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   BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R   

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BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R (https://dejure.org/2004,1858)
BSG, Entscheidung vom 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R (https://dejure.org/2004,1858)
BSG, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R (https://dejure.org/2004,1858)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Geltung eines auf Verlangen der Krankenkasse gestellten Antrags auf Gewährung von Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation als Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; Voraussetzungen für das Eingreifen der Fiktion des Stellens eines Rentenantrags; Zulässigkeit der ...

  • Judicialis

    SGB V § 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Reha-Antragsrücknahme, Zustimmung der Krankenkasse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Gewährung von Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation kann als Rentenantrag gelten

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Gewährung von Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation als Rentenantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 94, 26
  • NZS 2005, 645
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Festsetzung des Rentenbeginnes Erstattungsanspruch der

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R
    § 116 Abs. 2 SGB VI bewirkt die gesetzliche Fiktion eines Rentenantrags und will für den Versicherten vor allem rentenrechtliche Nachteile ausschließen, welche sich daraus ergeben können, dass er - entsprechend dem Grundsatz Rehabilitation vor Rente - zunächst nur Reha-Leistungen, nicht aber auch Rente beantragt (vgl Begründung der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum Entwurf des Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 179 zu § 117 des Entwurfs; BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 7; SozR 3-2600 § 75 Nr. 1 S 3 mwN; ebenso zur Vorgängervorschrift des § 1241d Reichsversicherungsordnung : BSG SozR 2200 § 1241d Nr. 2; BSG SozR 1300 § 103 Nr. 3, jeweils mwN).

    § 116 Abs. 2 SGB VI belässt dem Versicherten allerdings grundsätzlich das Recht, im Rahmen seiner allgemeinen Dispositionsbefugnis darüber, ob er bei antragsabhängigen Sozialleistungen (vgl § 19 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) einen Leistungsantrag stellen will oder nicht oder ob er einen gestellten Antrag wieder zurückzunehmen will, zu bestimmen, dass der Reha-Antrag nicht die Wirkung eines Rentenantrages haben soll (vgl BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 7 mwN).

    Über einen einmal gestellten Leistungsantrag kann jedoch nicht mehr disponiert werden, wenn zB ein an einer möglichst späten Antragstellung wirtschaftlich interessierter anderer Leistungsträger mit dem Versicherten zu Lasten des ersten leistungspflichtigen Trägers kollusiv zusammenwirkt (BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 10).

    Ein Sonderrechtsnachfolger tritt aber nicht nur bezüglich des einzelnen in die Sonderrechtsnachfolge fallenden anhängigen Anspruchs in die materiell-rechtliche Stellung des Verstorbenen ein, sondern tritt auch verfahrensrechtlich die Rechtsnachfolge an (so BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 7 mwN).

    Dies zeigt auch die Rechtsprechung des BSG zur Berechtigung des Sonderrechtsnachfolgers, einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu stellen, wenn der - übergegangene - Anspruch auf Sozialleistung zu Unrecht gegenüber dem verstorbenen Rechtsinhaber abgelehnt wurde (so zum Ganzen BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 8 unter Hinweis auf BSGE 55, 220, 222 f = SozR 1200 § 59 Nr. 4; BSG SozR 1200 § 59 Nr. 5).

    Unter diesem Blickwinkel könnten Gesichtspunkte, die in die Richtung eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger gehen, daher bewusst zum Nachteil der Versichertengemeinschaft der Krankenversicherung getroffen worden wären, nicht zu einer dem Versicherten günstigen Entscheidung führen (vgl schon BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 10).

  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R
    Demgemäß ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich statthaft, einen Rentenantrag bis zum Ergehen eines Rentenbescheides und auch darüber hinaus - etwa bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist - zurückzunehmen (zusammenfassend: BSGE 76, 218, 221 ff = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3 S 9 ff mwN).

    Das gilt selbst dann, wenn damit der mit der Rentenbewilligung verbundene Wegfall einer anderen Sozialleistung verhindert wird, weil es sich nicht um einen nach den Grundsätzen des § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu beurteilenden Verzicht handelt (so BSGE 76, 218, 222 = SozR aaO S 10).

    Diese Rechtsprechung ist auch unter der Geltung des § 51 SGB V aufrechterhalten worden (vgl BSGE 76, 218, 223 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3 S 11).

    a) Nach der Rechtsprechung des BSG muss der Versicherte angesichts der oben dargestellten weit reichenden Rechtsfolgen, die ein Vorgehen der Krankenkasse gegenüber dem Versicherten auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 SGB V auslöst, eindeutige Klarheit darüber erhalten, welche Konsequenzen für ihn mit einer daraufhin erfolgenden Beantragung von Leistungen zur Rehabilitation verbunden sind (so schon BSGE 76, 218, 224 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3 S 12; Höfler in: Kasseler Kommentar, § 51 SGB V RdNr 11).

