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   BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R   

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BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R (https://dejure.org/2002,1008)
BSG, Entscheidung vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R (https://dejure.org/2002,1008)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - B 6 KA 32/01 R (https://dejure.org/2002,1008)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Institutsermächtigung: Willkürentscheidung der Zulassungsgremien

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 207
  • NZS 2003, 670
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 30/98 R

    Keine Anfechtungsbefugnis von niedergelassenen Vertragsärzten gegen

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R
    Dem Begehren des Klägers nach Aufhebung des SG-Urteils und Anerkennung seiner vom SG verneinten Klagebefugnis kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass mit einer Sprungrevision gemäß § 161 Abs. 4 SGG Mängel des Verfahrens nicht gerügt werden dürfen: Denn die Revision gegen ein Urteil, das eine Klage mangels Anfechtungsbefugnis abgewiesen hat, betrifft nicht lediglich "das Verfahren" iS des § 161 Abs. 4 SGG, sondern erfordert die inzidente Beurteilung auch materiell-rechtlicher Fragen (vgl zuletzt BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S 84 mwN).

    Dem Kläger steht - wie dies der Senat bereits für Klagen niedergelassener Vertragsärzte gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40) und gegen Sonderbedarfszulassungen (BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 4) in Betracht gezogen hat - die Befugnis zu, den Bescheid des beklagten Berufungsausschusses anzufechten, mit dem der Beigeladene zu 8. zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden ist (vgl § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).

    Die Anfechtungsbefugnis Dritter, die nicht Adressaten des Verwaltungsaktes sind, setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsnormen, die dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegen, nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden, sondern - zumindest auch - dem Schutz der Interessen einzelner Bürger zu dienen bestimmt sind (vgl zuletzt BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S 84 mwN; SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 22).

    Auf dieser Grundlage hat der Senat wiederholt entschieden, dass den Rechtsvorschriften, die der Erteilung von Ermächtigungen zu Grunde liegen, eine Schutzwirkung zu Gunsten des einzelnen niedergelassenen Arztes nicht zu entnehmen ist (s zuletzt BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S 84 f mwN; vgl BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 23 mwN).

    In seinem Urteil vom 29. September 1999 (SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S 85; vgl auch Urteil vom 10. Mai 2000 - SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 23) hat er in Fortführung dieser Erwägung entschieden, dass jedenfalls bei willkürlicher Erteilung einer Ermächtigung durch die Zulassungsgremien dem Grunde oder dem Umfang nach die Anfechtungsbefugnis anerkannt werden muss.

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 9/99 R

    Klagebefugnis niedergelassener Ärzte gegen Sonderbedarfszulassung

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R
    Dem Kläger steht - wie dies der Senat bereits für Klagen niedergelassener Vertragsärzte gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40) und gegen Sonderbedarfszulassungen (BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 4) in Betracht gezogen hat - die Befugnis zu, den Bescheid des beklagten Berufungsausschusses anzufechten, mit dem der Beigeladene zu 8. zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden ist (vgl § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).

    Die Anfechtungsbefugnis Dritter, die nicht Adressaten des Verwaltungsaktes sind, setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsnormen, die dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegen, nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden, sondern - zumindest auch - dem Schutz der Interessen einzelner Bürger zu dienen bestimmt sind (vgl zuletzt BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S 84 mwN; SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 22).

    Auf dieser Grundlage hat der Senat wiederholt entschieden, dass den Rechtsvorschriften, die der Erteilung von Ermächtigungen zu Grunde liegen, eine Schutzwirkung zu Gunsten des einzelnen niedergelassenen Arztes nicht zu entnehmen ist (s zuletzt BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S 84 f mwN; vgl BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 23 mwN).

    In seinem Urteil vom 29. September 1999 (SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S 85; vgl auch Urteil vom 10. Mai 2000 - SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 23) hat er in Fortführung dieser Erwägung entschieden, dass jedenfalls bei willkürlicher Erteilung einer Ermächtigung durch die Zulassungsgremien dem Grunde oder dem Umfang nach die Anfechtungsbefugnis anerkannt werden muss.

  • BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 73/95

    Ermächtigung - Ärztliche geleitete Einrichtungen - Persönliche Ermächtigung -

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R
    Der Ermächtigung des Herz-Zentrums des Beigeladenen zu 8. als einer ärztlich geleiteten Einrichtung im Wege einer sog Institutsermächtigung steht jedoch entgegen, dass diese - vorbehaltlich von Sonderregelungen - nur subsidiär gegenüber vorrangig zu erteilenden persönlichen Ermächtigungen - zB von Krankenhausärzten - ist (vgl dazu im Einzelnen: BSGE 79, 159, 163 ff = SozR 3-5520 § 31 Nr. 5 S 9 ff; BSGE 82, 216, 222 = SozR 3-5520 § 31 Nr. 9 S 38; BSG SozR ebenda Nr. 10 S 45).

