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   BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R   

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BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R (https://dejure.org/2001,1602)
BSG, Entscheidung vom 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R (https://dejure.org/2001,1602)
BSG, Entscheidung vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R (https://dejure.org/2001,1602)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - unzumutbare Belastung - Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze - Erstattungsforderung - Ursächlichkeit - Rechtsanwendung - Beitrittsgebiet - Auslegung des § 249d Nr 10a AFG - Anwendung des § 128 AFG bei ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung - Arbeitslosengeld - Beitrag - Sozialversicherung - Abfindung - Erstattungspflicht

  • Judicialis

    AFG § 128 Abs 1 Satz 2; ; AFG § 128 Abs 2 Nr 2; ; SGG § 62; ; SGG § 128 Abs 2; ; SGG § 103; ; SGG § 106; ; GG Art 103; ; GG Art 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ursächlicher Zusammenhang zwischen Erstattungsforderung und Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze bei der Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 88, 31
  • NZS 2001, 665
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R
    Obwohl das BVerfG in seinem Urteil vom 23. Januar 1990 (BVerfGE 81, 156, 203 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1) unter dem Aspekt des Übermaßverbotes eine weite Auslegung der in § 128 AFG aF enthaltenen Ausnahmeregelungen für Härtefälle gefordert und zudem ausdrücklich die Rechtsprechung des BSG (SozR 4100 § 128 Nr. 3) hervorgehoben hatte, wonach die Härteregelung grundsätzlich auch die Berücksichtigung anderer Umstände als solcher finanzieller Art (zB Besonderheiten des Gewerbezweiges oder des einzelnen Unternehmens, Wiedereinstellungszusage) zuließ, hat der Gesetzgeber die früheren Ausnahmeregelungen nur teilweise fortgeführt.

    Entscheidungen der Arbeitsämter, die eine Erstattungspflicht bei Entlassung bejahen oder verneinen, werfen nach der Rechtsprechung des BVerfG ebenso wie die gesetzliche Regelung des Erstattungsanspruchs nach § 128 AFG selbst kompetenzrechtliche Probleme der Finanzverfassung nicht auf, weil sich der Bund auf seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, die auch die Finanzierung der Sozialversicherung umfaßt, stützen konnte (BVerfGE 81, 156, 186 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; vgl auch BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9).

    Denn bei einer derartigen Argumentation wird schon übersehen, daß das BVerfG die Wirkungsweise der "Lenkungsfunktion" (verhaltenssteuernde Funktion) der Erstattungsregelung in der Weise umschrieben hat, die Arbeitgeber möglichst zu veranlassen, ihre älteren Arbeitnehmer grundsätzlich bis zur maßgebenden Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschäftigen und sie nicht in die Arbeitslosigkeit mit anschließender Frühverrentung zu entlassen (BVerfGE 81, 156, 189 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Schon die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung begründe die Geeignetheit des gesetzgeberischen Mittels (BVerfGE 81, 156, 192 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 mwN).

    Denn nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift trägt der Arbeitgeber eine besondere Verantwortung auch für den Fortbestand der Arbeitslosigkeit, weil an die Entlassung älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer angeknüpft wird, die auf dem Arbeitsmarkt eine besondere Problemgruppe darstellen und deren Arbeitslosigkeit meist die Vorstufe zum endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bildet (BVerfGE 81, 156 196 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R
    Zwar habe der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit des § 128 AFG bejaht, jedoch habe dabei weder der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 (SozR 3-4100 § 128a Nr. 9) noch die veränderte Funktion der Erstattungsregelung berücksichtigt werden können, wie sie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 147a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ergebe.

    Entscheidungen der Arbeitsämter, die eine Erstattungspflicht bei Entlassung bejahen oder verneinen, werfen nach der Rechtsprechung des BVerfG ebenso wie die gesetzliche Regelung des Erstattungsanspruchs nach § 128 AFG selbst kompetenzrechtliche Probleme der Finanzverfassung nicht auf, weil sich der Bund auf seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, die auch die Finanzierung der Sozialversicherung umfaßt, stützen konnte (BVerfGE 81, 156, 186 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; vgl auch BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9).

    Ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 128 AFG mit dem GG erwachsen aus dem Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 10. November 1998 zu § 128a AFG (BVerfGE 99, 202 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9).

