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   BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R   

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BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R (https://dejure.org/2003,1828)
BSG, Entscheidung vom 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R (https://dejure.org/2003,1828)
BSG, Entscheidung vom 06. März 2003 - B 11 AL 69/02 R (https://dejure.org/2003,1828)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Sperrzeit für das Arbeitslosengeld; Gründe für den Wegfall der Sperrzeit; Arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers

  • blutalkohol PDF, S. 521

    Eintritt einer Sperrzeit i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nach Arbeitgeberkündigung eines Berufskraftfahrers wegen Trunkenheitsfahrt

  • Judicialis

    SGB III § 144

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sperrzeit nach Kündigung wegen privater Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 91, 18
  • NZS 2004, 138
  • NZS 2004, 165
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 106/89

    Sperrzeit bei ordentlicher Kündigung

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R
    2.2 Ausgangspunkt für die weitere Prüfung ist, dass die private Trunkenheitsfahrt des Klägers nur entscheidungserheblich ist, wenn dieses Verhalten eine verhaltensbedingte außerordentliche oder ordentliche Kündigung durch die Arbeitgeberin veranlasste und rechtfertigte (BSGE 58, 97, 100 = SozR 4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSGE 67, 26, 28 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3).

    Kommt das LSG zu dem Ergebnis, die fristlose Kündigung sei rechtswidrig, so ist jedenfalls eine Sperrzeit nicht durch den Ausspruch dieser Kündigung ausgelöst worden (BSGE 67, 26, 28 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3).

    Demgegenüber stellt das BSG - wie ausgeführt - in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob das Verhalten des Arbeitslosen die Kündigung rechtfertigte (BSGE 67, 26, 28 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3; ebenso: Winkler/Gagel in: Gagel, AFG, § 119 RdNr 196 - Stand: Januar 1998).

    2.3 Das LSG wird deshalb zu prüfen haben, ob die private Trunkenheitsfahrt des Klägers gegen ausdrücklich vereinbarte Verhaltenspflichten oder dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegende "Schutz und Erhaltenspflichten" verstieß und sich im Falle der Rechtswidrigkeit der außerordentlichen Kündigung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen ließe (BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3; aM Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 144 RdNr 47 - ohne Begründung).

    Ergibt sich, dass eine fristlose Kündigung nicht, eine fristgebundene verhaltensbedingte ordentliche Kündigung aber gerechtfertigt ist, ist die Sperrzeit jedenfalls nicht am 11. Januar 2000, sondern erst mit Ablauf der für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfrist eingetreten (BSGE 67, 26, 28 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.07.2002 - L 1 AL 134/01

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit bei Arbeitsplatzverlust wegen Entzug der

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob eine solche Kündigungsmöglichkeit durch den konkreten Arbeitsvertrag vorgesehen war (vgl zB LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2003, 105: "Führerscheinentzug wegen Alkoholgenuss und andere vorsätzliche Verkehrsvergehen bzw Straftaten" als Gründe für eine außerordentliche Vertragslösung).

    Die Frage, ob eine besondere Härte iS des § 144 Abs. 3 SGB III anzunehmen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt (verneinend: LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2003, 105, 106; bejahend: Niesel, SGB III, 2. Aufl 2002, § 144 RdNr 49).

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 479/84

    Zeugnis - Stationierungsstreitkräfte - Prozeßstandschaft - Bundesrepublik

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R
    Für Berufskraftfahrer hat das BAG hervorgehoben, Fehlverhalten im Straßenverkehr bei Privatfahrten könne arbeitsrechtlich erheblich sein, wenn der "Vertrauensbereich" des Arbeitsverhältnisses berührt sei (vgl BAGE 51, 104, 110; BAG Urteil vom 26. Februar 1980 - 6 AZR 1058/77 - unveröffentlicht).