    In diesem Zusammenhang ist mit zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Ermächtigung zur Erbringung qualifikationsgebundener Leistungen iS von § 135 Abs. 2 SGB V nur Ärzten erteilt werden darf, die auch über die entsprechende Qualifikation verfügen; Gegenstand einer Institutsermächtigung können derartige Leistungen demgegenüber grundsätzlich nicht sein (vgl BSGE 79, 159, 165 ff = SozR 3-5520 § 31 Nr. 5 S 10 ff ; BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 7 S 19 ff ).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R
    Für die Erledigung bedarfsabhängiger Ermächtigungen hat der Senat ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse regelmäßig bejaht, wenn Änderungen in den bedarfsrelevanten Tatsachenumständen ausgeschlossen erscheinen und die Ermächtigungsentscheidung ansonsten maßgeblich von Rechtsfragen abhängt, die voraussichtlich künftig wieder relevant werden (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 110 mwN).

    Aus den Gründen, die der Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 2002 (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff, vgl auch Urteil B 6 KA 73/00 R vom selben Tage - SozR 3-2500 § 135 Nr. 21) im Einzelnen dargelegt hat, besteht keine Verpflichtung der unterliegenden Hauptbeteiligten - hier des Beklagten und des durch die Ermächtigung begünstigten Beigeladenen zu 8. -, neben den außergerichtlichen Kosten des Klägers auch Kosten weiterer Beigeladener zu erstatten.

  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 37/95

    Klagebefugnis eines niedergelassenen Zahnarztes

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R
    In dem Umstand, dass sich im Hinblick auf den Vorrang der Versorgung durch die niedergelassenen Vertragsärzte wirtschaftliche Begünstigungen für sie ergeben, liegt lediglich eine rechtlich unerhebliche Reflexwirkung (so BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 30 S 67 ff sowie SozR aaO § 54 Nr. 40 S 84 f).

    Der Senat hatte bereits in seiner früheren Rechtsprechung erwogen, die Befugnis niedergelassener Vertragsärzte zur Anfechtung einer Ermächtigung jedenfalls dann zu bejahen, wenn diese in besonders gelagerten Fällen mit einer gewissen Plausibilität geltend machen können, die Ermächtigung sei insgesamt oder teilweise willkürlich oder mit der gezielten Absicht ihrer Benachteiligung erteilt worden (so BSG-Urteil vom 28. August 1996 - SozR 3-1500 § 54 Nr. 30 S 71).

  • BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91

    Krankenhausarzt - Vertragsarzt - Funktionsnachfolge

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R
    Bereits die Voraussetzung dieser Regelungen, nämlich ein Versorgungsbedarf, lag, wenn überhaupt, dann nur in eingeschränktem Umfang vor, weil konkret festgestellte Versorgungslücken allenfalls nur in geringem Umfang bestanden (vgl zum Schließung von Versorgungslücken durch Ermächtigungen BSGE 73, 25, 28 f = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 28; BSGE 70, 167, 173 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 15; BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5 S 19; zuletzt BSG-Urteil vom 11. September 2002 - B 6 KA 23/01 R ).
  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R

    Vertragärztliche Versorgung - Zulassungsbewerber - Beschäftigungsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R
    Bereits die Voraussetzung dieser Regelungen, nämlich ein Versorgungsbedarf, lag, wenn überhaupt, dann nur in eingeschränktem Umfang vor, weil konkret festgestellte Versorgungslücken allenfalls nur in geringem Umfang bestanden (vgl zum Schließung von Versorgungslücken durch Ermächtigungen BSGE 73, 25, 28 f = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 28; BSGE 70, 167, 173 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 15; BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5 S 19; zuletzt BSG-Urteil vom 11. September 2002 - B 6 KA 23/01 R ).
  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 43/97 R

    Hochschulklinik - allgemeine Krankenversorgung - persönliche Ermächtigung -

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R
    Der Ermächtigung des Herz-Zentrums des Beigeladenen zu 8. als einer ärztlich geleiteten Einrichtung im Wege einer sog Institutsermächtigung steht jedoch entgegen, dass diese - vorbehaltlich von Sonderregelungen - nur subsidiär gegenüber vorrangig zu erteilenden persönlichen Ermächtigungen - zB von Krankenhausärzten - ist (vgl dazu im Einzelnen: BSGE 79, 159, 163 ff = SozR 3-5520 § 31 Nr. 5 S 9 ff; BSGE 82, 216, 222 = SozR 3-5520 § 31 Nr. 9 S 38; BSG SozR ebenda Nr. 10 S 45).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 73/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - Richtlinienempfehlung über

