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   BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R   

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BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R (https://dejure.org/2006,1071)
BSG, Entscheidung vom 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R (https://dejure.org/2006,1071)
BSG, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - B 6 KA 46/05 R (https://dejure.org/2006,1071)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1. 7. 1999 - keine gleichheitswidrige Benachteiligung durch einheitlichen Vergütungstopf

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Laborärzte; keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999; keine gleichheitswidrige Benachteiligung durch einheitlichen Vergütungstopf; Amtsermittlungspflicht; richterliche ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der bundesrechtlichen Vorgaben für die Honorierung von Laborleistungen mit höherrangigem Recht; Ausgestaltung der Honorarverteilung im Honorarverteilungsmaßstab (HVM); Wirtschaftlichkeitsbonus und Laborbudget als Anreize für Basis- und ...

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1;... ; SGB V § 72 Abs 2; ; SGB V § 75 Abs 1; ; SGB V § 85 Abs 4; ; SGB V § 87 Abs 1; ; SGB V § 87 Abs 2; ; SGB V § 87 Abs 2a; ; EBM-Ä Kap O Abschn I; ; EBM-Ä Kap O Abschn II; ; EBM-Ä Kap O Abschn III; ; EBM-Ä Nr 3452; ; EBM-Ä Nr 3454; ; EBM-Ä Nr 7013; ; SGG § 103; ; SGG § 128 Abs 1; ; SGG § 128 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der vertragsärztliche Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 97, 170
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R
    Insoweit handelt es sich um Vergütungsregelungen auf Bundesebene, die unmittelbar (auch und vor allem) die Laborärzte betreffen und die am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG auf Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen sind (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 61).

    Eine strengere gerichtliche Kontrolle hält das BSG für geboten, wenn das eigene Normprogramm des EBM-Ä auf tatsächliche Verhältnisse Bezug nimmt; allerdings beschränkt sich diese strengere Kontrolle darauf, ob der Bewertungsausschuss alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben behandelt hat und ob seine Festsetzungen inhaltlich frei von Willkür sind (zuletzt BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 86).

    Der Senat hat in seinem die Vergütung radiologischer Leistungen betreffenden Urteil vom 9. Dezember 2004 (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 148) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in ganz bestimmten atypischen Konstellationen im Interesse der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig oder zumindest sinnvoll sein kann, eine Praxis, die wegen ihrer Lage und ihres Leistungsangebotes unter den gegenwärtigen Vergütungsbedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann, durch Sonderzahlungen auf der Grundlage von Härtefallregelungen im HVM zu stützen, wenn die KÄV selbst und/oder die Krankenkassen der Auffassung sind, die entsprechende Praxis sei für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich.

    Darüber hinaus hat der Senat in seinen Entscheidungen, in denen die Angemessenheit der vertragsärztlichen Vergütung Streitgegenstand war, darauf hingewiesen, dass Ausgangspunkt jeder Beurteilung nur eine optimal ausgelastete, wirtschaftlich geführte vertragsärztliche Praxis sein kann (zuletzt BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 146).

    Dazu hatte das LSG ihnen - anders als der Senat den Klägern in den am 9. Dezember 2004 entschiedenen Verfahren (zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 143) - nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben.

    Die insoweit maßgeblichen Grundsätze hat der Senat insbesondere im Urteil vom 22. Juni 2005 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17) unter Hinweis vor allem auf die Urteile vom 20. Oktober 2004 (BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12) und vom 9. Dezember 2004 (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 50 ff) aufgezeigt (vgl auch zuletzt Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 8/05 R -, RdNr 12 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - progressiver Anstieg von

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R
    Mit dieser weiten Gestaltungsfreiheit bei Anfangs- und Erprobungsregelungen korrespondiert allerdings eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht des Normgebers, wenn sich "im Vollzug von ursprünglich gerechtfertigten Regelungen" herausstellt, dass ... Auswirkungen für einzelne betroffene Adressaten unzumutbar geworden sind (aaO, S 60 f; s auch BSGE 83, 1, 4 bis 6 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 186 bis 188; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 31).

    Die insoweit maßgeblichen Grundsätze hat der Senat insbesondere im Urteil vom 22. Juni 2005 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17) unter Hinweis vor allem auf die Urteile vom 20. Oktober 2004 (BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12) und vom 9. Dezember 2004 (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 50 ff) aufgezeigt (vgl auch zuletzt Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 8/05 R -, RdNr 12 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Diese Berechtigung besteht ungeachtet des Umstandes, dass Laborärzte nur auf Überweisung tätig werden, und die Menge der von dieser Arztgruppe erbrachten Leistungen vorwiegend vom Überweisungsverhalten der anderen Vertragsärzte abhängig ist (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 ff; zuletzt BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und 30).

    In gleicher Weise zulässig ist die Bildung von festen Honorarkontingenten für bestimmte Leistungen, auch soweit diese von verschiedenen Arztgruppen erbracht werden; auch von derartigen leistungsbezogenen Töpfen können Leistungen erfasst werden, die nur auf Überweisung erbracht werden dürfen (BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26: CT/MRT-Leistungen; SozR 3-2500 § 85 Nr. 38: Basis- und Speziallabor; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und 30: Radiologie insgesamt).