    Auch wenn das private Fehlverhalten eines Berufskraftfahrers im Straßenverkehr nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, kann dieses Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung sein, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers auf die Zuverlässigkeit als Grundlage des Arbeitsvertrages nicht mehr gewährleistet ist (BAGE 51, 104, 110; BAG Urteil vom 26. Februar 1980 - 6 AZR 1058/77 -), zumal Berufskraftfahrer die tatsächliche Sachherrschaft über Vermögensgegenstände des Arbeitgebers von erheblichem Wert ausüben.

  • BSG, 25.08.1981 - 7 RAr 44/80

    Grob fahrlässige Verursachung der Arbeitslosigkeit - Unvermögen den

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R
    Diese Ansicht widerspricht nicht nur der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 - DBlR 2731, AFG/§ 119 = BB 1982, 559), sondern auch der vom LSG angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAGE 86, 95, 102 f = AP Nr. 137 zu § 626 BGB = NJW 1998, 554).

    Diese Überlegung dürfte der Entscheidung des BSG zu Grunde liegen, das zum Verlust der Fahrerlaubnis führende Verhalten im Straßenverkehr außerhalb des Dienstes habe zum vom Arbeitslosen zu vertretenden Unvermögen zur Erfüllung des Arbeitsvertrages und damit zur Kündigung des Arbeitgebers und zur Arbeitslosigkeit geführt (BSG Urteil vom 25. August 1981 aaO).

  • BAG, 26.02.1980 - 6 AZR 1058/77
    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R
    Für Berufskraftfahrer hat das BAG hervorgehoben, Fehlverhalten im Straßenverkehr bei Privatfahrten könne arbeitsrechtlich erheblich sein, wenn der "Vertrauensbereich" des Arbeitsverhältnisses berührt sei (vgl BAGE 51, 104, 110; BAG Urteil vom 26. Februar 1980 - 6 AZR 1058/77 - unveröffentlicht).

    Auch wenn das private Fehlverhalten eines Berufskraftfahrers im Straßenverkehr nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, kann dieses Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung sein, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers auf die Zuverlässigkeit als Grundlage des Arbeitsvertrages nicht mehr gewährleistet ist (BAGE 51, 104, 110; BAG Urteil vom 26. Februar 1980 - 6 AZR 1058/77 -), zumal Berufskraftfahrer die tatsächliche Sachherrschaft über Vermögensgegenstände des Arbeitgebers von erheblichem Wert ausüben.

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R
    Diese tritt kraft Gesetzes ein und bedarf deshalb eines entsprechenden Ausspruchs durch Verwaltungsakt nicht (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 18; BSGE 83, 95, 98 = SozR 3-4100 § 120 Nr. 2; BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 m. zust. Anm. Wank, SGb 2003, 112).
  • BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 29/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Ruhen - Säumniszeit - Meldepflicht - Warnfunktion - Bescheid

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R
    Diese tritt kraft Gesetzes ein und bedarf deshalb eines entsprechenden Ausspruchs durch Verwaltungsakt nicht (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 18; BSGE 83, 95, 98 = SozR 3-4100 § 120 Nr. 2; BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 m. zust. Anm. Wank, SGb 2003, 112).
  • BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 17/99 R

    Arbeitslosenhilfe - Ruhen - zweite Sperrzeit - Erlöschen des Anspruchs kraft

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R
    Diese tritt kraft Gesetzes ein und bedarf deshalb eines entsprechenden Ausspruchs durch Verwaltungsakt nicht (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 18; BSGE 83, 95, 98 = SozR 3-4100 § 120 Nr. 2; BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 m. zust. Anm. Wank, SGb 2003, 112).
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R
    Diese Ansicht widerspricht nicht nur der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 - DBlR 2731, AFG/§ 119 = BB 1982, 559), sondern auch der vom LSG angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAGE 86, 95, 102 f = AP Nr. 137 zu § 626 BGB = NJW 1998, 554).
  • BSG, 15.05.1985 - 7 RAr 83/83

    Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Partei - Eintritt einer Sperrzeit -