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R
    Aus den Gründen, die der Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 2002 (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff, vgl auch Urteil B 6 KA 73/00 R vom selben Tage - SozR 3-2500 § 135 Nr. 21) im Einzelnen dargelegt hat, besteht keine Verpflichtung der unterliegenden Hauptbeteiligten - hier des Beklagten und des durch die Ermächtigung begünstigten Beigeladenen zu 8. -, neben den außergerichtlichen Kosten des Klägers auch Kosten weiterer Beigeladener zu erstatten.
  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R
    Bereits die Voraussetzung dieser Regelungen, nämlich ein Versorgungsbedarf, lag, wenn überhaupt, dann nur in eingeschränktem Umfang vor, weil konkret festgestellte Versorgungslücken allenfalls nur in geringem Umfang bestanden (vgl zum Schließung von Versorgungslücken durch Ermächtigungen BSGE 73, 25, 28 f = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 28; BSGE 70, 167, 173 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 15; BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5 S 19; zuletzt BSG-Urteil vom 11. September 2002 - B 6 KA 23/01 R ).
  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 44/97 R

    Besetzung - Richterbank - Zweifel über Zuständigkeit und personelle

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 38/98 R

    Keine Abrechnung und Erbringung von Leistungen mit minimal-invasiven Verfahren

  • BSG, 06.06.1984 - 6 RKa 7/83

    Krankenhausarzt - Beteiligung eines Krankenhausarztes - Kassenärztliche

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 25/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - leitender Krankenhausarzt -

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BSG, 22.06.1994 - 6 RKa 22/93

    Krankenversicherung - Krankenhausarzt - Ermächtigung - Mutterschaftsvorsorge -

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BSG, 30.06.1960 - GS 1/59
  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 6/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung Sozialpädiatrischer Zentren -

    Der Übergang auf die Fortsetzungsfeststellungklage ist auch noch im Revisionsverfahren möglich (BSGE 90, 207, 208 f = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 S 103; BSGE 74, 257, 258 = SozR 3-5540 § 5 Nr. 1 S 2; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 19 S 91 mwN) .
  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Daher ließe sich die Erfüllung des Merkmals der Teilnahmeeröffnung allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Erweiterung der Teilnahme begründen, wie dies der Senat für den Fall einer Ermächtigungserweiterung in Erwägung gezogen hat (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, jeweils RdNr 24; vgl zu dieser Fallgestaltung auch BSGE 90, 207 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47).

    aa) Nach älterer Rechtsprechung des Senats (BSGE 90, 207 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 mwN; s auch BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40) ist eine "Anfechtungsbefugnis" bei willkürlicher Erteilung einer Ermächtigung durch die Zulassungsgremien dem Grunde oder dem Umfang nach anzuerkennen (BSGE 90, 207, 210 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 S 105 mwN).

    Für den betroffenen Vertragsarzt folge danach eine Klagebefugnis aus Art. 12 Abs. 1 GG in den Fällen, in denen er plausibel geltend machen könne, dass er durch die Erteilung der Ermächtigung willkürlich in seinen beruflichen Chancen beeinträchtigt werde (BSGE 90, 207, 211 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 S 105 f).

    bb) Der Maßstab für die Beurteilung behördlicher Entscheidungen in Zulassungssachen (oder vergleichbaren Genehmigungsverfahren) als willkürlich ist dabei nach der Senatsrechtsprechung (BSGE 90, 207, 211 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 S 105 f, aaO) den Grundsätzen zu entnehmen, die das BVerfG aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot entwickelt und insbesondere im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen näher ausgeformt hat.

    Von einer krassen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BSGE 90, 207, 211 f = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 S 106 unter Hinweis auf BVerfGE 87, 273, 278f und 96, 189, 203).

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R

    Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für

    Dies ist lediglich der Fall in der besonderen Konstellation, dass den Bestimmungen, auf die sich die Rechtseinräumung an den Konkurrenten stützt, ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen derer zu entnehmen ist, die schon eine Position am Markt innehaben, wenn also die einschlägigen Bestimmungen diesen einen sog Drittschutz vermitteln (zum Erfordernis drittschützender Wirkung als Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis im Fall defensiver Konkurrentenklagen vgl zB BSGE 88, 6, 8 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 39 f; BSGE 90, 207, 209 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 S 104).

    Eine Berechtigung zur Anfechtung mit der Folge gerichtlicher Überprüfung kann - entgegen der Auffassung des LSG - nicht allein darauf gestützt werden, dass die Genehmigungserteilung nach Ansicht des Klägers gegen das sog Willkürverbot verstößt, dh auf gravierenden Rechtsverstößen beruht und ihn schwer beeinträchtigt (zu dieser Konkretisierung des Willkürmaßstabs siehe - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerwG - vor allem BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S 85; vgl ferner BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 23; s auch zuletzt BSGE 90, 207, 210-212 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 S 105 f).

    Eine inhaltliche Überprüfung auf solche schweren Rechtsfehler setzte schon nach der früheren Rechtsprechung des BSG stets voraus, dass der angegriffenen Rechtseinräumung ein grundsätzlicher Nachrang gegenüber der Position des Anfechtenden innewohnte (s BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 zur Anfechtung der Ermächtigung eines Krankenhausarztes; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 zur Anfechtung einer Sonderbedarfszulassung; BSGE 90, 207 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 zur Anfechtung einer Institutsermächtigung; vgl ferner BSGE 88, 6, 9 ff, 14 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 41 ff, 46 ff zur Anfechtung der Auswahl eines Belegarztes).

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