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R

    Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R
    Diese ist hier besonders weit, weil es sich um eine Anfangs- und Erprobungsregelung im Kontext einer komplexen Materie gehandelt hat (vgl zur Einführung eines Laborbudgets für Basislaborleistungen im Jahre 1994 bereits BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66 sowie SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 unter dem speziellen Aspekt der Auswirkungen der Laborreform auf die Honorarverteilung).

    In gleicher Weise zulässig ist die Bildung von festen Honorarkontingenten für bestimmte Leistungen, auch soweit diese von verschiedenen Arztgruppen erbracht werden; auch von derartigen leistungsbezogenen Töpfen können Leistungen erfasst werden, die nur auf Überweisung erbracht werden dürfen (BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26: CT/MRT-Leistungen; SozR 3-2500 § 85 Nr. 38: Basis- und Speziallabor; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und 30: Radiologie insgesamt).

    In seinem Urteil vom 31. Januar 2001 hat der Senat dementsprechend Honorarverteilungsregelungen für den Laborbereich aus dem Jahr 1994 gebilligt, nach denen ein einheitlicher Honorartopf für Leistungen des Speziallabors gebildet, hinsichtlich des Mindestpunktwertes aber zwischen Zielaufträgen und selbst zugewiesenen Laborleistungen differenziert worden ist (SozR 3-2500 § 85 Nr. 38).

    Im Senatsurteil vom 28. Januar 1998 ist allerdings nicht die Bildung eines einheitlichen Topfes für alle Laborleistungen und alle laborärztlichen Leistungen ausnahmslos für rechtmäßig gehalten, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die damals beklagte KÄV einen solchen Honorartopf gerade nicht gebildet hatte (SozR 3-2500 § 85 Nr. 38; SozR aaO Nr. 24 S 167).

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 55/03 R

    Vertragsarzt - Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen -

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R
    Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 55/03 R - (SozR 4-2500 § 87 Nr. 9) mit der Umgestaltung der Vergütung von Laborleistungen im EBM-Ä zum 1. Juli 1999 befasst, soweit die Honorierung und der Wirtschaftlichkeitsbonus bei Laborleistungen betroffen sind, die von Allgemeinärzten selbst erbracht werden.

    Die durch Überweisung veranlassten Leistungen konnten dem einzelnen Arzt nur mit unzumutbarem Aufwand zugeordnet werden, und die Wirtschaftlichkeitsprüfung bei den Laborärzten scheiterte im Wesentlichen daran, dass diese an den Umfang der ihnen erteilten Aufträge gebunden und so nur eingeschränkt für deren Wirtschaftlichkeit verantwortlich sind (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 9 RdNr 18).

    Die Einführung der Bewertungsfiguren "Laborbudget" und "Wirtschaftlichkeitsbonus" ist, wie der Senat bereits entschieden hat, mit § 87 Abs. 2, 2a SGB V vereinbar (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 9).

    Das oben dargestellte und im Urteil des Senats vom 23. Februar 2005 (SozR 4-2500 § 87 Nr. 9) gebilligte Konzept der Bindung des Wirtschaftlichkeitsbonus (Nr. 3452 EBM-Ä) an die Einhaltung des Laborbudgets sollte massiv die Erbringung und Veranlassung von Laborleistungen durch die Ärzte begrenzen.

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R
    Mit dieser weiten Gestaltungsfreiheit bei Anfangs- und Erprobungsregelungen korrespondiert allerdings eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht des Normgebers, wenn sich "im Vollzug von ursprünglich gerechtfertigten Regelungen" herausstellt, dass ... Auswirkungen für einzelne betroffene Adressaten unzumutbar geworden sind (aaO, S 60 f; s auch BSGE 83, 1, 4 bis 6 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 186 bis 188; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 31).

    In gleicher Weise zulässig ist die Bildung von festen Honorarkontingenten für bestimmte Leistungen, auch soweit diese von verschiedenen Arztgruppen erbracht werden; auch von derartigen leistungsbezogenen Töpfen können Leistungen erfasst werden, die nur auf Überweisung erbracht werden dürfen (BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26: CT/MRT-Leistungen; SozR 3-2500 § 85 Nr. 38: Basis- und Speziallabor; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und 30: Radiologie insgesamt).

    Schließlich sind auch Mischsysteme mit Honorartöpfen sowohl für bestimmte Leistungsbereiche als auch für bestimmte Arztgruppen zulässig (BSGE 83, 1, 3 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 237; aaO Nr. 48 S 408).

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R
    Diese Berechtigung besteht ungeachtet des Umstandes, dass Laborärzte nur auf Überweisung tätig werden, und die Menge der von dieser Arztgruppe erbrachten Leistungen vorwiegend vom Überweisungsverhalten der anderen Vertragsärzte abhängig ist (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 ff; zuletzt BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und 30).