    Ebenso nötig ist ein Hinweis darauf, dass der Versicherte mit seiner ihm durch das Vorgehen der Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB V abverlangten Entscheidung, ob er einen Reha-Antrag stellt oder nicht, vor die Situation gestellt sein kann, damit nicht mehr ohne Weiteres und frei über seine Rentenantragstellung entscheiden zu können (vgl BSGE 76, 218, 224 aE = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3 S 12; ebenso Terdenge in: Hauck/Noftz, SGB VI K § 116 RdNr 9; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, aaO, § 116 SGB VI RdNr 53).

  • BSG, 04.06.1981 - 3 RK 50/80

    Hinausschieben des Rentenbeginns - Aufforderung zur Stellung eines

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R
    Um der Krankenkasse diesen Vorteil zu erhalten, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung bereits zu § 183 Abs. 7 und 8 RVO - den Vorgängerregelungen zu § 51 Abs. 1 und 2 SGB V - entschieden, dass der Versicherte, der auf die Aufforderung der Krankenkasse hin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, diesen Antrag wirksam nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen bzw beschränken kann (vgl BSGE 52, 26, 29 ff = SozR 2200 § 1248 Nr. 33; BSG USK 81171).

    Die Krankenkasse ist in ihrer Entschließung über diesen Antrag nicht völlig freigestellt, sondern hat ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33 S 77 mwN; BSGE 69, 187, 190 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 2 S 8 mwN; Höfler in: Kasseler Kommentar, § 51 SGB V RdNr 8; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 51 SGB V RdNr 41; Marschner in: von Maydell, GK-SGB V § 51 RdNr 20).

    Ein solches berechtigtes Interesse des Versicherten kommt nach der Rechtsprechung vor allem in Betracht, wenn "eine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruchs erreicht werden kann, zB durch eine evtl noch mögliche Erfüllung der Voraussetzungen für eine Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage" (so BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33; vgl auch Grundsätze des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zum Dispositionsrecht des Versicherten vom 19. Mai 1983, aktuelle Fassung bei: Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, 3. Aufl, Bd II, Anhang zu § 116 SGB VI).

    Ebenso wenig bestimmte das Vorgehen der Versicherten W. das von der Rechtsprechung anerkannte Hinausschieben des Rentenbeginns, um eine "wesentliche Erhöhung des Rentenanspruchs" zu erreichen (BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33 S 77).

  • BSG, 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R

    Anti-D-Prophylaxe - Hepatitis C - Infektion - Impfschaden - Chronische Hepatitis

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R
    Die Pflichtverletzung ist vielmehr insoweit nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu kompensieren (zu diesen Grundsätzen allgemein zuletzt zB BSG SozR 4-3100 § 60 Nr. 1 RdNr 24 ff mwN; BSG SozR 3-3100 § 60 Nr. 3; BSGE 87, 280, 283 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 31; BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 S 34, 37 f, jeweils mwN; BSG SozR 3-5868 § 85 Nr. 8 S 39, 45 f).

    Nach diesen Grundsätzen muss eine dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnende Pflichtverletzung vorliegen, dem Berechtigten dadurch ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden sein, und durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers muss - auf der Rechtsfolgenseite - ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (so zusammenfassend BSG SozR 4-3100 § 60 Nr. 1 RdNr 24 mwN).

  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R
    Im ähnlichen Sinne wären zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehende Manipulationen zwischen Arbeitgeber und Versichertem nicht schützenswert; solche könnten zB vorliegen, wenn Arbeitsvertragsparteien ein "betriebsbedingtes Ausscheiden" vereinbaren, obwohl beiden bereits klar ist, dass eine Rückkehr des Versicherten an seinen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen ausscheidet und mit der Abrede nur leistungsrechtliche Verschiebungen erreicht werden sollen (ähnlich zur fehlenden Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Vergleiche im Arbeitsförderungsrecht: BSG SozR 3-4100 § 119a Nr. 1 S 2; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 S 75).
  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 99/90