    Zwar hat das BVerfG in dieser Entscheidung ua daraus, daß andere Vermittlungshindernisse, die sich aus der Lage des Arbeitsmarktes und der Person des Arbeitnehmers ergeben könnten, nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers lägen, obwohl er auch in solchen Fällen zur vollen Erstattung herangezogen werde, gefolgert, die in § 128a AFG getroffene Regelung sei nicht verhältnismäßig im engeren Sinne (BVerfGE 99, 202, 214 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9).

  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

    Auszug aus BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R
    Der erforderliche Nachweis wird, worauf der Senat in seinem Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R - bereits hingewiesen hat, häufig erbracht sein, wenn ein negatives Betriebsergebnis vorliegt und die Notwendigkeit besteht, Erstattungsforderungen aus der Substanz des Unternehmens zu begleichen.

    Die Würdigung der vorliegenden Darlegungen und Nachweise liegt jedoch im tatsächlichen Bereich und ist den Tatsachengerichten vorbehalten (BSG, Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R -).

  • LSG Berlin, 02.03.2000 - L 10 AL 57/99
    Auszug aus BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 2. März 2000 - L 10 AL 57/99 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

    das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 2. März 2000 - L 10 AL 57/99 -, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 1998 - S 51 AL 2910/95 -, soweit es die Klage abgewiesen hat, und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 1998 in der Fassung des Bescheides vom 11. Januar 2000 aufzuheben.

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Anhörung -

    Auszug aus BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R
    Wegen der Einzelheiten wird auf die zu dieser Frage vorliegende Rechtsprechung des BSG Bezug genommen (vgl eingehend BSGE 81, 259, 266 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 -).
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R
    Wegen der Einzelheiten wird auf die zu dieser Frage vorliegende Rechtsprechung des BSG Bezug genommen (vgl eingehend BSGE 81, 259, 266 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 -).
  • BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R
    So ist zur Auslegung der Befreiungsregelung der Eigenkündigung (§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG) und der sozial gerechtfertigten Arbeitgeberkündigung (§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG) entschieden worden, daß an die leicht feststellbare äußere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch deshalb anzuknüpfen ist, damit die Erstattungsregelung nicht praktisch entwertet wird (BSGE 84, 75, 78 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6).
  • BSG, 07.05.1998 - B 11 AL 81/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG -

    Auszug aus BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R
    Wegen der Einzelheiten wird auf die zu dieser Frage vorliegende Rechtsprechung des BSG Bezug genommen (vgl eingehend BSGE 81, 259, 266 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.1998 - L 12 AL 4/97
    Auszug aus BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R
    Die Konkursunfähigkeit steht deshalb einer Anwendung der Härteklausel des § 128 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall AFG nicht entgegen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. November 1998 - L 9 AL 3/97 - und vom 16. Dezember 1998 - L 12 AL 4/97 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1998 - L 9 AL 3/97
    Auszug aus BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R
    Die Konkursunfähigkeit steht deshalb einer Anwendung der Härteklausel des § 128 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall AFG nicht entgegen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. November 1998 - L 9 AL 3/97 - und vom 16. Dezember 1998 - L 12 AL 4/97 -).
  • BSG, 22.02.1984 - 7 RAr 55/82

    Vorzeitige Altersrente - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ähnliche Leistung

  • BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R

    Anwendung des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AFG , Begriff des Betriebs

  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 4/07 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiung wegen

    Die Insolvenzunfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht der Anwendung der Härteklausel des § 147a Abs. 2 Nr. 2 SGB III bis zum Inkrafttreten des Job-AQTIV-G am 1.1.2002 nicht entgegen (Anschluss an BSG vom 22.3.2001 - B 11 AL 50/00 R = BSGE 88, 31 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Bis zum 31. Dezember 2001 war sie von der Verpflichtung zur Erstattung des Alg nach § 147a SGB III bzw der Vorgängervorschrift des § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) befreit, ua nachdem der erkennende Senat in einem von denselben Verfahrensbeteiligten zur Erstattungspflicht nach § 128 AFG geführten Rechtsstreit entschieden hatte, dass weder die Rechtsform noch die daraus resultierende Insolvenzunfähigkeit der Klägerin ein Hinderungsgrund sind, sich auf die Unzumutbarkeit der Erstattung wegen Arbeitsplatzgefährdung zu berufen (BSG, Urteil vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R).

    Die Neufassung des § 147a Abs. 2 Nr. 2 SGB III sei die Reaktion auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. März 2001, B 11 AL 50/00 R, der sich der Gesetzgeber nicht habe anschließen wollen.

    Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, die rechtliche Insolvenzunfähigkeit der Klägerin nach Landesrecht festzustellen, und sich - von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht dazu geäußert, ob die Klägerin durch die Vorlage der Stellungnahmen der WIBERA Wirtschaftsberatung AG/B ihrer Darlegungs- und Nachweispflicht zur geltend gemachten Arbeitsplatzgefährdung nachgekommen ist (zu den allgemeinen Anforderungen an die zu treffende Prognoseentscheidung vgl Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R = BSGE 88, 31 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 16; ferner BSG, Urteil vom 10. Februar 2004 - B 7 AL 98/02 R; BSG SozR 4-4100 § 128 Nr. 6; eine Arbeitsplatzgefährdung bei den B Verkehrsbetrieben für die Jahre 2002 und 2003 verneinend SG Berlin, Urteil vom 10. März 2005 - S 30 AL 1741/03).

    In der Begründung des Entwurfs zum Job-AQTIV-Gesetz vom 24. September 2001 hat der Gesetzgeber zwar als Reaktion auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R (= BSGE 88, 31 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12) zum Ausdruck gebracht, die Neuregelung stelle klar, dass die Befreiung von der Erstattungspflicht auf Grund der Gefährdung weiterer Arbeitsplätze im Zusammenhang mit dem Befreiungstatbestand der Existenzgefährdung zu sehen sei und daher eine Vorstufe zur Existenzgefährdung darstelle, welche bei Insolvenzunfähigkeit nicht bestehen könne (BT-Drucks 14/6944 S 36).

    Die Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers ist mithin kein Tatbestandsmerkmal der ursprünglichen Fassung des § 147a Abs. 2 Nr. 2 SGB III. Der Senat hält insoweit für § 147a Abs. 2 Nr. 2 SGB III idF des EEÄndG an seiner Rechtsprechung zur inhaltgleichen Vorgängervorschrift des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG fest (BSG, Urteil vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R = BSGE 88, 31 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12), wonach die Insolvenzunfähigkeit des Arbeitgebers der Anwendung der Härteklausel nicht entgegensteht.

    b) Bei der Gegenüberstellung und Bewertung der Vertrauensposition des insolvenzunfähigen Arbeitgebers einerseits und des Anliegens des Gesetzgebers anderseits ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die wesentliche Maßnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits im Anschluss an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R (= BSGE 88, 31 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12) noch vor dem Kabinettsbeschluss vom 19. September 2001 über die Einbringung des Entwurfs des Job-AQTIV-Gesetzes in den Bundestag (vgl dpa vom 19. September 2001) ergriffen hat.

    Die Vertragsgestaltung unterscheidet sich insoweit von der eines alleinigen Auflösungsvertrags, welcher der Entscheidung vom 22. März 2001 (aaO) zugrunde lag.

    Die einschränkende Neufassung der Härteklausel fügt sich in das verfassungsrechtlich zulässige Gesamtkonzept der Erstattungsregelung (zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 128 AFG vgl BVerfGE 81, 156 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; BVerfG, SozR 4-4100 § 128 Nr. 4; BSG, Urteil vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R = BSGE 88, 31 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 15), mit der Arbeitgeber vorrangig veranlasst werden sollen, gerade ihre älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich weiter zu beschäftigen und nicht in die Arbeitslosigkeit mit anschließender Frühverrentung zu entlassen.

    Sollte der Nachweis einer unzumutbaren Belastung nicht geführt werden können und eine Erstattungspflicht in Betracht kommen, wird ggf die Höhe der Erstattung, zu der bisher ebenfalls nachvollziehbare Angaben fehlen, zu überprüfen sein (vgl BSG, Urteil vom 21. März 2001 - B 11 AL 50/00 R = BSGE 88, 31 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12 mwN; BSG, SozR 4-4100 § 128 Nr. 6).

  • LSG Bayern, 23.10.2008 - L 8 AL 420/05
    Insbesondere zu den Fragen der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Unternehmens, des Abstellens auf die wirtschaftliche Situation "des Unternehmens" (früher schon BSG, Urteil vom 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R - BSGE 88, 31, 39).