    Soweit aus dem genannten Urteil die Folgerung gezogen worden ist, überweisungsgebundene Leistungen nach Abschnitt O III EBM-Ä seien generell einer Topfbildung entzogen, ist der Senat dem bereits mit seinem Urteil vom 28. Januar 1998 (SozR 3-2500 § 85 Nr. 24) entgegengetreten.

    Im Senatsurteil vom 28. Januar 1998 ist allerdings nicht die Bildung eines einheitlichen Topfes für alle Laborleistungen und alle laborärztlichen Leistungen ausnahmslos für rechtmäßig gehalten, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die damals beklagte KÄV einen solchen Honorartopf gerade nicht gebildet hatte (SozR 3-2500 § 85 Nr. 38; SozR aaO Nr. 24 S 167).

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R
    Ein einheitlicher Vergütungstopf für alle Laborleistungen benachteiligt die Laborärzte für Vergütungszeiträume seit dem 1.7.1999 wegen der wirksamen Mengenbegrenzung der nicht auftragsabhängigen Laborleistungen und der geringeren Bedeutung des Punktwertes für kurative Leistungen der Laborärzte nicht mehr gleichheitswidrig (Fortentwicklung von BSG vom 29.9.1993 - 6 RKa 65/91 = BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4).

    Der Senat hat im Laborbereich allerdings in der Vergangenheit Verteilungsregelungen beanstandet, nach denen alle Laborleistungen aus einem einheitlichen Kontingent mit einem identischen Punktwert zu vergüten sind, also sowohl der Mengenausweitung leicht zugängliche Leistungen nach den Abschnitten O I/II EBM-Ä in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung als auch überweisungsabhängige Leistungen vor allem der Laborärzte (Urteil vom 29. September 1993, BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4).

    Die Aussage im Urteil vom 29. September 1993, dass die Vergütung frei erbringbarer Basislaborleistungen und überweisungsgebundener Speziallaborleistungen aus demselben Vergütungstopf ungleiche Sachverhalte gleich behandele und einen zu großen Einfluss der nicht mengenbegrenzten Basislaborleistungen auf den für die Laborärzte wichtigen Punktwert für die O III-Leistungen zur Folge haben könne (BSGE 73, 131, 139 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 27), trifft die hier zu beurteilende Situation nur sehr eingeschränkt.

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 49/05 R

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R
    So ist der klagende Laborarzt im parallel gelagerten Verfahren B 6 KA 49/05 R, das der Senat ebenfalls am heutigen Tage entschieden hat, in einer Einzelpraxis tätig, beschäftigt nach seinen eigenen Angaben auf seiner Homepage (Stand: 1. September 2006) aber 40 Mitarbeiter(innen).

    Diese geringe Bedeutung des Punktwertes für die Vergütung laborärztlicher Leistungen seit der Laborreform ist nicht auf Besonderheiten in der Praxisausrichtung der Klägerin zurückzuführen, wie die vom Senat am 11. Oktober 2006 verhandelten und entschiedenen Verfahren B 6 KA 47/05 R, B 6 KA 48/05 R und B 6 KA 49/05 R trotz im Einzelnen unterschiedlicher Abrechnungsergebnisse belegen.

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R
    Schließlich sind auch Mischsysteme mit Honorartöpfen sowohl für bestimmte Leistungsbereiche als auch für bestimmte Arztgruppen zulässig (BSGE 83, 1, 3 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 237; aaO Nr. 48 S 408).
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 3/96

    Rechtmäßigkeit der Bestimmungen über das Praxisbudget für Basislaborleistungen

    Auszug aus BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R
    Der Senat billigt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Normgebern in der vertragsärztlichen Versorgung bei der Neuregelung komplexer Materien einen relativ weiten Gestaltungsspielraum unter dem Gesichtspunkt von Anfangs- und Erprobungsregelungen zu (st Rspr seit Urteil vom 29. Januar 1997 - SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 60).
  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R

    Einführung von Qualifikationsanforderungen in der vertragsärztlichen Versorgung

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 21/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Rücknahme von bestandskräftigen

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 49/95

    Rechtmäßigkeit der Neubewertung kieferorthopädischer Leistungen im einheitlichen

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Arztgruppen - keine

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 57/98 R

    Pathologe - Gewebeuntersuchung - Mehrfachabrechnung - Versandpauschale -

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 48/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 8/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab - keine inhaltliche Änderung durch Beschlüsse des

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R
  • BSG, 29.05.1973 - 2 RU 17/71
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 18/96

    Festsetzung der Fallpunktzahl für Leistungen des Basislabors in Teil B Kapitel O

  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 81/95

    Überweisungsvorbehalt bei der Inanspruchnahme von Laborärzten verfassungsgemäß

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Laborarzt - Honorarverteilungsregelung - Vergütung aller Leistungen des

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 35/04 R

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage, Unwirksamkeit des Überweisungsverbotes für

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 39/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtmäßigkeit des Abrechnungsausschlusses für

    Dass die Partner des Bundesmantelvertrags und nicht der BewA die Kostenpauschalen festgesetzt haben, ist nicht zu beanstanden (vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - RdNr 34 unter Hinweis auf BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30).