    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Regelsperrzeit

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R
    Im ähnlichen Sinne wären zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehende Manipulationen zwischen Arbeitgeber und Versichertem nicht schützenswert; solche könnten zB vorliegen, wenn Arbeitsvertragsparteien ein "betriebsbedingtes Ausscheiden" vereinbaren, obwohl beiden bereits klar ist, dass eine Rückkehr des Versicherten an seinen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen ausscheidet und mit der Abrede nur leistungsrechtliche Verschiebungen erreicht werden sollen (ähnlich zur fehlenden Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Vergleiche im Arbeitsförderungsrecht: BSG SozR 3-4100 § 119a Nr. 1 S 2; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 S 75).
  • BSG, 11.08.1983 - 1 RA 53/82

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit - Anspruch auf Altersruhegeld -

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R
    Dies zeigt auch die Rechtsprechung des BSG zur Berechtigung des Sonderrechtsnachfolgers, einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu stellen, wenn der - übergegangene - Anspruch auf Sozialleistung zu Unrecht gegenüber dem verstorbenen Rechtsinhaber abgelehnt wurde (so zum Ganzen BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 8 unter Hinweis auf BSGE 55, 220, 222 f = SozR 1200 § 59 Nr. 4; BSG SozR 1200 § 59 Nr. 5).
  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 18/84

    Zeitpunkt des Todes des Berechtigten - Tatsächlich bestehende Verfahrenslage -

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R
    Da sich die Statthaftigkeit der Ausübung verfahrensrechtlicher Gestaltungsrechte grundsätzlich nach dem betroffenen materiellen Recht richtet (vgl BSGE 57, 215, 217 = SozR 1200 § 59 Nr. 6), stehen einem Rechtsnachfolger dann, wenn die materielle Rechtsposition auf ihn übergegangen ist, auch die verfahrensmäßigen Mittel zu, diesen Anspruch zu verwirklichen oder über ihn zu verfügen.
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 50/93

    Altersüberganggeld - Alter - Beschäftigung - Ausscheiden - Herstellungsanspruch

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R
    Die Pflichtverletzung ist vielmehr insoweit nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu kompensieren (zu diesen Grundsätzen allgemein zuletzt zB BSG SozR 4-3100 § 60 Nr. 1 RdNr 24 ff mwN; BSG SozR 3-3100 § 60 Nr. 3; BSGE 87, 280, 283 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 31; BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 S 34, 37 f, jeweils mwN; BSG SozR 3-5868 § 85 Nr. 8 S 39, 45 f).
  • BSG, 14.02.2001 - B 9 V 9/00 R

    Serienschreiben des Leistungsträgers an einen von einer Rechtsänderung

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R
    Die Pflichtverletzung ist vielmehr insoweit nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu kompensieren (zu diesen Grundsätzen allgemein zuletzt zB BSG SozR 4-3100 § 60 Nr. 1 RdNr 24 ff mwN; BSG SozR 3-3100 § 60 Nr. 3; BSGE 87, 280, 283 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 31; BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 S 34, 37 f, jeweils mwN; BSG SozR 3-5868 § 85 Nr. 8 S 39, 45 f).
  • BSG, 07.08.1991 - 3 RK 26/90

    Begriff des ärztlichen Gutachtens in § 183 Abs. 7 S. 1 RVO

  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 9/90

    Notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers im Leistungsstreit, Verfügbarkeit bei

  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 12/85

    Beiladung eines Leistungsträgers - Erstattungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit -

  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 10/92

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Rückwirkende Bewilligung - Bereits bezogenes

  • BSG, 15.08.2000 - B 9 VG 1/99 R

    Anträge auf Gewaltopferentschädigung im Beitrittsgebiet, sozialrechtlicher

  • BSG, 12.05.1998 - B 5/4 RA 36/97 R

    Ermittlung von Entgeltpunkten für nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit

  • BSG, 11.12.2002 - B 10 LW 14/01 R

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung - Landwirtsehegatte -

  • BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80

    Schuldhafte Verletzung - Fehlbelegungsverbot - Hauseigentümer - Pflicht des

  • BGH, 22.06.1978 - III ZR 109/76

    Rechtsweg

  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 63/83

    Erstattungsansprüche einer Krankenkasse gegen Rentenversicherungsträger - enge

  • BSG, 31.01.1980 - 11 RA 36/79

    AVG 18d Abs 3 (= RVO 1241a Abs 3), Rehabilitationsantrag

  • BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Erst- und Zweitkrankheit -

    Die dargestellte Begrenzung der Leistungsdauer des Krg beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass es in erster Linie der gesetzlichen Rentenversicherung obliegt, bei dauerhaft eingetretener Erwerbsminderung des Versicherten Entgeltersatzleistungen zur Verfügung zu stellen, während die gesetzliche Krankenversicherung typischerweise nur für den Ausgleich des entfallenden laufenden Arbeitsentgelts bei vorübergehenden, dh behandlungsfähigen Gesundheitsstörungen eintritt (BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 20; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 mwN; BVerfGE 97, 378, 386 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 7 S 32 f).
  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Antrag nach Aufforderung zur Antragstellung

