerkannte Bewertungsmaßstäbe bestehen, muß der Versicherungsträger diese beachten; innerhalb der durch diese Bewertungsmaßstäbe gesetzten Grenzen ist ihm jedoch ein Einschätzungsspielraum zu belassen (BSG SozR 3-2400 § 69 Nr. 1 S 3).

  • BSG, 20.06.1990 - 1 RR 4/89

    Anforderungen an Inhalt und Umfang einer aufsichtsbehördlichen Beratung

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R
    Der in § 89 Abs. 1 SGB IV angelegte Vorrang einer Beratung vor Erlaß eines Verpflichtungsbescheides (vgl dazu BSGE 67, 85, 87 = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1) ist gewahrt.

    In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, daß die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei aller begrifflichen Unschärfe rechtliche Gebote darstellen, die vom Versicherungsträger zu beachten sind und deren Nichtbeachtung mit den Mitteln der Aufsicht gemäß § 89 Abs. 1 SGB IV beanstandet werden kann (BSGE 67, 85, 89 = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1; BSG SozR 3-2400 § 69 Nr. 1).

    Es besteht zunächst ein Vorrecht des Versicherungsträgers zur konkretisierenden Anwendung dieser Haushaltsgrundsätze und ihm muß ein gehöriger Einschätzungsspielraum bleiben; lediglich eindeutige Grenzüberschreitungen dürfen von der Aufsichtsbehörde als rechtswidrig beanstandet werden (BSGE 67, 85, 89 = SozR aaO; BSG SozR 3-2400 § 69 Nr. 1).

  • BSG, 09.12.1997 - 1 RR 3/94

    Aufwandsentschädigungen für Organmitglieder im aufsichtsbehördlichen

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R
    Der Anerkennung einer Einschätzungsprärogative bei der Festsetzung von Entschädigungen für Vorstandsmitglieder einer KÄV steht die Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 1997 - 1 RR 3/94 - (BSG SozR 3-2400 § 41 Nr. 1) nicht entgegen.

    Die Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung, die ganz überwiegend von der Entscheidung nicht persönlich profitieren können (insoweit liegen die Dinge anders als in dem Fall, über den der 1. Senat des BSG mit Urteil vom 9. Dezember 1997 [BSG SozR 3-2400 § 41 Nr. 1] entschieden hat), haben sich gegen eine Reduzierung ausgesprochen.

  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 6/95

    Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Beigeordneter

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R
    Indessen zeigt bereits das Urteil des BSG vom 22. Februar 1996 (BSGE 78, 34 ff = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5) zur beitragsrechtlichen Behandlung der pauschalen Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde mit eigenem Geschäftsbereich, daß es sich bei der Gleichsetzung von ehrenamtlicher und unentgeltlicher Tätigkeit allenfalls um einen Grundsatz handelt, von dem Ausnahmen in größerem Umfang denkbar sind und auch tatsächlich vorkommen.

    Das BSG hat entschieden, daß Ehrenbeamte zu ihrem Dienstherrn "Gemeinde" in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt stehen können, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5; BSGE 47, 201, 204 = SozR 2200 § 165 Nr. 32).

  • BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R

    Festlegung der Besoldung des Geschäftsführers eines Unfallversicherungsträgers

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R
    Nach Art VIII § 1 Abs. 2 Satz 3 des 2. BesVNG ist der stellvertretende Geschäftsführer einer gewerblichen BG jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer (vgl BSG-Urteil vom 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R = SozR 3-2700 § 144 Nr. 1 S 2).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R
    Mit einer vergleichbaren Begründung hat das BVerfG gebilligt, daß die Honorierung ua von Rechtsanwälten für die Tätigkeit als Berufsvormund mit maximal 60 DM pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern) deutlich hinter den gesetzlichen Honorarsätzen etwa für Steuerberater (maximal 180 DM pro Stunde) und Architekten (maximal 160 DM) zurückbleibt (BVerfGE 101, 331, 351 f).
  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 61/98 R

    Kostenfestsetzung für Prüfung einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung durch