    Dementsprechend hat der Senat die Vertragspartner auf Bundesebene generell auch für berechtigt gehalten, ergänzende Regelungen zu einzelnen Abrechnungspositionen zu treffen (vgl BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29) .

    Diese Grundsätze gelten auch für Kostenerstattungstatbestände, sofern sie eine Pauschalerstattung vorsehen (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 28 RdNr 11; BSG SozR 4-5531 Nr. 7120 Nr. 1 RdNr 11; BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 57/98 R - Juris RdNr 14 = MedR 2000, 201, 202; BSG SozR 3-5533 Nr. 7103 Nr. 1 S 6; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 34; BSG SozR 4-5540 § 44 Nr. 1 RdNr 13) .

    Nach den im Urteil des Senats vom 11.10.2006 zur Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen zum 1.7.1999 beispielhaft dargestellten Abrechnungsergebnissen der dortigen Klägerin (BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 53) machten die Erstattungen für Versandmaterial und Porto etwa 10 % des vertragsärztlichen Umsatzes der Laborärzte aus.

    Bei einer gleichbleibenden Menge an Laborleistungen stand dem die steuernde Wirkung von Laborbudget und Wirtschaftlichkeitsbonus nicht entgegen (vgl dazu BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13) .

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Laborärzte trotz ihrer Bindung an den Überweisungsauftrag in gewissen Grenzen den Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen selbst (mit)bestimmen können (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 6 KA 15/09 B - unter Hinweis auf BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 50; zuletzt BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - Juris RdNr 54) .

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 39/14 R

    Rechtmäßigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung einer Honorarabrechnung

    Dass die Partner des Bundesmantelvertrags und nicht der BewA die Kostenpauschalen festgesetzt haben, ist nicht zu beanstanden (vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - RdNr 34 unter Hinweis auf BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30).

    Dementsprechend hat der Senat die Vertragspartner auf Bundesebene generell auch für berechtigt gehalten, ergänzende Regelungen zu einzelnen Abrechnungspositionen zu treffen (vgl BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29) .

    Diese Grundsätze gelten auch für Kostenerstattungstatbestände, sofern sie eine Pauschalerstattung vorsehen (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 28 RdNr 11; BSG SozR 4-5531 Nr. 7120 Nr. 1 RdNr 11; BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 57/98 R - Juris RdNr 14 = MedR 2000, 201, 202; BSG SozR 3-5533 Nr. 7103 Nr. 1 S 6; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 34; BSG SozR 4-5540 § 44 Nr. 1 RdNr 13) .

    Nach den im Urteil des Senats vom 11.10.2006 zur Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen zum 1.7.1999 beispielhaft dargestellten Abrechnungsergebnissen der dortigen Klägerin (BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 53) machten die Erstattungen für Versandmaterial und Porto etwa 10 % des vertragsärztlichen Umsatzes der Laborärzte aus.

    Bei einer gleichbleibenden Menge an Laborleistungen stand dem die steuernde Wirkung von Laborbudget und Wirtschaftlichkeitsbonus nicht entgegen (vgl dazu BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13) .

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Laborärzte trotz ihrer Bindung an den Überweisungsauftrag in gewissen Grenzen den Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen selbst (mit)bestimmen können (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 6 KA 15/09 B - unter Hinweis auf BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 50; zuletzt BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - Juris RdNr 54) .

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 10/15 R

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

    Dass die Partner des Bundesmantelvertrags und nicht der BewA die Kostenpauschalen festgesetzt haben, ist nicht zu beanstanden (vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - RdNr 34 unter Hinweis auf BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30).

    Dementsprechend hat der Senat die Vertragspartner auf Bundesebene generell auch für berechtigt gehalten, ergänzende Regelungen zu einzelnen Abrechnungspositionen zu treffen (vgl BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29) .

    Diese Grundsätze gelten auch für Kostenerstattungstatbestände, sofern sie eine Pauschalerstattung vorsehen (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 28 RdNr 11; BSG SozR 4-5531 Nr. 7120 Nr. 1 RdNr 11; BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 57/98 R - Juris RdNr 14 = MedR 2000, 201, 202; BSG SozR 3-5533 Nr. 7103 Nr. 1 S 6; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 34; BSG SozR 4-5540 § 44 Nr. 1 RdNr 13) .

    Nach den im Urteil des Senats vom 11.10.2006 zur Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen zum 1.7.1999 beispielhaft dargestellten Abrechnungsergebnissen der dortigen Klägerin (BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 53) machten die Erstattungen für Versandmaterial und Porto etwa 10 % des vertragsärztlichen Umsatzes der Laborärzte aus.

    Bei einer gleichbleibenden Menge an Laborleistungen stand dem die steuernde Wirkung von Laborbudget und Wirtschaftlichkeitsbonus nicht entgegen (vgl dazu BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13) .

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Laborärzte trotz ihrer Bindung an den Überweisungsauftrag in gewissen Grenzen den Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen selbst (mit)bestimmen können (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 6 KA 15/09 B - unter Hinweis auf BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 50; zuletzt BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - Juris RdNr 54) .