    Dies beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass es in erster Linie der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) obliegt, bei dauerhaft eingetretener Erwerbsminderung des Versicherten Entgeltersatzleistungen zur Verfügung zu stellen, während die GKV typischerweise nur für den Ausgleich des entfallenden laufenden Arbeitsentgelts bei vorübergehenden, dh behandlungsfähigen Gesundheitsstörungen eintritt (vgl zB BSGE 94, 26, 30 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 mwN; BVerfGE 97, 378, 386 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 7 S 32) .

    Der KK wird durch die Möglichkeit der Aufforderung und Fristsetzung nach § 51 Abs. 1 S 1 SGB V das Recht eingeräumt, Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen Rente wegen Erwerbsminderung zu nehmen (vgl § 99 Abs. 1 SGB VI) und einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für die Auszahlung von Krg schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (vgl § 48 SGB V) zu bewirken (vgl zum Ganzen BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 22 mwN; vgl auch Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand November 2014, K § 51 RdNr 4) .

    Der erkennende Senat hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht - auch nicht inzident - zu prüfen, ob die Aufforderung der Beklagten rechtmäßig war, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha bis 8.10.2009 zu stellen, insbesondere ob sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausübte (vgl zum Ermessen zB BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 24 mwN) .

    Der Rechtsstreit über die Aufforderung unter Fristsetzung, einen Reha-Antrag zu stellen (zur Verwaltungsaktqualität der Aufforderung vgl BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 24 mit Hinweis auf BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33 S 77; BSG Urteil vom 26.6.2008 - B 13 R 141/07 R - Juris RdNr 23) , ist - wie dargelegt - rechtskräftig abgeschlossen (zuletzt BSG Beschluss vom 27.1.2011 - B 1 KR 126/10 B) .

    Die Regelung in § 50 SGB V würde ohne Unterstützung durch § 51 SGB V unterlaufen werden können, wenn der Versicherte die erforderliche Antragstellung (willkürlich) unterlässt (BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 2, RdNr 24 f; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 ff) .

    Es hat diese Rechtsprechung auch unter Geltung des § 51 SGB V aufrechterhalten (BSGE 76, 218, 223 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3 S 11; BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 2, RdNr 24 f; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 ff) .

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 455/16

    Krankenversicherung - Versagung der Krankengeldgewährung wegen mangelnder

    Der Kläger hat vorliegend unter dem 30.11.2011 einen Reha-Antrag gestellt, der im Falle der Erfolglosigkeit grundsätzlich die Wirkung eines Antrags auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 116 Abs. 2 SGB VI hat (BSG 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1).
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R

    Krankenversicherung - Leistungsdauer des Krankengeldes - Dreijahreszeitraum -

    Wie in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bereits wiederholt betont worden ist, beruht die dargestellte Begrenzung der Leistungsdauer des Krankengeldes maßgeblich auf der Erwägung, dass es in erster Linie der gesetzlichen Rentenversicherung obliegt, bei dauerhaft eingetretener Erwerbsminderung des Versicherten Entgeltersatzleistungen zur Verfügung zu stellen, während die gesetzliche Krankenversicherung typischerweise nur für den Ausgleich des entfallenden laufenden Arbeitsentgelts bei vorübergehenden, dh behandlungsfähigen Gesundheitsstörungen eintritt (vgl zB zuletzt Senats-Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 R 6/03 R, S 7 mwN, BSGE 94, 26, 30 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1 S 5 RdNr 13 mwN; BVerfGE 97, 378, 386 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 7 S 32).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 16 KR 261/16

    Krankenversicherung

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R - die hinreichenden Gründe für das Einräumen des Dispositionsrechts dargestellt.

    Das BSG habe in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R - ausgeführt, dass es auch außerhalb des Entscheidungsmechanismus des § 51 SGB V eine Entscheidungsbefugnis der Krankenkasse über das Ansinnen eines Versicherten geben könne, die Geltung eines Antrages auf stationäre Rehabilitation als Rentenantrag auszuschließen.

    Wird die Verweigerung der Zustimmung durch die Krankenkasse im Klageerfahren angefochten, so ist der Rentenversicherungsträger notwendig nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen, da die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann ( BSGE 94, 26 mwN; Schifferdecker, aaO, Rdnr 41 ).