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R
    2.2 Ausgangspunkt für die weitere Prüfung ist, dass die private Trunkenheitsfahrt des Klägers nur entscheidungserheblich ist, wenn dieses Verhalten eine verhaltensbedingte außerordentliche oder ordentliche Kündigung durch die Arbeitgeberin veranlasste und rechtfertigte (BSGE 58, 97, 100 = SozR 4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSGE 67, 26, 28 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3).
  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 41/86

    Besondere Härte - Arbeitslosengeld - Teilweise Verweigerung

  • BSG, 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten-

    Soweit § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II für eine Minderung bzw einen Wegfall des SGB II-Anspruchs an die Sperrzeitregelungen des SGB III anknüpft, ist eine Sperrzeit bei einem arbeitsvertragswidrigen Verhalten, nicht jedoch einer - hier wohl allein in Betracht kommenden - personenbedingten Kündigung vorgesehen (§ 144 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB III; vgl zur Abgrenzung BSGE 91, 18 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).
  • BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - unbefristete Fortsetzung eines

    Der Eintritt einer Sperrzeit setzt nach der Rechtsprechung des BSG zunächst ein arbeitsvertragswidriges Verhalten voraus, das in jeglichem Verstoß gegen geschriebene oder ungeschriebene Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen kann (BSGE 91, 18 ff RdNr 7 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).

    Dieses Verhalten muss kausal (im Sinne der Wesentlichkeitstheorie) für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses - vorliegend durch die Arbeitgeberin - geworden sein (BSGE 91, 18 ff RdNr 7 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist somit entgegen der Ansicht des LSG die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber nicht teleologisch reduzierendes Tatbestandsmerkmal der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber, sondern Bestandteil der zweiten Kausalitätsprüfung, ob der Arbeitnehmer durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat; die Rechtsprechung verlangt dementsprechend einen berechtigten Anlass (vgl nur BSGE 67, 26, 28 mwN = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3), weil dem Arbeitnehmer sonst nicht vorgehalten werden kann, die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder fahrlässig verursacht zu haben (BSGE 91, 18 ff RdNr 14 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).

    Vielmehr stellt das BSG, auch wenn es betont, die Fahrerlaubnis könne Grundlage des Arbeitsverhältnisses sein, auf das vom Arbeitnehmer zu vertretende Unvermögen der Arbeitsleistung durch den Verlust der Fahrerlaubnis und damit immer zumindest mittelbar auf das vorausgegangene vorwerfbare Fehlverhalten ab (BSG, Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 -, BB 1982, 559; BSGE 91, 18 ff RdNr 7 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG hat der 11. Senat zu Recht hierzu ausgeführt, bei einer Kündigung wegen Verlustes der Fahrerlaubnis gingen personen- und verhaltensbedingte Kündigung ineinander über (BSGE 91, 18 ff RdNr 7 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).

    Letztlich ist dies ebenso wenig maßgeblich für die Entscheidung des Senats wie die Frage, ob der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen, die als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings Bestandteil der materiell-rechtlichen Prüfung ist (vgl BSGE 91, 18 ff RdNr 10 und 13 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).

  • BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verweisungsbeschluss - Klage eines

    Darauf, ob die Zivilgerichte mit dem Konstrukt "Gewährleistungsverantwortungsmodell" vertraut sind, kommt es für die Rechtswegbestimmung nicht an; wie in anderen Verfahren haben ggf auch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei ihrer Entscheidung Vorfragen zu klären, die möglicherweise nicht in ihre originäre Zuständigkeit fallen (so zB der Bundesgerichtshof - sogar entgegen der von ihm selbst zitierten Rspr des BSG - beim Streit um die Maklervergütung beim Vermittlungsgutschein nach § 421g Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung, vgl Urteil vom 18.3.2010 - III ZR 254/09; vgl auch das BSG bei der Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers zu Vorfragen aus dem Gebiet des Arbeitsrechts, BSGE 91, 18 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2) .
  • LSG Hessen, 22.06.2010 - L 6 AL 13/08

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitgeberkündigung - private Trunkenheitsfahrt

    Der Rechsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 69/02 R) vermöge die Kammer deshalb nicht zu folgen.

