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   BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R   

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BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R (https://dejure.org/2002,121)
BSG, Entscheidung vom 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R (https://dejure.org/2002,121)
BSG, Entscheidung vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 64/01 R (https://dejure.org/2002,121)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenkasse - Überprüfung der Krankenhausabrechnung - richtige Zuordnung der Leistungen zu den einschlägigen Fallpauschalen und Sonderentgelten - kein eigenständiges Recht auf Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen - Einschaltung des MDK bei Zweifeln an der sachlichen ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse - Zahlung bestimmter Fallpauschalen - Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis - Entstehung der Zahlungsverpflichtung für Krankenhausbehandlungskosten - Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung - Vorliegen ...

  • medcontroller.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der Krankenhausabrechnung durch die Krankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kassen dürfen Patientenakten im Krankenhaus prüfen // Eingriff in Datenschutz gerechtfertigt

Besprechungen u.ä. (2)

  • aerzteblatt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Krankenhäuser: Offene Rechnung

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Die Krankenkassen haben kein eigenständiges Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen zur Überprüfung einer Krankenhausabrechnung daraufhin, ob die Leistungen den Fallpauschalen und Sonderentgelten sachlich richtig zugeordnet sind

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 1
  • NJW 2003, 845
  • NZS 2003, 594
 
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Wird zitiert von ... (404)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R
    Bei einer auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhauses gegen eine KK geht es um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl BSGE 86, 166, 167 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1).

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 17. Mai 2000 (BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1) festgestellt hat, entsteht die Zahlungsverpflichtung der gesetzlichen KK unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten.

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R
    Diese kommt hier noch zur Anwendung, da es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 197a SGG neue Fassung handelt, das vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG rechtshängig geworden ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG; vgl Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 11. April 2002 - B 3 KR 25/01 R- und vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R -) und bei dem auch das Rechtsmittel vor dessen In-Kraft-Treten eingelegt worden ist (vgl BSG Urteil vom 19. März 2002 - B 1 KR 34/00 R - alle zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 25/01 R

    Höhe der Ordinations- und Konsultationsgebühren bei ambulanten Operationen im

    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R
    Diese kommt hier noch zur Anwendung, da es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 197a SGG neue Fassung handelt, das vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG rechtshängig geworden ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG; vgl Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 11. April 2002 - B 3 KR 25/01 R- und vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R -) und bei dem auch das Rechtsmittel vor dessen In-Kraft-Treten eingelegt worden ist (vgl BSG Urteil vom 19. März 2002 - B 1 KR 34/00 R - alle zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 34/00 R

    Betriebskrankenkassen - länderübergreifender Landesverband - Kündigung - Austritt

    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R
    Diese kommt hier noch zur Anwendung, da es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 197a SGG neue Fassung handelt, das vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG rechtshängig geworden ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG; vgl Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 11. April 2002 - B 3 KR 25/01 R- und vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R -) und bei dem auch das Rechtsmittel vor dessen In-Kraft-Treten eingelegt worden ist (vgl BSG Urteil vom 19. März 2002 - B 1 KR 34/00 R - alle zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 17.04.1958 - 8 RV 271/56
    Auszug aus BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R
    Gleichwohl kann der Senat den KBV auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anwenden, weil die Vorinstanzen die Regelung völlig unberücksichtigt gelassen haben (vgl BSGE 7, 122, 125).
  • BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 28/12 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Dieses Begehren verfolgt die Klägerin zulässig mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG (stRspr; vgl zB BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 18, 20; BSGE 100, 164 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 12, RdNr 10; BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 13, RdNr 9) .

    Der Behandlungspflicht zugelassener Krankenhäuser iS des § 109 Abs. 4 S 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber, der auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in §§ 16 und 17 KHG in der Pflegesatzvereinbarung zwischen Krankenkasse und Krankenhausträger festgelegt wird (vgl BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 S 3; BSGE 90, 1, 2 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 20) .

    Da die Krankenkassen gehindert sind, selbst in die ärztlichen Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen (BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3) , hat das nach der oa Senatsentscheidung vom 16.5.2012 zur Folge, dass Krankenkasse und MDK bei einer einzelfallbezogenen Abrechnungsprüfung nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c S 2 SGB V auf die Daten beschränkt sind, die das Krankenhaus der Krankenkasse im Rahmen seiner Informationsobliegenheiten bei der Krankenhausaufnahme und zur Abrechnung jeweils zur Verfügung gestellt hat (Urteil vom 16.5.2012, aaO, RdNr 17 ff und 24 ff) .