    Dieses Gestaltungsrecht bezieht sich grundsätzlich auch auf den gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI fingierten Rentenantrag ( BSGE 94, 26; Schifferdecker, aaO, § 51 Rdnr 30 ).

    Die Aufforderung der Krankenkasse an den Versicherten, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, ist ein Verwaltungsakt (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -), da sie zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten führt ( BSGE 94, 26; BSG, Urteil vom 26. Juni 2008 - B 13 R 141/07 R = SGb 2009, 309 ).

    Haben Versicherte bereits von sich aus Teilhabeleistungen oder eine Rente beantragt, kann die Dispositionsfreiheit auch durch eine zulässige nachträgliche Aufforderung eingeschränkt werden (BSGE 76, 218; 101, 86, 90; Schifferdecker , aaO, § 51 Rdnr 11; Legde, LPK-SGB V, 5. Aufl., 2016; str, aA für Rentenantrag Kühn, Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl, 2017, § 116 Rdnr. 18; Reinhardt, LPK-SGB VI, 3. Aufl, 2013, § 116 Rdnr 5) , auch hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der im Ermessen der Krankenkasse steht (Schifferdecker, aaO, Rdnr 13; BSGE 94, 26) .

    Der Versicherte, der seinen (über § 116 Abs. 2 SGB VI fingierten Renten-) Antrag zurücknehmen will, kann jedoch eine förmliche Entscheidung der Krankenkasse herbeiführen, ob sie die Zustimmung dazu erteilt oder nicht ( BSGE 94, 26; Legde, aaO, § 51 Rdnr 5) .

    Bei der Ausübung des Ermessen muss die Krankenkasse alle Umstände des Einzelfalles sorgfältig abwägen, insbesondere die von § 51 SGB V geschützten eigenen Interessen und die berechtigten Interessen des Versicherten ( BSGE 94, 26; 69, 187 ).

    Das allgemeine Interesse des Versicherten, möglichst lange das zumeist höhere Krankengeld zu beziehen oder evtl zugleich Vorteile für eine spätere Rente zu erlangen, ist gegen das sich aus dem Schutzzweck der § 51 Abs. 1 SGB V ergebende Solidarinteresse abzuwägen, das grundsätzlich Vorrang hat ( BSGE 94, 26; Joussen, in Becker/Kingreen SGB V, 5. Aufl, 2017, § 51 Rdnr 5, Marschner in GK-SGB V § 51 Rdnr 20; Noftz, Hauck/Haines, SGB V, § 51 Rdnr 32; Kater, Kasseler Kommentar, aaO, § 116 Rdnr 10 ).

    Das bloße Interesse des Versicherten an der (Weiter-) Zahlung des im Vergleich zu anderen Leistungen regelmäßig höheren Krankengeldes begründet demgemäß keine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Versicherten ( BSGE 94, 26; Kater, aaO, Rdnr 10 ).

    So heißt es in dem Urteil des BSG vom 4. Juni 1981 - 3 RK 50/80, BSGE 52, 26, 30 dazu ausdrücklich: "Ein berechtigtes Interesse des Versicherten an einem Hinausschieben des Versicherungsfalles kommt vor allem in Betracht, wenn eine erhebliche Verbesserung des Renten anspruchs erreicht werden kann, zB durch eine evtl noch mögliche Erfüllung der Voraussetzungen für eine Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage nach Art. 2 § 54 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes" ( vgl. so auch BSGE 94, 26, 31 Rdnr 15) .

    Das Interesse des Versicherten an höheren Rentenleistungen, die sich aus der Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten wegen Krankengeldbezuges ergeben oder das Interesse, länger das höhere Krankengeld in Anspruch zu nehmen, rechtfertigen die Zustimmung deshalb grundsätzlich nicht ( BSGE 94, 26; Kater, aaO, Rdnr 10; Bayr LSG, Urteil vom 30. Mai 2017 - L 20 KR 545/17 Rdnr 43).

    Die Entscheidung der Krankenkasse ist nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG auf Ermessensfehler zu prüfen (BSGE 94, 26, 30 ).

    Rentenzahlungen haben Vorrang vor Krankengeldleistungen, weil es in erster Linie Aufgabe der Rentenversicherung ist, bei dauerhafter Erwerbsminderung mit Leistungen einzutreten (BSGE 94, 26, 30 ).

    Das Interesse an höheren Rentenleistungen, die sich aus der Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten wegen Krankengeldbezuges ergeben oder das Interesse länger das höhere Krankengeld in Anspruch zu nehmen, rechtfertigen die Zustimmung grundsätzlich nicht (s.o.) ( BSGE 94, 26; Kater, aaO, Rdnr 10).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 KR 2415/15

    Krankenversicherung - Weigerung zur Stellung eines formularmäßigen Rentenantrag -

    Diese Aufforderung an den Kläger stellt einen Verwaltungsakt dar (BSG 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1).

