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   BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R   

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https://dejure.org/2006,1644
BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R (https://dejure.org/2006,1644)
BSG, Entscheidung vom 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R (https://dejure.org/2006,1644)
BSG, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - B 6 KA 1/05 R (https://dejure.org/2006,1644)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Kardiologe - Durchführung von kernspintomographischen Untersuchungen der Herzregion - Genehmigung nach Kernspintomographie-Vereinbarung - Prüfung der Normgeber hinsichtlich Vereinbarungsanpassung

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Kardiologe; Durchführung von kernspintomographischen Untersuchungen der Herzregion; Genehmigung nach Kernspintomographie-Vereinbarung; Prüfung der Normgeber hinsichtlich Vereinbarungsanpassung; keine Ermächtigung von Kran ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertragsärztliche Berechtigung zur Erbringung kernspintomographischer Leistungen; Einholung der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) für kernspintomographische Leistungen als Abrechnungsvoraussetzung; Vereinbarung von Qualifikationsanforderungen für ...

  • Judicialis

    EBM-Ä Nr 5520; ; EBM-Ä Nr 5521; ; EBM-Ä J: 2005 Nr 34430; ; EGVtr, Art 81; ; GG Art 12 Abs 1 S 2; ; GWB § 1; ; SGB V § 82 Abs 1; ; SGB V § 83; ; SGB V § 116 S 1; ; SGB V § 135 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genehmigung zur Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen der Herzregion nach der Kernspintomographie-Vereinbarung für einen Kardiologen in der vertragsärztlichen Versorgung, Anpassung der Anorderungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • radiologie-recht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    MRT gehört zum Fachgebiet Radiologie (RA Dr. Peter Wigge)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 97, 158
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R

    Beteiligtenfähigkeit des Bewertungsausschusses - Klage auf Änderung des

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R
    Der erkennende Senat hat bisher offengelassen, ob dieser Rechtsauffassung zu folgen ist, gerade auch weil sie dazu führt, dass Leistungserbringer(-gemeinschaften) und/oder Krankenkassen Beeinträchtigungen durch Mitbewerber weitgehend sanktionslos ausgesetzt sind und dies nicht der gesetzlichen Intention entspricht (BSGE 90, 61, 66 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 35 S 206).

    Für die Vereinbarung des EBM-Ä auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 SGB V durch die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat der Senat bereits entschieden, dass insoweit keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet wird (BSGE 90, 61, 66 = SozR aaO S 206).

    Ihre Tätigkeit als untergesetzliche Normgeber im Rahmen gesetzlicher Ermächtigungen wird von Art. 81 EGVtr nicht erfasst (BSGE 90, 61, 66 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 35 S 206).

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R
    Ein solcher ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH, die inzwischen in § 13 Abs. 4 SGB V für den Sachbereich der deutschen Krankenversicherung kodifiziert ist, Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen ambulante und ggf auch stationäre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Versicherungsstaat in Anspruch nehmen können (zB EuGH - Urteil vom 13. Mai 2003, EuGHE I 2003, 4509, 4556 ff = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 57 ff).

    Alle diese Freiheitsverbürgungen sind indessen nicht tangiert, wenn es um die Frage geht, welche Qualifikation das deutsche Recht von einem in Berlin tätigen Arzt fordern darf, der Patienten behandeln will, deren Versicherungsträger ihren Sitz ausschließlich in Deutschland haben und deren Leistungsansprüche sich nach der Rechtsprechung des EuGH allein nach dem Recht des Versicherungsstaats richten (Urteil vom 13. Mai 2003, EuGHE I 2003, 4509, 4573 RdNr 98 = SozR, aaO, RdNr 128).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 164/03

    Blutdruckmessungen

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R
    Dem hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr angeschlossen (Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 164/03 - NJW-RR 2006, 1046, 1047 f = NZS 2006, 647, 648).

    Mögliche Rechtsfehler bei dieser normsetzenden Tätigkeit ändern daran nichts; sie lassen eine ausschließlich regulatorische Tätigkeit nicht zu einer unternehmerischen werden (ebenso BGH aaO NJW-RR 2006, 1046, 1048 = NZS 2006, 647, 648, jeweils unter II.2.d).