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung analytischer Laborleistungen -

    (b) Dass die Bewertungen der Kostenerstattungen und Kostenpauschalen nicht durch den BewA, sondern durch die Partner der BMV erfolgt ist (zur Festsetzung der Kostensätze durch die BMV-Partner siehe schon BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13) , steht einer Modifizierung durch Regelungen der Honorarverteilung aufgrund von Vorgaben des BewA ebenfalls nicht entgegen.

    Darauf beruhte die Annahme, dass dem BewA eine anders als in Punkten ausgedrückte Bewertung versagt sei (vgl hierzu - die Frage jedoch offenlassend - BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30) .

    Dass Steuerungsmaßnahmen auch bei Laborpraxen zulässig sind, entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats: Danach dürfen auch Laborärzte trotz ihrer Bindung an den Überweisungsauftrag einer Mengensteuerung unterzogen werden (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 ff; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 50; BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 6 KA 15/09 B - Juris RdNr 9 mwN) .

    Die Laborreform beruhte, wie der Senat in seinem Urteil vom 11.10.2006 (B 6 KA 46/05 R - BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 29) dargelegt hat, nicht zuletzt darauf, dass die in den Jahrzehnten zuvor praktizierte Vergütung auf der Grundlage von Punkten zur Folge hatte, dass das Honorar der Laborärzte von der Höhe des Punktwertes der einzelnen KÄV im jeweiligen Quartal abhing.

  • SG Dresden, 21.01.2015 - S 18 KA 180/11

    Quotierung der Vergütung laboranalytischer Untersuchungen bei einer

    Selbst wenn diese auf der Grundlage von betriebswirtschaftlichen Untersuchungen über die Kostenstrukturen einzelner Praxen vereinbart worden sind, ändert sich dadurch nichts an dem Charakter einer von der Höhe der tatsächlichen "Kosten" des Arztes unabhängigen Festpreisregelung (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 31).

    Die verbreitete Bezeichnung der laboranalytischen Leistungen des Kapitels 32 EBM als "Kosten" weist lediglich darauf hin, dass es sich bei den Gebührenordnungspositionen für die laboranalytischen Leistungen des Kapitels 32 EBM um den separat kalkulierten Praxiskostenanteil der einzelnen Laborleistungen nichtärztliche und technische Leistungen (näher zur Rechtsnatur dieser sogenannten Kostenerstattungen: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 31) handelt.

    Selbst wenn die Verschiebungen der Vergütungsvolumina nicht in ihren Verantwortungsbereich fallen oder sogar systembedingt unvermeidbar sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtvertragspartner die Honorierung freier Leistungen arztgruppenübergreifend auf einen Referenzmengenbezug umstellen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 50 ff., in Abgrenzung zu Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.1993, Az. 6 RKa 65/91; Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.1998, Az. B 6 KA 96/96 R, juris Rn. 18 ff.).

    Im Ausgangspunkt trifft allerdings zu, dass die Bewertung der analytischen Laborleistungen in festen DM- bzw. Euro-Beträgen Ausdruck der Grundentscheidung der Mantelvertragspartner war, durch bundeseinheitliche Festpreise die Laborärzte bereits bei Eingang einer Laboranforderung bzw. Einsendung einer Probe wissen zu lassen, welche Vergütung ihnen insoweit zusteht, und Versendeströme von Präparaten entgegenzuwirken, die allein auf das Bestreben zurückzuführen waren, die Leistungen dort abzurechnen, wo die höchsten Punktwerte zu erwarten waren (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 29; Beschluss vom 23.05.2007, Az. B 6 KA 91/06 B, juris Rn. 6).

    Darüber hinaus hat sich der Bewertungsausschuss mit der Anhebung der Kostensätze des Kapitels 32 EBM diese zu eigen gemacht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 30).

    Denn es handelt sich bei den Euro-Beträgen nicht um Kostenerstattungsregelungen im Sinne eines Aufwendungsersatzes (wie zum Beispiel nach §§ 670, 683 BGB), sondern um Festpreise, mit denen lediglich der Praxiskostenanteil der Laborleistungen (nichtärztliche und technische Leistungen) vom ärztlichen Leistungsanteil getrennt kalkuliert und aus der Gesamtbewertung der Laborleistungen ausgegliedert wurde (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 31).

    Dies lasse die Annahme zu, dass eine Begrenzung des Honorarverteilungsvolumens nicht zu Lasten der Vergütung für die überweisungsabhängigen Laborleistungen gehen werde (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 54 f.; Bestätigung durch Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2005, Az. B 6 KA 55/03 R, juris Rn. 26).

  • SG Dresden, 21.01.2015 - S 18 KA 118/11

    Quotierung der Vergütung laboranalytischer Untersuchungen bei einer

    Selbst wenn diese auf der Grundlage von betriebswirtschaftlichen Untersuchungen über die Kostenstrukturen einzelner Praxen vereinbart worden sind, ändert sich dadurch nichts an dem Charakter einer von der Höhe der tatsächlichen "Kosten" des Arztes unabhängigen Festpreisregelung (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 31).