    Sie trägt vor, das Urteil des Sozialgerichts stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 25. August 1981 (7 RAr 44/80) und vom 6. März 2003 (B 11 AL 69/02 R).

    Nach der Rechsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 69/02 R) kann sich das Recht des Arbeitgebers zur Kündigung zum einen aus einer Vertragsklausel im Arbeitsvertrag und zum anderen aus einer Verletzung von Nebenpflichten (als Schutz- und Erhaltungspflichten) des Arbeitsvertrages ergeben.

    Verschulden ist ggf. zu verneinen im Falle einer Alkoholkrankheit oder einer Rauschtat (BSG vom 6. März 2003, a.a.O).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2011 - L 8 AL 3458/10

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - private

    (BSG, Urt. vom 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R -, BSGE 91, 18-23 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).

    Die Annahme einer solchen arbeitsvertraglichen (Neben)Pflicht enthält nach der Rechtsprechung des Senats keine unangemessene und unverhältnismäßige Einwirkung des Arbeitsrechts auf die private Lebensgestaltung von Arbeitnehmern (Senatsurteil vom 18.09.2009 - L 8 AL 3510/08 - m.w.N - unter Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 06.03.2003 a.a.O.).

    Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher sich der Senat anschließt, dass eine private Trunkenheitsfahrt, die zum Verlust der Fahrerlaubnis und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führt, eine Verletzung des Arbeitsvertrages enthalten kann (Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 - DBlR 2731, AFG/§ 119 = BB 1982, 559; BSG, Urt. v. 06.03.2003 a.a.O.).

    Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des SG vertritt das BSG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG die Auffassung, bei einer Kündigung wegen Verlustes der Fahrerlaubnis gingen personen- und verhaltensbedingte Kündigung ineinander über (BSG, Urt. v. 06.03.2003 a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2018 - L 7 AS 2308/17

    Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem

    Eine Sperrzeit tritt nur ein, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers eine verhaltensbedingte Kündigung objektiv rechtfertigt (BSG Urteil vom 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R).

    Für eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten spricht im Falle des Verlustes der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer, dass die Bejahung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dahingehend, ein Verhalten zu unterlassen, das die Grundlage der Vertragserfüllung beseitigt, keine unangemessene und unverhältnismäßige Einwirkung des Arbeitsrecht in die private Lebensgestaltung von Arbeitnehmern enthält (BSG Urteil vom 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG zum Sperrzeitrecht ist aber gerade die Beeinträchtigung des Vertrauensbereichs maßgeblich dafür, den Verlust der Fahrerlaubnis als dem Arbeitnehmer zurechenbare Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten anzusehen (BSG Urteil vom 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R).

  • LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08

    Sperrzeit - Berufskraftfahrer - Verkehrsverstoß bei 16 Punkten

    Er habe sich arbeitsvertragswidrig verhalten, weil er seine Tätigkeit als Fahrer durch Überfahren einer roten Ampel unsorgfältig ausgeübt und außerdem seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt habe, jedes Verhalten zu unterlassen, das die Grundlage für die Erfüllung seines Arbeitsvertrages (hier: Besitz der Fahrerlaubnis) beseitige (Hinweis auf BSG, Urteil vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R, juris).

    Zutreffend hat das Bundessozialgericht für Fälle der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Berufskraftfahrer die von ihm geschuldete Arbeit nur verrichten kann, wenn er im Besitz einer Fahrerlaubnis bleibt, und dass sein Arbeitsvertrag deshalb die Nebenpflicht enthält, jegliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können und damit der Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht die Grundlage entziehen (vgl. BSG, Urteile vom 25.8.1981 - 7 RAr 44/80, vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R und vom 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R, alle in juris).

