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   BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R   

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https://dejure.org/2001,974
BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R (https://dejure.org/2001,974)
BSG, Entscheidung vom 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R (https://dejure.org/2001,974)
BSG, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - B 9 VG 4/00 R (https://dejure.org/2001,974)
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Mobbing

Mobbing ist kein "tätlicher Angriff" iSv § 1 Abs. 1 OEG, sondern lediglich gesellschaftlich mißbilligtes Verhalten, auch Gesundheitsschäden aufgrund von verbalen Beleidigungen (§ 185 StGB) sind nicht entschädigungsrechtlich relevant

Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Opferentschädigung - Gewalttaten - Opfer - Freiwillige Feuerwehr - Tätlicher Angriff - Kausalität - Gesundheitsstörungen - Mobbing - Beschädigtenversorgung

  • rabüro.de

    "Mobbing" ist regelmäßig kein tätlicher Angriff iS des Opferentschädigungsrechts

  • Judicialis

    SGG § 109

  • RA Kotz

    Bei psychischen "Mobbing" keine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OEG § 1 Abs. 1
    "Mobbing" in Bereich der Gewaltopferentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Mobbing-Opfer enthalten keine Opferentschädigung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Keine Gewaltopferentschädigung für Mobbingopfer // Geld nur nach Gewaltkriminalität

Papierfundstellen

  • BSGE 87, 276
  • NJW 2001, 3213
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 7/93

    Tätlicher Angriff im Sinne des OEG

    Auszug aus BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R
    Erforderlich ist danach - neben anderen Voraussetzungen - ein tätlicher Angriff als eine in strafbarer (dh mit Strafe bedrohter) Weise unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung (BSGE 77, 11, 13 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 7; BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12).

    Der Senat hat zwar entschieden, daß die durch neuere Forschungsergebnisse bestätigte Gefahr schwerer psychischer Schädigungen auch bei gewaltfreiem Mißbrauch von Kindern einen staatlichen Opferschutz auch im Hinblick auf diese Folgen verlange, die gerade die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft treffen (BSGE 77, 11, 13 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 7).

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 4/93

    Gewalttaten im Sinne des OEG , Gesundheitsstörungen als mögliche Folge schwerer

    Auszug aus BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R
    Damit hat der Senat aber nicht den tätlichen Angriff von seinen (schweren) Folgen her definiert, sondern die ihm vom Gesetzgeber überlassene Aufgabe wahrgenommen, den tätlichen Angriff des OEG ohne Bindung an den - umstrittenen - Gewaltbegriff des Strafrechts näher zu bestimmen (vgl auch BSGE 77, 7, 9 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 6).
  • BSG, 26.01.1994 - 9 RVg 3/93

    Kriegsopfer- und Soldatenversorgung

    Auszug aus BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R
    Dieses - körperlich folgenlose - Ereignis käme für sich genommen als wesentliche Ursache beim Kläger vorliegender psychischer Erkrankungen mit Wahrscheinlichkeit nur in Betracht, wenn es der herrschenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft entspräche, daß Ereignisse dieser Art allgemein geeignet sind, solche Krankheiten hervorzurufen (SozR 3-3800 § 1 Nr. 3).
  • BSG, 04.02.1998 - B 9 VG 5/96 R

    Opferentschädigung - Gewalttat - Verletzung durch Signalmunition - bedingter

    Auszug aus BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R
    Erforderlich ist danach - neben anderen Voraussetzungen - ein tätlicher Angriff als eine in strafbarer (dh mit Strafe bedrohter) Weise unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung (BSGE 77, 11, 13 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 7; BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12).
  • BGH, 01.10.1999 - V ZR 218/98

    Umfang der Nachforschungspflicht einer Gemeinde zu Altlasten auf zu verkaufendem

    Auszug aus BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R
    Der Senat läßt offen, ob dabei dem LSG zu folgen ist, das unter Hinweis auf die Literatur (Heinz, ZfS 2000, 65 ff) angenommen hat, im OEG werde für den Begriff des tätlichen Angriffs wie auch sonst im deutschen Recht traditionell an Einzelhandlungen angeknüpft.
  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

    Zum "Mobbing" als einem sich über längere Zeit hinziehenden Konflikt zwischen dem Opfer und Personen seines gesellschaftlichen Umfeldes hat der erkennende Senat entschieden, dass bei einzelnen "Mobbing"-Aktivitäten die Schwelle zur strafbaren Handlung und somit zum kriminellen Unrecht überschritten sein kann; tätliche Angriffe liegen allerdings nur vor, wenn auf den Körper des Opfers gezielt eingewirkt wird, wie zB durch einen Fußtritt (BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 278 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 S 72) .
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

    aa) Soweit eine "gewaltsame" Einwirkung vorausgesetzt wird, hat der Senat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber durch den Begriff des "tätlichen Angriffs" den schädigenden Vorgang iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat (vgl BSG Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S 9 ; BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 S 73 ) .

    ccc) Mit Rücksicht auf die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, dass durch die Verwendung des Begriffs des tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG der allgemeine Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinn begrenzt und grundsätzlich eine Kraftentfaltung gegen eine Person erforderlich sein soll (vgl BT-Drucks 7/2506 S 10) , sieht der Senat die Grenze der Wortlautinterpretation jedenfalls dann erreicht, wenn sich die auf das Opfer gerichtete Einwirkung - ohne Einsatz körperlicher Mittel - allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung darstellt und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielt (in diese Richtung bereits BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 S 73 ) .

    Der Senat hat bereits zum Phänomen des sog Mobbings entschieden, dass sich diese Vorgänge des Arbeitslebens, die den Rahmen des zwar gesellschaftlich Missbilligten, aber nicht Strafbaren nicht verlassen und die Schwelle zum kriminellen Unrecht nicht überschreiten, nicht als tätlicher Angriff iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG angesehen werden können (BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18) .

    Das OEG deckt mithin nicht alle - sonstigen - aus dem Gesellschaftsleben folgenden Verletzungsrisiken ab, die einem anderen als dem Geschädigten zuzurechnen sind (BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18) .

  • BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff -

    Soweit - wie im vorliegenden Fall - eine "gewaltsame" Einwirkung in Frage steht, ist nach der Senatsrechtsprechung schon immer zu berücksichtigen gewesen, "dass der Gesetzgeber durch den Begriff des 'tätlichen Angriffs' den schädigenden Vorgang iS des § 1 Abs. 1 S 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat" (BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18 , RdNr 36; vgl auch: BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 S 73 ; BSG Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S 9 ; s auch Darstellung bei Heinz, Zu neueren Entwicklungen im Bereich der Gewaltopferentschädigung anlässlich neuerer Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung nach dem OEG bei erlittenem "Mobbing" und "Stalking", br 2011, 125, 131 f) .
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