    Die verbreitete Bezeichnung der laboranalytischen Leistungen des Kapitels 32 EBM als "Kosten" weist lediglich darauf hin, dass es sich bei den Gebührenordnungspositionen für die laboranalytischen Leistungen des Kapitels 32 EBM um den separat kalkulierten Praxiskostenanteil der einzelnen Laborleistungen nichtärztliche und technische Leistungen (näher zur Rechtsnatur dieser sogenannten Kostenerstattungen: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 31) handelt.

    Selbst wenn die Verschiebungen der Vergütungsvolumina nicht in ihren Verantwortungsbereich fallen oder sogar systembedingt unvermeidbar sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtvertragspartner die Honorierung freier Leistungen arztgruppenübergreifend auf einen Referenzmengenbezug umstellen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 50 ff., in Abgrenzung zu Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.1993, Az. 6 RKa 65/91; Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.1998, Az. B 6 KA 96/96 R, juris Rn. 18 ff.).

    Im Ausgangspunkt trifft allerdings zu, dass die Bewertung der analytischen Laborleistungen in festen DM- bzw. Euro-Beträgen Ausdruck der Grundentscheidung der Mantelvertragspartner war, durch bundeseinheitliche Festpreise die Laborärzte bereits bei Eingang einer Laboranforderung bzw. Einsendung einer Probe wissen zu lassen, welche Vergütung ihnen insoweit zusteht, und Versendeströme von Präparaten entgegenzuwirken, die allein auf das Bestreben zurückzuführen waren, die Leistungen dort abzurechnen, wo die höchsten Punktwerte zu erwarten waren (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 29; Beschluss vom 23.05.2007, Az. B 6 KA 91/06 B, juris Rn. 6).

    Darüber hinaus hat sich der Bewertungsausschuss mit der Anhebung der Kostensätze des Kapitels 32 EBM diese zu eigen gemacht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 30).

    Denn es handelt sich bei den Euro-Beträgen nicht um Kostenerstattungsregelungen im Sinne eines Aufwendungsersatzes (wie zum Beispiel nach §§ 670, 683 BGB), sondern um Festpreise, mit denen lediglich der Praxiskostenanteil der Laborleistungen (nichtärztliche und technische Leistungen) vom ärztlichen Leistungsanteil getrennt kalkuliert und aus der Gesamtbewertung der Laborleistungen ausgegliedert wurde (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 31).

    Dies lasse die Annahme zu, dass eine Begrenzung des Honorarverteilungsvolumens nicht zu Lasten der Vergütung für die überweisungsabhängigen Laborleistungen gehen werde (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 54 f.; Bestätigung durch Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2005, Az. B 6 KA 55/03 R, juris Rn. 26).

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 33/14 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit einer Quotierung der für

    (b) Dass die Bewertungen der Kostenerstattungen und Kostenpauschalen nicht durch den BewA, sondern durch die Partner der BMV erfolgt ist (zur Festsetzung der Kostensätze durch die BMV-Partner siehe schon BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13) , steht einer Modifizierung durch Regelungen der Honorarverteilung aufgrund von Vorgaben des BewA ebenfalls nicht entgegen.

    Darauf beruhte die Annahme, dass dem BewA eine anders als in Punkten ausgedrückte Bewertung versagt sei (vgl hierzu - die Frage jedoch offenlassend - BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30) .

    Dass Steuerungsmaßnahmen auch bei Laborpraxen zulässig sind, entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats: Danach dürfen auch Laborärzte trotz ihrer Bindung an den Überweisungsauftrag einer Mengensteuerung unterzogen werden (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 ff; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 50; BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 6 KA 15/09 B - Juris RdNr 9 mwN) .

    Die Laborreform beruhte, wie der Senat in seinem Urteil vom 11.10.2006 (B 6 KA 46/05 R - BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 29) dargelegt hat, nicht zuletzt darauf, dass die in den Jahrzehnten zuvor praktizierte Vergütung auf der Grundlage von Punkten zur Folge hatte, dass das Honorar der Laborärzte von der Höhe des Punktwertes der einzelnen KÄV im jeweiligen Quartal abhing.

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 31/08 B

    Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Gebot der angemessenen Vergütung;

    Danach besteht eine solche dann, wenn sich im Vollzug von ursprünglich gerechtfertigten Regelungen herausstellt, dass die die Norm legitimierenden Gründe weggefallen oder die Auswirkungen für einzelne Normadressaten unzumutbar geworden sind (st Rspr des Senats, vgl SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 60 f unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 f; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66; BSGE 97, 170, 184 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13 S 97).

    Danach steht diesem bei der Neuregelung komplexer Materien wie der Leistungsbewertung ein besonders weiter Spielraum in Form von Ermittlungs-, Erprobungs- und Umsetzungsspielräumen (BSGE 88, 126, 137 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29, S 157) zu, weil sich häufig bei Erlass der maßgeblichen Vorschriften deren Auswirkungen nicht in allen Einzelheiten übersehen lassen und deshalb auch gröbere Typisierungen und geringere Differenzierungen zunächst hingenommen werden müssen (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 60; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66; BSGE 88, 126, 137 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 157; BSGE 97, 170, 175, 184 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13 S 88, 97; vgl auch BVerfGE 33, 171, 189).