    Der Kläger hat vorliegend unter dem 03.12.2012 einen Reha-Antrag gestellt, der im Falle der Erfolglosigkeit grundsätzlich die Wirkung eines Antrags auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 116 Abs. 2 SGB VI hat (BSG 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, aaO).

  • LSG Bayern, 30.05.2017 - L 20 KR 545/16

    Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

    Zu Unrecht hat das SG die gegen diesen Bescheid zulässig mit einem reinen Anfechtungsantrag erhobene Klage abgewiesen (dazu, dass es sich bei der Aufforderung, einen Rehaantrag nach § 51 SGB V zu stellen, um einen Verwaltungsakt handelt, siehe auch BSG Urteil vom 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, juris Rn. 30; der Erhebung einer Feststellungsklage auf Feststellung, dass dem Kläger über den 20.04.2015 Krankengeld zustand, bedurfte es daneben nicht; zwar hat das BSG im Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 32/13 R, auch einen Feststellungsantrag aufgenommen, dort ging es aber nicht um einen Bescheid aufgrund von § 51 SGB V, sondern um einen im Folgenden erlassenen Bescheid, der aufgrund der nicht erfolgten Stellung eines Rehaantrags das Krankengeld einstellte).

    Das Gesetz räumt bei der Abwägung zwischen den Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten und den Befugnissen der Krankenkasse nach § 51 SGB V allerdings grundsätzlich den Interessen der Krankenkasse den Vorrang ein (BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, juris Rn. 32).

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R

    Krankengeld - Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen

    Der erkennende Senat hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht - auch nicht inzident - zu prüfen, ob die Aufforderung der Beklagten rechtmäßig war, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha bis 19.11.2008 zu stellen, insbesondere ob sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausübte (vgl zum Ermessen zB BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 15 mwN) .

    Der Rechtsstreit über die Aufforderung unter Fristsetzung, einen Reha-Antrag zu stellen (zur Verwaltungsaktqualität der Aufforderung vgl BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 15 mit Hinweis auf BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33 S 77; BSG Urteil vom 26.6.2008 - B 13 R 141/07 R - Juris RdNr 23) , ist - wie dargelegt - rechtskräftig abgeschlossen (zuletzt BSG Beschluss vom 24.1.2013 - B 1 KR 62/12 B) .

    Die Regelung in § 50 SGB V könnte ohne Unterstützung durch § 51 SGB V unterlaufen werden, wenn der Versicherte die erforderliche Antragstellung (willkürlich) unterlässt (BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 2, RdNr 24 f; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 ff) .

    Es hat diese Rechtsprechung auch unter Geltung des § 51 SGB V aufrechterhalten (BSGE 76, 218, 223 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3 S 11; BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 2, RdNr 24 f; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 ff) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.09.2023 - L 28 KR 432/21

    Einräumung des Gestaltungsrechts - Zustimmung - Ermessensreduzierung auf Null -

    Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 7. Dezember 2004 (B 1 KR 6/03 R) sei für die Frage, ob Versicherte trotz eingeschränktem Gestaltungsrecht den Rentenbeginn hinausschieben könnten, maßgeblich, ob sie ein berechtigtes Interesse geltend machen könnten, welches die Belange der Krankenkasse überwiege.

    Dies gilt auch in dem Fall, in dem die Aufforderung ihrer äußeren Form nach nicht als Verwaltungsakt erscheint, z. B., weil sie nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist (zur Verwaltungsaktqualität der Aufforderung nach § 51 SGB V vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R - BSGE 94, 26 ff., juris, Rdnr. 24 mit weiteren Hinweisen; Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 - B 13 R 141/07 R - juris, Rdnr. 23).

    Es fehlt insoweit an der Identität des Streitgegenstandes (vgl. zum Ganzen, Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R, Rn. 19).

    Nach Sinn und Zweck will § 51 SGB V damit die doppelte Gewährung von Sozialleistungen vermeiden und gleichzeitig eine sachgerechte Abgrenzung von Krankenkasse und Rentenversicherung im Fall der länger andauernden Arbeitsunfähigkeit insoweit vornehmen, als Rentenzahlungen im Fall einer dauerhaften Erwerbsminderung gegenüber den Krankengeldleistungen einen Vorrang haben (grundlegend dazu, Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R, Rn. 22).