    Beide mit dem Arbeitsförderungsrecht befassten Senate des BSG sind der Auffassung, dass die Erstattungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 128 AFG bzw. § 147a SGB III als solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwirft (Urteil des 11. Senat vom 22. März 2001, BSGE 88, 31, 41 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Danach wird nicht auf die Situation im Betrieb oder in Teilen des Unternehmens, sondern im gesamten Unternehmen abgestellt (BSGE 88, 31, 39 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Dabei genügt der Vortrag des Arbeitgebers, dass der Verlust von weiteren Arbeitsplätzen abstrakt droht, die gefährdeten Arbeitsplätze oder Arbeitnehmer müssen nicht konkret bezeichnet werden (BSGE 88, 31, 38 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Dabei ist bei der Prognoseentscheidung zu beachten, dass Gründe, die außerhalb der wirtschaftlichen Situation des von der Erstattungsforderung betroffenen Unternehmens liegen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BSGE 88, 31, 39 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

  • BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 14/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Die auch vom LSG im Grundsatz befürwortete unternehmensbezogene Betrachtungsweise (vgl Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 147a Rz 289, Stand Juni 2004; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, K § 147a RdNr 209, Stand Mai 2003) macht stattdessen eine umfassende Bewertung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens erforderlich (BSGE 88, 31, 39 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Danach wird nicht auf die Situation im Betrieb oder in Teilen des Unternehmens, sondern im gesamten Unternehmen abgestellt (BSGE 88, 31, 39 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Dabei genügt der Vortrag des Arbeitgebers, dass der Verlust von weiteren Arbeitsplätzen abstrakt droht, die gefährdeten Arbeitsplätze oder Arbeitnehmer müssen nicht konkret bezeichnet werden (BSGE 88, 31, 38 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Dabei wird das LSG bei seiner Prognoseentscheidung zu beachten haben, dass Gründe, die außerhalb der wirtschaftlichen Situation des von der Erstattungsforderung betroffenen Unternehmens liegen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl BSGE 88, 31, 39 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B

    Verletzung rechtlichen Gehörs om sozialgerichtlichen Verfahren,

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu § 128 AFG ebenso wie zu § 147a SGB III in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Tatbestand des § 128 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 4 AFG nur dann eingreift, wenn das klagende Unternehmen darlegt und nachweist, dass es das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat (grundlegend BSGE 81, 259, 264 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; bestätigt vom BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juli 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/98 R - Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 102/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr. 15 S 140; BSG, Urteil vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Das BSG hat zudem betont, dass für diese ständige Rechtsprechung auch das Erfordernis der Praktikabilität der Erstattungsregelung spreche (insbesondere BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 12 S 106).

    Hinsichtlich der Auslegung der Befreiungsregelungen sowohl des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG als auch des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG ist immer wieder entschieden worden, dass an die leicht feststellbare äußere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch deshalb anzuknüpfen sei, damit die Erstattungsregelung nicht praktisch entwertet wird (BSGE 84, 75, 87 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 12 S 106 ff).

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.01.2008 - L 3 AL 59/06

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Im Hinblick auf zwischenzeitlich anhängig gewordene BSG-Verfahren mit ähnlicher Problematik (B 11 AL 47/00 R, B 11 AL 49/00 R und B 11 AL 50/00 R) ist auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2000 erneut das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.

    Nachdem das BSG die dem Ruhen zu Grunde liegende Rechtsfrage mit Urteil vom 22. März 2001 (B 11 AL 50/00 R) entschieden hatte, hat die Beklagte das ruhende Verfahren mit am 22. März 2006 eingegangenem Schriftsatz wieder aufgerufen.

    Unabhängig von Vorstehendem kann die Härteklausel nur bei ursächlichem Zusammenhang zwischen der Erstattungsforderung und der Gefährdung der verbliebenen Arbeitsplätze gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2001, B 11 AL 50/00 R, BSGE 88, 31).

    Bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs haben Gründe, die außerhalb der wirtschaftlichen Situation des von der Erstattungsforderung betroffenen Unternehmens liegen, außer Betracht zu bleiben (BSG, Urteil vom 22. März 2001, a.a.O.).

  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 40/01 R

    Anwendung der Härteregelung des § 128 Abs. 2 S. 3 AFG

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann von einer Gefährdung des Fortbestandes iS des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG nur gesprochen werden, wenn die Gefahr besteht, das Unternehmen werde "insgesamt" untergehen (BSGE 88, 31, 36 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Der Gesetzgeber hat den Gesichtspunkt der Relevanz erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten in der hier anzuwendenden Fassung des § 128 AFG in verschiedener Hinsicht berücksichtigt, nämlich insbesondere in Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 sowie in Abs. 2. Eine Härteklausel in Fällen unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung ist nur im Fall der Gefährdung verbleibender Arbeitsplätze vorgesehen (vgl auch BSGE 88, 31, 36 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Insoweit hat das LSG nicht die Rechtsprechung des Senats beachtet, wonach es für die Anwendung der Härteregelung genügt, dass die durch die Erstattungsforderungen herbeigeführte wirtschaftliche Gesamtsituation generell geeignet ist, auch den verbliebenen Bestand an Arbeitsplätzen zu gefährden (BSGE 88, 32, 38 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Der Senat hat allerdings bei nicht konkursfähigen öffentlichen Unternehmen das negative Betriebsergebnis, also das Haushaltsdefizit einer Kommune, und die Erfüllung der Erstattungsforderungen aus der Substanz des Unternehmens als Indiz für die Gefährdung von Arbeitsplätzen gesehen (BSGE 88, 31, 40 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12 unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Senats).

