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   BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R   

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https://dejure.org/2002,1176
BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R (https://dejure.org/2002,1176)
BSG, Entscheidung vom 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R (https://dejure.org/2002,1176)
BSG, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - B 3 KR 67/01 R (https://dejure.org/2002,1176)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustimmungserklärung zur Einlegung der Sprungrevision - Nachweis - Protokoll - Sitzungsniederschrift - Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ernährungspumpe - vollstationäre Pflege - Behandlungspflege - Pflegeheim - Vorhaltepflicht - ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ernährungspumpe - vollstationäre Pflege - Behandlungspflege - Pflegeheim - Vorhaltepflicht - Versorgungsvertrag - Heimausstattung

  • Wolters Kluwer

    Ernährungspumpe - Krankenkasse - Krankenversicherung - Hilfsmittel - Heimträger - Pflegehilfsmittel - Pflegeversicherung - Behandlungspflege - Vorhaltepflicht - Vorhaltepflicht - Kostenerstattung - Selbstbeschaffung

  • Judicialis

    SGB V § 33 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der Zustimmung des Gegners zur Einlegung der Sprungrevision im sozialgerichtlichen Verfahren, Hilfsmittelgewährung durch die Krankenversicherung bei Behandlungspflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 271
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R
    Im Klageverfahren hat die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag von "Neubescheidung" zunächst auf Freistellung von den Kosten (vgl dazu BSGE 88, 204, 205 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 41 und BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 37) und zuletzt auf Kostenerstattung umgestellt; darin lagen sachdienliche Klageänderungen, die im Revisionsverfahren nur noch präzisiert worden sind.

    In mehreren Urteilen vom 10. Februar 2000 (vgl vor allem BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37) hat der Senat bei Rollstühlen die Pflicht der Krankenkassen zur Hilfsmittelgewährung nach § 33 Abs. 1 SGB V einerseits von der Pflicht der Heimträger zur Vorhaltung von Inventar und Pflegehilfsmitteln nach den §§ 71, 72 SGB XI andererseits abgegrenzt.

    Der erkennende Senat hat in den genannten Urteilen vom 10. Februar 2000 (aaO) eine erste Abgrenzung wie folgt umrissen: "Die Pflicht der gesetzlichen KV zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt.

    Soweit der Senat in seinen Urteilen vom 10. Februar 2000 (aaO) ausgeführt hat, jeder Behinderte, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, das Heim aber nicht mehr verlässt, sei vom Heimträger damit auszustatten, ist dies in der Weise einzuschränken, dass davon Menschen ausgenommen sind, die ihre Wege und Aufenthaltsorte zumindest innerhalb des Heimes noch selbst bestimmen.

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R
    Dass damit gleichzeitig auch die Pflege erleichtert wird, hat nach der ständigen Rechtsprechung des BSG einer Einordnung als Hilfsmittel der Krankenversicherung bislang nicht entgegengestanden (vgl BSG SozR 2200 § 182 b Nr. 9; BSGE 51, 268, 271 f = SozR 2200 § 182b Nr. 20; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 und 13).
  • BSG, 28.06.2001 - B 3 KR 3/00 R

    Krankenversicherung - Begriffsabgrenzung zwischen Heil- und Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R
    Im Klageverfahren hat die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag von "Neubescheidung" zunächst auf Freistellung von den Kosten (vgl dazu BSGE 88, 204, 205 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 41 und BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 37) und zuletzt auf Kostenerstattung umgestellt; darin lagen sachdienliche Klageänderungen, die im Revisionsverfahren nur noch präzisiert worden sind.
  • BSG, 13.02.1964 - 3 RK 94/59

    Beendigung der Versicherungspflicht - Beurlaubung der werdenden Mutter

    Auszug aus BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R
    Dass dafür auch eine unbeglaubigte Fotokopie der Zustimmungserklärung des Gegners genügt, hat der Senat bereits entschieden (BSGE 20, 154, 155 = SozR Nr. 17 zu § 161 SGG).
  • BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79

    Krankenlifter zum Tragen, Heben und Transpotieren von Schwerstkörperbehinderten

    Auszug aus BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R
    Dass damit gleichzeitig auch die Pflege erleichtert wird, hat nach der ständigen Rechtsprechung des BSG einer Einordnung als Hilfsmittel der Krankenversicherung bislang nicht entgegengestanden (vgl BSG SozR 2200 § 182 b Nr. 9; BSGE 51, 268, 271 f = SozR 2200 § 182b Nr. 20; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 und 13).
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in Einrichtung der

    Die Vorhaltepflicht eines Pflegeheims, in dem überwiegend Pflegebedürftige nach der Pflegestufe I leben, sieht danach zB anders aus als bei Pflegeheimen mit beatmungsbedürftigen Schwerstpflegebedürftigen oder Apallikern (BSGE 89, 271 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43).
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R

    Anspruch auf Versorgung mit häuslicher Krankenpflege durch die Krankenkasse auch

    Die Vorhaltepflicht eines Pflegeheims, in dem überwiegend Pflegebedürftige nach der Pflegestufe I leben, sieht danach zB anders aus, als bei Pflegeheimen mit beatmungsbedürftigen Schwerstpflegebedürftigen oder Apallikern (BSGE 89, 271 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43).
  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - sonstiger geeigneter Ort -

    Die Vorhaltepflicht eines Pflegeheims, in dem überwiegend Pflegebedürftige nach der Pflegestufe I leben, sieht danach zB anders aus, als bei Pflegeheimen mit beatmungsbedürftigen Schwerstpflegebedürftigen oder Apallikern (BSGE 89, 271 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43).
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