    Mit dieser relativ weiten Gestaltungsfreiheit bei Anfangs- und Erprobungsregelungen korrespondiert eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht des Normgebers, wenn sich im Vollzug von ursprünglich gerechtfertigten Regelungen herausstellt, dass die die Norm legitimierenden Gründe weggefallen oder die Auswirkungen für einzelne Normadressaten unzumutbar geworden sind (st Rspr des Senats, vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 60 f unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 f; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66; BSGE 97, 170, 184 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13 S 97).

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 44/14 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit einer Quotierung der für

    (b) Dass die Bewertungen der Kostenerstattungen und Kostenpauschalen nicht durch den BewA, sondern durch die Partner der BMV erfolgt ist (zur Festsetzung der Kostensätze durch die BMV-Partner siehe schon BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13) , steht einer Modifizierung durch Regelungen der Honorarverteilung aufgrund von Vorgaben des BewA ebenfalls nicht entgegen.

    Darauf beruhte die Annahme, dass dem BewA eine anders als in Punkten ausgedrückte Bewertung versagt sei (vgl hierzu - die Frage jedoch offenlassend - BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30) .

    Dass Steuerungsmaßnahmen auch bei Laborpraxen zulässig sind, entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats: Danach dürfen auch Laborärzte trotz ihrer Bindung an den Überweisungsauftrag einer Mengensteuerung unterzogen werden (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 ff; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 50 f; BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 6 KA 15/09 B - Juris RdNr 9 mwN) .

    Die Laborreform beruhte, wie der Senat in seinem Urteil vom 11.10.2006 (B 6 KA 46/05 R - BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 29) dargelegt hat, nicht zuletzt darauf, dass die in den Jahrzehnten zuvor praktizierte Vergütung auf der Grundlage von Punkten zur Folge hatte, dass das Honorar der Laborärzte von der Höhe des Punktwertes der einzelnen KÄV im jeweiligen Quartal abhing.

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 1/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsregelung - Schutz der Praxen mit

    Dieser rechtfertigt sich daraus, dass sich häufig bei Erlass der maßgeblichen Vorschriften deren Auswirkungen nicht in allen Einzelheiten übersehen lassen und deshalb auch gröbere Typisierungen und geringere Differenzierungen zunächst hingenommen werden müssen (vgl ua BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 60; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 24, 42; vgl auch BVerfGE 33, 171, 189 = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG S Ab 17 R).

    Mit dieser relativ weiten Gestaltungsfreiheit bei Anfangs- und Erprobungsregelungen korrespondiert eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht des Normgebers, wenn sich im Vollzug von ursprünglich gerechtfertigten Regelungen herausstellt, dass die die Norm legitimierenden Gründe weggefallen oder die Auswirkungen für einzelne Normadressaten unzumutbar geworden sind (stRspr des Senats, vgl SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 60 f unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 f; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 42).

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R

    Bewertungsausschuss - Begrenzung des 24-prozentigen Aufschlags auf

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 5/08 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Hinderung der Steigerung des Honorars von

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R

    Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Vergütung

  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R

    Vertragsarzt - Honorarverteilung - kein Anspruch auf unquotierte Vergütung sog

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 29/17 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Beschluss des

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 4/16 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Zulässigkeit der Quotierung sog

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 11/15 R

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • LSG Sachsen, 23.02.2011 - L 1 KA 30/09

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Individualbudgets in

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 28/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Begrenzung des Gestaltungsspielraums des

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 6/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Aufteilung der

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 36/16 R

    Begrenzter Korrekturbedarf bei der Vergütung für Psychotherapeuten

  • BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 26/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 7/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) -

  • LSG Hessen, 18.11.2015 - L 4 KA 27/12

    Quotierte Vergütung von ärztlichen Vorwegleistungen

  • SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11

    Bemessung der Höhe des Honorars für vertragsärztliche Leistungen wegen der

  • SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 167/11

    Quotierung der abgerechneten labormedizinischen und humangenetischen Leistungen

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 42/15 R

    Vergütung zyto- und molekulargenetischer Leistungen - Befugnis der

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 25/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Selektivvertrag zur hausarztzentrierten Versorgung

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 32/17 R

    Rechtmäßigkeit der Höhe der Vergütung für erbrachte zeitgebundene

  • BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 14/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Laborpraxis - Rechtmäßigkeit des Kostenaufschlags

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 91/06 B

    Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Quotierung von

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 26/15 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Laborleistungen - Ausschluss der Abrechnung von

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 30/07 R

    Honorarverteilungsmaßstab - kein Vergütungsausschluss für erbrachte oder

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung; Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 18/17 R

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 13/10

    Vergütung kieferorthopädischer Leistungen; Rechtmäßigkeit der Neubewertung

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 48/05 R

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 10/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 3/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit der Honorarverteilung für