    Auf dieser Grundlage ist der MDK ermächtigt, die erforderlichen Sozialdaten beim Krankenhaus anzufordern (vgl BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 12 Nr. 3) ; das Krankenhaus ist zu deren Vorlage verpflichtet, weil in einem solchen Fall allein durch die Angaben gemäß § 301 SGB V und einen etwaigen Kurzbericht eine zuverlässige Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit oder anderer Fragen der Abrechnung nicht möglich ist.

    Fehlt es an einer dieser Angaben, so tritt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats mangels formal ordnungsgemäßer Abrechnung bereits die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein (vgl BSGE 90, 1, 3 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 22; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 1 RdNr 12) .

    a) Der grundsätzlich unmittelbar durch die Inanspruchnahme der Leistung seitens des Versicherten ausgelöste und auf § 109 Abs. 4 S 3 SGB V beruhende Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses für eine stationäre Behandlung (vgl BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 S 3; BSGE 90, 1, 2 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 20) entsteht - wie bereits dargelegt - nur, soweit die stationäre Versorgung iS von § 39 Abs. 1 S 2 SGB V "erforderlich" gewesen ist.

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Bei einer auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine KK geht es um einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (BSGE 86, 166, 167 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3).

    a) Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs eines zugelassenen Krankenhauses für eine stationäre Behandlung ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Die Zulassung der vom Kläger betriebenen Hochschulklinik zur stationären Behandlung von Versicherten der gesetzlichen KKn folgt aus § 108 Nr. 1 SGB V. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, entsteht die Zahlungsverpflichtung der gesetzlichen KK unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten (BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 90, 1, 2 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3).

  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R

    (Krankenversicherung - Krankenhaus - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

    Rechtsgrundlage des zulässig mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG verfolgten Vergütungsanspruchs (stRspr, vgl zB BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 20; BSGE 100, 164 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 12, RdNr 10; BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 13, RdNr 9) ist § 109 Abs. 4 S 3 SGB V iVm § 7 S 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) - (hier anzuwenden idF von Art. 2 Nr. 5 Buchst a Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz vom 15.12.2004, BGBl I 3429) und der Pflegesatzvereinbarung für das Jahr 2007 sowie dem am 1.11.1992 in Kraft getretenen Vertrag zu den Bereichen des § 112 Abs. 2 Ziff 1, 2, 4 und 5 SGB V zwischen der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft und den zuständigen Verbänden der Krankenkassen (nachfolgend: Landesvertrag).

    Der Behandlungspflicht zugelassener Krankenhäuser iS des § 109 Abs. 4 S 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber, der auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in §§ 16 und 17 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Pflegesatzvereinbarung zwischen Krankenkasse und Krankenhausträger festgelegt wird (vgl BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 S 3; BSGE 90, 1, 2 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 20) .

    Der erkennende Senat hat daraus abgeleitet, dass den Krankenkassen kein Recht zusteht, selbst in die ärztlichen Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen (BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3) .

    Danach gilt: "Haben die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1 bis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlasst, sind die Leistungserbringer verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist." Auf dieser Grundlage ist der MDK ermächtigt, die erforderlichen Sozialdaten beim Krankenhaus anzufordern (vgl BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3) ; das Krankenhaus ist zu deren Vorlage verpflichtet, weil allein durch die Angaben gemäß § 301 SGB V und einen etwaigen Kurzbericht eine zuverlässige Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit oder anderer Fragen der Abrechnung nicht möglich ist.

    Die Auslagerung auf den rechtlich verselbstständigten MDK (vgl § 278 Abs. 1 SGB V) war anfangs vor allem von Gründen der Verwaltungseffizienz bestimmt (vgl BT-Drucks 11/2237 S 231) und soll zwischenzeitlich wesentlich auch dem Sozialdatenschutz dienen (vgl hierzu BSGE 90, 1, 4 ff = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 23 ff) .

    Fehlt es an einer dieser Angaben, so tritt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats mangels formal ordnungsgemäßer Abrechnung bereits die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein (vgl BSGE 90, 1, 3 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 22; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 1 RdNr 12) .

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