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   BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R   

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https://dejure.org/2002,1645
BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R (https://dejure.org/2002,1645)
BSG, Entscheidung vom 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R (https://dejure.org/2002,1645)
BSG, Entscheidung vom 21. November 2002 - B 3 KR 14/02 R (https://dejure.org/2002,1645)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulassung - Vertrag - Leistungserbringer - geeignete Pflegekraft - staatlich anerkannte Ausbildung - Pflegefachkraft - Pflegedienst - verantwortliche Leitung - Prüfung der Kriterien bei Vertragsabschluss - Begriff der ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine Abrechnungsgenehmigung für häusliche Krankenpflege - Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen für die Behandlungspflege im Rahmen häuslicher Krankenpflege - Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages - Erfüllung eines korrelierenden ...

  • kkh.de PDF

    Qualifikation von Pflegekräften

  • Judicialis

    SGB V § 37; ; SGB V § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für Vertrag über die Leistung umfassender häuslicher Krankenpflege

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 150
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung - Auslaufen einer

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R
    Der Gesetzgeber hat demnach eine Entscheidung auf gleichberechtigter Ebene, dh durch einen ursprünglich privatrechtlichen, seit dem 1. Januar 2000 öffentlich-koordinationsrechtlichen Vertrag gewollt (vgl zur "Zulassung" durch Vertrag für die Zeit vor dem 1. Januar 2000 bereits BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 sowie Urteil des Senats vom 24. September 2002 - B 3 KR 2/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) - weshalb hier die ergangenen Verwaltungsakte ohne Rücksicht auf ihren sachlichen Inhalt aufzuheben waren.

    Soweit es sich zur Begründung auf den von der Beklagten am 15. Juli 1998 mit den Landesverbänden privatgewerblicher Pflegedienstträger geschlossenen Rahmenvertrag nach § 132 Abs. 1 SGB V gestützt hat (vgl zur grundsätzlichen Berechtigung zum Abschluss mit - in der Vorschrift nicht genannten - Verbänden von Leistungserbringern BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1; Urteil des Senats vom 24. September 2002 - B 3 KR 2/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; Kasseler Komm/Hess aaO, RdNr 7; Schwerdtfeger aaO S 15 f), ist dem nur im Ergebnis zu folgen, weil die Klägerin nicht Mitglied in einem dieser Verbände ist und daher durch einen derartigen Vertrag nicht verpflichtet werden kann.

  • BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 2/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Genehmigung - Versorgungsvertrag

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R
    Der Gesetzgeber hat demnach eine Entscheidung auf gleichberechtigter Ebene, dh durch einen ursprünglich privatrechtlichen, seit dem 1. Januar 2000 öffentlich-koordinationsrechtlichen Vertrag gewollt (vgl zur "Zulassung" durch Vertrag für die Zeit vor dem 1. Januar 2000 bereits BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 sowie Urteil des Senats vom 24. September 2002 - B 3 KR 2/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) - weshalb hier die ergangenen Verwaltungsakte ohne Rücksicht auf ihren sachlichen Inhalt aufzuheben waren.

    Soweit es sich zur Begründung auf den von der Beklagten am 15. Juli 1998 mit den Landesverbänden privatgewerblicher Pflegedienstträger geschlossenen Rahmenvertrag nach § 132 Abs. 1 SGB V gestützt hat (vgl zur grundsätzlichen Berechtigung zum Abschluss mit - in der Vorschrift nicht genannten - Verbänden von Leistungserbringern BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1; Urteil des Senats vom 24. September 2002 - B 3 KR 2/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; Kasseler Komm/Hess aaO, RdNr 7; Schwerdtfeger aaO S 15 f), ist dem nur im Ergebnis zu folgen, weil die Klägerin nicht Mitglied in einem dieser Verbände ist und daher durch einen derartigen Vertrag nicht verpflichtet werden kann.