    Insofern war der im Überfahren einer roten Ampel liegende Verkehrsverstoß nicht nur vermeidbar und dem Kläger deshalb anzulasten, weil er auch bei notwendiger Konzentration auf einen betrunkenen Fußgänger mit seinem Sattelzug, offenbar ohne die Verkehrssituation und die drohende massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu beachten, weiter gefahren ist statt unverzüglich anzuhalten, sondern dieses Verhalten war auch im Sinne der von der Rechtsprechung des BSG und der Literatur geforderten mehrstufigen Kausalitätsprüfung (vgl. BSG, Urteile vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R und vom 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R, a.a.O. mit umfangreichen Nachweisen; Niesel, SGB 111, 3. Auflage, Randnr. 44 zu § 144) eine wesentliche Ursache dafür, dass die Höchstpunktzahl in Flensburg überschritten, dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen und das Beschäftigungsverhältnis von der Arbeitgeberin am 8. November 2004 fristlos gekündigt wurde, weil keine Möglichkeit bestand, den als Fahrer nicht mehr einsetzbaren Kläger anderweitig zu beschäftigen.

    Das Bundessozialgericht hat in der bereits zitierten Rechtsprechung zutreffend herausgearbeitet, dass in Fällen der vorliegenden Art personen- und verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung ineinander übergehen und es deshalb bei feststellbarem arbeitsvertragswidrigen und für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ursächlichem, dem Arbeitnehmer anzulastenden Verhalten nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die Kündigung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. BSG, Urteile vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R und vom 15.12.2005, B 7a AL 46/05 R, a.a.O.; ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 22.6.2010 - L 6 AL 13/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2011 - L 8 AL 3458/10, beide in juris).

  • LSG Hessen, 21.10.2011 - L 7 AL 120/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe -

    Daraus ergebe sich die - ungeschriebene - Nebenpflicht, (auch im Privatbereich) alles zu unterlassen, was zur Beseitigung dieser Geschäftsgrundlage und also zum Verlust der Fahrerlaubnis führen könne (vgl. Hess. LSG, 22.06.2010 - L 6 AL 13/08; außerdem BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R; BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R; LSG BW, 25.02.2011 - L 8 AL 3458/10).

    Im Ergebnis besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R) die Notwendigkeit, anhand des Gegenstands und des Inhalts des Arbeitsvertrages sowie der konkreten Interessenlage zu überprüfen, ob in dem privaten Verkehrsverstoß des Klägers ein arbeitsvertragswidriges Verhalten zu sehen ist, das Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat.

    Das Bundesarbeitsgericht (04.06.1997 - xxxxx) und im Anschluss daran das Bundessozialgericht (06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R) haben hervorgehoben, bei privaten Verkehrsverstößen gingen verhaltens- und personenbedingte Kündigungsgründe ineinander über.

  • LSG Sachsen, 15.08.2013 - L 3 AL 133/10

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei

    Sperrzeit-rechtlich relevant für den Eintritt der Sperrzeit ist dabei nicht der Entzug der Fahrerlaubnis zum 9. Mai 2008, sondern das zu dieser Maßnahme führende Verhalten des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 03, B 11 AL 69/02 R in SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).

    Nach der Rechtsprechung des BSG stellt bereits der Führerscheinentzug aufgrund eines Verstoßes während einer Privatfahrt ein arbeitsvertragswidriges Verhalten dar, dass zur Sperrzeit führt (Urteil 6. März 2003, B 11 AL 69/02 R in SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).

    Die Fahrerlaubnis stellt die Grundlage des Arbeitsverhältnisses als Berufskraftfahrer dar, so dass hinsichtlich der Kündigung auf das vom Arbeitnehmer zu vertretende Unvermögen der Arbeitsleistung und damit mittelbar auf das vorangegangene vorwerfbare Fehlverhalten abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1981, 7 RAr 44/80; BSGE 91, 18 ff. Rdnr. 7 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2005 - L 12 AL 214/03

    Arbeitslosenversicherung

    Entscheidend für den Eintritt einer Sperrzeit ist nicht der Entzug der Fahrerlaubnis, sondern das zu dieser Maßnahme führende Verhalten des Betroffenen (vgl. BSG vom 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R - ).

    Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil man einerseits in der Entscheidung eine Abweichung vom BSG-Urteil vom 25.08.1981 - 7 RAr 44/80 - sehen könnte und ferner fraglich ist, ob der Senat die Gedanken des BSG-Urteils vom 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R - zutreffend auf den vorliegenden Fall übertragen hat.

  • SG Nürnberg, 01.12.2011 - S 6 AL 218/10

    Arbeitslosenversicherung, Sperrzeitfeststellung, Arbeitslosengeldgewährung,

  • LSG Bayern, 31.07.2007 - L 10 AL 44/04

    Versagung von Arbeitslosenhilfe wegen Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 - L 29 AS 814/11

    Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens - Umschulung

  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - L 3 AL 1315/11

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - arbeitsvertragswidriges

  • LSG Bayern, 15.07.2010 - L 9 AL 140/07

    Zum Nachweis des Zugangs der Rechtsfolgenbelehrung über das Erlöschen eines

  • BSG, 24.06.2015 - B 12 R 43/14 B

    Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines Dozenten

  • LSG Saarland, 23.11.2010 - L 6 AL 4/10

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - private Trunkenheitsfahrt

  • LSG Bayern, 17.12.2009 - L 9 AL 313/07

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - arbeitsvertragswidriges Verhalten -

  • BSG, 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - verhaltensbedingte Kündigung

  • SG Nürnberg, 27.10.2023 - S 6 AL 106/22

    Arbeitsgerichtsverfahren, Vertragswidriges Verhalten, Arbeitsgerichtlicher

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2017 - L 15 AS 84/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2018 - L 18 AL 69/16

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit

  • LSG Baden-Württemberg, 18.09.2009 - L 8 AL 3510/08
  • SG Aurich, 09.01.2008 - S 15 AS 11/06
  • SG Braunschweig, 23.11.2016 - S 52 AS 456/16

    Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch die Bundesagentur für Arbeit aufgrund

  • SG Osnabrück, 02.03.2005 - S 20 AL 207/01
  • LSG Schleswig-Holstein, 24.02.2022 - L 6 AS 89/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Auslegung Klageantrag - Irrtum des Sozialgerichts

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - L 18 AL 82/16

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.03.2016 - L 4 AS 933/13

    Minderung des Arbeitslosengeld II - kein Eintritt einer Sperrzeit bei

  • BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 95/06 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2022 - L 11 KA 7/22
  • LSG Bayern, 29.04.2008 - L 8 AL 304/07

    Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe im Zusammenhang mit der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2012 - L 11/12 AL 139/08

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit einer Sperrzeit bei außerordentlicher

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2015 - L 9 AL 296/14

    Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Kündigung nach einer Trunkenheitsfahrt

  • SG Kassel, 07.12.2007 - S 3 AL 2245/04

    Eintritt einer Sperrzeit wegen alkoholbedingten Verlustes der Fahrerlaubnis

  • SG Stuttgart, 18.07.2007 - S 20 AL 7291/05

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe -

  • SG Karlsruhe, 17.06.2010 - S 13 AL 3975/09

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - arbeitsvertragswidriges

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - L 7 AL 3309/07
  • SG Detmold, 21.05.2013 - S 18 AL 198/11

    Sperrzeit für die Dauer von 12 Wochen im Rahmen der Gewährung von

  • SG Aachen, 19.12.2006 - S 11 AL 97/06

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2016 - L 11 AS 1345/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2015 - L 11 AL 127/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2016 - L 7 AL 66/15
  • LSG Schleswig-Holstein, 24.02.2022 - L 6 AS89/19
  • SG Leipzig, 25.03.2014 - S 17 AS 3416/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2011 - L 7 AL 16/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.01.2010 - L 12 AL 130/09
  • SG Oldenburg, 07.09.2006 - S 4 AL 126/06
  • SG Osnabrück, 09.02.2006 - S 5 AL 562/01
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