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 14/13 R

    Vertragsarzt - Versendung von Untersuchungsergebnissen an Dritte - keine

  • BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1141/10

    Unzureichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Abstaffelung

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 9/17 R

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • LSG Hessen, 18.11.2015 - L 4 KA 2/12

    Ärztliche Honorarberechnung bei Doppelzulassung

  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 5 KA 2198/11
  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 21/17 R

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 5 KA 2743/11
  • BSG, 19.07.2023 - B 6 KA 22/22 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarverteilung - neu gegründete Einzelpraxis mit

  • SG Berlin, 30.11.2011 - S 83 KA 199/10

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarverteilungsvertrag (HVV) der

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 B

    Anspruch auf höheres vertragsärztliches Honorar; Grundsatzrüge im

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2012 - L 5 KA 5424/10
  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 15/09 B

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Abstaffelungsregelungen

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 13/17 R

    Vertragsarzthonorar

  • LSG Hessen, 26.08.2009 - L 4 KA 55/08

    Vertragsarzt - II. Quartal 2005 - kein Vergütungsanspruch mit festem Punktwert

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 35/09 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsregelung erfasst auch Oralchirurgen

  • LSG Bayern, 03.12.2008 - L 12 KA 445/04

    Vertragsärztliche Vergütung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab für

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 34/09 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit degressionsbedingter

  • LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 3686/16

    Vertragsärztliche Versorgung - hausarztzentrierte Versorgung - vertraglich

  • SG Marburg, 18.04.2012 - S 12 KA 780/10

    Vertragsärztliche Versorgung - Regelleistungsvolumen - Bewertungsausschuss -

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R
  • LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17

    Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg - Honorarverteilung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2017 - L 11 KA 54/16

    Vertragsarzthonorar

  • LSG Bayern, 03.12.2008 - L 12 KA 227/05

    Laborarzt - Höchstwertregelung für infektionsimmunologische Untersuchungen ab

  • LSG Schleswig-Holstein, 13.11.2007 - L 4 KA 9/06

    Honorarbegrenzung, individuelles Punktzahlvolumen

  • LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 748/17

    Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg - Honorarverteilung -

  • LSG Hessen, 06.03.2009 - L 5 R 280/06

    Verweisbarkeit eines Analphabeten auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt

  • LSG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - L 5 KA 23/05

    Vertragsärztliche Versorgung - Laborreform - Einheitlicher Bewertungsmaßstab -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2007 - L 1 KR 78/05

    Krankenversicherung - freiwillige Versicherung - Verfassungsmäßigkeit der

  • SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 206/17

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Vergütung von Laborleistungen -

  • LSG Hessen, 04.05.2011 - L 4 KA 49/09

    Streitige Höhe des Honorars für Laborleistungen in den 12 Quartalen III/99 bis

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2010 - L 11 KA 29/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Düsseldorf, 12.02.2014 - S 14 KA 434/10

    Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides eines zur vertragsärztlichen Versorgung

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 20/08 B
  • SG Marburg, 04.02.2015 - S 12 KA 208/13

    1. Fachärzte für Humangenetik können Regelleistungsvolumina unterworfen werden

  • LSG Hessen, 06.03.2009 - L 5 R 307/07

    Kompetenz der Bundesagentur für Arbeit zu Fragen des Arbeitsmarktes bei der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2022 - L 3 KA 30/19

    Vertragsärztliche Vergütung; Finanzierung des Grundbetrags "Labor"; Aufteilung

  • BSG, 10.12.2015 - B 6 KA 58/15 B
  • LSG Hamburg, 19.08.2015 - L 5 KA 62/13

    Quotierte Vergütung von Kostenerstattungen

  • SG Magdeburg, 18.09.2013 - S 1 KA 36/10

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Berechnung des arzt- bzw

  • SG Marburg, 04.02.2015 - S 12 KA 337/14

    Die Regelung zur Berücksichtigung besonderer Kostenanteile im Rahmen der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2009 - L 3 KA 28/08

    Akupunktur; Akupunkturleistung; Berufsausübungsfreiheit; Berufsfreiheit;

  • SG Magdeburg, 01.10.2014 - S 1 KA 156/12

    Vertragsärztliche Versorgung - Festsetzung des vertragsärztlichen Honorars ab

  • SG Magdeburg, 01.10.2014 - S 1 KA 97/12

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Rechtmäßigkeit der Zuweisung von

  • SG Hamburg, 19.04.2017 - S 3 KA 155/12
  • SG Berlin, 07.02.2011 - S 46 SB 1405/10

    Schwerbehindertenrecht - Zuerkennung des Merkzeichens RF - Ausschluss von der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 3 KA 12/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2016 - L 3 KA 58/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2018 - L 3 KA 74/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 3 KA 58/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2020 - L 3 KA 109/16
  • SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 58/17

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Nachvergütung für

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 49/05 R
  • SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 178/16

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - keine Nachvergütungspflicht für

  • SG Düsseldorf, 20.02.2013 - S 33 KA 471/10

    Anspruch eines Facharztes auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2011 - L 3 KA 45/08
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