  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 47/79

    Beschaffung einer Krankenpflegeperson - Kreis der Krankenpflegefachkräfte -

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R
    Denn unmittelbar bei den Kassen angestellte Personen stehen auch unter einer direkten Aufsicht derselben; dabei ist davon auszugehen, dass diese Aufsicht durch eine verantwortliche Pflegekraft mit voller Qualifikation zu erfolgen hat (vgl insgesamt zur Regelung nach der RVO bereits BSGE 50, 73 = ">185%20Nr.%204#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 185 Nr. 4 sowie zur Regelung im SGB V die - allerdings häufig nicht ausreichend zwischen professioneller und selbst beschaffter Laienpflege differenzierende - Kommentarliteratur: Peters/Mengert, Handbuch der KV, Stand Juni 1991, § 37 RdNr 66 ff; Kasseler Komm/Höfler, Stand März 2001, § 37 SGB V RdNr 27; Gerlach in Hauck/Haines, GKV, Stand Januar 2002, § 37 RdNr 42; GK-SGB V/Wagner, Stand Oktober 2002, § 37 RdNr 27; Zipperer GKV-Komm, Stand Juni 1995, § 37 RdNr 25 ff; Wannagat/Mrozynski, SGB, SGB V, Stand Juni 1999, § 37 RdNr 44; Schulin/Henninger, Handbuch des SV-Rechts 1994, Krankenversicherungsrecht § 41 RdNr 5 f).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R
    Diese kommt hier noch zur Anwendung, da es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 197a SGG nF handelt, das noch vor Inkrafttreten des 6. SGG-ÄndG rechtshängig geworden ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG; vgl BSG Urteile vom 11. April 2002 - B 3 KR 25/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - SozR 3-2500 § 116 Nr. 24).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R
    Die Rüge der Revision, der Gesetzgeber habe mit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung gegen das verfassungsrechtliche Gebot verstoßen, die wesentlichen Voraussetzungen eines Eingriffs in die Berufsfreiheit selbst zu regeln (vgl BVerfGE 95, 267, 307; Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl 2000, Art. 20 RdNr 54), greift - ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um eine Verfahrensrüge handelt und welche Folgen sich daraus für den Klageanspruch ergeben würden - nicht durch.
  • BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 25/01 R

    Höhe der Ordinations- und Konsultationsgebühren bei ambulanten Operationen im

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R
    Diese kommt hier noch zur Anwendung, da es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 197a SGG nF handelt, das noch vor Inkrafttreten des 6. SGG-ÄndG rechtshängig geworden ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG; vgl BSG Urteile vom 11. April 2002 - B 3 KR 25/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - SozR 3-2500 § 116 Nr. 24).
  • BGH, 16.06.2014 - 4 StR 21/14

    Vermögensschaden beim Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege (mangelnde

    Die Krankenkassen sind jedoch berechtigt, den Abschluss eines Vertrages über die Leistung häuslicher Krankenpflege von einer bestimmten formalen Qualifikation des Pflegepersonals abhängig zu machen (BSGE 90, 150, 154 ff.; BSGE 98, 12, 17, 19).
  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

    KKn müssen zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags im Bereich der häuslichen Krankenpflege Verträge mit Leistungserbringern nach § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V abschließen (vgl Senatsurteil vom 21.11.2002 - BSGE 90, 150, 152 f = SozR 3-2500 § 132a Nr. 4 S 14 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 27.5.2004 - B 3 KR 29/03 B - Juris RdNr 10).

    Diese Formulierung geht auf die Senatsrechtsprechung zurück, dass jeder Leistungserbringer, der die qualitativ-fachlichen, personellen und räumlichen Voraussetzungen erfüllt, einen Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags im Bereich der häuslichen Krankenpflege hat (vgl Senatsurteil vom 21.11.2002 - BSGE 90, 150, 153 = SozR 3-2500 § 132a Nr. 4 S 14; vgl auch Armbruster in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl 2016, § 132a RdNr 41 f; Schneider in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 132a RdNr 17; Becker/Kingreen in Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl 2014, § 69 RdNr 55) .

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 25/15 R

    Gesetzliche Krankenversicherung

    Krankenkassen müssen zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags im Bereich der häuslichen Krankenpflege Verträge mit Leistungserbringern nach § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V abschließen (vgl Senatsurteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R - BSGE 90, 150, 152 f = SozR 3-2500 § 132a Nr. 4 S 14 mwN; vgl auch BSG vom 27.5.2004 - B 3 KR 29/03 B - Juris RdNr 10).
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