  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 37/02 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach es für die Anwendung der Härteregelung genügt, dass die durch die Erstattungsforderungen herbeigeführte wirtschaftliche Gesamtsituation generell geeignet ist, auch den verbliebenen Bestand an Arbeitsplätzen zu gefährden (BSGE 88, 31, 38 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Der Senat hat allerdings auch bei nicht konkursfähigen öffentlichen Unternehmen das negative Betriebsergebnis, also das Haushaltsdefizit einer Kommune, und die Erfüllung der Erstattungsforderungen aus der Substanz des Unternehmens als Indiz für die Gefährdung von Arbeitsplätzen gesehen (BSGE 88, 31, 40 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12 mit Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Senats).

    Dazu hat der Senat bereits klargestellt, dass die Frage, ob eine Erstattungsforderung zu Recht besteht, nicht davon abhängen kann, ob das Land sie ausgleicht oder für sie haftet, wenn sie besteht (BSGE 88, 31, 39 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

  • BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 102/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestände -

    Mit dieser Entscheidung hat sich bereits der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22. März 2001 (BSGE 88, 31, 41, zur Veröffentlichung auch in SozR vorgesehen) im Einzelnen auseinander gesetzt.
  • BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 98/02 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Danach genügt es für die Anwendung der Härteregelung, dass die durch die Erstattungsforderungen herbeigeführte wirtschaftliche Gesamtsituation generell geeignet ist, auch den verbliebenen Bestand an Arbeitsplätzen zu gefährden (vgl BSGE 88, 31, 38 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Das BSG hat allerdings bei nicht konkursfähigen öffentlichen Unternehmen das negative Betriebsergebnis, also das Haushaltsdefizit einer Kommune, und die Erfüllung der Erstattungsforderungen aus der Substanz des Unternehmens als Indiz für die Gefährdung von Arbeitsplätzen gesehen (BSGE 88, 31, 40 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2010 - L 1 AL 31/04

    Arbeitslosenversicherung

    Nach der neuen Rechtsprechung des BSG (BSGE 88, 31, 38 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12) genüge es für die Anwendung der Härteregelung, dass die durch die Erstattungsforderungen herbeigeführte wirtschaftliche Gesamtsituation generell geeignet sei, auch den verbleibenden Bestand an Arbeitsplätzen zu gefährden.

    Auch wenn es mit der Rechtsprechung des BSG v. 21.11.2002 (BSGE 88, 31) für die Anwendung der Härteregelung genügt, dass die durch die Erstattungsforderungen herbeigeführte wirtschaftliche Gesamtsituation generell geeignet ist, auch den verbleibenden Bestand an Arbeitsplätzen zu gefährden und der Nachweis der Gefährdung konkreter Arbeitsplätze gerade nicht gefordert wird, führt die Berufung der Klägerin auf § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG im vorliegenden Fall nicht zum Wegfall der Erstattungspflicht.

  • BSG, 04.09.2001 - B 7 AL 64/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 32/04 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 8/01 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers und Befreiungstatbestände

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2002 - L 12 AL 33/00

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Bayern, 09.04.2002 - L 10 AL 355/96

    Rückforderung von Arbeitslosengeld wegen medizinisch nicht notwendiger Kündigung

  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2002 - L 13 AL 283/02
  • LSG Hessen, 25.10.2012 - L 8 KR 110/12

    Pharmaunternehmen ist vorläufig nicht vom Herstellerrabatt zu befreien

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2002 - L 1 AL 62/99

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Bayern, 07.10.2005 - L 8 AL 201/04

    Erstattung des Arbeitslosengeldes und der hierauf entfallenden Beiträge zur

  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2001 - L 13 AL 1647/99
  • LSG Hessen, 25.10.2012 - 8 KR 110/12

    Krankenversicherung - pharmazeutisches Unternehmen - Ausnahme von der

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