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualifikationsanforderung -

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R
    a) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 24/00 R (SozR 3-2500 § 135 Nr. 16) im Verfahren eines Arztes für Orthopädie, der kernspintomographische Untersuchungen der Extremitäten durchführen wollte, eingehend mit der Rechts- bzw Verfassungsmäßigkeit der in der KernspinV normierten Konzentration der kernspintomographischen Leistungen auf Ärzte für Radiologie sowie mit den Qualifikationsvoraussetzungen für derartige Leistungen auseinandergesetzt.

    Dort ist nunmehr bestimmt: "Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören." In der Begründung der Fraktionen der SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen zu dieser Ergänzung des § 135 Abs. 2 SGB V wird ausdrücklich auf das Senatsurteil vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 24/00 R - Bezug genommen und die Notwendigkeit betont, die Durchführung diagnostischer Maßnahmen (medizinisch-technischer Leistungen) auch dann bei den dafür spezialisierten Ärzten zu konzentrieren, wenn diese Leistungen nach dem landesrechtlichen Berufsrecht (auch) zum Fachgebiet des "therapeutisch tätigen Arztes" zählen (BT-Drucks 15/1525 S 124, zu Art. 1 Nr. 99 Buchst b ).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R
    Nach der Rechtsprechung des EuGH entfällt eine Vorlagepflicht der letztinstanzlich zuständigen nationalen Gerichte dann, wenn die maßgebliche Rechtsfrage - auch in anderem Zusammenhang - bereits entschieden ist oder die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt und die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und der EuGH keine Zweifel an dieser Auslegung haben würden (EuGHE 1982, 3415, 3429 ff; BVerfGE 82, 159, 193; Ehricke in Streinz, aaO, Art. 234 EGVtr RdNr 44).
  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R
    Im gleichen Sinne hat der EuGH mit Urteil vom 16. März 2004 entschieden, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen iS des Art. 81 EGVtr sind, soweit sie Festbeträge festsetzen, bis zu deren Erreichen die Krankenkassen die Kosten von Arzneimitteln übernehmen (C-264/01 ua -, EuGHE I 2004, 2524, 2542 ff = SozR 4-6035 Art. 81 Nr. 1 RdNr 45 ff).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R
    Nach der Rechtsprechung des EuGH entfällt eine Vorlagepflicht der letztinstanzlich zuständigen nationalen Gerichte dann, wenn die maßgebliche Rechtsfrage - auch in anderem Zusammenhang - bereits entschieden ist oder die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt und die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und der EuGH keine Zweifel an dieser Auslegung haben würden (EuGHE 1982, 3415, 3429 ff; BVerfGE 82, 159, 193; Ehricke in Streinz, aaO, Art. 234 EGVtr RdNr 44).
  • BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Versagung

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R
    Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des von diesem Urteil betroffenen Klägers mit Kammerentscheidung vom 16. Juli 2004 (SozR 4-2500 § 135 Nr. 2) nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 49/00 R

    Ermächtigung - Krankenhausarzt

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R
    Die Lücke im Bereich der ambulanten Versorgung, die durch die Ermächtigung weitergebildeter Krankenhausärzte auf der Grundlage des § 116 Satz 1 SGB V geschlossen werden soll, kann nicht durch Ermächtigungen für solche Leistungen geschlossen werden, die der Krankenhausarzt aus Rechtsgründen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht erbringen und abrechnen darf (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 14 S 76; SozR 3-2500 § 95 Nr. 30 S 149).
  • BSG, 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R
    Unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte dieser Norm hat der 3. Senat des BSG angenommen, ua die kartellrechtlichen Regelungen des GWB seien generell auf die auch hier betroffenen Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten, Krankenkassen und deren Vereinigungen und Verbände nicht mehr anwendbar (BSGE 89, 24, 30 ff = SozR 3-2500 § 69 Nr. 1 S 8 ff; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 1 RdNr 14 ff).
  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 26/95

    Notwendige Beiladung bei Zulassungsstreitigkeiten, Ermächtigung zur Teilnahme an

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 8/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - progressiver Anstieg von

  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R

    Öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden

  • EuGH, 31.05.1979 - 22/78

    Hugin / Kommission

  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 24/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kardiologe mit der Zusatzbezeichnung

    In der Vergangenheit hatte sich der Kläger gegenüber der Beklagten ohne Erfolg um die Feststellung bemüht, dass er auch ohne Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung von Kernspintomographieuntersuchungen des Herzens und der Blutgefäße berechtigt sei (BSG Urteil vom 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R).