    Um der Krankenkasse dieses Recht effektiv zu erhalten und es gegen anderweitige (gegenläufige) Dispositionen (u. a. der Versicherten) abzusichern, folgt aus § 51 SGB V, ohne dass dies ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzestext gefunden hätte, nach Sinn und Zweck, dass Versicherte einen einmal auf die Aufforderung der Krankenkasse gestellten Reha- oder Teilhabeantrag nur mit Zustimmung der (auffordernden) Krankenkasse zurücknehmen oder beschränken dürfen (näher Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R, Rn. 22/23 auch zur Kritik an der Auslegung; zur Vorgängerbestimmung des § 183 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung - RVO - unter Berufung auf die Gesetzesbegründung, Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juni 1981 - 3 RK 50/80, BSGE 52, 26-31, Rn. 16, zitiert nach juris).

    Die Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss der Fiktion bzw. zur zeitlichen Verschiebung des Rentenantrags vom 4. November 2011 hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R, Rn. 24).

    Denn die Krankenkassen sollen gerade die Möglichkeit haben, mit ihrer Aufforderung auf den Beginn der Rentenleistung Einfluss zu nehmen (näher Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R, Rn. 33; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 - L 16 KR 261/16, Rn. 65).

    Versicherte müssen, wenn sie zur Stellung eines Reha- (oder Renten-)Antrags von der Krankenkasse nach § 51 SGB V aufgefordert werden, mit der Aufforderung oder vor Ablauf der gesetzten Frist eine Information über die sich als Rechtsfolge ergebende mögliche Einstellung des Krankengeldes und einen Hinweis darauf erhalten, dass sie nach Stellung des geforderten Antrags vor die Situation gestellt sein können, nicht mehr ohne Weiteres über den Zeitpunkt des Rentenantrags frei disponieren zu können (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2994 - B 1 KR 6/03 R, Rn. 28).

    Denn beide Defizite wären an den rechtlichen Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu messen (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R, Rn. 29 und 30).

    Sollte dadurch keine Heilung des Anhörungsmangels eingetreten sein, muss dem Berechtigten nach dem richterrechtlich geprägten Grundsätzen zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch durch die Verletzung der Beratungs- oder Verfahrens-Pflicht (wie der Anhörung) ein sozialrechtlicher Nachteil entstanden sein und durch die Vornahme der Amtshandlung des Trägers muss auf der Rechtsfolgenseite ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R, Rn. 29).

    Im Ergebnis kommt damit im Fall der Klägerin die gesetzliche Interessensverteilung zum Zuge, wonach § 51 SGB V dem Interesse der Krankenkasse und ihren Befugnissen grundsätzlich den Vorrang einräumt (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R, Rn. 32).

    Ein Ausnahmefall, in dem nach Berücksichtigung aller Umstände keinen der von § 51 SGB V repräsentierten Interessen höheren Rang zukommt, und dann Beratungs- oder Anhörungsfehler den Ausschlag für die begehrte Einräumung des Dispositionsrechts geben können (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 6/03 R, Rn. 35 a. E. ), liegt nicht vor.

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger wegen

    b) Bei der Aufforderung der KK nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V an den Versicherten, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, die zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit führt (BSG vom 7.12.2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 ff), handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X; s bereits BSG vom 4.6.1981, BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33; BSG vom 4.6.1981, USK 81125, S 510; vgl auch BSG vom 27.7.2000, BSGE 87, 31, 37 f = SozR 3-4100 § 134 Nr. 22 zur entsprechenden Aufforderung des Arbeitsamts nach § 134 Abs. 3c des Arbeitsförderungsgesetzes; wenn Dörr/Jährling-Rahnefeld, SGb 2003, 549, 552 f die Aufforderung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht als Verwaltungsakt gelten lassen wollen, übersehen sie gerade die mit der Aufforderung einhergehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten).

    Hierzu aber gehört auch, dass, wie bereits nach der ständigen Rechtsprechung zu § 183 Abs. 7 RVO, ein derart initiierter Rentenantrag vom Versicherten (ohne Zustimmung seiner KK) nicht zurückgenommen werden darf; eine derartige Möglichkeit würde die Einwirkungsmöglichkeiten der KKen im Rahmen des beschriebenen Verfahrens ad absurdum führen (ebenso auch BSG vom 7.12.2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 ff, dort auch in Auseinandersetzung mit teilweise abweichenden Meinungen der Kommentarliteratur).

    h) Damit aber war die Beklagte nicht an die Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Versicherten durch die Klägerin gebunden (s zu der aus der Bindung folgenden notwendigen Beiladung des Rentenversicherungsträgers im Streit des Versicherten mit der KK um Zustimmung zu einer Rücknahme des nach § 116 Abs. 2 SGB VI fingierten Rentenantrags: BSG vom 7.12.2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 10).

    i) Damit kann offen bleiben, ob bei einem Erstattungsanspruch der vorliegenden Art zu prüfen ist, ob nicht (offensichtlich) ein Anspruch der Versicherten bestanden hätte, im weiteren Verfahren - nach Erteilung des Bescheides vom 22.2.2000 (Aufforderungsschreiben) - von der KK zu verlangen, ihre Zustimmung zur Rücknahme des Rentenantrags zu erteilen (s hierzu zB BSG vom 4.6.1981, BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33; BSG vom 7.12.2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 15).