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R
    Diese vom BMI erstellten Übersichten über die Personalkosten des laufenden Rechnungsjahres für Beamte, Angestellte und Lohnempfänger einschließlich der Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes/Beschäftigten in der Bundesverwaltung sind den Berechnungen über die Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 274 Abs. 2 Satz 5 SGB V zugrunde zu legen (vgl Senatsurteil vom 17. November 1999 - B 6 KA 61/98 R = SozR 3-2500 § 274 Nr. 1).
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 33/76

    Versicherungspflicht eines Vorstandsvorsitzenden

    Auszug aus BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R
    Das BSG hat entschieden, daß Ehrenbeamte zu ihrem Dienstherrn "Gemeinde" in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt stehen können, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5; BSGE 47, 201, 204 = SozR 2200 § 165 Nr. 32).
  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Erst eine entsprechende Grenzüberschreitung stellt eine Rechtsverletzung iS von § 89 SGB IV dar (vgl zum Ganzen zB: Senatsurteile vom 20. Juni 1990 - 1 RR 4/89 - BSGE 67, 85, 89 = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1 mwN und vom 11. August 1992 - 1 RR 7/91 - BSGE 71, 108, 110 = SozR 3-2400 § 69 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 33 mwN).
  • BSG, 08.12.2022 - B 2 U 19/20 R

    Ehrenamtliche Chorsänger bei Adventssingen unfallversichert?

    Zum Gepräge (Typuskern) jeder ehrenamtlichen Tätigkeit gehört, dass sie unentgeltlich ausgeübt wird und immateriellen Werten, ideellen Zwecken oder dem Gemeinwohl dient (vgl BSG Urteile vom 27.4.2021 - B 12 KR 25/19 R - BSGE 132, 97 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 55, RdNr 27 ff und - B 12 R 8/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 56 RdNr 29 ff, vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 54, RdNr 30 ff, vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 31, RdNr 29 ff sowie vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 211 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 37) .

    a) Die Bezeichnung "ehrenamtliche Tätigkeit" impliziert bereits, dass sie "der Ehre wegen" und damit ohne Gegenleistung verrichtet wird (Butzer in Festschrift für Scharf, 2008, 119, 131; s auch BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 211 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 37).

    Sie setzt daher - dem Ehrbegriff entsprechend - zusätzlich die (tendenziell selbstlos-altruistische) Förderung des gemeinen Wohls, immaterieller Werte oder die Verfolgung ideeller Ziele voraus (BSG Urteile vom 27.4.2021 - B 12 KR 25/19 R - BSGE 132, 97 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 55, RdNr 27 ff und - B 12 R 8/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 56 RdNr 29 ff, vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 54, RdNr 30 ff, vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 31, RdNr 29 ff sowie vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 211 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 37) , ohne dabei selbstbezogene oder eigennützige Motive auszuschließen.

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R

    Gesundheitsministerium durfte die AOK Bayern zur Durchführung der

    Die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV) kann sie zulässigerweise erheben, wenn sie schlüssig darlegt, die Aufsichtsbehörde habe mit ihrer Anordnung das Aufsichtsrecht überschritten oder ermessensfehlerhaft gehandelt (BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 205 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 31) .

    Die der Klägerin durch den Aufsichtsbescheid auferlegte Handlungsverpflichtung ist mithin nicht allein dadurch entfallen, dass die geforderten Handlungen von ihr derzeit vorgenommen werden (vgl BSG Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - aaO; für eine Aufsichtsanordnung BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 205 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 31; s auch Engelhard in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 89 RdNr 141).

    Der Grundsatz einer maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht gebietet es zudem, dem Versicherungsträger einen gewissen Beurteilungsspielraum bzw eine Einschätzungsprärogative zu belassen (s dazu BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 207 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 33) .

    Der in § 89 Abs. 1 S 1 und 2 SGB IV angelegte Vorrang einer Beratung des Versicherungsträgers, dessen Beachtung grundsätzlich Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung ist (BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 206 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 32; BSG Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 RdNr 13) , wurde gewahrt.

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