    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11.10.2006 (B 6 KA 1/05 R - BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 10) für MRT-Untersuchungen des Herzens ausgeführt.

    In seiner späteren, den Kläger betreffenden Entscheidung vom 11.10.2006, hat der Senat diesen Aspekt noch einmal ausdrücklich betont und auf die Formulierung des BVerfG hingewiesen, dass die Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärzten zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung zulässig sei (BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 10, RdNr 18) .

    Die Zugehörigkeit kernspintomographischer Diagnostik auch zum jeweiligen Fachgebiet (Chirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Gynäkologie) ist danach für die hier allein betroffene vertragsärztliche Versorgung ohne Bedeutung (BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 10, RdNr 18) .

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.10.2006 ausgeführt, dass das Argument des Klägers, Kardiologen seien zur Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens sogar besser qualifiziert als alle bzw bestimmte Ärzte für Radiologie, für die rechtliche Beurteilung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in § 2 KernspinV ohne Bedeutung ist (BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 10, RdNr 20) .

    Normsetzung darf von typischen Sachverhalten und Konstellationen ausgehen, und einem typischen Sachverhalt entspricht es, dass Ärzte, die langjährige Tätigkeit und Erfahrung in der Kernspintomographie haben, die erforderliche Qualifikation zur Durchführung zumindest derjenigen kernspintomographischen Untersuchungen der Herzregion besitzen, die Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind (BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 10, RdNr 20) .

    Dies hat der Senat in seiner späteren, den Kläger betreffenden Entscheidung vom 11.10.2006 ausdrücklich ausgeführt und dies auf die Formulierung des BVerfG gestützt, dass "die Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärzten" zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung zulässig sei (BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 10, RdNr 18) .

    Dass diese Regelung, die einen Vorrang des Qualifikationsnachweises durch Bescheinigungen über durchgeführte Ausbildungen vor einem Kolloquium normiert, nicht zu beanstanden ist, hat der Senat bereits entschieden (BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 10, RdNr 34) .

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Zusätzlich ist zu beachten, dass Ermächtigungen einem Krankenhausarzt nicht für solche Leistungen erteilt werden dürfen, die er aus Rechtsgründen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht erbringen und abrechnen darf (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 30 S 149; SozR 4-2500 § 135 Nr. 10 RdNr 12 mwN).

    Soweit ein Arzt bestimmte Leistungen nicht erbringen darf, ginge eine Ermächtigung für sie ins Leere, denn durch sie könnte die im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Versorgungslücke nicht geschlossen werden (BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 10 RdNr 12).

    Dem einzelnen Arzt muss nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, statt der Schwerpunktbezeichnung individuell eine entsprechende Fähigkeit - zB durch eine spezielle Prüfung oder durch Nachweise über entsprechende Behandlungserfahrungen - zu belegen (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 16 S 91 f betr Verlangen nach einem Kolloquium; s auch BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 10 RdNr 33; vgl ferner BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 41/06 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 11 zur schematischen Altersgrenze, ohne individuelle Prüfung noch bestehender Leistungsfähigkeit).

    Mehrfach hat das BSG herausgestellt, dass für Krankenhausärzte, die aufgrund einer Ermächtigung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig sind, grundsätzlich dieselben Bestimmungen und Anforderungen gelten wie für Vertragsärzte (§ 95 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB V, s dazu insbesondere BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 33: "Zulassung und Ermächtigung ... in gleicher rechtsgestaltender Weise"; ebenso zB BSG MedR 1999, 479, 480 f; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 14 S 76; SozR 4-2500 § 87 Nr. 11 RdNr 8; s ferner BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 10 RdNr 15 u 31).

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

    Daran fehlt es, wenn die Kasse vor Inanspruchnahme der Behandlung mit dem Leistungsbegehren gar nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl Beschluss vom 15. April 1997 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; Urteil vom 25. September 2000 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 105 f; Urteil vom 19. Februar 2003 - B 1 KR 18/01 R - SozR 4-2500 § 135 Nr. 10; zuletzt zB Urteil vom 4. April 2006 - SozR 4-2500 § 13 Nr. 8 RdNr 23, 24, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
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