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 141/07 R

    Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Rentenversicherungsträger - Umdeutung -

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2016 - L 10 R 319/16

    Rehabilitationsantrag - gesetzliche Fiktion des § 116 Abs 2 SGB 6 - Antrag auf

  • LSG Thüringen, 23.08.2016 - L 6 KR 1065/12

    Krankenversicherung - Krankengeldbezug - Antrag auf medizinische Rehabilitation -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2023 - L 5 KR 49/19
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

  • LSG Baden-Württemberg, 11.07.2006 - L 11 KR 936/06

    Krankenversicherung - Rentenversicherung - Aufforderung der Krankenkasse zur

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2020 - L 16 KR 203/18
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2019 - L 3 R 437/17

    Altersrente; Aufforderung zur Antragstellung; 10-Wochen-Frist; Sanktionsrecht;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.04.2011 - L 4 KR 585/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2019 - L 4 KR 472/16
  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2017 - L 4 KR 2956/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2015 - L 1 KR 221/13

    Krankengeld - Rentenantrag - Umdeutung - Verzicht - Zustimmung

  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 5 KR 1044/21

    Krankenversicherung - Aufforderung zur Beantragung einer Leistung zur

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 3453/22
  • LSG Baden-Württemberg, 24.11.2010 - L 5 KR 2049/10
  • LSG Sachsen, 11.07.2007 - L 1 P 18/05

    Soziale Pflegeversicherung, Rücknahme eines Antrags auf Heraufsetzung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 3 R 437/17

    Altersrente; Aufforderung zur Antragstellung; 10-Wochen-Frist; Sanktionsrecht;

  • LSG Bayern, 10.05.2006 - L 1 R 4230/04

    Anspruch auf Erstattung von Krankengeld; Zulässigkeit der nachträglichen

  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2014 - L 5 KR 3596/13
  • LSG Baden-Württemberg, 09.03.2007 - L 4 R 1006/06

    Krankenversicherung - Krankengeld - Aufforderung eines Versicherten bezüglich

  • BSG, 11.12.2006 - B 1 KR 93/06 B
  • LSG Baden-Württemberg, 07.08.2009 - L 4 KR 936/07
  • LSG Sachsen, 20.11.2008 - L 1 B 493/08
  • LSG Sachsen-Anhalt, 01.03.2016 - L 5 AS 25/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Pflicht zur Beantragung der vorzeitigen

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2008 - L 11 KR 3905/07

    Krankenversicherung - Krankengeld - Nichtantritt einer medizinischen

  • LSG Baden-Württemberg, 03.05.2016 - L 4 KR 1160/16
  • LSG Sachsen, 17.10.2019 - L 3 AS 330/17
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2022 - L 14 R 455/19

    Zulässigkeit der Zurückweisung der unbegründeten Berufung im sozialgerichtlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2018 - L 4 KR 517/16
  • BSG, 29.08.2023 - B 1 SF 2/22 R
  • LSG Baden-Württemberg, 06.07.2011 - L 5 KR 1522/11
  • LSG Baden-Württemberg, 09.05.2006 - L 11 KR 5004/05

    Notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers

  • BSG, 27.06.2019 - B 3 KR 71/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2023 - L 14 R 148/22
  • BSG, 06.02.2014 - B 1 KR 81/13 B
  • SG Dresden, 19.10.2022 - S 45 KR 697/21
  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2022 - L 4 KR 3498/20
  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2010 - L 11 KR 2965/10
  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2019 - L 4 KR 1073/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 37/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2016 - L 4 KR 169/15
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2010 - L 11 KR 802/10
  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2013 - L 4 KR 4445/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2019 - L 2 R 127/17
  • SG Lüneburg, 17.11.2010 - S 9 KR 311/10
  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2009 - L 10 U 5696/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2018 - L 4 KR 470/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2015 - L 4 KR 260/13
  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2017 - L 4 KR 2468/17
  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2017 - L 4 KR 2511/17
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